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Die Klage des Klägers zu 1) und die Klage der Klägerin zu 2) werden abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens zum Az. 8 U 41/18 OLG Hamm – werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten dem Kläger zu 1) zu 99 % und der Klägerin zu 2) zu 1 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) tragen diese jeweils selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Der Kläger zu 1) – im Folgenden: Kläger – klagt aus eigenem und abgetretenem Recht auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen einer angeblich von der Beklagten initiierten, maßgeblich gesteuerten und finanzierten Rufmord- und Desinformationskampagne gegen ihn, Mitglieder seiner Familie und diverse Unternehmen der sog. L2 sowie weitere außerhalb dieser Gruppe tätige Unternehmen im Familienbesitz. Die angebliche Rufmordkampagne habe darauf gezielt, ihn persönlich und die Gesellschaften der L2 zu ruinieren und sein Lebenswerk zu zerstören. Die angeblich bereits entstandenen bzw. die jedenfalls möglicherweise angeblich entstehenden Schäden behauptet der Kläger in einer Größenordnung von über 1 Mrd. €. Die streitigen Schäden sollen dem Kläger und 10 Gesellschaften insbesondere durch diverse falsche Tatsachenbehauptungen auf der Internetseite der V8 in Rundbriefen bzw. Schreiben, einer Strafanzeige und diversen Presseberichten entstanden seien. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger wegen der angeblichen ihm persönlich zugefügten immateriellen Schäden zudem die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 100.000,00 €.
3Bei der Klägerin zu 2) – im Folgenden: Klägerin – handelt es sich um die M2 KG. Auch diese klagt auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht aufgrund der angeblich von der Beklagten initiierten, maßgeblich gesteuerten und finanzierten Rufmord- und Desinformationskampagne und zwar wegen angeblich ihr entstandener und noch entstehender Schäden.
4Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
5Teil A: Das Klagebegehren des Klägers
61. Der Kläger und dessen Unternehmensgruppe
7Der Kläger war Gründer der sog. B3 sowie Initiator und teilweise persönlich haftender Gesellschafter zahlreicher geschlossener Immobilienfonds. Über die Unternehmen der B3 – heute: L2 – und mehrere Unternehmen seiner Familie realisierte dieser zahlreiche Immobilienprojekte in Deutschland. Er war zunächst als Steuerberater tätig und baute die 1981 gegründete Treuhandgesellschaft N2 mbH (folgend: Treuhandgesellschaft) auf. Alleiniger Gesellschafter der Treuhandgesellschaft ist die O4 mbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer zunächst der Kläger war. Im März 2010 erfolgte eine Übertragung der Geschäftsanteile von 80 % auf Herrn B7, der auch alleiniger Geschäftsführer wurde (vgl. Handelsregisterauszug, AG Düren, HRB 0000, Anlage K 96[1]).
8Die B3 – jetzige L2 –, ging seit dem Jahr 1975 eine Vielzahl großer Immobilienprojekte an, unter anderem Projekte wie den Wiederaufbau des E1 in A2 und des K1 sowie die Projekte „H6“ und „A5“ in A2. Geschäftsbesorgerin und Initiatorin der von der B3 aufgelegten Fonds war die A4 GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war. Diese Gesellschaft war die Rechtsvorgängerin der 1975 gegründeten A4 KG. Letztere schloss im Jahr 1994 einen Vertrag mit der Klägerin zur Übernahme der Geschäftsbesorgung - Durchführung und Abwicklung aller Geschäftsführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung und Vermietung des Fondsobjekts der Klägerin - für die Dauer von 30 Jahren.
9Der Kläger, dessen Unternehmensgruppe bzw. weitere Unternehmen der K4 investierten in erheblichem Umfang in den neuen Bundesländern. Für seine Verdienste als Initiator und Investor beim Aufbau Ost wurde der Kläger mit dem Bundesverdienstkreuz erster Klasse ausgezeichnet.
10Bei der Klägerin, der M2 KG (auch: F1), handelt es sich um einen im Jahr 1994 vom Kläger gegründeten, geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Publikums-KG mit dem Geschäftsgegenstand „Wiederaufbau des E1“ in A2. An dem Fonds beteiligten sich ca. 4.500 Anleger, teils als unmittelbare Kommanditisten – wie u.a. die Beklagte – und teils als Treugeber-Kommanditisten.
11Der Kläger ist der einzige Komplementär und als solcher zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin berechtigt und verpflichtet. Die Klägerin ist Eigentümerin der Immobilie „E1“ und eines Ergänzungsbaus (sog. D1).
12Wegen der weiteren Einzelheiten – insbesondere der Mitgesellschafter – wird auf den Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 28.09.2002 (Anlage K 1) und den Handelsregisterauszug, AG Düren, HRA (Anlage K 132) und den Treuhandvertrag (Anlage K 171) sowie auf den Auszug aus dem Prospekt über das Beteiligungsangebot E1 1994 (Anlage K 174) Bezug genommen.
13Hervorzuheben sind die Regelungen in § 9 Nr. 5, § 10 lit. e und § 12 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 1). Außerordentliche Gesellschafterversammlungen finden auf Antrag von Gesellschaftern oder Treugebern, die mindestens 10% des Gesellschaftskapitals vertreten, des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten oder des Verwaltungsrats statt.
14Auf die Geschäftsberichte der Klägerin für die Jahre 2008 (Anlage B 74) und 2009 (Anlage B 73) wird Bezug genommen.
15Bei der D2 GmbH & Co. KG (folgend: U5) handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Klägerin mit demselben Geschäftsgegenstand. Diese Fondsgesellschaft ist Eigentümerin eines Ergänzungsbaus an der Südseite des E1 (sog. D2). Komplementär ist die D3 GmbH, Geschäftsführer Herr P3. Die Klägerin hält als Kommanditistin 89% der Anteile an dieser Fondsgesellschaft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag (Anlage K 2) Bezug genommen.
16Ein weiteres Unternehmen der B3 ist die G1 GmbH (zuvor: P7- und Verwaltungsgesellschaft mbH) die Pächterin / Mieterin diverser Flächen und Räumlichkeiten des E1 ist bzw. war. Bei den Gesellschaftern der G1 GmbH handelt es sich um nahe Familienangehörige des Klägers.
17Die K1 GmbH & Co. KG (folgend: K2) hatte den Geschäftsgegenstand „Wiederaufbau des K1“. Komplementär dieser Fondsgesellschaft war die K1 GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war. Über das Vermögen der K2 wurde am 00.00.2012 auf Antrag vom 27.02.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet (AG xxx, Az. 92 IN 00/12). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Handelsregisterauszug, AG Düren, HRA 0000 (Anlage K 134) Bezug genommen.
18Ein weiteres Unternehmen war die K5 GmbH & Co. KG (folgend: L3), seinerzeitige Eigentümerin der im Jahr 1998 erworbenen sog. „H6“. Komplementärin ist die M3 GmbH, deren Geschäftsführerin Frau P1, die Ehefrau des Klägers, ist. Im Jahr 2008 wurden die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung der Grundstücke der L3 im Grundbuch eingetragen. Auf den Grundbuchauszug Anlage K 39 wird Bezug genommen.
19Die A5 GmbH & Co. KG (folgend: B4) war Eigentümerin der Immobilie „U4“. Komplementäre waren der Kläger und dessen Sohn N1. Die Zwangsverwaltung dieses Grundstücks wurde angeordnet (Verfahren 30 K 000/11 AG xxx).
20Ein weiteres Unternehmen der B3 – heute: L2 – ist die C3 GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist. Diese Gesellschaft agierte gemeinsam mit einer Tochtergesellschaft, der E3 GmbH und Co. KG als Generalunternehmer beim Wiederaufbau des E1. Komplementär der E3 GmbH und Co. KG ist die E3 GmbH, deren Geschäftsführer wiederum der Bruder des Klägers, M1, war. Kommanditisten sind die C3 GmbH und die A4 KG.
21Weiterhin gehören zur Unternehmensgruppe die G2 mbH, deren alleiniger Gesellschafter die A3 mbH ist, deren Geschäftsführer wiederum der Bruder des Klägers, M1, und ein Sohn des Klägers, N1 sind bzw. waren.
22Die J3 GmbH & Co. KG erwarb im Jahr 1996 den historischen Ortskerns T1. Durch diese wurden fünf historische Gebäude restauriert und zu einer 5-Sterne-plus-Hotelanlage – dem K1 – ausgebaut und über einen Bauträgervertrag an die K1 GmbH & Co. KG veräußert. Komplementär der I2 ist die J3 GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist. Kommanditisten sind Unternehmen der K4, unter anderem mit 84,4 % Anteil die E6 GmbH & Co. KG (folgend: E6), deren Alleingesellschafterin die Ehefrau des Klägers ist.
23Bei einer weiteren Gesellschaft, der B2 I mbH & Co. KG, verblieben die übrigen Immobilien des T1, darunter mehrere denkmalgeschützte Villen unmittelbar an der (….)küste, ein Gutshof sowie 490 ha Land, auf denen die Errichtung von Häusern geplant und teilweise realisiert worden ist.
242. Die Beklagte
25Bei der Beklagten handelt es sich um eine der umsatzstärksten und bekanntesten deutschen Versicherungen. Diese tätigt Investitionen in Kapitalanlagen und ist Finanzdienstleister.
26Sie ist mit einer Einlage von 5 Mio. € als Kommanditistin an der Klägerin beteiligt und zweitgrößte Anlegerin. Im Jahr 2006 erwarb sie u.a. das Vermögen der E7 Aktiengesellschaft durch Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme. Die Verschmelzung wurde am 17.10.2006 im Handelsregister am Sitz der Beklagten als übernehmender Rechtsträger eingetragen. Die E7 Aktiengesellschaft war seit dem 19.02.2003 als direkte Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von 5 Mio. € an der Klägerin beteiligt. Die Beitrittserklärung zur Klägerin datiert unter dem 11.12.2002 (Anlage K 140). Die Beitrittserklärung wurde seitens der Beklagten von zwei seinerzeit zuständigen Vorstandsmitgliedern, den Herren T5 und V2, unterzeichnet. Vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung hatte es ein Treffen zwischen diesen und dem Kläger gegeben, bei dem über mögliche Kooperationen und Beteiligungen gesprochen wurde. Die Einzelheiten des Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig.
27Diese Beteiligung ging im Zuge der Verschmelzung auf die Beklagte über.
28Ferner war die E7 Aktiengesellschaft seit dem 23.12.2002 als direkte Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von ebenfalls 5 Mio. € an der K2 beteiligt. Diese Beteiligung ging ebenfalls am 17.10.2006 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte über.
29Bei der Beklagten war das seinerzeitige Vorstandsmitglied Herr T5 – heute Vorsitzender der Vorstände der Beklagten – Leiter des für Kapitalanlagen zuständigen Ressorts x. Der Zeuge B6, bis Ende Oktober 2017 bei der Beklagten beschäftigter Mitarbeiter, war der für o.g. Beteiligungen zuständigen Bereichsleiter des Ressorts x.
303. Wesentliche Vorgänge
31Die Immobilie E1 ist aufgrund eines Miet-/Pachtvertrages an die E1 GmbH bis zum 31.12.2032 verpachtet. Bei der E1 GmbH handelt es um ein Tochterunternehmen der M4 AG. Die gezahlte Festpacht beträgt derzeit ca. 13 Millionen € pro Jahr.
32Ab dem Jahr 2000 wurde das E1 auf der Rückseite erweitert und zwar um das D1 durch die Klägerin (gemäß Gesellschafterbeschluss vom 14.09.1999) und um die D2 durch die U5 (gemäß Gesellschafterbeschluss vom 28.09.2002). Die Klägerin bzw. die Fondsgesellschaft ist jeweils Eigentümerin des entsprechenden Grundstückteils (s.o.).
33a) Vertriebsauftrag, Platzierungsverpflichtung und Vertrag zur Übernahme einer Zinsgarantie zwischen der Klägerin und der A4 GmbH
34Vor dem Hintergrund der o.g. Erweiterung vereinbarten die Klägerin und die A4 GmbH unter dem 28.09.2002 eine(n) „Vertriebsauftrag und Platzierungsverpflichtung“ und einen „Vertrag zur Übernahme einer Zinsgarantie“. Zur Finanzierung der D2 wurde das Gesellschaftskapital der Klägerin zunächst um rund 105 Mio. € erhöht. Die A4 GmbH verpflichtete sich im Rahmen des Vertriebsvertrages und der Platzierungsgarantie bis zu einem Betrag von 82 Mio. € Gesellschaftskapital zu zeichnen oder der Fondsgesellschaft entsprechende Darlehen zu gewähren oder zu vermitteln, begrenzt auf die Geldbeträge, die die Klägerin über das platzierte Gesellschaftskapital hinaus zu Erfüllung ihrer Verpflichtungen benötigen würde. Befristet war die Platzierungsgarantie zunächst bis Ende 2005. Die Zinsgarantie beinhaltete die Verpflichtung der A4 GmbH zum Ausgleich liquider Nachteile bezüglich Aufwendungen der Klägerin aus der eventuellen Zwischenfinanzierung von Teilbeträgen der vorgesehenen Kapitalerhöhung. Im Jahr 2005 wurde die Vertriebs- und Platzierungsverpflichtung im Wege des schriftlichen Abstimmungsverfahrens der Gesellschafterversammlung – auch mit Zustimmung der Rechtsvorgängerin der Beklagten – bis Ende 2010 verlängert.
35Bis Mitte 2006 konnten Gesellschaftsanteile i.H.v. 56,5 Mio. € platziert werden. Das um ungefähr 105 Mio. € erhöhte Gesellschaftskapital wurde in Höhe der Differenz – mithin rund 48 Mio. € – im Wege eines schriftlichen Abstimmungsverfahrens der Gesellschafterversammlung unter anderem mit Zustimmung der Rechtsvorgängerin der Beklagten wieder herabgesetzt. Auf das vorherige Begleitschreiben vom 24.05.2006, mit dem der Kläger zur Beschlussauffassung aufrief (Anlage B 60), wird verwiesen.
36Der Gesellschaftsvertrag wurde dahingehend geändert, dass das Eigenkapital der Gesellschaft statt um rund 105 Mio. € nur um die o.g. 56,5 Mio. € erhöht wurde. Das nicht eingeworbene bzw. platzierte Eigenkapital, das für die Finanzierung der baulichen Erweiterung vorgesehen war, wurde im Rahmen einer Umschuldung sämtlicher Kredite der Klägerin bei der A1 um- und kreditfinanziert. Es handelt sich hierbei um zwei einheitliche Kredite vom 31.07.2006 bei der A1 über 135 Mio. € und 25 Mio. €.
37b) Miet-/Pachtverträge
38Mieterin / Pächterin verschiedener Flächen des D1 war die G1 GmbH.
39Im D1 befinden sich die E5 Bar, das E5 Restaurant, später das Restaurant P4, der F6 und der H2. Der Mietvertrag mit der Klägerin betreffend die Teilfläche des H2s stammt aus dem Jahr 2000, ein Nachtrag datiert aus 2002. Der jährliche Mietzins belief sich auf rund 613 T €. Die G1 GmbH schloss im Jahr 2001 einen Untermietvertrag mit demselben jährlichen Mietzins ab. Der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der G1 GmbH betreffend die Teilfläche für Restaurants wurde 2002 abgeschlossen, dies mit einem jährlichen Mietzins von rund 767 T €. Nachträge datieren aus 2004 und 2007 und betreffen u.a. den Zeitpunkt der Fertigstellung und damit den Beginn der Mietzahlungen. Im Jahr 2002 schloss die G1 GmbH einen Untermietvertrag mit einer Tochtergesellschaft, der E5 GmbH. Zudem wurde ein Betriebsführungsvertrag für den operativen Bereich zwischen der E5 GmbH und der L4 GmbH geschlossen.
40Mieterin der D2 war für Teilbereiche auch die G1 GmbH. Der Mietvertrag mit einem jährlichen Mietzins von rund 613 T € stammt aus dem Jahr 2002. In der D2 befinden sich das E6, Läden und Suiten. Vermieterin war die U5.
41c) Stundungen und Verzicht auf Miet-/Pachtzinsforderungen
42Mit Vereinbarung vom 04.04.2008 vereinbarten die Klägerin und die G1 GmbH die Stundung der Mietzahlungen für die Flächen E5, P4 und H2 im D1 ab April 2008 bis Ende 2009.
43Mit Vereinbarung vom 19.08.2008 einigten sich die U5 und die G1 GmbH über einen Mietverzicht für das Jahr 2008; die U5 erkannte einen angeblichen Schadensersatzanspruch der G1 GmbH im Zusammenhang mit dem Umbau der Südseite des Hotels in noch unbezifferter Höhe an.
44Mit Vereinbarung vom 19.12.2008 einigten diese sich auf die Anerkennung eines angeblichen Schadensersatzanspruchs der G1 GmbH gegenüber der U5 i.H.v. 750 T €, wobei der Betrag mit Mietforderungen verrechnet werden sollte.
45Mit Schreiben vom 19.01.2009 teilten die U5 und die Klägerin der G1 GmbH folgendes mit:
46„Sie haben vorgetragen, dass sich die subjektive und objektive Geschäftsgrundlage des Mietvertrages grundlegend verändert hat und Sie sich darauf berufen, dass Sie einen Rechtsanspruch auf Anpassung bzw. Kündigung geltend machen können.
47Da es in unserem Interesse liegt, dass die von Ihnen in den angemieteten Flächen geführten Betreibe fortgeführt werden, stunden wir Ihnen für den Zeitraum bis 31.12.2009 die Mieten und Nebenkosten.“
48Am 30.01.2009 vereinbarten die Klägerin und die U5 auf der einen Seite und die G1 GmbH auf der anderen Seite Folgendes:
49„1. G1 hat gegenüber D2 eine Forderung in Höhe von € 299.392,77.
502. R2 hat gegenüber G1 eine Forderung aus Mieten Januar 2009 in Höhe von € 151.909,26.
513. G1 tritt hiermit ihre Forderungen gegenüber D2 in Höhe von € 151.909,26 an R2 ab. R2 nimmt die Abtretung an.
524. D2 stimmt der Abtretung zu.
535. R2 verrechnet hiermit den abgetretenen Betrag mit ihrer Forderung gegen G1.“
54Unter dem 27.02.2009 datiert folgende Abtretungsvereinbarung:
55„1. G1 hat gegenüber D2 eine Forderung in Höhe von € 147.483,51.
562. R2 hat gegenüber G1 eine Forderung aus Mieten Januar 2009 in Höhe von € 151.909,26.
573. G1 tritt hiermit die Forderung gegenüber D2 in Höhe von € 147.483,51 an R2 ab. R2 nimmt die Abtretung an.
584. D2 stimmt der Abtretung zu.
595. R2 verrechnet hiermit den abgetretenen Betrag mit ihrer Forderung gegen G1“
60Am 17.06.2009 vereinbarten die Klägerin, die U5 und die G1 GmbH unter anderem ein Mieterlass bis Ende 2009 und einen „Besserungsschein“, wonach die G1 GmbH ab dem Geschäftsjahr 2010 für die Gastronomiebetriebe und das E6 ihren Bilanzgewinn aus einer zu entwickelnden Spartenbilanz bis zur Höhe des Verzichts auskehren soll. Die Vereinbarung (Anlage B 95) lautet:
61„Präambel
62Der Geschäftserfolg der G1 auf den von ihr bei der R2 und der D2 angemieteten Gastronomieflächen und des E6 wurde durch die Behinderungen in Folge der Baumaßnahmen zum Ausbau des xxx Restaurants, der in diesem Umfang nicht erwarteten Anlaufverluste aus der Eröffnung der Gastronomiebetriebe und des E6, der mangelnden Kooperation der M4 AG in der zugesagten Zuführung von Gästen sowie die durch die Finanzmarktkrise bedingten Umsatzrückgänge in erheblichem Umfang belastet. Die G1 ist der Auffassung, dass sie berechtigt ist, Rechte wegen Störung der Geschäftsgrundlage geltend machen zu können.
63Die G1 hat im Geschäftsjahr 2008 und in den ersten Monaten des Jahres 2009 aus dem Betrieb der von ihr bei der R2 und der D2 angemieteten Flächen erhebliche Verluste erlitten. Nur durch Kapitalmaßnahmen ihrer Gesellschafter wurde die Fortsetzung der Geschäftsbetriebe ermöglicht.
64Die G1 und die D2 haben am 19.12.2008 eine Vereinbarung getroffen, in deren Vollzug Mietforderungen (Oktober 2008 bis Februar 2009, anteilig) in Höhe von T€ 750 verrechnet wurden.
65Die Fortführung der Geschäftsbetriebe durch die G1 ist auch für die Verpächter (R2 und D2) im Hinblick auf die von ihr getätigten Investitionen von erheblichem Interesse.
66Zur Sicherung des langfristigen Betriebs der von der G1 angepachteten Flächen vereinbaren die Vertragsparteien die nachfolgenden Regelungen:
67„1. Die G1 verpflichtet sich, die auf Grund der Vereinbarung vom 19.12.2008 verrechneten Mietforderungen gemäß dem Besserungsschein gemäß nachstehender Ziffer 4 auszugleichen.
682. Die D2 verzichtet auf Zahlungsforderungen aus dem Mietvertrag vom 24.10.2002 mit Nachtrag Nr. 1 vom 16.11.2007 nebst Vereinbarung vom 19.08.2008 für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009.
693. Die R2 KG verzichtet unter Berücksichtigung der Vereinbarung vom 19.12.2008 auf sämtliche Zahlungsforderungen aus dem Mietvertrag vom 24.01. / 28.01.2000, 1. Nachtrag vom 16.12.2002, 2. Nachtrag vom 10.01.2007 sowie die bis zum 31.12.2009 noch entstehenden Zahlungsansprüche aus diesem Mietvertrag.
704. Für die Verzichte gemäß Nr. 2 und Nr. 3 und die Vereinbarung vom 19.12.2008 gilt folgender Besserungsschein:
71Soweit die G1 künftig, beginnend mit dem Geschäftsjahr 2010 für die mietgegenständlichen Gastronomiebetriebe und das E6 in einer hierzu aus dem Jahresabschluss der Gesellschafter zu entwickelnden Spartenbilanz einen Bilanzgewinn erzielt, wird die G1 diesen Bilanzgewinn an die R2 und D2 (im Verhältnis der vereinbarten Pachten) insgesamt bis zur Höhe der Verzichte gem. Ziffer 2. und 3. der Vereinbarung vom 19.12.2008 leisten. Maßgeblich für die Ermittlung ist der Jahresabschluss der G1. Die G1 wird ihre Buchhaltung derart einrichten, dass sich ein gesondertes Ergebnis für den Geschäftsbereich „Betrieb der Flächen im C1“ ermitteln lässt.
72Ein aus dem Besserungsschein zu zahlender Betrag ist in einem Monat nach Vorlage des Jahresabschlusses zur Zahlung fällig. Der Jahresabschluss ist bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres aufzustellen.
735. Die G1 ist berechtigt, die Rechte und Pflichten dieser Vereinbarung und ihr zugrunde liegende Mietverträge auf einen gleichwertigen Nachfolgemieter (eingezahltes und zum Übertragungszeitpunkt nicht angegriffenes Eigenkapital 500 T€) zu übertragen.“
74d) Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse
75Am 16.09.2009 fand die Gesellschafterversammlung der Klägerin für das Jahr 2008 statt. Diese beschloss u.a. die Genehmigung von Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der G1 GmbH über den Forderungsverzicht hinsichtlich der Mieten für die Jahre 2008 und 2009 verbunden mit einem sog. „Besserungsschein“. Am 17.03.2010 beschloss eine außerordentliche Gesellschafterversammlung die Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung über einen weiteren Mietverzicht für die Jahre 2010 und 2011 verbunden mit der Anpassung des „Besserungsscheins“. Die Beschlüssen wurden in der Folgezeit angefochten (s.u.).
764. Zeitlicher Kontext zu Gesellschafterversammlungen und Information von Verwaltungsrat und Anlegern der Klägerin
77Zeitlich nach den o.g. Vereinbarungen vom 19.08.2008 fand am 21.10.2008 eine Verwaltungsratssitzung der Klägerin und der U5 statt.
78Ein Verwaltungsratsmitglied der Klägerin als auch der U5, namentlich Herr F6, äußerte ausweislich des Sitzungsprotokolls (Anlage B 2) Kritik an der Kürze der Ladungsfrist, die es ihm nicht ermöglicht habe, die zur Verfügung gestellten Unterlagen mit dem gebotenen Zeitaufwand zu prüfen.
79In der Sitzung erklärte der Kläger (u.a. zur aktuellen Situation des C1 und der D2) ausweislich des Protokolls, TOP 3 (Anlage B 2) Folgendes:
80„L1 berichtet, dass sich das E1 im Geschäftsjahr 2007, wie dem Geschäftsbericht zu entnehmen sei, trotz der schwierigen Wettbewerbssituation gut behauptet habe. Das C1 weise weiterhin den höchsten Durchschnittszimmerpreis aller Luxushotels in A2 auf und konnte die Anzahl der verkauften Zimmer noch gegenüber dem Geschäftsjahr 2006 verbessern. Allerdings sei auch das Geschäftsjahr 2007 noch durch einen, wenn auch geringfügigen, Verlust von ca. € 250.000 geprägt gewesen. Auch wenn das C1 bisher die Finanzmarktkrise noch nicht bedeutsam gespürt habe, bestünden in der Geschäftsführung des C1 die Befürchtungen, dass diese im IV. Quartal 2008 ihren Niederschlag finden werde. Nach der derzeitigen Ergebnisprognose erwarte das C1 im Geschäftsjahr 2008 einen Verlust von etwa € 500.000. Entscheidend sei jedoch der Verlauf des IV. Quartals.
81L1 erläutert auf Nachfrage von Herrn F6, dass die pachtvertraglichen Bestimmungen es der Eigentümerin nicht gestatten würden in die Hotelführung einzugreifen. Er gehe jedoch grundsätzlich davon aus, dass es für die Pächterin nicht erstrebenswert sei, Verluste aus dem Betrieb des C1 zu realisieren, so dass diese alles unternehme, um positive Ergebnisse zu erreichen. Die Gesellschaft werde über das Ergebnis der Pächterin durch Vorlage der Jahresabschlüsse unterrichtet. Darüber hinaus informiere die Pächterin monatlich über die wichtigsten Kennzahlen.
82L1 erinnert daran, dass erst nach jahrelangen Überlegungen ein Nutzungskonzept für die Erd- und Untergeschossflächen in der D2 gefunden worden sei, das mit der Herstellung des C1 E6 und der xxx Restaurants nunmehr umgesetzt sei. Allerdings sei ein Betrieb des E6 aufgrund der Bautätigkeiten zur Herstellung der xxx Restaurants im Laufe des Jahres praktisch nicht möglich gewesen, da die Beeinträchtigungen (Lärm, Baustellenerscheinungsbild etc.) einen ordnungsgemäßen Betrieb nicht erlaubt hätten. Die temporäre Eröffnung der xxx Restaurants in den Sommermonaten sei nur im Hinblick auf die Notwendigkeit einer frühzeitigen Bewertung durch Restaurantkritiker erfolgt, obwohl eine Eröffnungsfeier in den Sommermonaten wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen sei. […]
83[…]
84Herr L1 erläutert, dass die Gastronomiebetriebe, die von der G1 GmbH an der C1 Südseite betrieben würden, im Geschäftsjahr 2008 bisher insgesamt ein Verlust von ca. 3 Mio. € hinnehmen mussten. Er sei sich bewusst, dass dies im Ergebnis in seinem unternehmerischen Risiko liege. Er habe auch in seiner Verantwortung für das C1 darauf verzichtet, Mietminderungen, wie diese von anderen Pächtern sicherlich gefordert worden seien, geltend zu machen. Er berichtet, dass er als Ausgleich für die Belastungen im laufenden Geschäftsjahr den Mietzahlungsbeginn für den E6 und die xxx Restaurants mit der Pächterin auf den 01.01.2009 festgelegt habe. Die bereits aufgelaufenen Verluste seien durch Unterstützungsmaßnahmen des Gesellschafters gedeckt worden. Die Mieten für das E5, das P4 und den H2 seien bezahlt. Er hoffe, dass die konjunkturelle Entwicklung die künftige Entwicklung nicht noch zusätzlich belastet, so dass der eingeschlagene positive Wege fortgesetzt werden könne, damit die Pächterin ihre Verpflichtungen auch weiterhin erfüllen könne.
85Herr W2 erläutert auf Nachfrage, dass sich auf der Grundlage aller Pachten des Gesamtgebäudes das C1 und der D2 für das Geschäftsjahr 2009 ein voraussichtlicher Bewirtschaftungsüberschuss von ca. € 6 Mio. € ergebe. Die aktuelle Liquidität der Gesellschaft belaufe sich auf ca. € 4,9 Mio.“
86Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung vom 21.10.2008 (Anlage B 2) Bezug genommen.
87Mit Schreiben vom 24.10.2008 bestätigte der Kläger, handelnd als Komplementär für die Klägerin, gegenüber der G1 GmbH zunächst, dass die Mietzahlungen (auch) ab Oktober 2008 wie vereinbart bis auf weiteres gestundet würden.
88In der Einladung zu der auf den 15.12.2008 bestimmten Gesellschafterversammlung erfolgte kein Hinweis auf zuvor genannte Vereinbarung.
89Wenige Tage nach der Sitzung schlossen die U5 und die G1 GmbH die Vereinbarung vom 19.12.2008 (s.o.) betreffend die Anerkennung eines Schadensersatzanspruches.
90Mit Schreiben vom 21.12.2008 (Anlage B 38) wandte sich der Kläger unter dem Briefkopf der Klägerin an deren Verwaltungsrat. Auszugsweise heißt es dort:
91„Sehr geehrter (…),
92auf der Verwaltungsratssitzung vom 21.10.2008 habe ich Sie über die enormen Verluste 2008 unseres Mieters G1 GmbH im E6 im xxx Restaurant und im P4 informiert. Ursache war im Wesentlichen die Lärmbelästigung aufgrund der Bautätigkeiten zu Herstellung des xxx Restaurants für den Betrieb des E6. Darüber hinaus hat M4 nicht wie zugesagt, Gäste den Betrieben der I1 zugeführt. Der Mieter konnte daher nicht die positiven Geschäftserwartungen realisieren, mit denen er rechnen konnte, wie auch die Ihnen vorliegenden Gutachten bestätigt haben.
93Ich habe Ihnen berichtet, dass der Mietzahlungsbeginn für den E6 und das xxx Restaurant mit der Mieterin auf den 01.01.2009 festgelegt wurde. Dazu ist am 19.08.2008 eine Vereinbarung, die ich beifüge, mit dem Mieter geschlossen worden. Die Geltendmachung der weitergehenden Schäden hat sich der Mieter vorbehalten, wenn die Schäden besser quantifizierbar sind.
94Mit Schreiben vom 17.12.2008 hat die Mieterin den ihr entstandenen Verlust 2008 mit deutlich über € 3 Mio. beziffert. Darin sind enthalten auch vorübergehend Mitte 2008 aufgetretene Verlust im E5 und H2, worüber ich Sie auch informiert habe. Dieses Schreiben füge ich bei. Die Parteien haben sich mit dem ebenfalls in der Anlage beigefügten Vergleichsvertrag vom 19.12.2008 auf eine Schadensregulierung in Höhe von € 750.000,00 geeinigt, die mit Mieten verrechnet wird. Ich glaube, dass ein fremder Dritter als Mieter die gesamten ihm durch die Umstände, die der Mieter nicht zu vertreten hat, in seinem Geschäftsbetrieb entstandenen Schäden als Schadenersatz gefordert hätte.
95Auch unter Berücksichtigung des unternehmerischen Risikos, dass der Mieter für seinen Geschäftsbetrieb trägt, ist ein angemessenes Ergebnis erreicht worden. Die getroffene Vereinbarung über die Schadenregulierung ist von Herrn P3 als Geschäftsführer der Komplementär GmbH mit meiner Zustimmung geschlossen worden.
96Ich bitte Sie, diese Geschäftsführungsmaßnahme angesichts der Bedeutung des Mieters und seiner eigenen großen finanziellen Beiträgen mit zu tragen. Wenn Sie dies wünschen, können wir die Thematik nach meiner Rückkehr aus dem Urlaub im Januar in einer Beiratssitzung besprechen.
97Mit freundlichen Grüßen
98L1“
99Die U5 und die Klägerin vereinbarten dann zunächst mit der G1 GmbH eine Stundung der Mietzahlungen bis Ende 2009. Zeitlich danach folgten Vereinbarungen vom 30.01.2009 und vom 27.02.2009 zwischen diesen Gesellschaften betreffend Forderungsabtretung und Verrechnung von Mieten (s.o.).
100Die Verwaltungsratsvorsitzende berief eine Sitzung des Verwaltungsrats für den 05.03.2009 ein; vorgesehen waren (unabgestimmt) zunächst „Standardtagesordnungspunkte“. Mit Schreiben vom 04.03.2009 äußerte das Verwaltungsratsmitglied F6 den Wunsch einer Ergänzung um folgenden Punkt:
101„Beschlussfassung zur unverzüglichen Sonderprüfung […] Gegenstand dieser Sonderprüfung sind insbesondere die Überprüfung der Mietverhältnisse und die Vereinbarungen vom 19.08.2008 und 19.12.2008 der Geschäftsführung mit der D2 KG.“
102In dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 05.03.2009 (Anlage K 135) heißt es – zu einem Zeitpunkt, als der Verwaltungsrat noch unter sich tagte – dazu und weiter wie folgt:
103„Zu TOP 1: […] Feststellung der Tagesordnung
104[…]
105Herr F6 verwies auf seinen mit Fax vom 4.3.2009 geäußerten Wunsch um Ergänzung der Tagesordnung zu TOP 4. Die mit diesem Schreiben gewünschten Ergänzungen wurden unter den Beiratsmitgliedern heftig diskutiert […]
106Was Herr F6 stattdessen wohl meine, sei eine rechtliche Überprüfung, ob der Komplementär im Rahmen seiner Geschäftsführungsobliegenheiten eine solche Entscheidung wie die hier in Rede stehende bzw. ob die Aufrechnungserklärung rechtlich zulässig ist. Die Beiratsmitglieder einigten sich darauf, die Ergänzung der Tagesordnung mit der Diskussion und Beschlussfassung als „rechtliche Überprüfung“ vorzunehmen.
107Zu TOP 2: Schreiben des Komplementärs vom 21.12.2008
108Die Beiratsmitglieder sind sich darüber einig, dass die mit Schreiben vom 21.12.2008 übersandten Unterlagen und Hintergründe zu diesem Zeitpunkt dem Beirat viel zu spät Kenntnis gegeben wurden. Angesichts der Auflistung der nicht gezahlten Mieten und der erstmalig übersandten vertraglichen Vereinbarung mit der G1 GmbH war dem Komplementär nämlich bereits zur letzten Sitzung am 29.10.2008 bekannt, dass es bereits zu diesem Zeitpunkt erheblichen Informationsbedarf aufgrund der Lage der Mieterin gab.
109Zu TOP 3: Quartalsbericht IV/2008 sowie Ergänzungen
110Der Quartalsbericht und die von der Vorsitzenden nachgeforderten Erläuterungen sind jedem Beiratsmitglied zugegangen. Mit den Ergänzungen ist zum ersten Mal deutlich geworden, dass die Mieterin in keiner Einheit die geforderten Mieten zahlt, teilweise bereits seit Oktober nicht mehr. Die weitere Forderung der G1 GmbH nach Verrechnung von Mieten mit Schadensersatzforderungen, die nicht substantiiert sind, läßt auf einen vermutlichen Mietausfall in Millionenhöhe schließen.
111[…]“.
112In dieser Verwaltungsratssitzung beantragte der Zeuge F6, die Vereinbarung durch ein auf Gewerbemietrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Dies wurde durch die Verwaltungsratsmitglieder R6 und L5 mit dem Argument abgelehnt, dass „keine außenstehenden Dritten mit dem Sachverhalt befasst“ werden sollten. Insoweit heißt es im Protokoll vom 05.03.2009:
113„TOP 4: Meinungsprägung im Verwaltungsrat
114Herr F6 besteht auf die Durchführung der rechtlichen Überprüfung durch eine geeignete Anwaltskanzlei. Er habe in der Kanzlei M5, die er für die Durchführung der Gegenveranstaltung gewonnen hatte, eine sachkundige geeignete Kanzlei gefunden. Die Vorsitzende erklärte, dass sie diese Kanzlei aus einigen Notariaten kennt und keinen speziellen Eindruck von der Sachkunde habe. Außerdem sei sie sich sicher, dass die Vorgehensweise zunächst vom Komplementär aufgeklärt und erläutert werden müsse, bevor der Verwaltungsrat Außenstehende mit einer Untersuchung beauftragen wird, für die eine Offenlegung von Unterlagen notwendig wäre.
115Bei der Diskussion über die Qualität von der Kanzlei M5 warf Herr L5 ein, dass er in diesem Fall die bereits einmal im H5 mit der Angelegenheit J4 eingeschalteten Kanzlei W1 vorschlagen würde. Herr W1 hat sich nicht nur als sachkundig, sondern auch als besonnen und pragmatischen Lösungen aufgeschlossen gezeigt. Er plädiere jedoch ebenfalls vor der Einschaltung von Außenstehenden für eine Anhörung des Komplementärs, einer Diskussion um den Sachstand und Aufklärung über die angeblichen Gegenforderungen aus Schadensersatz. Herr L5 schlug vor, dem Mieter, der aufgrund der vorgelegten Unterlagen und unter Beachtung der Abläufe zu vermutenden existenziellen Schwierigkeiten eine Stundung der Mieten mit Besserungsschein vorzuschlagen. Schlage L1 diesen Vorschlag aus, könne man immer noch einen geeigneten Anwalt mit der rechtlichen Beratung beauftragen.
116Herr F6 griff daraufhin sehr Herrn L5 sehr heftig an und beschuldigte ihn der Komplizenschaft mit L1. Er habe Herrn L5 bereits seit Jahren darin beobachtet, er halte ihn für einen Mitläufer und Ja-Sager. Als Jurist müsse er aufpassen, wie er sich in diesem Fall verhalte, er würde ihn schon entlarven.
117Herr F6 bat dringend darum, dass dies ins Protokoll aufgenommen wird und auch seine nochmalige Forderung nach rechtlicher Prüfung. Da er selbst nicht in der Lage sei, die rechtliche Lage einzuschätzen, sei er dringend auf Rechtsrat angewiesen, zumal er sich in der Haftung den Gesellschaftern gegenüber sehe. Herrn W1, von Herrn L5 vorgeschlagen, halte er für einen nicht tragfähigen Anwalt. Auf Nachfrage konnte Herr F6 diese Behauptung jedoch nicht weiter unterlegen.
118[…]
119Die Beiratsmitglieder Herr L5 und Frau R6 sowie der Beigeordnete Herr P5 sind sich einig, dass zunächst der Komplementär und die Mieterin zu dem Sachstand befragt werden müssen. Alsdann ist entweder eine sofortige Zahlung oder aber eine Besserungsscheinabrede einzufordern, falls die Lage der Mieterin eine Zahlung der Miete nicht zulässt. Die Außenwirkung der Beauftragung von externen Anwälten ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder gewünscht noch abzuschätzen.
120Der Verwaltungsrat beschließt einstimmig, zu TOP 4 folgende Erklärung abzugeben:
121„Der Verwaltungsrat stimmt den mit Schreiben vom 21.12.2008, eingegangenen im Januar 2009, und vorgerechnet am 04.03.2009 vorgenommenen Maßnahmen nicht zu. Die Maßnahme steht im Gegensatz zu den Aussagen im Verwaltungsratsprotokoll vom 21.10.2008. Wir halten weder die Schadensersatzforderung für nachvollziehbar, noch für substantiiert, noch halten wir die Aufrechnung der Forderung gegen die D2 GmbH & Co. KG gegen die Mietforderung der O1 KG für zulässig.
122Wir fordern daher den verantwortlichen Geschäftsführer auf, die Maßnahme zurückzunehmen und unverzüglich die in Höhe von 750 T€ verrechneten Mieten sowie alle weiteren offenen Mieten beizutreiben. Andernfalls wird der Verwaltungsrat gehalten sein, die Grundlagen der Verträge vom 19.08.2008 und vom 19.12.2008 und der Aufrechnung einer rechtlichen Überprüfung auf Kosten des Fonds zuzuführen, da der Verwaltungsrat selbst fachlich nicht in der Lage ist, die rechtliche Zulässigkeit zu prüfen.“
123Mit dem zur Verwaltungsratssitzung vom 05.03.2009 hinzukommenden Kläger wurde sodann keine einverständliche Lösung getroffen. Der Kläger gab ausweislich des Protokolls (Anlage K 135) in seiner Funktion als Komplementär eine Stellungnahme dazu ab:
124„TOP 5: Stellungnahme des Komplementärs
125L1 führt aus, das er diese Geschäftsführungsmaßnahmen angesichts der Situation der Mieterin wohl überlegt habe und bevor er dieses durchgeführt hat, sehr wohl auch einer rechtlichen Überprüfung durch seine Anwälte zugeführt hat, so wie er es auch bei fremden Mietern getan hätte.
126Die Mieterin ist die G1 GmbH, sie betreibt das E6 und die J7, E5 und P4 sowie den H2 im Rahmen des Untermietverhältnisses. L1 berichtete, dass M4 mit Mietminderung gedroht habe, wenn das E6 nicht eröffnet würde. Aus diesem Grund hatte sich die Mieter entschlossen, das Spa zu öffenen, obwohl die darüber stattfindenden Bauarbeiten noch lange nicht abgeschlossen waren.
127Die Bauarbeiten verzögerten sich, weil M4 an manchen Tagen die Bauarbeiten komplett und ansonsten tageweise erst ab 10 Uhr und nicht nach 18 Uhr zugelassen hat, damit die Lärmbelästigung für die Hotelgäste sich in Grenzen halten lassen. Gerade das E6 litt unter dem Baulärm, der in dem Betonbau besonders schallempfindlich übertragen wird.
128Die Mieterin habe insgesamt durch diese gesamten Umstände der Bautätigkeit, der verzögerten Fertigstellung und der damit schlechten Eröffnungszeit für die Restaurants Verluste in Höhe Millionenhöhe erlitten, die Familie habe bereits drei Millionen Kapital zugeführt.
129Herr L5 forderte L1 auf, eine substantiierte Darstellung der Schadensersatzforderung zu geben und um umfassende Beantwortung der Frage, warum die Ursachen Baulärm, Bauverzögerung und falscher Eröffnungszeitpunkt – Ereignisse in 2008 – auch den Erlass der gesamten Mieten des Jahres 2009 nach sich ziehen sollte.
130L1 übergab jedem Beiratsmitglied eine vorbereitete Kladde mit aktuellen Auswertungen der einzelnen Kostenstellen per 31.12.2008 sowie einer Mitteilung über eine von F9 durchgeführte Überprüfung der Berechnung von Zusatzpachten durch M4. Er erläuterte nochmals die Ursachen der hohen Verluste und führte auch insbesondere die zu verzeichnende Zurückhaltung der Gäste bei dem Verzehr an.
131Herr F6 warf L1 vor, dass er das alles zu verantworten hätte, denn die Mieterin, die F2, die Treuhandgesellschaft – all diese Unternehmen seien L1 selbst und nicht etwa wie fremde Unternehmen zu sehen. Dies alles sei anrüchig und rechtlich nach seiner Auffassung nicht zulässig.
132L1 entgegnete, dass das C1 mit M4 sehr viel mehr Verluste erlitten hätte, wenn die I1 nicht von seiner Familie betrieben würde. Selbstverständlich sei das rechtlich zulässig.
133Die Vorsitzende rügte noch einmal deutlich die Verzögerung in der Übersendung des Quartalberichtes und auch Herr L5 merkte noch einmal an, dass er sich als intelligenter Mensch von Inhalt und Form des übersandten Berichts geradezu beleidigt fühlte.
134Der Treuhänder, Herr W2 bemerkte, dass auch er den Ablauf und die Inhalte der Berichte nicht in Ordnung fände.
135Er vertrat die Auffassung, dass die weitere Entwicklung in 2009 wichtiger sei als die Klärung der Rechtsfragen, die 2008 betreffen.
136TOP 6 betrifft die „Stellungnahme der F2“:
137„Herr F6 erklärte, dass die Gesellschafter unbedingt in der Gesellschafterversammlung über die Schadensersatzforderung hätten informiert werden müssen, und dass die Gesellschafter von der weiteren Forderung über 1,25 Mio € unverzüglich informiert werden müssten. Er kritisiert im Allgemeinen die Informationspolitik von L1.
138Herr P3 führte aus, dass man ja üblicherweise bei neu eröffneten Betrieben die Anlaufphase einrechnet, das habe man hier schlicht vergessen.
139L1 betonte nochmals, dass die Mieterin sämtliche Mieten für 2009 nicht aus dem operativen Ergebnis zahlen könne.“
140Unter TOP 7 hat der Verwaltungsrat Stellung genommen:
141„Für den Verwaltungsrat führt Herr L5 aus:
142Der Verwaltungsrat verschließt sich nicht der Erkenntnis der schwierigen Situation, die durch die tatsächlichen Abläufe von Bau, Fertigstellung und Beginn der Bewirtschaftung und nicht zuletzt auch durch die Auswirkungen der globalen wirtschaftlichen Lage beeinflusst wird.
143Er ist grundsätzlich bereit, durch eine Stundung der Mieterin zu helfen, ein Erlass der gesamten Mieten seit Oktober 2008 ist jedoch absolut inakzeptabel. Angesichts der Umstände ist der Verwaltungsrat bereit, auf die Zahlung der Miete bis zur Besserung der Lage zu verzichten, wenn die Mieterin bereit ist, einen Besserungsschein zu unterzeichnen. Dieser muss aus Sicht des Verwaltungsrates auch die Summe beinhalten, die über die bisher nicht substantiierte Schadensersatzforderung verrechnet wurde.
144Einem vollständigen Ausfall der Mietforderung ohne das Versprechen, bei Erreichen der Gewinnzone auf die alte Forderung zu zahlen, ist durch den Verwaltungsrat nicht vertretbar.
145Herr F6 fragte den Treuhänder, ob die Ausschüttung 2009 gefährdet ist. Nach einer ersten überschlägigen Rechnung vermutet Herr W2 keine Gefährdung, vorausgesetzt, M4 zahlt die volle Pacht.
146Herr F6 fragte L1, ob er mit der Führung gastronomischer Betriebe überfordert sei. L1 antwortete, wenn er die Wahl hätte und jemand würde sich anbieten, würde er diese Aufgabe lieber heute als morgen abgeben.
147Herr W2 regte an, dass die Angelegenheit mit einem Besserungsschein ansich mit den Gesellschaftern kommuniziert werden müsste. Angesichts der 5000 Gesellschafter kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Presse hierüber Informationen erhalten könnte. Das kann in der Tat eine nicht anzuhaltende Welle des Mißtrauens der Lieferanten auslösen, die der Mieterin nachhaltig schaden könnte.
148Alle Beteiligten waren sich darüber sofort einig, dass zunächst durch absolutes Stillschweigen nach außen diese Reaktion unbedingt vermieden werden muss.
149Herr L5 regte an, Ende Mai eine weitere Verwaltungsratssitzung abzuhalten und hofft, dass bis dahin bessere Erkenntnisse vorliegen.
150Herr W2 schlägt vor. Der Mieterin durch eine vorläufige Stundung bis Ende des Monats Zeit zu geben, die Situation zu analysieren und ein Sanierungskonzept vorzulegen. Es muss insbesondere geprüft werden, ob ein Besserungsschein eine tragfähige Lösung darstellt. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob die Aufrechnungserklärung rechtlich wirksam ist und in welcher Art und Höhe ein Schadensersatzanspruch tatsächlich besteht. Die Unterlagen werden der Vorsitzenden des Verwaltungsrates zugleitet. Außerdem müsste er leider seine erste überschlägige Berechnung der ausschüttbaren Mittel wahrscheinlich korrigieren. Es könnte sehr wohl ohne die Mieteingänge zu einer Auswirkung auf die Höhe der Ausschüttung kommen.
151Der Verwaltungsrat betont nochmals, dass auch die verrechnete Summe in Höhe von 750 T€ mit in die Besserungsscheinabrede einbezogen werden muss.
152Die Beteiligten fassen zusammen, dass eine rechtliche Überprüfung durch externe Anwälte bis zur Vorlage eines vollständigen Konzepts und der Besserungsabrede unterbleibt. Bis Ende März gibt der Verwaltungsrat der Mieterin Zeit, sich zu dem Vorschlag zu positionieren.
153Erst wenn die Unterlagen nicht vorgelegt werden können oder inhaltlich unbefriedigend sind, wird der Verwaltungsrat die Beauftragung eines erfahrenen Anwalts in Erwägung ziehen.
154[…].“
155Im Frühjahr / Sommer 2009 wurde die sog. V8 (folgend: V8) gegründet, wobei die Einzelheiten diesbezüglich streitig sind (vgl. dazu die unten folgende Ausführungen).
156Am 12.05.2009 wandte sich Herr O6 an die Beklagte, dort den Bereichsleiter Beteiligungen, den Zeugen B6, und übersandte dieser textlich die Vereinbarung zwischen der U5 und der G1 GmbH vom 19.08.2008, ein Anschreiben der G1 an die U5 vom 22.12.2008, die Vereinbarung zwischen den vorbeteiligten Parteien und der Klägerin vom 19.12.2008 und eine nicht unterzeichnete Vereinbarung zwischen den vorbeteiligten Parteien und der Klägerin vom 07.04.2009:
157„Sehr geehrter Herr B6,
158wie mit Herrn Rechtsanwalt O6 besprochen erhalten Sie als Anlage diverse Vereinbarungen zur weiteren Verwendung“.
159Auf Anlage B 54 nebst Anlagenkonvolut B 55 bzw. Anlage B 82 wird verwiesen.
160Herr O6 war Rechtsanwalt, Notar und Fachanwalt für Steuerrecht und trat – ausweislich des Briefkopfes seiner Korrespondenz – als Mitglied der Partnerschaftsgesellschaft N4 in A2 („Eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, AG K7“) auf. Er verstarb im Jahr 2012. Die Rechtsanwaltskammer A2 teilte dem Klägervertreter auf Nachfrage mit Schreiben vom 10.04.2017 (Anlage K 179) mit, dass Herr Rechtsanwalt M5 in A2 zum Abwickler bestellt wurde. Ausweislich der Bestallungsurkunde (Bl. 2155 d.A.) wurde M5 im Februar 2013 zum Abwickler „der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts O6“ bestellt.
161Unter dem 02.06.2009 datieren sodann mehrere Schreiben:
162Mit Telefax-Schreiben auf dem Briefbogen der N4 Rechtsanwälte vom 02.06.2009 – mit dem Zusatz „nur per Telefax – 9 Seiten“ – wandte sich O6 erneut an die Beklagte, namentlich den Zeugen B6. Nachdem die Beklagte ursprünglich nur das dreiseitige Anschreiben als solches (d.h. ohne Anlagen) als Anlage B 34 vorgelegt hatte, hat sie auf Anregung der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.02.2018 eine vollständige Ablichtung der Anlage B 34 überreicht, auf die Bezug genommen wird (vgl. Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2018, Bl. IX/1816 ff. d.A., erneut vorgelegt als Anlage B 81). O6 bat die Beklagte darum, „sich der V8“ anzuschließen. In dem vorgenannten Schreiben heißt es auszugsweise wie folgt:
163„Sehr geehrter Herr B6,
164in der vorbenannten Angelegenheit komme ich zurück auf unsere telefonische Unterredung in der letzten Zeit und darf Sie über die aktuelle Entwicklung unterrichten und an Sie die Bitte richten, sich der V8 anzuschließen.
165Vor gut einer Woche fand die letzte telefonische Unterredung mit L1 statt, die im Ergebnis dazu geführt hat, dass L1 mit allen Mitteln seine sogenannte Besserungsscheinvereinbarung umsetzen will, da „seine“ G1 GmbH als Pächterin definitiv finanziell nicht in der Lage sei, geschuldete Pachtzinszahlungen in Höhe von rund 3,1 Mio. € zu leisten, Der Abschluss der Besserungsscheinvereinbarung sei nach Rechtsauffassung von L1 kein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft nach dem Gesellschaftsvertrag und/oder Gesetz, weswegen von ihm abgelehnt wird, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung durchzuführen. Die Erörterung der Angelegenheit möchte er auf die ordentliche Gesellschafterversammlung Ende des Jahres verschieben.
166Von dem dreiköpfigen Beirat sind nach derzeitiger Kenntnis die beiden Mitglieder Frau R6 und Herr L5 bereit, diese Vorgehensweise mitzutragen, während das Beiratsmitglied Herr F6 dies definitiv ablehnt. In der Anlage erhalten Sie das Rundschreiben von Herrn F6, dass in diesen Tagen zunächst an 150 Kommanditisten mit Beteiligungsbeiträgen ab 50.000,00 € herausgesandt wird. Des weiteren übersende ich Ihnen als Anlage den Vertrag der V8 und würde mich freuen, wenn auch Sie sich kurzfristig entschließen, der V8 beizutreten.
167Nach § 10 des Gesellschaftsvertrages sowohl der R1 KG als auch der V1 ist vom geschäftsführenden Komplementär eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn Kommanditisten, die 10% des Kommanditanteils auf sich vereinigen, dies verlangen. Bei der R1 kontrolliert die P2 89,1 % der Stimmen. Allerdings kann jeder Treugeber jederzeit ohne Angabe von Gründen zum einen die Anweisung an den Treuhänder erteilen, in seinem Namen die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen und er kann auf dieser Versammlung das Stimmrecht selbst ausüben.
168Bei der V1 […].
169Der Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft, Herr W2, hat an der Beiratssitzung teilgenommen, auf der L1 seine Besserungsscheinvereinbarung präsentiert hat. Herr W2 teilt die Auffassung von L1. Die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Treugeber / Kommanditisten werden von ihm nicht wahrgenommen. Des weiteren weigert sich Herr W2 die Namen und Anschriften der Treugeber bekannt zu geben.
170Ich bearbeite das Mandat zusammen mit einem Professor für Zivil- und Bankrecht U1 und einem auf Gesellschafts- und Aktienrecht spezialisierten Rechtsanwalt aus A2, die beide nach vorläufiger Prüfung die Auffassung vertreten, dass schon die beiden abgeschlossenen Verzichtsvereinbarungen und insbesondere die nunmehr vorgelegte Besserungsscheinvereinbarung außergewöhnliche Rechtsgeschäfte im Sinne von § 164 iVm § 116 HGB sind, was zur Folge hat, dass sie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. Bekanntlich kann der Komplementär gleichwohl rechtswirksam handeln, macht sich aber ggf. schadensersatzpflichtig.
171In diesem Zusammenhang ist weiterhin zu prüfen, ob die Treuhandgesellschaft auf Grund der personell und gesellschaftsrechtlichen Verflechtung und der damit einhergehenden Interessenkollision das Stimmrecht auf einer solchen außerordentlichen Gesellschafterversammlung wahrnehmen kann oder es nicht ausdrücklich an die Treugeber delegieren muss. Ggf. ist die im Vorfeld im Wege des gerichtlichen Verfügungsverfahrens zu klären.“
172Ausweislich der Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2018 (Bl. IX/1816 ff. d.A.) war dem Schreiben u.a. ein nicht unterschriebenes, unter dem 02.06.2009 datierendes Rundschreiben, das als Absender Herrn F6 (in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied) benennt, beigefügt. Dieses Schreiben lautet wie folgt:
173„Ihre Beteiligung am E1
174Mietrückstände der G1 GmbH (100%ige S4) in Höhe von über € 3,1 Mio. - Aufruf zum Beitritt zur V8
175Sehr geehrte Damen und Herren,
176in meiner Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsrat der M2 KG sowie der D2 GmbH & Co. KG sehe ich mich verpflichtet, Sie über folgenden Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, der nach meiner Auffassung erhebliche negative finanzielle Auswirkungen auf Ihre Beteiligung hat. Ich empfehle Ihnen, der gegründeten „V8“ beizutreten.
177Mit Schreiben vom 21.12.2008, d.h. sechs Tage nach der letzten Gesellschafterversammlung vom 15.12.2008, teilte mir Herr L1 mit, dass die Mieterin der Gastronomieflächen im E1, die G1 GmbH, im Jahr 2008 enorme Verluste erlitten hat und auf Grund von Vereinbarungen vom 19.08. und 19.12.2008 für die Jahre 2008 und 2009 im erheblichen Umfange keine Pachtzahlungen leistet. Um die finanzielle Brisanz besser nachvollziehen zu können, darf ich einen kurzen Überblick über die Verpachtungssituation beim E1 geben.
178Nach den Budgetplanungen für die Jahre 2008 und 2009 wird für die beiden Gesellschaften R1 KG und V1 insgesamt mit einer Pachteinnahme von 15,1 Mio. € gerechnet. Hiervon entfallen auf den Pächter M4 AG für den Logisbereich 12,8 Mio. € und für den Pächter der Gastronomiefläche, die G1 GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer nur Familienmitglieder von L1 sind, 2,3 Mio. €.
179Im D1, sind der H2 und die beiden Restaurants P4 und E5 seit April 2003 und im Bereich der V1 das E6 und das xxx Restaurant seit Januar 2008 an die G1 GmbH verpachtet. Im Falle des xxx Restaurants ist auf Grund fehlender Mietvertragsunterlagen allerdings der Mietzahlungsbeginn für mich unklar.
180Nach der Vereinbarung vom 19.08.2008 zwischen dem Vermieter V1 und dem Mieter G1 GmbH braucht dieser aufgrund angeblich berechtigter Mietminderung in Höhe von 100 % keine Miete für das Jahr 2008 zu zahlen. Je nach Mietzahlungsbeginn wäre dies ein maximaler Zahlungsausfall von 793 T€.
181Nach der weiteren Vereinbarung vom 19.12.2008 hat der Mieter sogar einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3 Mio. €, der vergleichsweise auf 750 T€ verglichen wird. D.h., in dieser Höhe braucht der Mieter im Jahr 2009 keine Pacht zu zahlen.
182Die Ausführungen von L1 in seinem Schreiben vom 21.12.2008 und die in den beiden Vereinbarung über die angebliche Berechtigung zur 100 %-igen Mietminderung und der darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüche in Höhe von angeblich 3 Mio. € veranlassten mich, die Vorsitzende des Verwaltungsrats, Frau R6, aufzufordern, eine außerordentliche Verwaltungsratssitzung einzuberufen. Es dauerte über zwei Monate, bis diese Sitzung stattfand und mein Antrag, einen auf Gewerbemietrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung von Mietminderung und Schadensersatz zu beauftragen, wurde abgelehnt. Stattdessen wurde im weiteren Verlauf der Sitzung, der dann auch L1 und Herr W2, Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft, teilnahmen, die Idee eines so genannten Besserungsscheins in die Welt gesetzt.
183Seit Mitte April liegt mir nunmehr die sogenannte Besserungsscheinvereinbarung vor, die bei Unterzeichnung zu noch weitergehenden Zahlungsausfällen führt. Nach diesem Entwurf verzichtet nicht nur die V1 für die Jahre 2008 und 2009 komplett auf Pachtzinszahlung, sondern auch die R1 KG für die Zeit ab 01.10.2008 bis zum 31.12.2009. Damit würden die beiden Verpächter für die Jahre 2008 und 2009 auf insgesamt rund 3,1 Mio. € Pachtzinszahlung verzichten. Im Gegenzug erhalten die beiden KG`s einen sogenannten Besserungsschein, wonach ab 2010 bei entsprechender Ertragslage die Pächterin die ausgefallenen Zahlungen nachholt, wobei sie allerdings erst einmal ihre vertraglich geschuldete Pachtzinszahlung von jährlich rund 2,3 Mio. € erfüllen müsste. Wenn sie dies im Jahre 2009 noch nicht einmal mit einem einzigen Euro vornehmen kann, steht kaum zu erwarten, dass im Jahre 2010 diese Pächterin wirtschaftlich in der Lage sein wird, die vollständige Pacht zu zahlen, so dass die Besserungsscheinzusage nicht zum Tragen kommt.
184Ich habe der Verwaltungsratsvorsitzenden Frau R6 und den Kollegen L5 unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass ich diese Besserungsscheinvereinbarung nicht mittrage. Ich habe sie schriftlich aufgefordert, mit mir eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, damit die Gesellschafter über diese wesentlichen Geschäftsvorfälle informiert werden. Ich konnte mich damit leider nicht durchsetzen. Deshalb sehe ich mich gezwungen, diesen Weg der Information zu gehen, damit wir die erforderlichen 10 % Gesellschafterstimmen erreichen, um eine a.o. Gesellschafterversammlung einberufen zu können.
185L1 ist persönlich haftender Gesellschafter und damit Geschäftsführer der R1 KG. Er bestimmt auch die Geschäftsführung bei der V1. Er ist nicht nur nach dem Gesellschaftsvertrag, sondern auch nach dem Gesetz verpflichtet, die wirtschaftlichen Interessen der Kommanditgesellschaft und damit der Kommanditisten/Anleger wahrzunehmen. Im Verlaufe der letzten gut vier Monate ist deutlich geworden, dass ihm aber die wirtschaftlichen Interessen „seiner“ G1 GmbH mehr am Herzen liegen. In blumigen Worten wird von tragfähigen und weitreichenden Nutzungskonzepten geredet, die nicht konkretisiert werden, und von angeblich schwerwiegenden Schäden wenn jetzt dem Pächter G1 GmbH wegen Zahlungsverzuges fristlos gekündigt wird. Sein Nutzungskonzept sei alternativlos und die schwere finanzielle Lage der Pächterin sei auch durch die momentane Wirtschaftskrise bedingt. Weder M4, noch ein Dritter würde die Gastronomiefläche ganz oder teilweise neu anpachten. Geht man diesen Behauptungen etwa näher nach, stellt man fest, dass sie substanzlos sind. Auch in diesen Zeiten gibt es Pachtinteressenten. Es wird für mich immer offensichtlicher, dass L1 mit allen Mitteln versucht, die Insolvenz „seiner“ G1 GmbH zu verhindern oder zumindest bis in das Jahr 2010 zu verschieben.
186Andererseits erhält L1, die Treuhandgesellschaft, die A4 über sogenannte Fondskosten jährlich ein Honorar von € 1,03 Mio. von den beiden KG`s. Selbstverständlich werden bezüglich dieser Honorarzahlung keine Abstriche gemacht. Die Krönung dieser Honorierung ist, dass sie prozentual nach der Soll-Miete berechnet wird, d.h. auch die von der G1 GmbH nicht gezahlte Pachtsumme ist Bemessungsgrundlage für die ungekürzte Honorarzahlung an L1 und seine Gesellschaften.
187Aus den vorbenannten Gründen habe ich bereits mit einigen Bekannten und Freunden, die sich am E1 beteiligt haben, Kontakt aufgenommen, was dazu geführt hat, dass sich eine V8 gebildet hat. Diese V8 hat Herrn Rechtsanwalt und Notar O6, Kanzlei N4, A2, T2-Straße , 00000 A2, Tel:-01, mandatiert. Ich empfehle Ihnen, sich dieser V8 anzuschließen, da nur eine große Gruppe von Kommanditisten überhaupt eine Chance hat, dem schädigenden Wirken von L1 Einhalt zu gebieten, Herr O6 kann Ihnen die Aufgaben und Ziele der V8 erläutern und steht im Kontakt mit weiteren hochqualifizierten Rechtsanwälten.
188Nach meiner Auffassung sollte zügig gehandelt werden, denn das Problem besteht nicht nur in dem Ausfall von Pachtzinszahlung in Höhe von rund 3 Mio. € für die beiden Jahre, sondern dass es immer noch kein Konzept gibt für die Prolongation und/oder Tilgung des Hypothekendarlehen i.H.v. € 160 Millionen, für das dieses Jahr Zinsen i.H.v. € 7,9 Mio. gezahlt werden müssen.
189Bei Zahlungsausfall der Pächterin G1 GmbH wird damit der Überschuss beider KG`s auf unter vier Millionen € fallen, die eigentlich nicht ausgeschüttet werden dürfen, da mit der Ansparung eines Zinsbetrages für das Darlehen i.H.v. € 160 Millionen begonnen werden muss.
190Mit freundlichen Grüßen
191F6
192Mitglied des Verwaltungsrat
193PS. Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen ausschließlich an die o.a. Anwaltskanzlei.“
194Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass von diesem „F6-Rundschreiben vom 02.06.2009“ mehrere verschiedene Versionen existieren, wobei die diesbezüglichen Umstände streitig sind. Hinsichtlich der inhaltlichen und formalen Ausgestaltung der verschiedenen Versionen wird auf Anlagen 1 bis 5 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2018 (Bl. IX/ 1699 ff. d.A.) verwiesen, die der Kläger im Termin vorgelegt hat.
195Dem Telefax-Schreiben von O6 vom 02.06.2009 (Anlage B 34 bzw. Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2018, Bl. IX/1816 ff. d.A. (s.o.), erneut Anlage B 81) war zudem ein Formular eines „Vertrages der V8 (Beitrittserklärung)“ beigefügt, auf dessen inhaltliche Ausgestaltung (an dieser Stelle zunächst) verwiesen wird.
196Nach teilweise stattgehabter Beweisaufnahme hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, dass der Zeuge B6 das vorgenannte Telefax-Schreiben nebst Anlagen am 03.06.2009 an die Rechtsabteilung, dort den Zeugen C7, faxen ließ. Mit Schriftsatz vom 15.02.2018 hat die Beklagte hierzu ergänzend als Anlage B 83 ein Faxprotokoll („03.06.2009, 9:54 Uhr“) sowie als Anlage B 84 einen Klebezettel u.a. mit der Aufschrift „per Fax an Hr. C7, - Rechtsabteilung - vorgelegt.; ferner als Anlage B 85 eine E-Mail von Herrn C7 an Herrn B6 vom 03.06.2009 (Kopie an Herrn L6), in der Herr C7 ein mit Herrn B6 geführtes Gespräch zusammengefasste. Auf Anlage B 85 wird Bezug genommen. Auszugsweise heißt es dort wie folgt:
197„Aufgrund der vorgelegten Unterlagen spricht einiges dafür, dass die von der Geschäftsführung der Beteiligungs-KGs mit der Pächterin vorgenommenen Vereinbarungen über den Pachtzinsverzicht und Schadensausgleich außergewöhnliche Rechtsgeschäfte darstellen könnten, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der beiden KGs bedürfen. Ob dies auch tatsächlich so ist, bedarf einer genauen rechtlichen Prüfung, um dadurch abschätzen zu können, in welcher Weise hier mit Erfolgsaussichten vorgegangen werden kann.
198Im Hinblick auch auf die eintretende Kostenfolge, die bei einem Beitritt zur V8 eintreten wird, wollen Sie mit Herrn T5 noch abstimmen, ob hier ein Beitritt erfolgt.
199Sofern ein solcher Beitritt erfolgen soll. Wäre noch bedeutsam, ob es eine Treuhandvereinbarung zwischen dem beauftragten Rechtsanwalt und der V8 gibt, in der sich der Rechtsanwalt zu den in Ziff. 6 der Beitrittserklärung aufgeführten Angelegenheiten auch tatsächlich verpflichtet hat.“
200Auf dem Ausdruck dieser E-Mail (Anlage B 85) befindet sich ein handschriftlicher Vermerk des Herrn B6:
201„mit Herrn O6 telefoniert
202zunächst nur 0,4 % einzahlen
203weitere 0,35 % erst, wenn weiterer Fortschritt
204absehbar
205(V3 mit 1,5 Mio €
206beteiligt, tritt V8 bei)“.
207Mit Schriftsatz vom 15.02.2018 hat die Beklagte dazu ferner vorgetragen, dass es am 04.06.2009 ein Telefonat zwischen Herrn B6 und Herrn O6 gab. Sie hat als Anlage B 86 ein vierseitiges Telefax-Schreiben der Kanzlei M5 (O6) an die Beklagte, dort Herrn B6, vom 04.06.2009 nebst Anlage (mit Faxkennung mit Angabe „4 Jun 2009 14:13“) vorgelegt, das auszugsweise wie folgt lautet:
208„Sehr geehrter Herr B6,
209Bezug nehmend auf unsere heutige telefonische Unterredung übersende ich Ihnen als Anlage die korrigierte und ergänzte Fassung des Vertrages der V8 in den Ziff. 4. und 6. In dieser Fassung wird zukünftig der Vertrag versandt und die bisherigen Mitglieder entsprechend unterrichtet“.
210Auf die Anlage wird Bezug genommen.
211Diesen ergänzenden Vortrag hat sich der Kläger zu Eigen gemacht.
212xxx unter dem 00.00.2009 erstattete Herr B1, ein späteres Verwaltungsratsmitglied der Klägerin, bei der Staatsanwaltschaft Aachen Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue. Auf die dortigen Ausführungen, vgl.
213Anlage K 137,
214wird vollumfänglich verwiesen. Herr B1 fügte seinem Telefax-Schreiben vom 00.00.2009 ein ebenfalls unter dem 00.00.2009 datierendes „F6-Rundschreiben“ bei.
215Zeitlich folgte dann die Vereinbarung vom 17.06.2009 (s.o.) zwischen der Klägerin, der U5 und der G1 GmbH betreffend Mieterlass bis Ende 2009 und „Besserungsschein“.
216Mit Schreiben vom 30.06.2009 (Anlage B 4 bzw. K 183) wandte sich der Kläger als Komplementär der F1 (Klägerin) an deren sämtliche Gesellschafter, das auszugsweise wie folgt lautet:
217„Unsere Gesellschafterversammlung für das Jahr 2008 ist zu Ende August/Anfang September 2009 geplant. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung geht Ihnen fristgemäß zu.
218Wie in den vergangenen Jahren wird die Ausschüttungspolitik ein zentrales Thema der Gesellschafterversammlung sein […].
219Die Diskussion im letzten Jahr war stark geprägt durch die bereits virulente Finanzmarktkrise. Längst ist sie in fast allen Bereichen der Realwirtschaft angekommen, wie sie den täglichen Krisenberichten über viele renommierte Unternehmen entnehmen können. Besonders betroffen ist der gehobene Bereich der Hotellerie und Gastronomie, weil Unternehmen bei Repäsentationsveranstaltungen und Bewirtschaftungsaufwendungen sparen. Die Umsätze unserer Pächter sind infolge dieser Entwicklung deutlich rückläufig, da viele Firmen ihre Veranstaltungen, erst recht in so noblen Häusern, ausfallen lassen. Dies trifft in besonderem Maße dem Pächter unserer Betriebe an der I1.
220Wie Sie aus unserem Gesellschafterversammlung, Geschäftsberichten und Protokollen wissen, hat unsere Gesellschaft mit großer Mehrheit beschlossen, zur Entwicklung der I1 Destinationslokale, die das Angebot auf dem Niveau des C1 ergänzen, zu errichten. Die anspruchsvolle Aufgabe, diese Lokale zu betreiben, hat die G1 GmbH übernommen. Weder M4 noch ein anderer Mieter waren bereit, die Flächen anzubieten. Publikumsresonanz, Fachpresse und unsere Gesellschafter bestätigen, dass die G1 GmbH die Betriebe auf hohem Niveau führt. Trotz enormer Anlaufkosten hat unser Pächter seit 2003 die vereinbarte Miete gezahlt. Zudem haben die Eigentümer der G1 GmbH die Gesellschaft mit mehr als 5 Millionen € aus eigenen Mitteln gestützt. Dies dokumentiert Engagement und Glauben der G1 GmbH an das Konzept der Betriebe.
221Der Ausbau der Erdgeschossfläche der V1, der erst nach unserem Gesellschafterbeschluss begonnen werden konnte, hat unseren Pächtern erhebliche Probleme bereitet. So wurden etwa 10.000 Bohrlöcher in das Fertigbetongebäude eingebracht, die für die Dübel erforderlich sind – Bauarbeiten, die eine große Lärmbelästigung verursacht haben. Um wenigstens den Hotelbetrieb aufrecht erhalten zu können, wurden die Arbeiten auf die Zeit zwischen 10 und 18:00 Uhr beschränkt. An den 40 Tagen der Vollbelegung des Hotels ruhten diese komplett. Nur so konnte verhindert werden, dass die M4 AG Mietminderung und Schadensersatz geltend macht. Der ursprüngliche Plan, die Arbeiten im Zwei-Schichtbetrieb deutlich schneller abzuschließen, konnte somit nicht mehr verfolgt werden: Statt im Februar waren die Einheiten erst im Juli 2008 fertiggestellt. Im Vertrauen auf ein fristgemäßes Ende der Bauarbeiten hat das E6 jedoch bereits im November 2007 seinen Betrieb mit über 20 angestellten Therapeuten aufgenommen. Gleiches gilt für das xxx Restaurant, das bereits im Januar 2008 Personal (das ganze Team von A6) angestellt hat, um im Monat darauf zu eröffnen. Tatsächlich war dies erst im Juni möglich – dem denkbar ungünstigen Zeitpunkt für die Eröffnung eines Gourmetrestaurants. Die Entscheidung war klar: Die Betriebe der G1 GmbH haben ihre berechtigten Interessen zu Gunsten der ebenfalls berechtigten Interessen M4 zurückgestellt. Insgesamt entstanden der G1 GmbH so allein 2008 Verluste von ca. 3 Millionen €, die diese nicht zu vertreten hat.
222Gleichzeitig erreichten die Folgen der Wirtschaftskrise das C1 und die Betriebe an der Südseite. In den ersten Monaten des Jahres 2009 hat das C1 einen Umsatzeinbruch von ca. 20 Prozent zu verzeichnen. Zudem sind viele Betriebe der Spitzengastronomie in A2 von der Schließung bedroht oder teilweise schon geschlossen. In erheblichen Umfang fallen Veranstaltung aus.
223Vor diesem Hintergrund fanden Verhandlungen zwischen der Fondsgesellschaft und der D2 GmbH & Co. KG als Verpächter und der G1 GmbH als Pächter statt. Der Pächter macht Schadensersatz in Höhe von 3 Mio. Euro gelten. Aufgrund der geschilderten Umstände sei die Pacht 2009 aus dem Pachtbetrieben nicht zu erwirtschaften. Die G1 GmbH hat Störungen der Geschäftsgrundlage geltend gemacht und die Auffassung vertreten, zur Beendigung der Pachtverträge berechtigt zu sein.
224Meine Aufgabe als Komplementär war es nunmehr, in Abstimmung mit der Geschäftsführung der D2 GmbH & Co. KG für die Verpächter das kaufmännisch bestmögliche Ergebnis erreichen. Es gab grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
225Auch vor dem Hintergrund, dass
227Der Pächter G1 GmbH ein begrenztes Stammkapital von 500.000 € hat,
der Betrieb der Lokale an der I1 die einzige Geschäftstätigkeit der G1 GmbH ist, d.h. die G1 GmbH eine reine Zweckgesellschaft ist und
weder M4 noch ein dritter Mieter zur Verfügung steht,
bot sich im Interesse der Fondsgesellschaft nur eine Verhandlungslösung an.
232Bei Auszug des Pächters stünden 7000 m² der Südseite leer. Dies würde weitere Schäden nach sich ziehen. Bei einer späteren Neuvermietung müsste die Fondsgesellschaft voraussichtlich die erneuten Anlaufverlust übernehmen und mit erheblichem Aufwand die notwendigen Umbauten finanzieren, ohne dass damit der Erfolg einer anderen Vermietung überhaupt sichergestellt werden kann. Zusätzlich belastet würde die Situation noch über den entstehenden Imageschaden.
233In dieser Situation war im Rahmen der Geschäftsführung für die Fondsgesellschaft eine unternehmerische Entscheidung zu treffen. Mit dem Pächter (G1 GmbH) ist folgender Vergleich vereinbart worden:
234Der Pächter trägt die ihm entstandenen Verluste selbst und verzichtet auf Ersatzansprüche.
Der Pächter verpflichtet sich, die Betriebe vorzuführen.
Die Verpächter verzichten auf alle Zahlungsansprüche aus den Pachtverträgen bis zum 31.12.2009
Der Pächter verpflichtet sich, aus dem künftigen Gewinnen die Beträge, auf die die Verpächter gemäß Ziff. 3 verzichtet haben, ab 2010 auszugleichen (Besserungsschein). Der Pächter führt somit bis zur Höhe der Verzichtsbeträge alle künftigen Gewinne an die Verpächter ab.
Ich habe die Situation mit dem Verwaltungsrat erörtert und dessen Anregungen gerne aufgegriffen. Vor dem Hintergrund der ökonomischen Rahmenbedingungen, der Situation der A2 Gastronomie sowie der Kostenrisiken einer Alternativvermietung konnten weder Verwaltungsrat noch Dritte eine Alternative aufzeigen.
240Die Fortsetzung der Pachtverhältnisse ist alternativlos, da eine Schließung dieser Betriebe unsere Gesellschaft wirtschaftlich ungleich höher belasten würde. Die heute an der schwierigen I1 nach langjähriger Entwicklung etablierten Betriebe ergänzen das Gesamtangebot des Hotels auf dessen Angebotsniveau in Bereichen, die der Hotelbetrieb nicht oder nicht vollständig abdeckt. Ich bin davon überzeugt, dass diese Betriebe in einem normalen wirtschaftlichen Umfeld dauerhaft erfolgreich geführt werden können. Es ist richtig, wenn Verpächter und Pächter in so schwierigen Zeiten an einem Strang ziehen, statt wirtschaftlich aussichtslose rechtliche Auseinandersetzungen zu führen.
241In unserer letztjährigen Gesellschafterversammlung haben wir, auch unter dem Einfluss der Finanzmarktkrise, die Situation unserer Gesellschaft nach Auslauf der zehnjährigen Konditionsfestschreibung im Jahr 2016 diskutiert […]“.
242Die Gesellschafterversammlung für das Jahr 2008 wurde schließlich für den 16.09.2009 einberufen (dazu s.u.).
243Unter dem 09.07.2009 datiert ein Schreiben von O6 auf dem Briefbogen der N4 Rechtsanwälte (Anlage K 46), das an die Klägerin, zu Händen der Geschäftsführung, L1 (Kläger), gerichtet war betreffend „Auskunft über Pachtverträge mit der G1 GmbH und den Kreditvertrag der A1“. Dort heißt es auszugsweise wie folgt:
244„In der vorbenannten Angelegenheit zeigen wir ausweislich der im Original beigefügten und auf uns lautenden Vollmacht an, dass uns die Firma D6 AG (…) mit der Wahrnehmung ihrer Interessen als Kommanditistin der vorgenannten Gesellschaft beauftragt hat.
245Sie haben mit Rundschreiben vom 03.06.2009 die Kommanditisten der vorbenannten Gesellschaft darüber unterrichtet, dass für Ende August / Anfang September 2009 die ordentliche Gesellschafterversammlung für das Geschäftsjahr 2008 vorgesehen ist.
246Ihrem Rundschreiben hat unsere Mandantin entnommen, dass es zum einen eine erhebliche Leistungsstörung im Pachtverhältnis mit der C1 GmbH gibt, mit der nun angeblich ein Vergleich geschlossen wurde, und zum anderen dass die Gesellschafter auf der angekündigten Versammlung entscheiden sollen, ob für das Geschäftsjahr 2008 aufgrund des Bewirtschaftungsergebnisses und der Liquidität eine Ausschüttung, ggf. im bisherigen Umfange von 2 % bezogen auf das gezeichnete Kapital, erfolgen soll.
247Damit sich unsere Mandantin auf die Prüfung des Jahresabschlusses für 2008 ordnungsgemäß und vollständig vorbereiten kann und damit auch in die Lage versetzt wird, eine sachgerechte Entscheidung über einen etwaigen Ausschüttungsbeschluss zu treffen, bitten wir Sie hiermit namens und in Vollmacht unserer Mandantin, zu unseren Händen bis zum
24815. Juli 2009
249folgende Unterlagen entweder in Kopie- und Papierform oder in elektronischer Form (EDV-Datei) zur Verfügung zu stellen oder einen kurzfristigen Termin zur Einsicht in die Bücher und die Papiere der Gesellschaft am Geschäftssitz mitzuteilen, wobei für ersteren Fall Erstattung anfallender Kopierkosten zugesagt wird:
250Zu dem letzten genannten Vorgang dürfen wir zur Erläuterung darauf hinweisen, dass im Prüfungsbericht von H7 zum Jahresabschluss zum 31.12.2007 darauf hingewiesen wurde, dass dem Darlehensgeber umfangreiche Vollmachten bzgl. der Guthabenkonten der Gesellschaft und Entscheidungsbefugnisse über die Verwendung der Guthaben eingeräumt wurden.
253Bzgl. ihres Auskunftsverlangens bezieht sich unsere Mandantin auf § 166 Abs. 1 HGB sowie das Urteil vom OLG Stuttgart, veröffentlicht in NZG 2002, 1105.“
254Beigefügt war dem Schreiben eine „Vollmacht“ der Beklagten lautend auf die Rechtsanwälte der Kanzlei. Auszugsweise lautet diese:
255„In Sachen: D6 AG, F5
256gegen: M2 KG
257wegen: Beteiligung am E1, A2 wg. Auskunft
258wird hiermit den Rechtsanwälten M5, O6, J5, T3, J1 und T4 in 00000 A2, T2-Strasse 00, unbeschränkt Vollmacht erteilt, einzeln oder gemeinsam den / die Vollmachtgeber prozessual und außerprozessual gegenüber jedermann, insbesondere gegenüber allen Gerichten / Behörden sowohl in allen Instanzen zu vertreten. Gleichzeitig werden alle bisher in dieser Sache von den Bevollmächtigten bereits vorgenommenen Handlungen genehmigt. Die Vollmacht erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die mit dem oben gezeichneten Mandat in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.“
259Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausgestaltung der Vollmacht wird auf diese (Anlage K 46) Bezug genommen. Der Kontext dieser Vollmacht ist zwischen den Parteien streitig.
260Der Kläger beantwortete vorgenannte Anfrage mit Schreiben vom 21.07.2009 (vgl. Anlage K 153) und lehnte die begehrte Auskunftserteilung ab. Auf den Inhalt des vorgenannten Schreibens wird Bezug genommen. U.a. verwies der Kläger O6 darauf, dass sein Mandant (die Beklagte) – wie alle anderen Gesellschafter auch – ausführlich im Geschäftsbericht, der mit der Einladung zugehen werde, auf der Gesellschafterversammlung im September 2009 über die abgeschlossenen Verträge im Rahmen der Mietverträge mit der G1 GmbH informiert werde.
261Zugleich wandte sich der Kläger telefonisch und mit Schreiben vom 21.07.2009 (Anlage K 154) an die Beklagte, dort den Zeugen B6, das sich zu dem Auskunftsbegehren durch O6 und dessen angeblich geschäftsschädigendem Verhalten verhält. Auszugsweise heißt es:
262„Sehr geehrter Herr B6,
263ich beziehe mich auf unser Telefonat und möchte zu dem Einsichtsverlangen in die Geschäftsunterlagen, das von dem von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt O6 gestellt worden ist, Stellung nehmen.
264Ich bitte um Verständnis, dass die Gesellschaft zur Wahrung ihrer eigenen berechtigten Interessen eine Information über O6 ablehnen muss, weil dieser sich in breiter Form und unsachlicher Weise geschäftsschädigend über den Mieter der Flächen in der C1 Südseite, der G1 GmbH, geäußert hat. Zum Beispiel hat O6 in der Presse über eine Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit unseres Mieters spekuliert. Wenn derartige Äußerungen über die M4 AG aufgestellt würden, könnten wir sicher sein, dass dies zum Anlass von Schadensersatzansprüchen und gegebenenfalls einer fristlosen Kündigung des Pachtvertrages führen würde. Die G1 GmbH ist für den Fonds wichtig. Einen anderen Mieter für die Destinationskonzepte, die an der Südseite etabliert worden sind, gibt es nicht. Die von dem Beirat F6 und dem von ihm eingeschalteten O6 befürwortete fristlose Kündigung des Mietvertrages mit der C1 GmbH geht an der wirtschaftlichen Realität vorbei und hätte zu nicht absehbaren Schäden geführt. Unser diesbezügliches Schreiben an O6 füge ich bei.
265In der Anlage füge ich zu Ihrer persönlichen Unterrichtung die mit der G1 GmbH getroffenen Vereinbarungen vom 19.08., 19.12.2008 und 17.06./19.06.2009 mit der Auflage, diese vertraulichen Unterlagen nicht weiterzugeben, insbesondere nicht an Herrn O6. Mit den geschlossenen Verträgen habe ich in einer schwierigen Situation für die Gesellschaft die bestmögliche Entscheidung getroffen.
266Im Hinblick auf den Darlehensvertrag mit der A1 ist Vertraulichkeit vereinbart, so dass wir das Kreditverhältnis nicht offen legen können.
267Die getroffenen Vereinbarungen zwischen den Fondsgesellschaft / V1 mit der G1 GmbH sind im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gesellschaftsvertrag von Herrn Rechtsanwalt M6 in der beigefügten Stellungnahme vom 17.07.09 geprüft worden. Diese Stellungnahme fügen wir zu Ihrer Unterrichtung bei, eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
268Im Übrigen möchten wir zu der von Herrn F6 und Herrn O6 initiierten Interessengemeinschaft auf den beigefügten Artikel „Masse statt Klasse“ aus der Wirtschaftswoche hinweisen. Im Übrigen nutzt O6 Ihr Mandat und Ihre Mitgliedschaft in der sogenannten V8 zu Werbezwecken.
269[…]“
270Die Streitigkeit wurde schließlich vor dem Landgericht Aachen ausgetragen und durch Vergleich vom 02.06.2010 (Anlage K 155a / Anlage B 57) beendet (dazu s.u.).
271Vor der Gesellschafterversammlung am 16.09.2009 fand am 06.08.2009 eine Verwaltungsratssitzung statt. Zu dieser Sitzung erschien die Verwaltungsratsvorsitzende R6 in Begleitung des Herrn Rechtsanwalt C6, der von dieser (als Externer) mit der Prüfung von Fragen betreffend Pachtzinsverzichte beauftragt worden war und in der Sitzung mündlich über seine Prüfungsergebnisse berichtete. Eine Verschriftlichung dieser Stellungnahme liegt nicht vor. Jedoch fertigte Rechtsanwalt C6 den Entwurf eines Memorandums, der unter dem 04.08.2009 datiert. In diesem differenziert dieser zwischen der C1 und der U5. Auszugsweise heißt es wie folgt:
272„I.
273Bewertung aus der Sicht der R2 KG
274Der Verzicht auf die Mietforderung für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2009 hätte gem. § 10 Abs. 1 lit. d) und f) des Gesellschaftsvertrages der R2 KG der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft.
Der Verzicht und die Besserungsabrede wurden nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns formuliert:
277Im Übrigen ist zumindest zweifelhaft, ob der Verzicht auf die Mietforderungen sachlich gerechtfertigt war:
279Bewertung aus Sicht der D2 KG
Die Vereinbarungen zur Schadensersatzpflicht der D2 KG gegenüber der G1 GmbH waren pflichtwidrig,
284Der Verzicht der D2 KG auf die Mietforderungen für das Jahr 2008 vom 19. August 2008 war pflichtwidrig,
286Die Vereinbarung zum Verzicht der D2 KG auf die Mietforderungen für das Jahr 2009 waren u.E. pflichtwidrig,
288Mit Schreiben vom 10.09.2009 wandte sich O6 „als Vertreter in Vollmacht für Gesellschafter der F1“ an die Gesellschaft zu Händen des Klägers und bat in Vorbereitung der auf den 16.09.2009 bestimmten Gesellschafterversammlung um Übermittlung bestimmter Unterlagen und Beantwortung bestimmter Fragen, u.a.:
290(vgl. Zitat Bl. 252 f. d.A). Die Beklagte hat – nachdem sie zunächst nur aus dem Schreiben zitiert hatte – im weiteren Verlauf des Prozesses das o.g. Schreiben vom 10.09.2009 als Anlage B 96 vorgelegt. Auf dessen weitere formale Ausgestaltung und den weiteren Inhalt wird Bezug genommen.
299Eine Beantwortung der Fragen durch den Kläger erfolgte nicht.
300Auf dem im Vorfeld den Gesellschaftern übersandten Stimmzettel für die Gesellschafterversammlung am 16.09.2009 (Anlage B 5) finden sich sodann u.a. folgende Tagesordnungspunkte:
301(TOP 7)
(TOP 8).
Die Gesellschafterversammlung für das Jahr 2008 fand schließlich am 16.09.2009 statt. Auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 16.09.2008 (Anlage K 85) wird verwiesen. O6 scheiterte mit dem Antrag, verschiedene Tagesordnungspunkte – darunter TOP 7 und 8 – von der Tagesordnung abzusetzen und hierzu in einer nachfolgenden, ggf. außerordentlichen Gesellschafterversammlung, nach weiterer Unterrichtung der Gesellschafter, zu befinden. Die Gesellschafterversammlung beschloss indes – wie oben bereits dargestellt – u.a. die Genehmigung von Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der G1 GmbH über den Forderungsverzicht hinsichtlich der Mieten für die Jahre 2008 und 2009 verbunden mit dem sog. „Besserungsschein“.
306Mit Schreiben vom 02.02.2010 machte O6 u.a. für die Beklagte (vgl. Anlage K 180) einen Anspruch auf Herausgabe von Namen und Adressen der Anleger der F1 gegen die A4 GmbH geltend. Zur späteren Auskunftsklage – unstreitig ohne Beteiligung der Beklagte – wird auf nachfolgende Ausführungen verwiesen.
307Im Vorfeld der für den 17.03.2010 einberufenen außerordentlichen Gesellschafterversammlung wurde erneut Rechtsanwalt C6 als Externer zur Überprüfung bestimmter Rechtsfragen hinzugezogen. Dieser erstellte unter dem 11.03.2010 diesbezüglich ein weiteres „Memorandum“, das sich u.a. zu einem bejahten Stimmverbot des Klägers verhält.
308Am 15./16.03.2010 übertrug der Kläger – seinerzeit alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer – 80 % seiner Anteile an der O4 GmbH auf Herrn B7, der alleiniger Geschäftsführer wurde (vgl. Handelsregisterauszug, AG Düren, HRB 0000 Anlage K 96).
309Am 17.03.2010 beschloss eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Klägerin die Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung über einen weiteren Mietverzicht für die Jahre 2010 und 2011 verbunden mit der Anpassung des „Besserungsscheins“ (s.o).
310Am 28.02.2011 erteilte die Klägerin – aufgrund rechtskräftiger Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, Beschl. v. 21.02.2011, 18 U 149/10, Vorinstanz: Landgericht Aachen, 8 O 466/09 – Mitgliedern der o.g. V8 Auskunft in Form der Mitteilung von Namen und Adressen der Treugeber, die ihre Beteiligung über die Treuhandkommanditistin hielten (Anlage K 173; zu den Einzelheiten vgl. unten folgende Ausführungen).
311Mit Schreiben vom 24.06.2011 (vgl. Anlage B 63) erfolgte die Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung der Klägerin für das Geschäftsjahr 2010. Thematisiert wurden u.a. der Abwahlantrag und die beabsichtigte Einsetzung der I4 GmbH als neuer Komplementärin.
312Am 26.08.2011 fand die Gesellschafterversammlung der Klägerin für das Geschäftsjahr 2010 statt, bei der ein Antrag auf Abwahl des Klägers als Komplementär der F1 (Klägerin) keinen Erfolg hatte.
313Auf die Stimmzettel der Beklagten für Gesellschafterversammlungen der Klägerin zwischen 2006 und 2013 – die (auch) vom heutigen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, Herrn T5, unterzeichnet worden sind – wird Bezug genommen (vgl. Anlagenkonvolut K 139).
3145. „V8“, Rundbriefe und weitere Schreiben
315Im Frühjahr / Sommer 2009 wurde die sog. V8 GbR (folgend: V8) gegründet, wobei die Einzelheiten diesbezüglich streitig sind.
316Unstreitig war die Beklagte jedenfalls zeitweise Gesellschafterin der V8 und es gab eine Homepage „http:// www-XXX.de“. Auf dieser Homepage war jedenfalls ein Formular für eine Beitrittserklärung eingestellt. In dem klägerseits in diesem Zusammenhang als Anlage K 44 vorgelegten Dokument heißt es auszugsweise wie folgt:
317„Vertrag der V8
318(Beitrittserklärung)
319Ich, Herr / Frau ____________________________
320Straße: ________________
321[…]
322bin
323a) Kommanditist der M2 KG, eingetragen im Handelsregister des AG Düren zur HRA 0000 mit einer Kommanditeinlage in Höhe von ___________ € bzw. treuhänderisch beteiligt über die Treuhandgesellschaft N2 GmbH, AG Düren zu HRB 000
324und / oder
325b) Kommanditist der D2 GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des AG Düren zur HRA 0000 mit einer Kommanditeinlage in Höhe von ___________ € bzw. als Treugeber beteiligt über die Treuhandgesellschaft N2s GmbH, AG Düren zu HRB 000
326Ich trete mit heutigem Tage der V8 bei, deren Vertragsbedingungen mir wie folgt bekannt sind:
3271. Die Pächterin der Gastronomiefläche im E1, die Firma G1 GmbH, eingetragen im Handelsregister […] schuldet den beiden vorbenannten Kommanditgesellschaften als Verpächter Pachtzinszahlungen in Millionenhöhe. Vom geschäftsführenden Komplementär wurden bereits am 17.08. und 19.12.2008 Vereinbarungen unterzeichnet, wonach die Pächterin G1 GmbH für die Jahre 2008 und 2009 Pachtzinszahlungen von über Mio. 1 € wegen angeblicher berechtigter Minderung und Schadensersatzansprüchen erlassen wurde. Es liegt nunmehr eine so genannte Besserungsscheinvereinbarung vor, die im wirtschaftlichen Ergebnis darauf hinauslaufen würde, dass gegenüber der Pächterin für die Jahre 2008 und 2009 auf Pachtzinszahlungen von rund Mio. 3 € verzichtet wird gegen Erteilung eines Besserungsscheins.
328Die Kommanditisten sind von dem Komplementär/Geschäftsführer über die Vorgänge nicht unterrichtet worden, sondern über das Beiratsmitglied Herrn F6.
3292. Ziele der V8 sind:
330a) Rechtliche Prüfung, ob die vom Pächter angeführten Gründe für eine 100-prozentige Pachtzinsminderung gerechtfertigt sind und ob Schadensersatzansprüche in Höhe von Mio. 3 Euro bestehen.
331b) Rechtliche Prüfung, ob die bereits abgeschlossenen Vereinbarungen vom 17.08. und 19.12.2008 und insbesondere die vorgelegte Besserungsscheinvereinbarung zustimmungspflichtige Geschäfte im Sinne von § 10 der Gesellschaftsverträge sind.
332c) Sofern die rechtliche Prüfung eine Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung ergibt, soll der jeweilige Komplementär aufgefordert werden, eine (außerordentliche) Gesellschafterversammlung umgehend einzuberufen. Soweit L1 dies weiterhin verweigert, soll der Rechtsweg beschritten werden.
333d) Bei Durchführung der angestrebten (außerordentlichen) Gesellschafterversammlung wird die V8 im Vorfeld über die zu stellenden Anträge und ihr einheitliches Stimmverhalten beschließen.
334e) Vorbehaltlich der Prüfungsergebnisse wird ebenfalls die V8 gesondert beschließen und entscheiden, welche weiteren zivil- und / oder strafrechtlichen Maßnahmen gegen die Komplementäre und sonstige Beteiligte eingeleitet werden.
3353. Die Dauer der V8 ist unbestimmt. Jedes Mitglied ist berechtigt, mit einer Frist von drei Wochen zum Monatsende seine Mitgliedschaft kündigen. Sitz der V8 ist A2.
3364. Beschlüsse der V8 werden grundsätzlich im schriftlichen Verfahren getroffen, wobei sich das einzelne Mitglied aller elektronischen Medien bedienen kann. Sofern nicht besondere Umstände es erfordern, beträgt die normale Abstimmungsfrist zwei Wochen. Sofern 25 % der Mitglieder der V8 den Antrag stellen, wird am Sitz der V8 eine Präsent-Versammlung durchgeführt.
337Die Beschlüsse der V8 werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen getroffen. Auf je voll 1.000,00 € der Beteiligung am Kapital der Gesellschaft entfällt eine Stimme.
338Die Beschlüsse der V8 werden protokolliert.
3395. Die Vertretung und Organisation der V8 obliegt Herrn Rechtsanwalt O6, A2. Er erhält ein Stundenhonorar von 200,00 € netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, zuzüglich der nachgewiesenen Auslage- und Reisekosten. Herr O6 ist berechtigt, zu den vorgenannten Honorarkonditionen weitere rechtskundige Person wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zu beauftragen.
340Herr F6 erhält für seine bisherige Tätigkeit im Jahr 2009 im Zusammenhang mit den Zielen der V8 eine angemessene Aufwands- und Tätigkeitsentschädigung, deren Höhe noch beschlossen wird.
3416. Jedes Mitglied der V8 verpflichtet sich zur Deckung der angefallenen Kosten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 0,75 % seiner gezeichneten Kommanditeinlage. Hiervon ist zunächst ein Betrag in Höhe von 0,4 % der gezeichneten Kommanditeinlage innerhalb von zwei Wochen auf das folgende Anderkonto von Herrn O6 zu leisten:
342I5, BLZ-01
343(Kto-Bezeichnung „V8“)
344Der weitere Betrag von 0,35 % der gezeichneten Kommanditeinlage ist erst dann innerhalb von drei Wochen auf das vorbenannte Anderkonto nach Aufforderung durch Herrn O6 einzuzahlen, wenn dies die V8 mehrheitlich beschlossen hat.
345Herr O6 ist verpflichtet, Einnahmen und Ausgaben abzurechnen und einen ggf. verbleibenden Überschuss entsprechend der Beteiligung an das Mitglied zurückzuzahlen.“
346Unstreitig gab es zunächst eine andere Version des „Vertrages der V8“ (vgl. S. 7 - 9 der Anlage B 34 bzw. Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2018, Bl. IX/1816 ff. d.A., bzw. Anlage B 81), die der Beklagten von O6 mit Schreiben vom 02.06.2009 übermittelt wurde (s.o.). Zwischen den Parteien ist streitig, auf wessen Veranlassung die Änderungen erfolgten. Die Änderungen betrafen
347Ziff. 4., in der der Satz
348„Auf je voll 1.000,00 € der Beteiligung am Kapital der Gesellschaft entfällt eine Stimme.“
349ergänzt wurde, sowie Ziff. 6, in der der Halbsatz
350„…wenn dies die V8 mehrheitlich beschlossen hat“
351eingefügt wurde.
352Die von der Beklagten zunächst als Anlage B 29 (und später als Anlage zum Fax vom 04.06.2009, Anlage B 86, Bl. 1655 ff. d.A.) vorgelegte eigene Beitrittserklärung datiert unter dem 10.06.2009, wobei streitig ist, zu welchem Zeitpunkt die Unterzeichnung erfolgte. Für die Beklagte unterzeichneten der seinerzeit zuständige Ressortvorstand und heutige Vorstandsvorsitzende, Herr T5 sowie Herr B6. Mit Schriftsatz vom 15.02.2018 hat die Beklagte als Anlage B 87 ihr die Beitrittserklärung betreffendes Übersendungsschreiben, das unter dem 09.06.2009 datiert, vorgelegt. Dieses weist einen Eingangsstempel der Sozietät N4 Rechtsanwälte vom 12.06.2009 auf.
353Herr Rechtsanwalt O6 oblag nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls die „Vertretung und Organisation der V8“ im Sinne des „Vertrages der V8 (Beitrittserklärung)“, wobei Stellung und Funktion, die O6 innehatte, zwischen den Parteien streitig sind.
354Ausweislich des Impressums der Homepage zeichnete „Rechtsanwalt und Notar“ O6 als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts.
355In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin zum Az. 8 O 189/11 – dessen Kontext die Parteien dem Gericht nicht weiter offengelegt haben – legte O6 eine eidesstattliche Versicherung vom 00.00.2011 (Anlage B 72) vor, die auszugsweise wie folgt lautet:
356„Ich, Rechtsanwalt und Notar O6, geschäftsansässig …, versichere in Kenntnis … an Eides statt:
357Die Rechtsanwaltskanzlei N4 vertritt seit Sommer 2009 die Interessen der V8, einem Zusammenschluss aus Kommanditisten und Treugebern der O1 KG. Anfang April 2011 gehörten der V8 160 Kommanditisten und Treugeber mit einem gezeichneten Kapital von ca. EUR 16,4 Mio an.
358Ich habe die V8, auch nicht gemeinsam mit anderen Personen oder Vereinigungen gegründet. Ich bin nicht und war niemals Gesellschafter oder sonst Mitglied der V8.
359[…].“
360a) Rundbriefe (Anlagenkonvolut K 145)
361Es existieren sog. Rundbriefe auf dem Kanzleibriefbogen der N4 Rechtsanwälte und Notare – von O6 unterzeichnet –, die an die Mitglieder der V8 gerichtet waren. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese auf der vorgenannten Homepage veröffentlicht wurden. Unstreitig fertigte oder versandte die Beklagte keinen einzigen Rundbrief.
362Bei den streitgegenständlichen, im Klageantrag zu 1) bezeichneten Rundbriefen handelt es sich um folgende:
3638. Rundbrief vom 21.12.2009 (Anlage K 91)
364Der 8. Rundbrief (Anlage K 91), datiert unter dem 21.12.2009, zeitlich gesehen nach der Gesellschafterversammlung vom 16.09.2009 und vor der außerordentlichen Gesellschafterversammlung im März 2010. Auszugsweise heißt es in diesem Rundbrief wie folgt:
365„[…]
366Im Recht der GmbH gibt es das Verbot des Richters in eigener Sache für den Gesellschafter-Geschäftsführer, § 47 Abs. 4 GmbH-Gesetz. D.h., ein Geschäftsführer einer GmbH darf keine Gesellschafter bei der Abstimmung über seine eigene Entlastung und alle sonstigen Beschlüsse, die ihn persönlich betreffen, vertreten.
367Das Verbot des Richters in eigener Sache gilt nach einhelliger Auffassung auch für die Personengesellschaften, wobei L1 wohl meint, das elegant umgangen zu haben.
368Wie ich ihnen bereits mitgeteilt habe, hat jeder Anleger, der der R2 KG beigetreten ist, mit der P2 einen Treuhandvertrag abgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob Sie direkt im Handelsregister eingetragen sind oder Ihre Beteiligung treuhänderisch verwalten lassen […].
369Die P2 hat auf die vorgeschriebene Art zunächst einmal rund 170.000 Stimmen wahrgenommen und lediglich knapp 60.000 Stimmen aufgrund schriftlicher Stimmrechtsanweisung. Persönlich teilgenommen oder vertreten durch Dritte waren rund 43.500 Stimmen. Im Hinblick auf zukünftige Mehrheitsverhältnisse zu beachten, dass auf der letzten Versammlung die beiden Lager schon recht nahe mit ihren Stimmen waren. Wenn in den nächsten Wochen und Monaten weitere Kommanditisten unterrichtet werden können, wird aller Voraussicht nach das Mehrheitsverhältnis zu Gunsten der V8 kippen, wenn die P2 nicht mehr durch das vertragliche Regelungswerk klammheimlich das Verbot des Richters in eigener Sache laufen kann.
370Die Treuhandgesellschaft N2 GmbH hat nur einen Gesellschafter, nämlich die L7 GmbH. Diese wiederum hat nur ein Gesellschafter und Geschäftsführer dies ist L1.
371Wenn in der Vergangenheit L1 mit Mehrheiten von über 90 % entlastet wurde, lag dies in erster Linie an der Umgehung des Verbotes Richter in eigener Sache zu sein.
372[…].
373Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den 8. Rundbrief vom 21.12.2009 (Anlage K 91) verwiesen.
37410. Rundbrief vom 15.04.2010 (Anlage K 97)
375Der 10. Rundbrief (Anlage K 97), datiert unter dem 15.04.2010. Auszugsweise heißt es in diesem Rundbrief wie folgt:
376„[…] mit dem heutigen 10. Rundbrief möchte ich über die Ergebnisse der außerordentlichen Versammlung am 17.03.2010 und weitere Neuigkeiten berichten.
377Vorab darf ich Sie darauf hinweisen, dass wir vor gut drei Wochen eine Homepage für die V8 eingerichtet haben, die sie im Internet unter: www.xxx.de finden. Die Homepage wird regelmäßig aktualisiert, so dass sie sich z.B. auch über den Stand der drei laufenden Prozesse bei dem Landgericht Aachen informieren können.
3781. […] Zusammen mit unserem Mitglied Herrn W3 konnten wir erreichen, dass der von L1 ins Auge gefasste Pachtzinsverzicht mit unbestimmten Fristablauf zunächst einmal auf zwei Jahre befristet wird. Sie können mit sehr hoher Sicherheit davon ausgehen, dass die R5 GmbH in diesem Jahr keinen einzigen Euro Pacht zahlt, also ein Einnahmeverlust von 2,3 Mio. Euro eintreten wird. Auch im Jahre 2011 erwarte ich keine Pachtzinszahlungen, weil dann L1 wieder eine neue falsche Jammergeschichte einfallen wird…
379[…]
3803. Die R2 KG verfügte per 31.12.2009 über eine Liquidität von Mio. 6,7 €, wobei von Mio. 5,62 € als monatliches Festgeld bei der C5 AG, xxx zu einem Zinssatz von 0,15 % geführt wurden. Der Restbetrag von Mio. 1,08 € war unverzinst.
381Die D2 GmbH & Co. KG hatte per 31.12.2009 eine Liquidität von Mio. 2,3 Euro, wovon Mio. 1,89 € als Monatsgeld bei der C5 AG, xxx zu einem Zinssatz von 0,15 % geführt wurden, der Rest von 419.000 € war unverzinslich.
382Die Gesamtliquidität des „C1“ belief sich damit per 31.12.2009 auf rund Mio. 9 Euro. Wenn man die wirtschaftliche Vergangenheit des E1 noch einmal vor dem geistigen Auge Revue passieren lässt, kommt sofort der Verdacht, dass es L1 wohl in den Fingern juckt, dieses „schöne Geld“ in erneute unsinnige Investitionen zu stecken, bevorzugt Bauaufträge an seine F2 zu vergeben oder die Inneneinrichtung des Hotels durch die E2 verschönern zu lassen. Zum einen ist festzuhalten, dass die von L1 ausgewiesene Liquidität der Gesellschaften mit ca. Mio. 2 Euro unter der budjetierten Liquidität liegt. Da die M4 AG im Gegensatz zu L1 keine Pacht schuldig bleibt, wird sich also die Frage stellen, für welche sinnigen oder unsinnigen Maßnahme das Geld ausgegeben wurde.
383Sehr auffällig ist die niedrige Verzinsung. Im ersten Quartal 2009 wurde das monatliche Festgeld noch mit 0,85 % verzinst und sank dann in den nachfolgenden Quartalen auf 0,55 % und 0,1 % und im vierten Quartal auf 0,15 %.
384Nur zum Vergleich: Der Durchschnittszinssatz für Monatsgeld im vierten Quartal 2009 lag nach Bankenauskunft im Mittelwert bei 0,66 %.
385Auf der Versammlung am 16.09.2009 wurde im Hinblick auf den hohen Kredit von Mio. 160 Euro (fällig Sommer 2016) beschlossen, den Gewinn des Jahres 2008 zu thesaurieren. Auch die Gewinne der nächsten Jahre müssen im Hinblick auf eine erforderliche Kreditabsenkung (10 Jahre lang keine Tilgung!) zurückgestellt werden. Es entspricht nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, wenn er vor diesem Hintergrund erhebliche Liquidität als Monatsfestgeld angelegt, und dann auch noch bei einer ausländischen Bank, deren Muttergesellschaft Leistungen des M7 in Anspruch genommen hat und deshalb nur weit unterdurchschnittliche Zinssätze für Festgelder anbieten kann
386Die R2 KG und die D2 KG haben im Jahre 2009 für ihre hohe Liquidität nur einen Zinsertrag von knapp 30.000 € erzielt. Wenn die Liquidität während des Jahres 2009 in sicheren Mündelpapieren angelegt worden wäre, wäre ein Mindestzinsertrag von rund 175.000 € möglich gewesen.
387Wir prüfen deswegen derzeit die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Herren L1 und P3 (Geschäftsführer bei der D2) wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes im Wege der actio pro sozio mit einem Schadensersatzbetrag von rund 140.000 €.
3884. Ich bin in der letzten Zeit verstärkt von Kapitalanlegern, aber auch von einer Privatbank angesprochen worden, die sich an der B5 beteiligt bzw. hierfür Anleger vermittelt haben. Teilweise haben sich diese Anleger auch am C1 beteiligt.
389Die Anleger haben sich in der Summe mit mehreren Millionen Euro an der F4 beteiligt. Sie gehen mit dem Gedanken schwanger, ebenfalls eine V8 nach unserem Vorbild zu gründen, insbesondere weil in T1 seit Hoteleröffnung vor gut zehn Jahren noch keine einzige Ausschüttung erfolgt ist und sich alle Renditeprognosen, die L1 im Laufe der Zeit zum Besten gegeben hat, in Schall und Rauch aufgelöst haben. Nach den mir gegebenen Informationen hängt die F4 am seidenen Faden von zwei Banken und wird auch in diesem Jahr bereits im Hotelbetrieb ein Defizit erwartet, ganz zu schweigen vom Gesamtverlust.
390Ich darf an Sie die Frage richten, ob Sie auch an der F4 beteiligt sind, und ob Sie insoweit Interesse an einer Mitgliedschaft in einer entsprechenden V8 haben.“
391Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den 10. Rundbrief vom 15.04.2010 (Anlage K 97) verwiesen.
39211. Rundbrief vom 24.08.2010 (Anlage K 48):
393Auszugsweise heißt es dort:
394„Sehr geehrte Damen und Herren Mitglieder,
395heute kann ich ihn mit Freude berichten, dass wir die ersten beiden Gerichtsverfahren gegen L1 und seine Gesellschaften am Landgericht Aachen gewonnen haben. Hierbei ging es um folgende Ansprüche:
3961. Beim LG Aachen war im letzten Jahr ein handelsrechtlicher Antrag anhängig gemacht worden gegen die Fondsgesellschaft R2 KG auf Einsicht in die Papiere und Bücher der Gesellschaft zu drei bestimmten Geschäftsvorgängen. Wir hatten beantragt, dass Einsicht gewährt wird in den Darlehensvertrag mit der A1 über 160 Mio. EUR, in die Vertriebs- und Platzierungsgarantieverträge aus dem Jahr 2002 mit der A4 GmbH sowie in die Pachtverträge mit der G1 GmbH nebst dem jeweiligen sonstigen Schriftverkehr dazu.
397Nachdem L1 monatelang durch seinen Rechtsanwalt bestreiten ließ, dass für einen Kommanditisten ein solches Einsichtsrecht besteht, hat er nun im Verhandlungstermin am 02.06.2010 den Auskunftsantrag vollumfänglich anerkannt. Offiziell erfolgte dies im Rahmen eines Vergleichs, der für die V8 als Pflicht lediglich enthält, dass über Details des Vergleichs und damit den Gegenstand der Einsichtnahme nicht öffentlich berichtet wird.
398Antragstellerin war das Mitglied D6 AG, die nunmehr durch ihre Rechtsabteilung die Einsicht vornehmen wird.
399[…]
4004. Wie ich Ihnen in meinem letzten Rundbrief mitgeteilt habe, ist zwischenzeitlich bekannt geworden, dass L1 die Finanzreserven der Gesellschaft von rund 10 Mio. € im letzten Jahr zu katastrophalen Konditionen bei der C5, xxx, angelegt hat. So wurde die Liquidität der Gesellschaft in einem Quartal als Monatsfestgeld mit 0,15 % p.a. und im darauffolgenden Quartal sogar nur mit 0,1 % p.a. verzinst. Die auf diese Art und Weise erzielten Zinserträge liegen sehr deutlich unter dem durchschnittlichen Marktniveau und es steht eindeutig fest, dass die Verwaltung des Finanzvermögens der Gesellschaft durch L1 nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes erfolgt. L1 hat sich insoweit im sechsstelligen Umfang schadensersatzpflichtig gegenüber der R2 KG gemacht. Aus diesem Grund wurde entschieden, im Wege der actio pro socio L1 persönlich auf Schadensersatz beim LG Aachen zu verklagen. Für den Gerichtskostenvorschuss von knapp 3200 € werden noch finanzielle Mitstreiter gesucht. Soviel heute dazu, näheres kann ich Ihnen erst später mitteilen.
401[…]“.
402Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den 11. Rundbrief vom 24.08.2010 (Anlage K 48) verwiesen.
40312. Rundbrief vom 04.11.2010 (Anlage K 87)
404Auszugsweise heißt es dort wie folgt:
405„[…]
4061. Gesellschafterversammlung am 23. November 2010
407[…]
408Auf den sogenannten Geschäftsbericht von L1 brauche ich nicht eingehen, da er wie üblich das Wesentliche nicht anspricht. Nach dem Kurzbericht von H7 hat die R2 KG einen Jahresfehlbetrag von 491 T€ nach einem Überschuss von knapp 2,3 Mio. € im Jahr 2008 erlitten. Auch die Tochter-Gesellschaft D2 GmbH & Co. KG hat einen Jahresfehlbetrag von 1,037 Mio. € nach einem Jahresfehlbetrag in 2008 i.H.v. 0,733 Mio. €. Sie können davon ausgehen, dass für die Jahre 2010 und 2011 mit ähnlichen Ergebnissen zu rechnen ist.
409Die finanzielle Folge des Umsatz- und Gewinnrückgangs war, dass […].
410[…]
411Auf Seite 5 des Kurzbericht des von H7 heißt es, dass die Bewertung der Finanzanlagen trotz anhaltender Verlustsituation zu Anschaffungskosten erfolgt. Gemeint ist hiermit die Beteiligung an der D2 KG mit 48,8 Mio. €, die in der Bilanz der R2 KG mit diesen Anschaffungskosten ausgewiesen wird. Laut L1 ist die Beteiligung in dieser Höhe werthaltig, was bei den anhaltenden Jahresfehlbeträge der D2 eine toll kühne Behauptung ist. L1 hatte selber auf der letzten Gesellschafterversammlung im Jahre 2009 darauf hingewiesen, dass für die Beteiligung wohl kaum noch 30 % geboten wird, was im Kern natürlich auch für eine Beteiligung an der V1 gilt. Würde eine Abschreibung der Beteiligung i.H.v. 70 % vorgenommen, wäre die R2 KG sofort bilanziell überschuldet und müsste Insolvenz anmelden. Also wird die Realität verdrängt und L1 beschönigt weiter die Situation, indem er z.B. auf einen angeblichen Bodenrichtwert von 21.000,00 €/qm hinweist, was Ihrer Beteiligung überhaupt nichts nutzt, da das Hotel nicht abgerissen werden kann
412[…]“.
41313. Rundbrief vom 01.03.2011 (Anlage K 98)
414Auszugsweise heißt es dort wie folgt:
415„[…]
416Diejenigen, die sich an T1 beteiligt haben, wissen es schon. Die G5 steht vor der Insolvenz. Am 11. März sollen die Anleger ihre eigene Enteignung beschließen. Im Rahmen eines Sanierungsprogramms hat L1 sie aufgefordert, auf 90 % ihres Eigenkapitals zu verzichten, d.h. aus 127 Mio. € Altkapital wird 12,7 Mio. €. Aber auch dieser Restbetrag ist bei Lichte betrachtet keinen Euro mehr wert. Zum wiederholten Male versucht L1 neues Kapital einzuwerben, da von den schon vor Jahren beschlossenen 41 Mio. € Neukapital bisher nur 8,4 Mio. € gezeichnet wurden. Dieses Neukapital hätte eine Vorzugskondition von 7 %, so dass die Altanlieger nicht damit rechnen können, je eine Ausschüttung zu erhalten. Werden die jetzt zum wiederholten Male ausgeschriebenen 32,6 Mio. € nicht eingeworben, muss die KG wahrscheinlich schon im Sommer endgültig Insolvenz anmelden.
417Bei T1 hat L1, der dort mehr als 20 Mio. € verdient hat, rund 136 Mio. € Anlegerkapital verbrannt. Auch beim C1 gibt es seit 2008 keine Ausschüttung mehr und wird es voraussichtlich bis Mitte 2016 nicht geben. Auch hier ist L1 auf dem besten Wege Anlegerkapital von 233 Mio. € zu verbrennen, wenn wir ihn nicht im Laufe dieses Jahres stoppen und aus der Gesellschaft werfen.“
41814. Rundbrief vom 28.03.2011 (Anlage K 77)
419Auszugsweise heißt es dort wie folgt:
420„[…] kann Ihnen mitteilen, dass L1 eine Liste der Anleger beim E1 herausgegeben hat. Es haben sich danach 4.003 Anleger durchschnittlich von knapp 56.000,00 € beteiligt.
421Mittlerweile sind die Vorbereitung abgeschlossen um alle Anlieger anzuschreiben und sie unter Darlegung der Gründe zu bitten, an folgenden Maßnahmen mitzuwirken:
422Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung mit folgender Tagesordnung:
4231. Sofortige Abberufung des Komplementärs L1
4242. Bestellung eines neuen Komplementärs
4253. Änderung des Gesellschaftsvertrages bzgl. Firma, Sitz und Rechte des Treuhandkommanditisten.
426Warum Herr L1 möglichst umgehend abberufen werden sollte, muss ich Ihnen wohl nicht erläutern. Alleine der von ihm veranlasste Pachtzinsverzicht zu Gunsten seiner Familiengesellschaft G1 GmbH hat der E1 KG einen Schaden von knapp 10 Mio. € bis Ende dieses Jahres verursacht.
427Wenn wir L1 abberufen, muss ein neuer Komplementär bestellt werden, weil sich andernfalls … Da die E1 KG mit einem Kredit in Höhe von 160 Mio. € zugunsten der A1, xxx belastet ist, kann aus diesen Haftungsgründen nur eine GmbH die Funktion des Komplementärs übernehmen.
428Diese GmbH wird neu gegründet und soll 10 GmbH-Gesellschafter haben. Jeder von Ihnen ist daher berufen, sich mit […]
429Der GmbH-Gesellschaftsanteil ist nicht frei handelbar und gebunden an die Dauer der Beteiligung des Inhabers an der E1 KG. Damit soll vermieden werden, dass eine Situation der Insich-Geschäfte entsteht, wie sie L1 über Jahre zu seinem eigenen finanziellen Vorteil praktiziert hat […].
430[…]“.
431Die „Anfrage“, ob die Anleger für die o.g. Tagesordnung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung stimmen würden, wurde durch ein vorbereitetes Antwortscheiben (Anlage B 79) unternommen. Die Beklagte stimmte dem mit Schreiben vom 31.03.2011 zu.
432Daneben existieren weiteren Rundbriefe, hinsichtlich derer auf das Anlagenkonvolut K 145 verwiesen wird.
433Im 16. Rundbrief vom 18.10.2011 (Anlage B 52) heißt es – nachdem es nicht zu der angestrebten Abwahl des Klägers als Komplementär gekommen war – diesbezüglich wie folgt:
434„Der V8 gehören derzeit noch rund 200 Mitglieder an, von denen die meisten signalisiert haben, dass sie weitermachen wollen. Nach meiner Auffassung bedarf es hierzu einer Diskussion und Festlegung der weiteren wirtschaftlichen und rechtlichen Ziele und der Vereinbarung über die weitere Finanzierung der V8. Anregungen und Vorschläge hierzu sind sehr willkommen.“
435b) Schreiben an die Anleger / Gesellschafter
436Ferner nimmt der Kläger im Klageantrag zu 1.) folgende Schreiben an die Anleger der F1 (Klägerin) – ebenfalls auf dem Briefbogen der Rechtsanwälte N4 und von O6 unterzeichnet – in Bezug, die zeitlich gesehen nach der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 17.03.2010 und vor der Gesellschafterversammlung vom 26.08.2011 datieren:
437Schreiben vom 04.04.2011 (Anlage K 60)
438Dort heißt es auszugsweise wie folgt:
439„Sehr geehrte Damen und Herren,
440in der vorbenannten Angelegenheit zeigen wir an, dass wir die V8 vertreten, der derzeit 160 Kommanditisten und Treugeber mit einem gezeichneten Kapital von ca. 16,4 Mio. Euro angehören.
441Für die V8 haben wir vor dem LG Aachen und OLG Köln ein Urteil erwirkt, nach dem L1 erstmalig eine vollständige Liste mit Namen und Anschriften aller Kommanditisten und Treugeber herausgeben muss, obwohl er auf der letzten Gesellschafterversammlung am 24.11.2010 noch versuchte Sie davon zu überzeugen, dass wir im Unrecht sind. Wir sind daher heute in der Lage, alle 4398 Anleger anzuschreiben und Sie zu bitten, bei folgenden Maßnahmen mitzuwirken:
4421) Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung.
443L1 muss zu einer solchen Versammlung einberufen, wenn mindestens 10% des Gesellschaftskapitals, dies sind 22,4 Mio. €, dies verlangen.
4442) Antrag auf sofortige Abberufung von Herrn L1 als Komplementär der E1 KG. Die Begründung hierfür finden Sie nachstehend […]
4453) Bestellung eines neuen Komplementärs.
446Wir schlagen vor, dass dies aus Haftungsgründen eine GmbH ist, deren Stammkapital von zehn Kommanditisten der E1 KG gehalten wird. Diese Mitgesellschafter verfolgen keine wirtschaftlichen Eigeninteressen und werden Ihnen noch vorgestellt. Der GmbH-Geschäftsanteil ist nicht frei handelbar und gebunden an die Dauer der Beteiligung am Hotel. Die beiden Geschäftsführer der GmbH kommen vom Fach und sind als Angestellte nicht in einen massiven Interessenkonflikt verstrickt wie L1.
4474) Änderung des Gesellschaftsvertrages bezüglich Firmierung, Sitz und der Stellung der Treuhandkommanditistin, der N7 GmbH.
448(neue Firma: E1 GmbH & Co. KG; Sitz: A2 und Reduzierung der Stellung der Treuhandkommanditisten auf die eines Normalgesellschafters)
449Seit im Sommer 2009 nachträglich bekannt wurde, dass L1 zugunsten seiner Familienfirma G1 GmbH seit Anfang 2008 auf jährliche Pachtzinszahlung von rund € 2,3 Mio. verzichtet, ist wegen dieser Insich-Geschäfte ein erheblicher Vertrauensverlust bei vielen Gesellschaftern eingetreten. Ein Mitglied der V8, eine namhafte deutsche Versicherungsgesellschaft, hat mit unserer Hilfe gerichtlich durchgesetzt, Einsicht in die Bücher der E1 KG zu drei Geschäftsvorgängen zu nehmen. Das Ergebnis dieser Einsicht im letzten Jahr war, dass der Vorstand der Versicherungsgesellschaft, die mit rund € 5 Mio. beteiligt ist, beschlossen hat, gegen L1 u.a. Strafanzeige wegen des Verdachts der schweren Untreue zu stellen. Bei der Staatsanwaltschaft xxx ist seit einem Jahr ein Ermittlungsverfahren gegen L1 u.a. anhängig.[2]
450Was wird L1 konkret und auch nachweisbar vorgeworfen?
451Es sind im wesentlichen zwei Handlungen, genauer Unterlassungen, von ihm, die zu Schäden für die E1 KG in Höhe von € 45 Mio. und € 10 Mio. geführt haben und gleichzeitig eine finanzielle Begünstigung für ihn, seine Familie und seine Firmen darstellen.
4521) 2002 wurde auf Initiative von L1 beschlossen, das Hotel um die D2 zu erweitern, und nach seinem Finanzierungsplan sollten die Kosten von rund € 104,64 Mio. vollständig mit neu eingeworbenem Eigenkapital finanziert werden. Mit der Platzierung des neuen Eigenkapitals wurde seine Firma, die A4 GmbH, beauftragt. Hierfür erhielt sie ein Honorar von € 11,8 Mio. Nach dem Vertriebsauftrag bestand eine Platzierungsgarantie bis zum 31.12.2005. Im Herbst 2005 wurde deutlich, dass rund € 45 Mio. nicht platziert waren. L1 bzw. seine O7 hätten damit in dieser Höhe selbst das neue Eigenkapital übernehmen müssen. Als erstes veranlasste L1, dass im schriftlichen Umlauf ein Beschluss gefasst wurde, die Platzierungsfrist bis Ende 2010 zu verlängern, Schon diese Maßnahme dürfte den Vorwurf der Untreue begründen. Den richtigen Coup landete er, als er im Sommer 2006 ein Umfinanzierungskonzept präsentierte. Die E1 KG war zum damaligen Zeitpunkt bei vier deutschen Banken mir rund € 115 Mio. verschuldet. Auf einmal trat als neuer Kreditgeber die A1, xxx mit einer Kreditsumme von € 160 Mio. auf.
453Auf Betreiben und Veranlassung von L1 wurde also die E1 KG um weitere € 45 Mio. verschuldet, und seine Firma A4 GmbH brauchte ihre Eintrittsgarantie in Höhe von € 45 Mio. nicht zu erfüllen.
454Der Kredit über € 160 Mio. ist tilgungsfrei und hat eine Zinsbindung von 10 Jahren mit 4,874 % Zinsen p.a. Allein die Zinslast für die weitere Verschuldung von € 45 Mio. beträgt pro Jahr € 2.193.300 und somit in 10 Jahren rund € 21,9 Mio. Getilgt ist dann noch kein einziger Euro.
455Es stellt nicht nur eine schadensersatzpflichtige Verletzung der Geschäftsbesorgung dar, sondern ist auch strafbar, wenn der Komplementär vertragliche Ansprüche der KG gegen Vertragspartner nicht wahrnimmt, wozu ggf. auch die gerichtliche Geltendmachung gehört. Nach Einsicht in die Bücher der Gesellschaft ist festzustellen, dass L1 nicht die geringsten Aktivitäten ergriff, um die vertraglich fixierten Ansprüche der KG gegen seine Firma geltend zu machen und durchzusetzen.
4562) In den Erweiterungsbauten D1 und D2 entstanden nach der Planung von L1 rund 7000 m² Gastronomie- und Wellnessfläche. L1 hat für diese Fläche nie einen Pächter im Bieter- und Auswahlverfahren gesucht. Vielmehr wurde der Pachtvertrag unter der Hand mit seiner Firma P7-GmbH, später umbenannt in G1 GmbH, zu marktunüblichen Konditionen abgeschlossen. Wie im vorhergehenden Falle war L1 auch bei dieser Gesellschaft seinerzeit alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer, nahm also ein Insichgeschäft vor. Die xxx Zeitung betitelte diese Machenschaften von L1 mit: „Und wieder hat L1 gnadenlos mit sich selbst verhandelt“.
457Entgegen der Branchenüblichkeit musste die L1 Firma keine Mietkaution stellen und hat das Recht, ohne Rücksprache unterzuverpachten. So wird z.B. der bekannte H2 von einem Unterpächter geführt, deren alleinige Eigentümerin die Ehefrau P1 ist.
458Schon im Frühjahr 2009 wurde L1 von einem renommierten Gewerbemietrechtler vorgeworfen, dass ein Pachtzinsverzicht über zwei Jahre gegen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns verstößt. Mittlerweile sind es vier Jahre Pachtzinsverzicht (4 × 2,3 Mio. €), und wohl kein Jurist in Deutschland würde die Auffassung vertreten, dass es sich hierbei noch um ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung handelt. Wenn die L1 Firma tatsächlich keine Pacht zahlen kann, hätte L1 ihr bereits im Jahre 2008 fristlos kündigen und eine Neuvermietung vornehmen müssen, was laut A2 Fachmaklern problemlos möglich ist.
4593) Abschließend sei noch der Hinweis gestattet, dass bei den Recherchen über das Handeln von L1 festgestellt wurde, dass er durch eine Täuschung 1999 auf der Gesellschafterversammlung beschließen ließ, dass an ihn seine Einlage in Höhe von DM 1 Mio. zurückgezahlt wird. Als er später von einigen Gesellschaftern darauf angesprochen wurde, log er die Gesellschafter an und behauptete er hätte seine Einlage seinen Söhnen geschenkt. So steht es in zwei Protokollen ist nachweislich eine Lüge, weil dies rechtlich gar nicht möglich ist.
460Der ebenfalls von L1 initiierte G3 ist pleite. Anleger haben dort € 136,1 € Mio. investiert und mussten nun am 11.03.2011 ihre eigene Enteignung beschließen (90 % Eigenkapitalherabsetzung!). L1 hingegen hat sich dort mit seinen Forderung abgesichert, indem er eine Grundschuld über 2,5 Mio. € im Grundbuch eintragen ließ. L1 hat mit solchen dubiosen Maßnahmen Erfahrung. In den E4, ein Bürohaus in A2, genannt die xxx, hatten Anleger DM 285 Mio. investiert, und der Fonds ging in die Insolvenz. Das Grundstück wurde unter mysteriösen Umständen an eine Briefkastenfirma im xxx für 17 Mio. € verkauft, nachdem zuvor zu Gunsten der vier Söhne von L1 eine Grundschuld über € 10,2 Mio. im Grundbuch eingetragen wurde, die der Käufer übernommen hat!
461L1 hat nachweislich die Anleger der E1 KG in den letzten Jahren um € 55 Mio. geschädigt. Die Folgen hiervon spüren Sie schon seit 2 Jahren, und bis zur Umschuldung des Kredites im Sommer 2016 wird es keine Ausschüttungen mehr geben, da der hohe Kredit von € 160 Mio. teilweise getilgt werden muss, um eine realistische Umschuldungschance zu haben. Ein Komplementär, der die vertraglich fixierten Ansprüche der E1 KG gegen die Vertragspartner nicht wahrnimmt, weil dies seine eigenen oder familär gebundenen Firmen sind, verdient nicht Ihr Vertrauen und sollte fristlos gekündigt werden. Es muss eine erfahrene und seriöse Geschäftsführung eingesetzt werden, der schon durch den Anstellungsvertrag untersagt ist, Insich-Geschäfte vorzunehmen. Die 160 Mitglieder der V8 haben in den letzten 1 ½ Jahren gegen allerlei Widerstände von L1 Zeit und Geld aufgewandt um die interne gesellschaftliche Diskussion herzustellen und Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten, um sich aus den finanziellen Fängen und der Ausbeutung von L1 zu befreien. Wenn Ihnen Ihre Beteiligung an der E1 KG lieb und teuer ist und Sie eine Insolvenz spätestens im Sommer 2016 vermeiden wollen, sollten sie an den vorgeschlagenen Maßnahmen mitwirken.
462Beigefügt finden Sie ein vorgefertigtes Antwortschreiben, von dem wir hoffen, dass Sie es bald ausgefüllt an die V8 zurücksenden. Soweit Sie den Unterzeichner bevollmächtigen Ihr Stimmrecht wahrzunehmen, erfolgt dies vorsorglich im Hinblick auf die kurze Ladungsfrist von 10 Tagen zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Falls Sie dann die Möglichkeit haben, persönlich an der Versammlung teilzunehmen, können Sie gerne die Bevollmächtigung widerrufen. Durch die Bevollmächtigung entstehen Ihnen keine Kosten.
463[…].
464Die „Anfrage“, ob die Anleger für die o.g. Tagesordnung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung stimmen würden, wurde – wie in dem Rundbrief ausgeführt – durch ein vorbereitetes Antwortscheiben (Anlage B 79) unternommen.
465Schreiben vom 05.05.2011 (Anlage K 56)
466Dort heißt es auszugsweise wie folgt:
467„In der vorbenannten Angelegenheit komme ich zurück auf mein Schreiben vom 04.04.2011 und kann Ihnen heute mitteilen, dass bereits über 1.900 von rund 4.300 Anlegern unserem Vorschlag gefolgt sind und wollen, dass eine außerordentliche Gesellschafterversammlung stattfindet auf der L1 mit sofortiger Wirkung abberufen wird. Wir werden daher in einigen Tagen den Antrag bei der Gesellschaft einbringen.
468Im Auftrage der V8 wende ich mich heute erneut an Sie mit der Bitte an den vorgesehenen Maßnahmen mitzuwirken und habe hierzu das vorbereitete Antwortschreiben noch ein Mal beigefügt Wir hoffen, dass Sie dieses bald ausgefüllt und unterzeichnet an die V8 zurückreichen.
469Auf unseren Antrag hin muss L1 mit einer Frist von mindestens 10 Tagen zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung einladen Dies ist eine Präsenzversammlung, wobei der Tagungsort durch den Gesellschaftsvertrag nicht bestimmt ist. Es kann also durchaus sein, dass die Versammlung nicht wie bisher im E1 in A2 stattfindet.
470Des Weiteren sollten Sie berücksichtigen, dass bei der kurzen Einladungsfrist von 10 Tagen Sie möglicherweise an der Wahrnehmung Ihres Stimmrechtes auf irgendwelchen Gründen gehindert sind. Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass dann die P2 Ihr Stimmrecht als passiver Gesellschaft wahrnimmt und dies natürlich im Sinne von L1.
471[…]
472Wenn sich eine Mehrheit von 50 % plus einer Stimme auf der Versammlung zur Abberufung von L1 findet, bedarf es der Neubestellung eines Komplementärs. Aus dem Kreis der Mitglieder der V8 haben sich zehn Anleger gefunden, die eine Komplementär GmbH gegründet haben. Jeder von ihnen hält einen Geschäftsanteil von Euro 2.500 der nicht verkauft und vererbt werden kann. Scheidet einer dieser Gesellschafter aus, wird sein Geschäftsanteil zukünftig offen im Kreis der Kommanditisten ausgeschrieben und vergeben. Die neue Komplementär GmbH hat zwei Geschäftsführer, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind und keine Insichgeschäfte wie L1 vornehmen dürfen. Der eine Geschäftsführer, Herr R3, ist selber Anleger und betreibt seit vielen Jahren in A2 ein Hotel der gehobenen Klasse. Er war zudem jahrelang in der N3 tätig. Der andere Geschäftsführer, Herr W4, ist Partner einer Unternehmensberatungsfirma mit Sitz in xxx und A2. Diese Herren werden sich Ihnen auf der Versammlung vorstellen.
473L1 hat Ihnen mit Schreiben vom 12.04.2011 mitgeteilt, dass er den Vorwurf, er habe einen Schaden in Höhe von Euro 55 Million angerichtet, entschieden zurückweist, ebenso wie die Anschuldigungen strafbaren Handelns. Ehrlich gesagt, ein Geständnis habe ich von L1 nicht erwartet. Erstaunlich finde ich aber, dass L1 seine Opfer zu Mittätern macht indem er wiederholt darauf hinweist, dass sie selber an den in Rede stehenden Beschlüssen mit großer Mehrheit mitgewirkt haben, sich also quasi selbst betrogen haben. Der zivil- und strafrechtliche Vorwurf gegen L1 ist Unterlassung, wo die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes handeln in vermögensrechtlichen Interesse des Fonds geboten und gefordert hat. Stattdessen sind die Anleger wie bei allen I3 mit einem „System L1“ konfrontiert, dass eine unendliche Abfolge von Insichgeschäften mit seiner Familie und seinen Firmen ist.
474Jeder von Ihnen hat mit der P2 bei Beitritt automatisch einen Treuhandvertrag abgeschlossen und nur ca. 13 % aller Anleger sind derzeit als Kommanditist im Handelsregister eingetragen. Für die anderen 87 % nimmt im Zweifel die P2 das Stimmrecht war. Es ist langjähriger Erfahrungsgrundsatz, dass bei großen Publikumsgesellschaften sich teils über 50 % der Anleger passiv verhalten. Bei diesen Fonds wird das Stimmrecht der passiven Gesellschafter nach § 2 Abs. 1 Treuhandvertrag durch die P2 wahrgenommen, obwohl bereits im Jahre 1989 das OLG Koblenz im Rahmen der Inhaltskontrolle der durch den Initiator gestellten Verträge die Unwirksamkeit solcher Machenschaften festgestellt hat.
475Nach § 10 Abs. 2 Treuhandvertrag sind Sie berechtigt jederzeit ohne Angabe von Gründen mittels Einschreiben den Treuhandvertrag zu kündigen […].
476L1 schreibt ihm sei eine Strafanzeige nicht bekannt. Er hätte beim Vorstand besagter Versicherung nachgefragt. Beides ist definitiv falsch. L1 weiß seit über einem Jahr, das gegen ihn und andere eine Strafanzeige wegen Untreue und Betrug gestellt worden ist. Noch am 12.04.2011 wurde ihm schriftlich mitgeteilt, dass auch besagte Versicherung Strafanzeige gestellt hat. Weitere Mitglieder der V8 haben in diesem Jahr eine 23-seitige Strafanzeige nebst Beweismittel im Umfang von 2,2 kg Gewicht bei der Staatsanwaltschaft des LG Köln eingereicht. Dies erfolgte zu einem laufenden Ermittlungsverfahren aus dem Jahre 2009, das auf einer Strafanzeige Ihres Verwaltungsrates B1 beruht. Im Übrigen ist auch Strafanzeige gegen die drei Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft, die Herren W2 und B7 und Frau D7 sowie gegen Herrn P3, Geschäftsführer bei der D2 KG gestellt worden. Möglicherweise gibt Ihnen die Pressestelle der Staatsanwaltschaft beim LG Köln, Telefon […] zum Az. 115 Js 609 / 09 weitere Auskünfte.
477L1 hat Ihnen zum Thema weitere Verschuldung des Fonds um 45 Million geschrieben: „Es bestanden keinerlei Ansprüche, die ich hätte durchsetzen können“ L1 weiß dass dies unrichtig ist. Im Jahre 2005 war ihm durchaus bewusst, dass seine Firma A4 GmbH, Stammkapital DM 20 Mio. und er alleiniger Gesellschafter, eine vertraglich eindeutig geregelte Platzierungsgarantie eingegangen war. Wer will kann dies in den Prospekten aus der 2002 bis 2004 und in den Protokollen der betreffenden Versammlungen nachlesen.
478Seit einigen Jahren prüft H7 AG die Bilanzen und fertig hierüber ein Prüfungsbericht. Sie erhalten von diesem Prüfungsbericht eine Kurzfassung. In dem vollständigen Prüfungsbericht für das Geschäftsjahr 2007 heißt es zum Vertriebsauftrag und der Platzierungsverpflichtung Kapitalerhöhung vom 28.09.2002 mit der A4 GmbH: „Zum 31.12.2005 hat die Garantin ihre Garantie bezüglich der dann nicht platzierten Kapitalanteile durch Selbsteintritt zu erfüllen“. Am 31.12.2005 waren rund Euro 45 Mio. Eigenkapital aus dem Erhöhungsbeschluss 2002 nicht platziert. Was unternimmt L1? Er, der Komplementär des Fonds initiiert eine Beschlussfassung die Platzierungsgarantie um fünf Jahre zu verlängern. Hierfür gibt es keine wirtschaftliche oder rechtliche Rechtfertigung. L1 hätte zum Ende des Jahres 2005 die klar definierten Ansprüche des Fonds aus dem Vertrag gegen seine eigene Firma auf Selbsteintritt in Höhe von Euro 45 Mio. geltend machen müssen. Als er Mitte 2006 eine weitere Beschlussvorlage initiiert, wonach die Verschuldung des Fonds um Euro 45 Mio. auf Euro 160 Mio. steigt, begeht er schwerer Untreue, weil er den Zahlungsanspruch des Fonds gegen seine eigene Firma verfallen lässt. Lesen Sie die Begründung der Beschlussvorlage nach, die er und seine Treuhandgesellschaft hierzu abgegeben haben. Die Geschäftsunterlagen zu diesem Vorgang wurden eingesehen. L1 hat nichts, und zwar gar nichts unternommen um die klar definierten Ansprüche des Fonds gegen seine Firma wahrzunehmen. Die Oberfrechheit bei dieser ganzen Sache ist, dass seine S2 auch noch ein Honorar für die Vermittlung des Kredits in Höhe von Euro 1 Mio. erhält. Sie werden heute noch von ihm verhöhnt, wenn er schreibt, „die erforderliche Umfinanzierung sei mit großer Mehrheit beschlossen worden“, weil er davon ausgeht, dass Sie den Platzierungsgarantievertrag auf 2002 nicht kennen. Im vollständigen Prüfungsbericht von H7 können Sie allerdings nachlesen, dass der Zahlungsanspruch des Fonds gegen die L1 Firma bestand.
479L1 schreibt es sei kein Pachtzinsverzicht mit seiner Familienfirma für vier Jahre vereinbart worden, sondern ein Vertrag geschlossen worden der die Interessen des Fonds sehr weitgehend berücksichtigt, unter anderem mit einem Besserungsschein wonach die G1 GmbH aus künftigen Gewinnen die ausstehenden Mieten nachzahlen muss.
480Bitte gehen Sie nicht davon aus, dass L1 unter zunehmendem Realitätsverlust leidet. Wie Sie den Protokollen der beiden Versammlung vom 24.09.2009 und 17.04.2010 und auch dem vollständigen Prüfungsbericht von der H7 entnehmen können ist natürlich ein Pachtzinsverzicht im Volumen von fast Euro 10 Mio. vereinbart worden, denn andernfalls hätte wohl die G1 GmbH Insolvenz anmelden müssen. Und was den Besserungsschein anbetrifft hat Ihnen L1 schon auf der Versammlung am 24.09.2009 nicht die Wahrheit gesagt oder wissen Sie was eine Spartenbilanz ist? Die R5 muss nämlich nicht den gesamten zukünftigen Gewinn für die ausstehenden Mieten nachzahlen, sondern nur den Gewinn, den sie in der Gastronomiefläche erwirtschaftet. Gewinn aus den anderen Geschäftsbereichen der G1 GmbH muss diese nicht abführung und hierzu zählt unter anderem der Gewinn aus der Auswertung des Namens C1. Selbst der Fonds muss weiterhin Nutzungsentgelt an die G1 GmbH zahlen.
481Rotzfrech behauptet L1 weiterhin es gebe keine Mietinteressenten für die 7000 m² an der Südseite des C1. Hat Ihnen L1 jemals erzählt, dass der H2 mit Dachterrasse und Blick auf das xxx und den xxx an seine Ehefrau P1 unterverpachtet ist und sie dort pro Jahr einen Gewinn von über 1 Million € erzielt? L1 hat bis zum heutigen Tag nicht ein einziges Mal versucht einen neuen Mieter zu finden. Schon 2002 hat er die gesamte Gastronomiefläche unter der Hand an seine Firma verpachtet, obwohl auch die M4 AG Interesse bekundet hatte.
482L1 behauptet der Fonds T1 sei nicht pleite, man habe schließlich ein Restrukturierungskonzept beschlossen. Wie nennen Sie das denn, wenn am 11.03.2011 eine Kapitalherabsetzung von 90 % (genauer Kapitalvernichtung) beschlossen wurde die restlichen 10 % der Kapitaleinlage nachrangig verzinst werden. Eine Verzinsung wird allerdings nie eintreten, weil bei Banken Schulden in Höhe von rund Euro 28 Million bestehen.
483An Hand der Bilanzen für 1997 und 1998 kann jeder von Ihnen nachlesen, dass L1 sich seine ursprüngliche Einlage in Höhe von DM 1 Mio. hat zurückzahlen lassen. Dies basiert auf einem Beschluss aus 1999 zur Änderung des Gesellschaftsvertrages den er selber eingebracht und den seine Treuhandgesellschaft befürwortet hat. Das Ganze hat mit angeblicher vorweggenommener Erbfolge so viel zu tun wie die Kuh mit dem Klavierspielen. Gehen Sie zu einem Rechtsanwalt oder Steuerberater Ihres Vertrauens und zeigen Sie ihm die beiden Jahresbilanzen und die Beschlussvorlage und er wird Ihnen das bestätigen.
484Die Mitglieder der V8 haben sich bereits vor zwei Jahren organisiert und kontinuierlich Vorbereitung getroffen, die es jetzt ermöglichen L1 und seine Entourage zu entsorgen. Das Schlimmste – die Insolvenz des Fonds – können wir damit auf jeden Fall verhindern. Eine Ausschüttung in 2012 rückt damit auch wieder in realistische Nähe.“
485Schreiben vom 09.08.2011 (Anlage K 64)
486Im Schreiben vom 09.08.2011 heißt es auszugsweise wie folgt:
487„Sie haben von L1 (=L1) mit Schreiben vom 28.07.2011 seine Stellungnahme zu dem Abwahlantrag und Komplementärwechsel auf der GV am 26.08.2011 erhalten […].
488[…]
489V8
490Die V8 wurde im Juni 2009 von dem damaligen Verwaltungsrat F6 und einigen Anlegern ins Leben gerufen, nachdem bekannt wurde, dass L1 bereits Pachtzinsverzichtsvereinbarung mit seiner Familiengesellschaft abgeschlossen hat. Die V8 hat den Unterzeichner mit der rechtlichen Prüfung möglicher Maßnahmen gegen diesen Pachtzinsverzicht beauftragt. Unter Beiziehung zweier weiterer Gesellschaftsrechtler wurde das Vertragswerk des C2 analysiert. Die Empfehlung war darauf hinzuarbeiten, dass L1 als Komplementär abgewählt wird und sukzessive die von ihm im C2 verankerten Eigenfirmen entfernt werden. Ansonsten droht aufgrund der endlosen Kette von Insichgeschäften ein finanzielles Ausbluten eines an sich gesunden und soliden Immobilienfonds. Aufgrund der von L1 und seinen Beratern sehr geschickt angelegten Struktur der Bevormundung und Intransparenz wurde den Mandanten auch deutlich gesagt, dass nicht auf die Schnelle das Ruder herumgerissen werden kann. Es wurden drei Maßnahmen vorgeschlagen, die konsequent verfolgt und von denen zwei bereits bis zum gerichtlichen Erfolg geführt worden sind.
491[…]
492Die zweite Maßnahme bestand darin, dass ein Anleger mit Euro 5,1 Mio. beantragte, Einsicht in die Papieren Bücher der Gesellschaft zu drei Geschäftsvorgängen zu nehmen. Natürlich hat L1 auch dies abgelehnt und erst das LG Aachen hat ihm unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass die Einsicht zu gewähren ist. Daraufhin hat ein Jurist auf der Rechtsabteilung des Anlegers die Einsicht vorgenommen und über das Ergebnis einen langen Aktenvermerk gefertigt. Die juristische Auswertung dieses Aktenvermerkes unter Beiziehung der Prospekte, Geschäftsberichte und Protokolle der Versammlungen führte zu der Rechtsauffassung, dass zum einen strafrechtlich der dringende Anfangsverdacht der Untreue zulasten des Vermögens des C2 besteht und zum anderen das L1, aber auch andere, schwer wiegende Verletzungen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes begangen haben. Im April 2011 wurde dann Strafanzeige gegen L1 und andere beim LG xxx gestellt.[3] […]
493[…].
494Die sogenannten Freunde des C1
495[…] Die V8 ist eine reine Zweckgemeinschaft, wie ihrem Vertrag entnommen werden kann. Das was sich die Mitglieder vorgenommen haben, haben sie erreicht, nämlich die Herstellung von Transparenz und Meinungsaustausch im Kreis der Anleger und Durchführung einer Versammlung, auf der entschieden wird, ob L1 als Komplementär verbleibt oder abberufen wird.
496Der V8 gehören derzeit ca. 220 Mitglieder an, die über einen Zeitraum von gut zwei Jahren ein Betrag von ca. 110.000,00 € aufgebracht haben, um drei Prozesse gegen L1 und andere zu finanzieren, mein Honorar zu bezahlen und die nicht unerhebliche Kosten für die Rundschreiben an ihre Mitgesellschafter […]. Wenn L1 am 26.08. abgewählt wird, wovon derzeit auszugehen ist, hat die V8 ihr Ziel und ihren Zweck erreicht und wird sich auflösen […].
497[…].
498Einstweilige Verfügungen gegen Rechtsanwalt O6
499Es ist richtig, dass das LG xxx auf Antrag von L1, seiner Ehefrau und dem Treuhandkommanditisten insgesamt vier einstweilige Verfügung erlassen hat. Gegen drei dieser Verfügung wird nichts unternommen, weil es um absolute Randthemen geht, die für die grundsätzliche Richtungsentscheidung des C2 keine Bedeutung haben, zum Beispiel ob der Treuhandkommanditisten 2,0 oder 2,25 % der Sollmiete als Honorar erhält. Interessant ist lediglich das erste Verfügungsverfahren, weil L1 immer noch abstreitet, er hätte sich seine ursprüngliche Einlage von DM 1 Mio. zurückzahlen lassen. Beim LG xxx ist beantragt, dass er nunmehr Hauptklage erheben muss und da wird ihm im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung gesellschaftsrechtlich aufgezeigt, dass eine Rückzahlung erfolgt ist. Wichtig in diesem Verfügungsverfahren war allerdings das Eingeständnis der Ehefrau P1, dass sie Unterpächterin der G1 GmbH bezüglich des H2 ist und im angeblichen Krisenjahr 2009 dort noch einen Gewinn von 26.000,00 € erzielt hat. Die Kette der Insichgeschäfte ist also: Papa verpachtet an die vier Söhne und die unterverpachten an Mama und die Anleger verzichten für Jahre auf die Pacht, weil laut Papa der Pachtzinsverzicht alternativlos sei wegen angeblich drohendem Leerstand und anderen betriebswirtschaftlich sinnentleerten Gründen.
500L1 vergisst natürlich vorzutragen, dass er außerdem vergeblich drei Verfügungsverfahren angestrengt hat, um die V8 und alle Rechtsanwälte der Kanzlei N4 mundtot und handlungsunfähig zu machen. Diese drei Verfahren - die zusammen L1 über 40 T€ gekostet haben dürften - hatte er durch Urteile des LG F5 und LG A2 verloren.
501Neue Komplementär-GmbH I4 GmbH
502[…]
503Die GmbH wurde von zehn Kommanditisten gegründet und ist eingetragen beim AG A2 […]. Es handelt sich um eine reine Zweckgesellschaft zur Geschäftsführung der E1 KG. Gesellschafter kann nur sein, wer Kommanditist des C2 ist. […].Im Übrigen ist einer der zehn Gründungsgesellschafter besagte namhafte deutsche Versicherung, die neben anderen Anlegern die Abwahl von L1 für dringend erforderlich hält.“
504[…].
505Leistungsbilanz des Komplementärs L1
506In der Anlage finden sie eine Aufstellung über die L1 Renditeversprechungen und das tatsächliche Ergebnis […].
507Die zweite Synopse zeigt die Entwicklung von ursprünglich geplantem Verhältnis Eigenkapital zu Fremdkapital und deren tatsächliche Entwicklung. Sie können hieraus ersehen, dass aus dem seinerzeit als weitesgehend mit Eigenkapital finanziertem Fonds mittlerweile ein schwer kreditbelasteter Fonds geworden ist. Zusammen mit der Tochtergesellschaft D2 KG ist ein 160 Mio. € Kreditvertrag bei der A1 mit jährlich knapp 8 Mio. € zu bedienen. Dies ist nur die Zinszahlung. Müsse die Fondsgesellschaft jetzt schon die branchenüblichen 2-3 % Tilgung leisten, würde die derzeitige Pachtzinszahlung von M4 nicht mehr ausreichen. Dann würde das passieren, was bei dem Fonds T1 passiert ist, nämlich dass die Anleger entweder ein Nachschuss leisten oder auf Teile ihres Kapitals verzichten, damit neues Eigenkapital in Millionenhöhe mit einem Vorzugszinssatz von 7 % eingeworben werden kann. Dieses Modell hat eine verdammte Ähnlichkeit mit einer griechischen Staatsanleihe. Wenn bei dem heutigen Zinsniveau ein Darlehenssuchender 7 % Zinsen anbietet, stufen in die Ratingagenturen sofort auf Ramschniveau herunter.“
508[…].
5096. Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung
510Ferner nimmt der Kläger ein von O6 unterzeichnetes Schreiben auf dem Briefbogen der Rechtsanwälte N4 vom 19.05.2011 (Anlage K 92) in Bezug, das an die Klägerin gerichtet war. „Namens und in Vollmacht von 849 Kommanditisten und Treugebern, die zusammen mehr als 10 % des Gesellschaftskapitals vertreten (exakt 23.123.029,25 €)“, wird die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung gemäß § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages beantragt. Dort heißt es auszugsweise wie folgt:
511„Folgende Tagesordnung wird beantragt:
5121. Beschlussfassung über den Ausschluss des persönlich haftenden Gesellschafters Herrn L1 wegen schwerwiegender Verletzung der gesetzlichen und vertraglichen Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes;
513hilfsweise Kündigung des Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund.
5142. Wahl eines neuen Versammlungsleiters.
5153. Beschlussfassung über die Aufnahme eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters.
516Hierzu wird der Vorschlag unterbreitet, die I4 GmbH aufzunehmen.
5174. Beschlussfassung über die Änderungen des Gesellschaftsvertrages
518a) § 1 Firma und Sitz des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt geändert:
519Die Firma der Gesellschaft lautet:
520E1 GmbH & Co.KG. Sitz der Gesellschaft ist A2.
521b) § 3 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst:
522Jeder Kommanditist hat auf seine Kosten eine auf den jeweiligen Komplementär ausgestellten und über den Tod hinaus geltende notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht zu allen Anmeldungen zum Handelsregister, an denen ein Kommanditist mitzuwirken verpflichtet ist, zu erteilen. Eine entsprechende Verpflichtung trifft den Sonderrechtsnachfolger in einem Kommanditanteil.
523[…]
524Der Antrag zu 4.b) wird wie folgt begründet:
525Nach § 3 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages sollen diejenigen Anleger, die sich heute als Kommanditist in das Handelsregister eintragen lassen wollen, der Treuhandkommanditisten eine Handelsregistervollmacht erteilen. Abgesehen davon, dass es systemwidrig und völlig unüblich ist, einem Treuhandkommanditisten Handelsregistervollmacht zu erteilen, handelt es sich hierbei auch noch um eine von L1 kontrollierte Gesellschaft. Es wird daher vorgeschlagen, entsprechend der Praxis dem jeweiligen Komplementär der Gesellschaft die Handelsregistervollmacht zu erteilen.“
5267. Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs und Einsichtnahme durch die Beklagte
527Mit o.g. anwaltlichen Schreiben vom 09.07.2009 (Anlage K 46) begehrte die Beklagte vom Kläger „Auskunft über Pachtverträge mit der G1 GmbH und den Kreditvertrag der A1“, das der Kläger mit Schreiben vom 21.07.2009 (Anlage K 153) beantwortete (s.o.). Soweit sich der Kläger zugleich mit Schreiben vom 21.07.2009 (Anlage K 154) an die Beklagte, dort den Zeugen B6, wandte (s.o.), faxte der Zeuge B6 das vorgenannte Schreiben am 23.07.2009 samt Unterlagen an die Rechtsabteilung der Beklagten. Unter dem 24.07.2009 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Zeugen B6 und dem Zeugen C7, wobei der Inhalt dieses Gesprächs streitig ist.
528Die Streitigkeit wurde schließlich zwischen der Beklagten als dortiger Antragstellerin und der F1 (Klägerin) als Antragsgegnerin vor dem Landgericht Aachen in dem Beschwerdeverfahren 44 T 23/09 ausgetragen. Das Verfahren wurde durch Vergleich vom 02.06.2010 beendet:
529„1. Die Antragsgegnerin erklärt sich bereit, der Antragstellerin persönlich – nicht jedoch ihren Verfahrensbevollmächtigten – Einsicht vor Ort am Sitz der Gesellschaft in die nachfolgend aufgeführten Unterlagen zu gewähren.
5302. Die Antragstellerin verpflichtet sich zur Verschwiegenheit hinsichtlich der durch die Einsichtnahme gewonnenen Erkenntnisse. Allerdings ist die Antragstellerin nicht gehindert, die so gewonnenen Erkenntnisse zur Verfolgung ihrer eigenen Rechte zu verwerten.
5313. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Unterlagen:
5321. Pachtvertrag der M2 KG mit der G1 GmbH vom 24.01/28.01.2000, erster Nachtrag vom 16.12.2002, zweiter Nachtrag vom 10.01.2007 sowie alle anschließenden Vereinbarungen und Schriftverkehr zwischen Verpächterin und Pächterin seit dem 11.01.2007.
5332. Darlehensvertrag der M2 KG mit der A1 über ein Darlehen in Höhe von 135.000.000,00 € vom Juli 2006 nebst weiteren Vereinbarungen und Schriftverkehr seit dieser Zeit.
5343. Verträge der M2 KG über Vertriebs- und Platzierungsverpflichtung für die Kapitalerhöhung von 104.640.000,00 € sowie Vertrag über die Zinsgarantie, jeweils vom 28.09.2002, mit der A4 GmbH sowie alle anschließenden Vereinbarungen und Schriftverkehr seit dieser Zeit.
5354. Die Antragstellerin ist berechtigt, den übrigen Mitgliedern der V8, der sie angehört, mitzuteilen, dass das vorliegende Verfahren gütlich beigelegt worden ist und die Antragstellerin vor Ort Einsicht in näher festgelegte Unterlagen nehmen kann. Im Übrigen haben die Beteiligten über den Abschluss und den Inhalt des Vergleichs Vertraulichkeit zu wahren.“
536(vgl. Anlage K 155a / Anlage B 57).
537Für den hiesigen Kläger trat vor dem Landgericht Aachen Rechtsanwalt M6 auf. Auf dessen Schriftsatz vom 30.09.2009 (Anlage B 90) wird verwiesen.
538Als Verfahrensbevollmächtigte für die dortige Antragstellerin (hiesige Beklagte) waren Rechtsanwälte M5 u.a. aus A2 benannt. Im Termin vor dem Landgericht Aachen am 02.06.2010 trat O6 auf. Mit Telefax-Schreiben vom 16.06.2010 übermittelte dieser der Beklagten sodann seinen Terminsbericht (vgl. Anlage B 89), auf den verwiesen wird.
539Daraufhin erfolgte am 03.08.2010 eine Einsichtnahme in die Unterlagen durch den Mitarbeiter der Beklagten, den Zeugen C7. Zu dem Thema „Anstrengungen bei der Pächtersuche“ sowie für die Abkehr von der Eigenkapitalisierung hin zur Fremdkapitalisierung fanden sich unstreitig keine Unterlagen / Belege in den zur Einsichtnahme vorgelegten Unterlagen, wobei der Kläger meint, solche Unterlagen seien schlicht nicht Gegenstand des Vergleichs vom 02.06.2010 gewesen.
540Der Zeuge C7 fertigte zur Einsichtnahme einen Vermerk (vgl. Anlage K 155, datierend unter dem 18.08.2010). Auszugsweise lautet dieser wie folgt:
541„Am 03.08.2010 habe ich in den Räumlichkeiten der A4 GmbH in xxx die Einsichtnahme in Unterlagen gemäß dem o.g. Vergleich für die L6 vorgenommen.
542Vorab wird auf Ziff. 2 des gerichtlichen Vergleichs hingewiesen, wonach […] Ich bitte diese Verpflichtung strikt einzuhalten.
543Vorbemerkung:
544Nachdem ich von L1 persönlich begrüßt worden war, hat mir Herr P6 von der J4 einen Ordner mit gezielt zusammen gestellten Unterlagen zur Einsichtnahme übergeben. In diesem waren die im Vergleich aufgeführten Vertragsunterlagen und weitere Unterlagen wie Protokolle von Gesellschafterversammlungen, Geschäftberichte und einige Scheiben enthalten. Für mich erwartungsgemäß waren in dem Ordner keine Unterlagen (außer den Ausführungen in den Protokollen der GesVers) enthalten, aus denen hätte erkannt werden können, worauf sich die Entscheidungen des Komplementärs hinsichtlich der Vereinbarungen mit der G1 GmbH (im folgenden: G1) gründeten, bzw. aus welchen Gründen der Komplementär von einer Verfolgung der Ansprüche gegenüber der G1 Abstand genommen hat.
545A. Zu den Mietverträgen
546[…]
547Weitere Unterlagen, die auf eine genaue Prüfung der Angelegenheit durch den Komplementär hätten schließen lassen könne, waren in dem Ordner nicht enthalten. Die Entscheidungsfindung des Komplementärs ergibt sich im Prinzip nur aus den Vorbemerkungen bzw. Präambeln der Vereinbarungen aus 2008 bis 2010 sowie aus den protokollierten Ausführungen auf den Gesellschafterversammlungen.
548B. Darlehensvertrag zwischen den R2 und D2 und der A1 vom 27.06.2006
549[…] Aus einer Mail von M6 (der A1 zuzuordnen) vom … war ersichtlich, dass mit diesen abgestimmt worden ist, ob die Vereinbarungen vom 19.08.2008, 19.12.2008, 17.06.2009 und 19.06.2009 unter Punkt 17.1b des Kreditvertrages fallen und ob diese gegen Punkt 16.12 des Kreditvertrages verstoßen oder nicht. Es wird von M6 mitgeteilt, dass nach deren rechtlicher Prüfung dies für die gennannten Geschäftsvorgänge nicht der Fall sei. J4 hatte mit Schreiben vom 01.07. und 17.07.2009 (dem eine rechtliche Stellungnahme von RA M6 aus xxx beigefügt war) bei M6 um eine rechtliche Stellungnahme hierzu angefragt. Problematisiert war hier, ob die genannten Vereinbarungen aufgrund des Kreditvertrages zustimmungspflichtig gewesen sind und eine fehlende Zustimmung nach Punkt 18 des Kreditvertrages zu einer Darlehenskündigung hätte führen können.
550Auslöser für diese Aktion war ein Schreiben der H7 an R2 vom 26.06.2009, in dem die H7 auf eine mögliche Zustimmungspflicht der finanzierenden Bank hinsichtlich der Vereinbarungen hinweist.
551In diesem Schreiben hatte die H7 auch darauf hingewiesen, dass die Vereinbarungen zu Schadensersatzforderungen und Mietverzichten zwischen G1 und R2 bzw. D2 zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte im Sinne des § 10 des jeweiligen KG-Vertrages darstellen könnten. Laut H7 könnte es sich zumindest um Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, handeln.
552Letzteres dürfte dazu geführt haben, dass der Vertrag vom 31.08.2009 mit Zustimmung durch sie Gesellschafterversammlung am 16.09.2009 geschlossen worden ist.
553C. Verträge über Vertriebs- und Platzierungsverpflichtung und über Zinsgarantie
5541. Vertriebsauftrag und Platzierungsverpflichtung vom 28.09.2002
555Hintergrund: Beabsichtigte Erhöhung des Gesellschaftskapitals durch Erhöhung des Kapitalanteils der Treuhandkommanditistin oder durch Aufnahme weiterer Kommanditisten um bis zu 104.640.000 €.
556- A4 erhält einen entsprechenden Platzierungsauftrag zum Alleinvertrieb
557- Die Platzierungsverpflichtung besteht in der Übernahme des nicht durch Beitrittserklärung belegten Teils der KapErh bis zu einem GesKap von 82 Mio. € bzw. alternativ Gewährung entsprechenden Darlehens bzw. Vermittlung eines solchen Darlehens […]
558- Vergütung für J4: 8.371.000 € für die Platzierung und 1.200.000 € für die Übernahme der Platzierungsgarantie
559- Auftragsdauer: bis zum 31.12.2005
560Hierzu Nachtrag vom 31.03.2004:
561Nach Mitteilung, dass von der KapErh ein Betrag von 41.113.442,58 € platziert sind, wird der J4 ein zusätzliches Honorar iHv 3 Mio. € zur Bescheinigung der noch nicht platzierten Erhöhung iHv 57.526.557,42 € zugewiesen.
5622. Vertrag zur Übernahme der Zinsgarantie vom 28.09.2002
563[…]
5643. Protokoll der GesVersammlung am 30.03.2004
565[…]
5664. Prüfungsbericht zum Jahresabschluss 31.12.2005
567[…]
5685. Vereinbarung vom 26.06.2006
569[…]
570Weitere Unterlagen zu diesem Komplex sind nicht in dem Ordner enthalten. Insbesondere lagen keine Dokumente vor, die Aussagen dazu hätten machen könne, welche Maßnahmen der Komplementär ergriffen hat, um die vertraglichen Ansprüche der R2 aus diesen Verträgen gegenüber dem Vertragspartner geltend zu mache und ggf. auch durchzusetzen.“
571Die durch die Einsichtnahme erlangten Informationen gab die Beklagte an O6 weiter. Dieser wandte sich mit Schreiben vom 26.08.2010 (Anlage K 158) an die Staatsanwaltschaft Köln, auf das verwiesen wird.
572Schließlich gab O6 die o.g. Informationen im Rahmen einer unter dem 07.04.2011 datierenden, im Namen der Beklagten erstatteten Strafanzeige (zu den Einzelheiten derselben siehe unten) an die Staatsanwaltschaft Köln weiter.
5738. Auskunftsklage vor dem Landgericht Aachen
574In dem Verfahren vor dem Landgericht Aachen, 8 O 466/09, machten Mitglieder der V8 (nicht jedoch die Beklagte), vertreten durch O6, gegen den Kläger, die Klägerin und die Treuhandkommanditistin in passiver Streitgenossenschaft einen Anspruch auf Herausgabe von Namen und Adressen der Treugeber, die ihre Beteiligung an der F1 (Klägerin) über die Treuhandkommanditisten hielten, geltend.
575In Bezug auf o.g. Verfahren ist der Kläger der Ansicht, dass die Weigerung der Herausgabe nicht pflicht- oder sogar gesetzeswidrig gewesen sei. Das Gegenteil sei der Fall. Insbesondere die Treuhandkommanditistin habe die geforderten Daten bis zu einer rechtskräftigen gegenteiligen Entscheidung aufgrund vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen nicht herausgeben dürfen. Während des Prozesses habe sich vielmehr die höchstrichterliche Rechtsprechung geändert.
576Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung in der Berufungsinstanz (OLG Köln, Beschl. v. 21.02.2011, 18 U 149/10) erteilte die Klägerin am 28.02.2011 die gewünschte Auskunft und wies zugleich auf den Wunsch vieler Anleger nach Anonymität hin und bat um Diskretion, Anlage K 173 (s.o.).
5779. Strafanzeige und Gang des Strafverfahrens
578Unter dem Datum 00.00.2011 – eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Köln am 00.00.2011 – erstattete O6 namens und im Auftrag der Beklagten Strafanzeige (Anlage K 71) wegen des Verdachts der Untreue bzw. der gemeinschaftlich begangenen Untreue bzw. der Beihilfe zur Untreue bzw. des Parteiverrats gegen den Kläger, Herrn P3, Herrn B7, Herrn W2 und Frau D7 wegen Vermögensschädigung der Kommanditisten und Treugeber der Klägerin. In der Strafanzeige wurden die behaupteten Vorgänge wie folgt zusammengefasst:
579„a) Nichtwahrnehmung von vertraglichen Ansprüchen der R2 KG seitens des Komplementärs L1 gegenüber der A4 GmbH aus dem Vertriebsauftrag und Platzierungsverpflichtung vom 28.09.2002 sowie Zinsgarantie;
580b) Pachtzinsverzicht des Komplementärs L1 und des Geschäftsführers P3 gegenüber der G1 GmbH seit 01.01.2008 bis heute und
581c) Parteiverrat der drei Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft N2 GmbH“
582(vgl. Anlage K 71);
583auszugsweise heißt es in der Strafanzeige auf Seite 21 f.:
584„Hinweis auf weiteres Untreueverhalten des Beschuldigten zu 1.) im Zusammenhang mit dem so genannten H6 in A2-Mitte
585Im Zuge der Ermittlungen erhielt der Unterzeichner von dritter Seite Hinweise auf weitere Vorgänge, die nicht im Zusammenhang mit der R2 KG stehen. Es handelt sich um folgendes:
586Ca. 1999 erwarb eine K5 GmbH (bekannt ist nur eine M3 GmbH AG Düren HRB 0000) in A2-Mitte eine Grundstücksfläche von rund 24.000 m² einschließlich dem N6. […]
587Bisher war die K3 einzige Grundbuchgläubigerin. Ende letzten Jahres oder Anfang diesen Jahres hat der Geschäftsführer der K5 GmbH eine Grundschuld i.H.v. 30 Mio. € zu Gunsten der C3 GmbH bestellt, sie ist im Grundbuch zur Gesamthaft auf allen 16 Grundstücken eingetragen.
588Die C3 GmbH, AG Düren HRB 0000, hat nur einen Gesellschafter, die S6 GmbH & Co. KG, AG Düren HRA 0000, mit der seit 2002 ein Beherrschunsg- und Ergebnisabführungsvertrag besteht. Bei der S6 GmbH & Co. KG gibt es Kommanditisten, den Beschuldigten zu 1.) und seine vier Söhne xxx, xxx, xxx und xxx. Der Komplementär ist die T6 GmbH, AG Düren HRB 0000.
589Warum im laufenden Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren komischerweise die nicht insolvente Grundstückseigentümerin K5 GmbH eine Grundschuld über 30 Mio. € für die C3 GmbH bestellt, kann eigentlich nur bedeuten, dass der erwartete Übererlös aus der Zwangsversteigerung nicht bei der Grundstückseigentümerin, sondern bei einem vermeintlich weiteren Gläubiger, letztendlich dem Beschuldigten zu 1.) und seinen vier Söhnen landet.“
590Wegen der weiteren Einzelheiten der Strafanzeige wird auf
591Anlage K 71
592Bezug genommen.
593Die Strafanzeige wurde zu einem bereits anhängigen Ermittlungsverfahren unter Nennung des Az. 115 Js 000/09 – einem sich zu denselben Fragestellungen verhaltenden Strafverfahren auf Anzeigenerstattung durch Herrn B1 vom 00.00.2009 (s.o.) – bei der Staatsanwaltschaft Köln gestellt.
594Der Zeuge B1 hatte nach seiner Anzeigenerstattung weiter in Kontakt zur Staatsanwaltschaft gestanden und u.a. mit Schreiben vom 07.08.2010 (Anlage K 157), auf das Bezug genommen wird, „ergänzende Angaben“ zu dem bereits laufenden Ermittlungsverfahren gemacht. Daraufhin hatte die Staatsanwaltschaft Köln diesen mit Schreiben vom 10.08.2010 um Mitteilung weiterer Angaben zu einem dort genannten Zivilrechtsstreit gebeten.
595In diesem Zusammenhang war es sodann – vor der Anzeigenerstattung im Namen der Beklagten – auch zu einer Kommunikation zwischen O6 und der Staatsanwaltschaft Köln gekommen. O6 hatte sich – unter Bezugnahme auf das an den Zeugen B1 gerichtete Schreiben vom 10.08.2010 – seinerseits mit Schreiben vom 26.08.2010 (Anlage K 158) an die Staatanwaltschaft Köln gewandt und dieser Informationen zu einem Zivilrechtsstreit (Verfahren vor dem Landgericht Aachen zum Az. 8 O 553/09) mitgeteilt. Zugleich hatte O6 die erfolgte Einsichtnahme in Papiere und Bücher der Klägerin mitgeteilt. Auszugsweise heißt es im o.g. Schreiben dazu:
596„Der zuständige Sachbearbeiter vertritt seit einem guten Jahr die mittlerweile 146 Mitglieder der V8. Für eines dieser Mitglieder haben wir nunmehr erfolgreich vor dem KG Aachen die Einsicht in die Papiere und Bücher der Gesellschaft zu drei bestimmten Geschäftsvorgängen durchgesetzt. Die Einsichtnahme konnte vor wenigen Wochen durch einen Juristen vorgenommen werden und nach seinen Darstellungen haben sich unsere Verdachtsmomente bestätigt. Momentan bin ich aber noch nicht autorisiert, dies z.B. im Rahmen einer Strafanzeige zu verwerten. Können wir in 2 – 3 Wochen miteinander sprechen?“
597Unter dem 08.10.2010 hatte sich O6 telefonisch bei der zuständigen Staatsanwältin gemeldet, die dazu folgenden Vermerk (Anlage K 159) fertigte:
598„Bei der Unterzeichnerin meldete sich heute telefonisch O6, der die sog. V8 vertritt (s. auch Bl. 572 f d.A.). O6 teilte mit, dass er für die D6 Versicherung, welche mit etwa 5 Mio. € an der R2 KG beteiligt ist, binnen der nächsten 3 Wochen eine Strafanzeige wegen Untreue pp. gegen L1 und die Geschäftsführer der A8 mbH fertigen wird u.a. im Zusammenhang mit dem Pachtzinsverzicht zu Gunsten der G1 GmbH sowie im Zusammenhang mit der Platzierungsgarantie der A4 GmbH. O6 wurde gebeten, die Strafanzeige zum hiesigen Aktenzeichen zu übersenden. O6 teilte ferner mit, dass der Termin zur Verkündung einer Entscheidung in dem Verfahren 8 O 533/09 LG Aachen (s. hierzu Bl. 572, 707 d.A.) auf Ende Oktober diesen Jahres verschoben wurde.“
599In der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte heißt es auszugsweise wie folgt:
600„Mit hiesiger Verfügung vom 01.10.2010 wurde der Verteidiger des Angeschuldigten L1 gebeten, Beleg bzw. Nachweis für die Suche nach einem anderen Mieter für die I1 zu den Akten zu übersenden. Es wurden jedoch keine entsprechenden Unterlagen zu den Akten gereicht.
601Aus den umfangreichen, sichergestellten Geschäftsunterlagen ergeben sich keine Hinweise für die Suche nach einem anderen Mieter.
602Es finden sich ferner in der Buchhaltung der R2 KG keine Hinweise auf Ausgaben für Anzeigen /Inserate, Maklerkosten o.ä. (2039, 2040 ASTA)“
603(Zitat Bl.1233 d.A.).
604Die Staatsanwaltschaft Köln erhob unter dem 00.00.2012 u.a. gegen den Kläger Anklage. Auf die Anklageschrift vom 00.00.2012 zum Az. 115 Js 000/ 09,
605Anlage B 1,
606wird vollumfänglich Bezug genommen. Die Staatsanwaltschaft legte mit der Anklage den dortigen Angeschuldigten, dem hiesigen Kläger und weiteren Beteiligten aus dessen unternehmerischem Umfeld Untreue zur Last, dem Kläger in fünf Fällen.
607Durch Beschluss vom 17.12.2013 lehnte die erste große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Aachen die Eröffnung des Hauptverfahrens ab (Az. 86 KLs-115 Js 601/ 09- 2/12); auf die dortigen Ausführungen,
608Anlage K 75,
609wird vollumfänglich verwiesen.
610Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, dem die Generalstaatsanwaltschaft Köln beigetreten war, verwarf das Oberlandesgericht Köln durch Beschluss vom 26.06.2014 (2 Ws 189 / 14); auf die dortigen Ausführungen,
611Anlage K 76,
612wird vollumfänglich verwiesen.
61310. Schriftverkehr im zeitlichen Umfeld vor und nach der Strafanzeige
614Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Erstattung der Strafanzeige gezielt als Mittel und zum Zweck der angeblichen Rufmordkampagne erfolgte. In diesem Zusammenhang bemühen beide Parteien u.a. den im zeitlichen Umfeld vor und nach der Strafanzeige erfolgten Schriftverkehr. Solcher fand insbesondere zwischen dem Zeugen B6 und O6 als auch zwischen der Klägerin und der Beklagten statt. Der Kläger wandte sich mehrfach an die Beklagte – Herrn B6 als zuständigen Bereichsleiter für Beteiligungen und auch an das Vorstandsmitglied Herrn T5 sowie den seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden I6 – und wies auf ein angeblich geschäftsschädigendes Verhalten durch O6 sowie die aus seiner Sicht bestehende Haltlosigkeit der von diesem erhobenen Vorwürfe hin. Ferner wandte sich der Kläger mehrfach an die Anleger. Zudem existieren Schreiben des seinerzeitigen Verwaltungsratsmitglieds B1 an die Anleger. Der Kontext ist im Einzelnen streitig.
615a) E-Mails des Herrn B6 an O6
616Mit E-Mail vom 14.09.2010 teilte die Beklagte, dort der Zeuge B6, O6 mit, dass der Vorstand der D6 mit der „Einleitung eines Strafverfahrens“ einverstanden sei (Anlage B 78).
617Die Beklagte wandte sich mit E-Mail vom 15.04.2011 (Anlage B 28) an O6, auszugsweise:
618„Sehr geehrter O6,
619der Vorstand unseres Hauses ist über die öffentlichkeitswirksame Darstellung der Versicherungsgesellschaft in Ihrem Schreiben vom 04.04.2011 „not amused“. Sollten wir in weiteren für die Öffentlichkeit bestimmten Schreiben erwähnt werden, bitten wir Sie, dies vorab mit uns abzustimmen.“
620Mit E-Mail vom 16.05.2011 wandte sich der Zeuge B6 an Herrn O6 vor dem Hintergrund einer Anfrage des Zeugen B1 (Anlage B 26 / B 45):
621„Sehr geehrter Herr O6,
622anliegend erhalten Sie eine Anfrage von Herrn B1, mit der Bitte diese zu beantworten, da uns der zeitliche Ablauf nicht im Detail bekannt ist, nachdem wir Ihnen mit Mail vom 14.09.2010 mitgeteilt haben, dass der Vorstand der D6 keine Einwände gegen die Einleitung eines Strafverfahrens hat. Insbesondere ist uns nicht bekannt, wann Ihre Kanzlei gegenüber der Staatsanwalt tätig geworden ist, dies haben wir auch L1 in einem Telefonat mitgeteilt.“
623b) Schriftverkehr zwischen dem Kläger und der Beklagten
624Hinsichtlich des Schreibens des Klägers vom 21.07.2009 (Anlage K 154) an die Beklagte, dort den Zeugen B6, das sich zu dem Auskunftsbegehren durch O6 und dessen angeblich geschäftsschädigendes Verhalten verhält, wird auf obige Ausführungen verwiesen.
625Der Kläger schrieb zudem mehrfach den Vorstand der Beklagten persönlich an und informierte über die aus seiner Sicht bestehende Haltlosigkeit angeblicher Vorwürfe.
626Zeitlich vor der Erstattung der Strafanzeige und nach erfolgter Einsichtnahme in die Unterlagen der Klägerin durch einen Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Beklagten wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 04.10.2010 an die Beklagte, dort Herrn T5 (Anlage K 67):
627„Sehr geehrter Herr T5,
628seit etwa neun Jahren sind unsere Firmen geschäftlich miteinander verbunden. Ihr Haus ist Investor bei den I3 in A2 (C1) und in T1, und unsere Gruppe ist mit vielen Immobilien Versicherungskunde bei der D6. Unser Verhältnis habe ich stets als ein wechselseitig wie prinzipiell gutes empfunden.
629Es hat sich jüngst jedoch eingetrübt, weshalb ich Ihnen heute persönlich schreibe. Ich kann gut nachvollziehen, dass Sie mit der wirtschaftlichen Entwicklung Ihrer Beteiligung am C1 und in T1 nicht zufrieden sind. Auch ich hätte mir eine bessere Entwicklung gewünscht, zumal ich mich über meine Familie nennenswert an beiden Fonds beteiligt habe und mich persönlich wie finanziell in beiden Objekten in hohem Maße engagiere.
630Die Schwierigkeiten dieser Beteiligungen sind jedoch marktbedingt und nicht in meiner Person begründet. Sie sind nur wirtschaftlich und nicht rechtlich zu lösen. Mit der Mandatierung des A2 Rechtsanwalts O6 im Falle des C1 durch Ihr Haus ist daher niemandem geholfen. Dadurch wird weder die Ertragskraft des C2 noch die Werthaltigkeit Ihrer Beteiligung gesteigert.
631Ich bin bei Ihnen, dass sich die D6 im Interesse Ihrer Versicherten um ihre Kapitalanlagen bestmöglich kümmern muss. Durch Herrn O6 wird das Gegenteil erreicht: Er lässt seit nunmehr einem Jahr keinen Versuch aus, mit Hilfe einer für einen Anwalt bzw. Kommanditisten ungewöhnlich aggressiven Pressearbeit das C1 bundesweit in Misskredit zu bringen (Ich habe Ihnen zwei beispielgebende Artikel beigelegt.) Er scheut dabei auch nicht vor persönlich diffamierenden und verleumderischen Äußerungen zurück, setzt haltlose Gerüchte in die Welt und bemüht gar Strafanzeigen, um den Aufmerksamkeitsgrad zu steigern.
632Diese zielen auf mich, treffen aber vor allem unsere beiden Pächter: M4 schaden diese immer wieder bewusst lancierten Medienberichte in ihrem Geschäft, das sich von der Finanz- und Wirtschaftskrise gerade erst langsam zu erholen beginnt.
633Und auch die G1 als unser zweiter Pächter hat unter den fortdauernden Kampagnen von O6 zu leiden: Geschäfte sind nicht zustandegekommen, Gäste kurzfristig abgesprungen, und mancher Lieferant und Geschäftspartner hält sich seither zurück, weil O6 in der Öffentlichkeit die Solvenz des Unternehmens lauthals anzweifelt. Die G1 schätzt die durch seine Rufschädigung entstandenen Verluste auf mehrere hunderttausend Euro.
634Ich möchte nochmal auf den Punkt bringen, was der Stein des Anstoßes für manchen Unmut unter einigen Gesellschaftern war. Diese haben mit großer Mehrheit entschieden das C1 um die beiden Gebäude D1 und D2 an der Südseite zu erweitern. M4 war interessiert, die Hotelflächen, nicht aber die Restaurantflächen zu mieten. Im Interesse des Fonds ist dann die G1, die meiner Familie gehört, als Mieter eingestiegen und hat eine von vielen Fachleuten gelobte Entwicklungsarbeit an der Südseite geleistet. Eine Aufgabe, der sich übrigens kein fremder Dritter gestellt hat und stellen will, da die Etablierung solcher Luxusangebote eine große Herausforderung ist. Der ökonomische Erfolg ist, auch durch die Krise bedingt, leider noch nicht eingetreten.
635Unsere Unternehmensgruppe als Initiator hat in dieser schwierigen Phase Verantwortung übernommen und die G1 mit über € 6 Mio. gestützt – und dies ausschließlich im Interesse des Fonds. Denn ein fremder Dritter hätte seine mit einem Kapital von € 500.000 ausgestattete Firma in dieser Situation in die Insolvenz geschickt. Insofern wäre eine Durchsetzung dieser nicht werthaltigen Ansprüche ökonomisch sinnlos.
636Dass der Fonds als Verpächter in dieser Lage seinem Pächter für eine Übergangszeit durch Entgegenkommen bei der Miete hilft, ist alles andere als unüblich. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, als dass die G1 über viele Jahre in vertragstreuer Partner war, der für die Flächen an der schwer zu bewirtschaftenden Südseite des C1 insgesamt mehr als € 9,2 Mio. Miete an den Fonds gezahlt hat.
637Bei diesem Entgegenkommen geht es jedoch nicht einmal um einen endgültigen Mieterlass, denn die Miete wird im Rahmen eines Besserungsscheins nachgezahlt. Die Alternative dazu wäre weit schmerzhafter gewesen: Sie hätte dem Fonds 7000 Quadratmeter Leerstand in einer schwierigen Lage eingebracht, für die es keinen Alternativmieter gibt.
638Des weiteren ist vereinbart, dass sich die G1 aus der Mietfläche zurückzieht, sobald ein solventer und passender Alternativmieter gefunden worden ist. Da die Vermietung eines bezogenen Gebäudes deutlich leichter ist als bei Leerstand, entsteht auch kein Nachteil für den Fonds. Vielmehr hat dieser weiter Aussicht auf die Nachzahlung der Miete über den Besserungsschein, bevor ein neuer Mieter gefunden ist.
639Kurz: Weder O6, der dies lautstark vorgibt, noch andere Gesellschafter haben bislang Vorschläge für eine wirtschaftlich bessere Lösung als die, die mit der G1 gefunden wurde, gemacht. Dass O6 nicht an einer guten wirtschaftlichen Entwicklung des Fonds interessiert ist, sondern vor allem an weiterer Mandantenakquise durch Negativschlagzeilen, erkennen Sie auch daran, dass die von ihm initiierte „V8“ Geld aufgewendet hat, um eine negative Berichterstattung im gewünschten Sinn zu initiieren. Dies führt zur Rufschädigung des C1 und auch meiner Person. Die Verhandlungen mit Mietern und Banken, die künftig ja erforderlich sind, werden dadurch in jeden Fall erheblich erschwert. Eine zerstrittene Fondsgesellschaft muss dann aus einer geschwächten Verhandlungsposition agieren.
640Das Ziel von Herrn O6, das Fonds-Management zu übernehmen, kann dem Fonds nur schaden. Es besteht wohl kein Zweifel darüber, dass er die erforderliche Expertise, Erfahrung und die Verbindungen nicht besitzt, um Deutschlands bekanntestes Hotel zu führen. Gerade das aber hat er jüngst wieder in einer Zeitung erklärt, wenn er davon spricht, mich als Geschäftsführer absetzen und die „wirtschaftliche Ausrichtung“ des Fonds und damit des C1 ändern zu wollen.
641Sie werden daher sicher verstehen, warum ich irritiert bin, dass Ihr Haus Herrn O6 mandatiert hat und die genannten Aktivitäten seines „Schutzvereins“ zu einem Drittel finanziert. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Ihr Haus in anderen Fällen, in denen es als Kommanditist engagiert ist, die Arbeit eines Anwalts unterstützt, der zielgerichtet und nachhaltig auf geschäftsschädigende Art und Weise gegen die Interessen eines Unternehmens, an dem die D6 Anteile hält, vorgeht. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass es Ihre Zustimmung findet, wenn O6 auch im Namen Ihres Hauses den Komplementär der KG, an der Sie beteiligt sind, etwa krimineller Machenschaften in aller Öffentlichkeit bezichtigt und damit seine Treupflicht als Kommanditist verletzt.
642Und nicht zuletzt vermag ich mir nicht vorzustellen, dass sich die D6 in anderen Fällen, in denen sie Kommanditistin und zugleich auch Versicherer ist, gegenüber ihrem Versicherungsnehmer, zu dem ein langjähriges, gutes und auskömmliches Vertragsverhältnis besteht, so verhält.
643Sehr geehrter Herr T5,
644ich denke, Sie werden nachvollziehen können, warum nicht nur Ihr Haus derzeit nicht glücklich mit der Situation ist. Ich würde es daher begrüßen, wenn wir uns persönlich über diese Angelegenheit unterhalten könnten, von der wir beide wissen, dass sie nur wirtschaftlich und nicht rechtlich und schon gar nicht polemisch zu lösen ist.
645Die G1 befindet sich dazu auf einem guten Weg, wie die Zahlen des 1. Halbjahres 2010 zeigen: Sie konnte ihr Ergebnis um fast € 2 Mio. verbessern. Das von der Gesellschaft beschlossene Sanierungskonzept ist im Plan und sollte nicht konterkariert werden.
646Mit freundlichem Gruß
647L1
648Anlage:
649Auf den Inhalt der beiden Zeitungsartikel wird verwiesen (vgl. Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll vom 16.02.2018).
651Unter dem 13.10.2010 datiert das Antwortschreiben des Herrn T5, seinerzeit Vorstandsmitglied der Beklagten (Anlage K 54), das auszugsweise wie folgt lautet:
652„vielen Dank für Ihr Schreiben vom 04.10.2010.
653Wie Sie zutreffend feststellen, sind wir als Versicherer gehalten, die Interessen unserer Versicherungsnehmer zu wahren. Dies gilt nicht nur für unsere Kunden, die einen Versicherungsvertrag mit unserem Unternehmen abgeschlossen haben, sondern auch für die Investition der Beiträge in Kapitalanlagen, wie dem R1. Dessen wirtschaftliche Entwicklung ist, wie Sie ebenfalls ausführen, nicht zufriedenstellend. Ob die aufgetretenen Probleme dem Markt geschuldet oder dem Management anzulasten sind, können wir im Einzelnen nicht beurteilen.
654Allerdings haben Juristen unserer Rechtsabteilung die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Pachtverzicht gegenüber der G1 GmbH geprüft und auf einige Ungereimtheiten hingewiesen. Dies hat uns bewogen, der V8 beizutreten, deren Rechtsvertreter O6 ist. Ohne die Tätigkeit des Rechtsanwalts O6 bewerten zu wollen, schlage ich Ihnen vor, zunächst den Ausgang des Rechtsstreits abzuwarten. Danach stehe ich für ein persönliches Gespräch gern zur Verfügung […]“.
655Zeitlich nach der Erstattung der Strafanzeige datieren weitere Schreiben des Klägers an den Vorstand der Beklagten.
656Das – im Klageantrag zu 1.) Bezug genommene – Schreiben an die Anleger von O6 vom 04.04.2011 (Anlage K 60, s.o.) veranlasste den Kläger zur erneuten Kontaktaufnahme. Auf das E-Mail-Schreiben des Klägers vom 08.04.2011 (Anlage K 68), das an den Zeugen B6 gerichtet ist, wird Bezug genommen. Gegenstand war die Bitte des Klägers um Mitteilung, ob, wann und ggf. wo die Beklagte aufgrund der Einsichtnahme in die Bücher der F1 (Klägerin) Strafanzeige gegen ihn u.a. erstattet habe.
657Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf eine E-Mail des Zeugen B6 an Herrn Rechtsanwalt O6 vom 08.04.2011, Kopie an T5 (Anlage B 27):
658„Sehr geehrter O6,
659anliegend erhalten Sie - wie telefonisch besprochen - ein Schreiben von L1 mit der Bitte, dies zu beantworten, da mir die erbetenen Angaben nicht bekannt sind.“
660Ebenfalls unter dem 08.04.2011 wandte sich der Kläger auch per E-Mail an Herrn T5 (Anlage K 69 bzw. vgl. Anlage 3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2018, Bl. 1924 f. d.A.). Auszugsweise heißt es dort:
661„Sehr geehrter Herr T5,
662Ihr Anwalt O6 eskaliert seine C1-Aktivitäten, wie Sie dem beigefügten Schreiben an alle Anleger entnehmen können.
663Dazu habe ich mit beigefügter mail Herrn B6 kontaktiert.
664Bei allen Vorwürfen gegen mich geht es um Beschuldigungen folgender Art:
665die Gesellschafterversammlung hat mit großer Mehrheit Beschlüsse gefaßt;
666diesbezüglich bin ich zusätzlich mit ebenfalls großer Mehrheit entlastet worden.
667O6 inszeniert einen geschäftsschädigenden Sturm im Wasserglas.
668Ich bitte Sie, sich der Sache anzunehmen und um einen Rückruf.“
669Es folgte unter dem 12.04.2011 eine Antwort der Beklagten durch E-Mail Schreiben des Rechtsanwalts O6 (Anlage K 53), auf das Bezug genommen wird. O6 bestätigte für die Beklagte dem Kläger gegenüber, dass Strafanzeige erstattet wurde.
670Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.06.2011 (Anlage K 162) wandte sich der Kläger an den Vorstand der Beklagten, namentlich den seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden I6:
671„Sehr geehrter I6,
672[…]
673Die D6 AG (im Folgenden „D6“) hat in ihrer gegen L1 erstatteten Strafanzeige vom 00.00.2011 unter anderem die offensichtlich wahrheitswidrige Behauptung aufgestellt, die M2 KG (nachfolgend „C1 KG“) habe gegen L1 einen Schadensersatzanspruch, von Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 45 Millionen Euro zzgl. Zinsen freigehalten zu werden.
674Dieser angebliche Anspruch, den die D6 auf die Verlängerung einer Platzierungsgarantie im Jahr 2005 und eine Umstrukturierung der Gesamtfinanzierung der C1 KG im Jahr 2006 stützt, entbehrt in Wahrheit schon deshalb jeder rechtlichen Grundlage, weil die Gesellschafter der C1 KG diesen beiden Maßnahmen mit großer Mehrheit per Gesellschafterbeschluss zugestimmt haben. Auch die D6 hat damals für beide Maßnahmen bei der schriftlichen Beschlussfassung ausdrücklich mit „ja“ gestimmt. In der Folgezeit sind diese Gesellschafterbeschlüsse von niemanden, auch nicht von der D6, angefochten worden. Darüber hinaus haben die Gesellschafter der C1 KG wiederum mit überwältigender Mehrheit Herrn L1 für beide in Frage stehenden Geschäftsjahre Entlastung erteilt und die von der H7 geprüften und mit uneingeschränktem Testat versehenen Jahresabschlüsse 2005 und 2006 festgestellt. Auch aus diesen Jahresabschlüssen gingen die in Frage stehenden Maßnahmen deutlich hervor. Bei diesen Feststellungs- und Entlastungsbeschlüssen hat die D6 ebenfalls jeweils mit „ja“ gestimmt.
675Im Übrigen wäre der ohnehin nie bestandene Schadensersatzanspruch gegen L1 jedenfalls seit mehreren Jahren verjährt.
676In der Öffentlichkeit wirbt der von Ihnen beauftragte und bevollmächtigte O6 ständig mit dem Umstand, dass er für die „namenhafte“ D6 Versicherung nicht nur Zivilprozesse erfolgreich gegen die C1 KG geführt, sondern auch eine Strafanzeige wegen Untreue gegen Herrn L1 persönlich bei der Staatsanwaltschaft Köln eingereicht habe, die er auf die angebliche Pflichtverletzung stützt, auf der der vermeintliche Schadensersatzanspruch in Höhe von 45 Millionen Euro beruhen soll.
677Zur Wahrung der Interessen von L1 habe ich daher die anliegende neagtive Feststellungsklage gegen Ihr Unternehmen entworfen.
678L1 hat mich indessen wegen seiner gesellschafterlichen Treuepflicht Ihrer Gesellschaft gegenüber sowie in Hinblick auf die zu Ihrem Haus bestehende Geschäftsbeziehungen und schließlich, weil er davon ausgeht, dass der gute Name Ihres Hauses durch O6 instrumentalisiert wird, gebeten, Sie vor der Einreichung der Klage beim Landgericht Dortmund aufzufordern, zu erklären, dass Ihre Gesellschaft die in ihrer Strafanzeige aufgestellte unzutreffende Behauptung nicht aufrechterhält. Auf diese Weise können Sie der von mir entworfenen Klage das Rechtsschutzbedürfnis nehmen und Ihrem Haus diese gerichtliche Auseinandersetzung ersparen.
679Da Ihr Beauftragter, O6, und die V8, deren Mitglied Ihre Gesellschaft ist, angekündigt haben, in Kürze eine außerordentliche Gesellschafterversammlung im Wege der Selbsthilfe einzuberufen, um L1 als persönlich haftenden Gesellschafter aus der C1 KG auszuschließen und weil O6 und seine V8 den für die Ausschließung erforderlichen wichtigen Grund auf die angebliche Pflichtverletzung des L1 stützen, die dem vermeintlichen Schadensersatzanspruch der C1 KG gegen L1 auf Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 45 Millionen Euro zzgl. Zinsen zugrunde liegt, ist die Angelegenheit äußerst dringlich.
680Ich muss Sie daher auffordern, die rechtsverbindliche Erklärung, dass die D6 die Behauptung nicht aufrechterhält, der M2 KG stehe ein Schadensersatzanspruch auf Freistellung von einer Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 45 Millionen Euro zzgl. 4,874 % Zinsen p.a. gegen Herrn L1 zu
681bis Mittwoch, den 15. Juni 2011
682mir gegenüber hier eingehend (gerne auch per Telefax) abzugeben.
683[…].“
684Die Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte mit Schreiben vom 15.06.2011 (Anlage K 55), auf das Bezug genommen wird. Die Beklagte teilte dem anwaltlichen Vertreter des Klägers mit, „in dieser Angelegenheit – wie die übrigen Mitglieder der V8 – anwaltlich von der Sozietät N4“ vertreten zu sein, verbunden mit der Bitte, sich mit dem Begehren an den dort zuständigen O6 zu wenden.
685Schließlich wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 10.08.2011 (Anlage K 70) erneut an den seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden I6:
686„Sehr geehrter Herr I6,
687ich wende mich an Sie persönlich, da es mir in höchstem Maße unverständlich ist, dass sich der gesamte Vorstand einer großen deutschen Aktiengesellschaft nachhaltig von einem Herrn O6 hinters Licht und an der Nase herumführen lässt.
688Vertreten durch Herrn O6 hat die D6 sich inzwischen u.a. auf Folgendes eingelassen, worauf ich nachstehend noch im Einzelnen eingehen werde:
689- Es ist eine Strafanzeige der D6 gegen mich mit nachweislich falschen Behauptungen erstattet worden.
690- Die D6 ist einer V8 in der Rechtsform einer GbR beigetreten, die von Herrn O6 gesteuert wird. Diese GbR betreibt mit nachweislich falschen Behauptungen eine gezielte öffentliche Rufmordkampagne gegen mich, die meine Kreditwürdigkeit und meinen Ruf massiv gefährdet.
691- Die vorgenannte GbR verbreitet nachweislich falsche Behauptungen über einzelne I3 in der Öffentlichkeit, was zu erheblichen Schäden für diese Fonds und deren Anleger führt.
692- Obwohl inzwischen bereits mehrere einstweilige Verfügungen gegen Herrn O6 und seine V8 ergangen sind, werden die Aktionen, auch im Namen der D6, fortgesetzt.
693- O6 und seine V8 streben meine Ablösung im C2 an. Ersetzt werden soll ich durch eine 25.000,- EUR GmbH, was zu erheblichen steuerlichen Nachteilen für die Anleger führt. Geschäftsführer dieser GmbH sollte ein Ex-Koch werden, gegen den eine Haftanordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für eines seiner Unternehmen vorliegt.
694Die vorstehenden Aktivitäten führen zu Schadensersatzansprüchen meiner Person und der I3 C1 und T1 in Millionenhöhe gegen die D6.
695Informationslage über die Aktionen des Herrn O6
696Sehr geehrter Herr I6, ich kann mir das gegenwärtige Vorgehen der D6 nur so erklären, dass die relevanten Information nicht vollständig zum Vorstand gelangt sind. Aus diesem Grunde möchte ich Ihnen die Ihrem Haus vorliegenden Einladungsunterlagen zur Gesellschafterversammlung am 26.08.2011 persönlich zusenden. Dazu finden sie anliegend Folgendes:
6971. Einladungsschreiben nebst Anlagen vom 28.07.2011
6982. Stellungnahme zu den Aktionen und Vorwürfen von Herrn O6
6993. Mein Schreiben vom 11.05.2011 an alle Anleger des C2
700Aus diesen Unterlagen können Sie den gesamten Vorgang zusammengefasst nachvollziehen. O6 hat rd. 15 falsche Aussagen über mich in die Welt gesetzt, transportiert über die V8, deren GbR-Mitgesellschafter Ihr Haus ist. Er hat sich darauf verlassen, dass sich kein Gesellschafter, auch nicht die D6, die Mühe macht, anhand der umfangreichen Protokolle, Geschäftsberichte, Beschlussvorlagen, Verwaltungsratsempfehlungen und Prüfungsberichte die Vorwürfe eigenständig zu überprüfen. Nur deshalb konnte O6 durch seine Täuschungen, Un- und Halbwahrheiten und Irreführungen auch teilweise bei Anliegern Gehör und Gefolgschaft finden.
701Exemplarisch gehe ich hier auf zwei seiner gegen mich namens der D6 erhobenen Vorwürfe ein:
7021.
703O6 und die V8 behaupten öffentlich, dass ich in 1999 angeblich DM 1 Mio. der Kasse der C2 entnommen hätte. In der für die D6 bei der StA xxx erstatteten Strafanzeige heisst es hierzu: „Der Beschuldigte zu 1.) hat sich sofort nach der Gesellschafterversammlung seine Einlage von DM 1 Mio. zurückzahlen lassen.“
704Richtig ist hingegen, dass an mich nichts ausgezahlt worden ist. Ich habe lediglich von dem Recht eines jeden Gesellschafters Gebrauch gemacht, meine Anteile zu übertragen; in meinem Fall im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf meine Kinder. Jeder Gesellschafter hat gemäß § 21 des Gesellschaftsvertrages dieses Recht. Der gesamte Vorgang ist im Jahresabschluss geprüft und zutreffend dargestellt worden. Von den DM 1 Mio. ist bis heute kein einziger Cent dem Fondsvermögen entnommen oder zurückgezahlt worden, vielmehr haben meine Kinder nachfolgend ihre Anteile noch erhöht. Dennoch geht O6 und seine V8, und damit auch die D6, mit diesem Vorgang unter der falschen Behauptung hausieren, ich hätte DM 1 Mio. dem C2 entnommen. Ihr Haus hat dies auch ausdrücklich zum Gegenstand der Strafanzeige gegen mich gemacht, obwohl eine einfache Prüfung des Sachverhaltes ergeben hätte, dass dieser Vorwurf vollkommen haltlos ist.
7052.
706Eine weitere gravierende Falschbehauptung in der in Ihrem Namen gestellten Strafanzeige besteht in dem Vorwurf, die „Nichtwahrnehmung von vertraglichen Ansprüchen der R2 KG seitens des Komplementärs L1 gegenüber der A4 GmbH aus dem Vertriebsauftrag und Platzierungsverpflichtung vom 28.09.2002 sowie Zinsgarantie“ – so die Strafanzeige vom 00.00..2011 – begründe den Verdacht der Untreue wegen „Vermögensschädigung der Kommanditisten und Treugeber“. Nach der Strafanzeige soll der angebliche Schaden der R2 KG zum einen darin bestehen, „dass sie mit einer neuen Darlehensverbindlichkeit in Höhe von € 45 Mio. belastet wurde“. Insoweit habe die R2 KG gegen mich angeblich einen Freistellungsanspruch. Zum anderen bestehe der Schaden in der jährlichen Zinslast von € 2.193.300,00, mithin in zehn Jahren rund € 21,9 Mio., wie in der Strafanzeige ausgeführt wird.
707Aus dem Vermerk des D6 Mitarbeiters C7 vom 18.08.2010 zu seinen Feststellungen betreffend die Verträge über Vertriebs- und Platzierungsverpflichtung und über Zinsgarantie aufgrund seiner Einsichtnahme in die Unterlagen am 03.08.2010 in den Büroräumen der A4 GmbH ergibt sich indes, dass die Verdächtigung wider besseres Wissen erhoben worden ist.
708Der mit der Strafanzeige erhobene Vorwurf, ich hätte „zu keinem einzigen Zeitpunkt die Ansprüche der R2 KG aus dem Vertriebs- und Platzierungsvertrag mit der A4 GmbH vom 28.09.2002 wahrgenommen“ ist abwegig, wie der D6 natürlich bewusst sein muss. Denn angesichts der durch die Gesellschafter im Mai 2005 beschlossenen Verlängerung der zunächst am 31.12.2005 fällig werdenden Platzierungsgarantie bis zum 31.12.2010 sowie deren vollständigen Wegfall durch Gesellschafterbeschluss im Jahr 2006 ist eine Fälligkeit nie eingetreten.
709Auch die hier genannten Vorwürfe hat O6 und die V8 – und damit auch die D6 – abermals mit Schreiben vom 09.08.2011 an die H1 wiederholt.
710Wann, sehr geehrter Herr I6, hätte ich denn die nicht fälligen Ansprüche gegen die A4 geltend machen sollen?
711Besonders pikant wird dieser von der D6 angezeigte Sachverhalt, wenn man weiter feststellt, dass die E7 AG, die Rechtsvorgängerin der D6, mit Stimmzettel vom 09.05.2005 sowohl den Beschluss über die Verlängerung der Vertriebs- und Platzierungsverpflichtung um fünf Jahre bis zum 31.12.2010 wie auch mit Stimmzettel vom 30.05.2006 dem endgültigen Wegfall der Platzierungsgarantie ausdrücklich zugestimmt hat. Diese Zustimmungen sind der D6, die mit der E7 AG verschmolzen worden ist, zuzurechnen. Die beiden Beschlüsse sind auch nie Gegenstand von Anfechtung geworden, auch nicht durch die D6. Die Beschlüsse sind seit Jahren bestandskräftig.
712Wie Ihr Haus dann heute öffentlich behaupten kann, ich hätte mich insoweit strafbar und einer Untreue schuldig gemacht, ist nur noch damit zu erklären, dass eine Prüfung des Sachverhalts in Ihrem Haus nicht stattgefunden haben kann.
713Soweit die Vorwürfe justiziabel, d.h. falsche Tatsachenbehauptung sind, habe ich vom Landgericht xxx einstweilige Verfügungen gegen die Behauptungen von Herrn O6 erwirkt. Daraufhin durfte O6 seine Schreiben an alle Anleger vom 04.04.2011 und 05.05.2011, in denen er die Vorwürfe mir gegenüber erhoben hat, nicht mehr verwenden und musste sie auf der Webseite der V8 löschen. O6 hat gegen diese Verfügung teilweise verstoßen wurde daher vom LG xxx in zwei Zwangsvollstreckungsverfahren zur Zahlung von Ordnungsgeld verurteilt (Beschlüsse vom 28.07.2011, Az. 28 O 390 / 11 und 28 O 194 / 11). Auch das ist der D6 zuzurechnen.
714Wie Sie in den Einladungsunterlagen zur Gesellschafterversammlung am 26.08.2011 nachlesen können, hat der Verwaltungsbeirat des Fonds die H3 GmbH mit einer Untersuchung der Vorwürfe des Herrn O6 beauftragt und gegenüber den Anlegern darüber berichtet. Das Ergebnis war, dass die Vorwürfe unbegründet sind. So beurteilt dies inzwischen auch der Verwaltungsrat des Fonds. Zu demselben Ergebnis kommt ferner Herr V4 in seinem Rechtsgutachten vom 00.00.2011 für die Gesellschaft. Sie können beide Gutachten durch eine geeignete Person in unseren Geschäftsräumen einsehen lassen.
715Die neue Komplementär-GmbH und ihr Geschäftsführer
716Vollkommen unprofessionell und geschäftsschädigend ist darüber hinaus die Aktion, die in Ihrem Namen und unter Ihrer aktiven Mitwirkung als GmbH-Gesellschafter im Zusammenhang mit dem Auswechseln des Komplementärs erfolgen soll:
717Die D6 hat mit neun anderen Kommanditisten eine von 25.000,- € GmbH gegründet, welche als Komplementär-GmbH an meine Stelle treten soll. O6 hat dabei Anlegern nicht mitgeteilt, sei es aus Unwissenheit oder in bewusster Irreführung, dass durch die Ersetzung einer natürlichen Person als Komplementär durch eine GmbH gemäß § 15 EStG die gesamte Fondsgesellschaft gewerblich wird. Dies hat zur Folge, dass jährlich Gewerbesteuer im sechsstelligen Bereich anfällt. Dies hat außerdem für alle übrigen Kommanditisten, mit Ausnahme der D6, die ohnehin gewerbliche Einkünfte erzielt, die negative Folge, dass die Anteile nunmehr statt Privatvermögen steuerliches Betriebsvermögen werden. Veräußerungsgewinne sind dann also zu versteuern, d.h. per Saldo sind die früher realisierten Verlustzuweisungen der Privatanleger je nach Veräußerungserlös nachzuversteuern. Dies kann einen mittleren zweistelligen Millionen-Euro-Betrag ausmachen. Hiermit schädigt die D6 die übrigen 4400 Mitkommanditisten. Ihrer Steuerabteilung bzw. Ihrer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dürfte die Rechtslage bekannt sein.
718Genauso dilettantisch ist die Auswahl des neuen Geschäftsführers, Herrn R3. Man dürfte annehmen, dass O6 und die D6 als Gesellschafter dieser Komplementär GmbH sorgfältig den Geschäftsführer auswählen. Es wird Ihnen leicht fallen, schon bei einer oberflächlichen Überprüfung festzustellen, dass Herr R3 vollkommen ungeeignet ist und gegen ihn u.a. eine Haftanordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht (xxx-Zeitung anbei).
719Worin die Eignung des Herrn R3 für die Position bestehen soll, hat O6 allen Anlegern, auch Ihnen, wie folgt mitgeteilt; „Herr R3 war jahrelang in der N3 tätig und hat ein gehobenes Hotel in A2 geleitet.“ Er hat sich dabei wiederum darauf verlassen, dass niemand seine Behauptungen überprüft. In Wahrheit war Herr R3 vor 30 Jahren Kochlehrling für drei Jahre und anschließend Kellner für sechs Monate bei M4 im xxx in A2. Hierin besteht seine jahrelange Tätigkeit in der N3. In der Folgezeit hat er das xxxhotel, ein eher einfaches xxx-Hotel am Rande des 01-Platzes in A2, so schlecht geleitet, dass es inzwischen zwangsveräußert werden musste. Das Hotel selbst steht dem Vernehmen nach vor der Pleite.
720Es entspricht schwerlich der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, eine solche Person als Geschäftsführer zu installieren. Weiteres über die Eignung von Herrn R3 werden Sie erfahren, wenn Sie die für eine Geschäftsführerbestellung einer Beteiligungsgesellschaft üblichen Auskünfte einholen. Der Umstand, dass O6 Herrn R3 inzwischen zurückziehen will, ändert nichts an diesem Sachverhalt - zumal er mit genau diesem bei den Anlegern um Vertrauen geworben hat.
721Herr R4 auf der Anlegerinformationsveranstaltung
722An meiner Anlegerinfomationsveranstaltung am 00.00.2011 im Hotel xxx in xxx hat auch ein Vertreter der D6, Herr R4, teilgenommen. Herr R4 wird Ihnen authentisch von dem Verlauf der Veranstaltung berichten können. Die D6 ist etwa 15 Minuten lang von den meisten Anwesenden wegen Ihrer Aktionen gemeinsam mit Herrn O6 scharf kritisiert worden. Ein Teilnehmer berichtet sogar, dass O6 ihm dringend nahegelegt habe, mit einem bestimmten Vertreter der D6 zusprechen, damit dieser ihn von seinem Vorhaben abbringen solle, der V8 auszutreten. Es dürfte im Interesse Ihres Hauses sein, diesen O6-aktiven Mitarbeiter zu kennen.
723Auf der Veranstaltung ist ferner von verschiedenen Anlegern, Ihren Mitgesellschaftern, die Forderung erhoben worden, dass die D6 als Mitgesellschafter der V8 den finanziellen Schaden des Fonds tragen und verklagt werden soll. Einzelne Teilnehmer haben Parallelen zu der aktuellen Ergo-Situation gezogen. Ferner ist die D6 auf der Veranstaltung explizit aufgefordert worden, von der V8 und insbesondere von der von ihr initiierten Komplementär-GmbH, die zu massiven Steuerschäden bei den übrigen Anlegern führen wird, Abstand zu nehmen. Herr R4 hat auf der Versammlung mitgeteilt, dass er sich zur Sache nicht äußern wolle, allerdings für die D6 ein Stimmungsbild der Anleger mitnehmen möchte.
724Ruf- und Kreditschädigung der D6
725Sie werden den Unterlagen entnehmen, dass Ihre Unterstützung für Herrn O6 als Werbemittel für Herrn O6 eingesetzt wurde. Sie werden auch erkennen, dass die Aktionen des O6, die er durch Ihre Finanzierung – die D6 ist als größter Gesellschafter der V8 Hauptfinanzierer von Herrn O6– und in Ihrem Namen als Mitglied der V8 betrieben hat, für mich besonders ruf- und kreditschädigend waren und sind. Dies gipfelte in der bundesweit verbreiteten Beschuldigung: „Der Mann (gemeint bin ich) begeht Untreue vor laufender Kamera“.
726O6 wirbt in der Presse und im Gesellschafterkreis des C2 mit der „namenhaften“ Versicherungsgesellschaft D6 als Mitglied der V8 und hat darauf hingewiesen, dass diese sich „nach Einsicht in die Bücher“ entschieden habe, ein Strafantrag gegen mich zu stellen. Welche Bank und welcher Investor wird nicht abgehalten von einer Geschäftsbeziehung mit einer Firmengruppe, gegen deren Inhaber die D6 als Versicherung – auch noch „nach Einsicht in die Bücher“ – eine Strafanzeige stellt und dies auch noch in die Presse bringt? Einen vergleichbaren Fall hat der BGH in der Sache .../...entschieden.
727Unsere mittelständische Firmengruppe macht seit 30 Jahren einen jährlichen Umsatz von etwa € 250 Mio. im Fonds- und Projektentwicklungsgeschäft. Dieses Geschäft hängt stark ab vom Vertrauen von Investoren und Banken. Dies haben Sie bewusst und wissentlich massiv geschädigt durch Ihre Strafanzeige und deren öffentliche Verbreitung. Ich hatte sie noch zwei Tage, bevor O6 seine angekündigte Strafanzeige in Ihrem Namen gestellt hat, auf die Risiken und Schäden einer solchen unbegründeten Strafanzeige hingewiesen. Sie wissen, sehr geehrter Herr I6, dass die Strafanzeige in Ihrem Namen und im Namen Ihrer gesamten Kollegen persönlich gestellt worden ist. Ich hatte schon im Anschreiben vom 04.10.2010 an Herrn Kollegen T5 auch die unhaltbaren und unverständlichen Aktion des Herrn O6 in Ihrem Namen beschrieben und Sie auf die Folgen hingewiesen.
728Die D6 als GbR-Mitglied der V8
729Die D6 AG trägt seit Ihrem Beitritt zu der „V8“ die Verantwortung für die Handlungen und Äußerung des von ihr mandatierten Rechtsanwalts O6. Die V8 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter gesamtschuldnerisch und unbeschränkt für vertragliche und deliktische Pflichtverletzung ihres Geschäftsführers haften. Anzumerken ist, dass O6 selbst die V8 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts qualifiziert und in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht A2 vorträgt, dass sich diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus Kommanditisten und Treuhandgesellschaftern des C2 zusammensetzt.
730Die Haftung der D6 und ihres Vorstands
731Zur zivilrechtlichen Haftung der D6 als Mitglied der V8 als Gesellschafter des C2 für die massiven ruf- und kreditschädigenden Aktion des Herrn O6 nehme ich Bezug auf die als Anlage beigefügte rechtliche Stellungnahme von Herrn V4 vom 07.06.2011, die zu dem eindeutigen Ergebnis kommt, dass sowohl eine Schadensersatzhaftung der D6 wegen Verletzung ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht als auch aus deliktischen Haftungsgründen wegen der von Herrn O6 im Namen der D6 AG in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe und der weiteren Aktionen des Herrn O6 besteht.
732Die zahlreichen Vorwürfe des O6, für die Ihr Haus zivilrechtlich mithaftet, habe ich in meiner Stellungnahme vom 11.05.2011, die ich als Anlage beifüge, widerlegt. Die Verbreitung von zentralen Falschbehauptungen sind Herrn O6 durch vier einstweilige Verfügungen des Landgerichts xxx verboten worden. Die rufschädigenden Vorwürfe des Herrn O6 sind zum Teil auch Gegenstand der im Auftrag der D6 erstatteten Strafanzeige vom 00.00.2011. Darin sind von Herrn O6 in Ihrem Namen Tatsachen über mich in der ersichtlichen Absicht behauptet worden, das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft xxx fortdauern zu lassen.
733Aufgrund der von ihrem Mitarbeiter am 03.08.2010 durchgeführten Einsichtnahme in die Unterlagen des C2 hatten die mit den Vorgängen befassten Mitarbeitern Ihres Hauses eigene Kenntnis von der Unwahrheit der von Herrn O6 aufgestellten Verdächtigungen und Behauptungen. Als Mitglied des Vorstands der D6 AG trifft sie die organschaftliche Verpflichtung, alles zu unterlassen, was die D6 AG schädigen könnte, insbesondere einem Schadensersatzanspruch des C2 oder von mir persönlich aussetzen kann. Herr V4 (rechtliche Stellungnahme Seite 11 ff, 13) hebt unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 24.01.2008 (.../…) hervor, dass zwangsläufig das, was der juristischen Person aufgrund der vertraglichen Treuepflicht untersagt ist, auch den für sie handelnden Organen verboten ist. Es gehört daher zu Ihren persönlichen Rechtspflichten, die über mich aufgestellten kreditschädigenden Tatsachenäußerungen unverzüglich zu unterlassen und im Namen der D6 AG aufgestellte unrichtige Tatsachenbehauptungen unverzüglich richtig zu stellen.
734§ 164 StGB (falsche Verdächtigung) ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB und verpflichtet daher alle Personen, die an der Aufrechterhaltung einer unrichtigen Tatverdächtigung mitwirken, persönlich zum Schadensersatz. Hierauf weise ich hin und fordere Sie auf, die in der Strafanzeige enthaltenen unrichtigen Behauptungen und Verdächtigungen unverzüglich richtig zu stellen.
735Compliance bei der D6
736Bei den in Rede stehenden Vorgängen handelt es sich zweifellos um ein Compliance Thema für die D6. Es entspricht insofern einem ordnungsgemäßen Verfahren, Vorwürfe, die aus der Zusammenarbeit mit einem Geschäftspartner (O6) resultieren, neutral und fachkundig untersuchen zu lassen. In sofern ist die Übertragung der Überprüfung der schädigenden Handlung an den zu Überprüfenden (O6) eine nicht verständliche Vorgehensweise. Wie sie der Presse entnehmen können, hat U6 in einer vergleichbaren Situation die Vorgänge durch interne und externe Revisoren überprüfen lassen.
737Verletzung der Treuepflicht der D6 auch beim D9
738Wie Sie wissen, ist die D6 auch mit € 5 Million als Kommanditist an der K1 GmbH & Co. KG beteiligt. Gleichzeitig lässt Ihr Haus als Mitgesellschafter der V8 durch Herrn O6 auf ihrer Website verbreiten, das O3 sei beinahe pleite; in der vorigen Fassung hat die V8 verbreitet, das K1 sei pleite. Des Weiteren sei die Platzierung von Kommanditkapital, die die Gesellschafterversammlung zum Sanierungszweck beschlossen hat, angeblich „nicht möglich und nicht zu empfehlen.“ Beides ist eine eklatante Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht, der die D6 im Verhältnis zum D9 unterliegt. Sie schädigen hierdurch vorsätzlich sowohl den Fonds wie auch das Vermögen der Gesellschafter und sabotieren die beschlossenen Sanierungsbemühungen. Hierzu finden Sie in der rechtlichen Stellungnahme von Herrn V4 eine rechtliche Beurteilung mit dem Ergebnis, dass die D6 auch hier ihre Treuepflicht verletzt und sich schadensersatzpflichtig macht.
739Nach all dem muss ich Sie auffordern, umgehend d.h. bis zum 00.00.2011 (Datum der Gesellschafterversammlung) Folgendes zu veranlassen:
7401. Die inhaltlich unzutreffenden Behauptungen der Strafanzeige richtig zu stellen.
7412. Die von Herrn O6 auch in Ihrem Namen verbreiteten Rufschädigungen in den Medien richtig zu stellen.
7423. Die Aktionen der Komplementär GmbH, die für die Fondsanleger schädigend sind, nicht weiter mitzubetreiben und sich zurückzuziehen bzw. diese zu verhindern.
7434. Dem Grunde nach anzuerkennen, dass Sie für alle entstandenen und entstehenden Schäden aus der Ruf- und Kreditschädigung eintreten.
744Bevor es zu Weiterungen kommt, insbesondere da Sie ja den Weg der Öffentlichkeit und über die Presse durch Herrn O6 gegangen sind, biete ich Ihnen ein Gespräch zur weiteren Klärung des Sachverhalts an.
745Mit freundlichen Grüßen
746L1
747(Kunde der D6 seit 50 Jahren)
748Anlagen
7491. Einladungsschreiben nebst Anlagen vom 28.07.2011
2. Stellungnahme zu den Aktionen und Vorwürfen von Herrn O6
3. Mein Schreiben vom 11.05.2011 an alle Anleger es C2
4. Artikel in der xxx-Zeitung vom 00.00.2011
5. Gutachten V4 vom 00.00.2011“
c) Schreiben des Klägers an die Anleger / Gesellschafter
756Daneben wandte sich der Kläger mehrfach an sämtliche Anleger der F1 (Klägerin) bzw. die Gesellschafter, u.a.:
757Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 30.06.2009 (Anlage B 4 / vgl. auch K 183) an die Anleger, in dem er auch zur Vermietungssituation an der I1 Ausführungen machte (s.o.).
758Unter dem 12.04.2011 datiert ein Rundschreiben des Klägers an sämtliche Anleger (Anlage K 78 bzw. B 41), mit dem dieser auf das Schreiben von O6 vom 04.04.2011 reagierte. Auszugsweise heißt es dort:
759„Ich schreibe Sie persönlich an, da Sie in den letzten Tagen ein Schreiben von Rechtsanwalt O6 erhalten haben, in dem dieser sich um Ihre Vollmacht zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung bemüht […]
760O6 bemüht sich mit falschen und unvollständigen Angaben darum, dass Sie ihm bzw. der von ihm beherrschten „V8“ ein Mandat mit Blanko-Vollmacht erteilen. Aus der Homepage der V8 ergibt sich, dass die Vertretung und Organisation dieser „V8“ alleine Herrn O6 obliegt, bei einem Honorar von 200 € je Stunde […] O6 hat kein Interesse daran, dass die Gesellschaft ihre Probleme selber löst, so wie dies die Gesellschafter in den Gesellschafterversammlungen nach eingehender Erörterung regelmäßig tun. Das Interesse von Herrn O6 hingegen sind Streit und gerichtliche Auseinandersetzungen, denn nur dann verdient er an Ihnen.
761In Seinem Schreiben versucht O6, in unehrlicher und unseriöser Weise den Eindruck hervorzurufen, die von ihm kritisierten Entscheidungen (Pachtzinsverzicht und Umschuldung) seien maßgeblich von mir getroffen worden. Richtig ist, dass alle diese Entscheidungen nach eingehender Erörterung und zum Teil nach Einholung von Rechtsrat vom Verwaltungsrat ausdrücklich befürwortet und von Ihnen, den Gesellschaftern, auf Grundlage der Geschäftsberichte bzw. aussagefähiger Beschlussvorlagen nach ausführlichen Diskussionen in den Gesellschafterversammlungen beschlossen worden sind. Dies betrifft sowohl den Pachtzinsverzicht wie auch die Umschuldung. Alle Entscheidungen sind offen kommuniziert, breit diskutiert und aus kaufmännisch vernünftigen Erwägungen von den Gesellschaftern mit großer Mehrheit beschlossen worden […]
762Der Pachtvertrag mit der G1 GmbH ist nicht „unter der Hand“ abgeschlossen worden, wie O6 behauptet. Vielmehr war der Vertragsabschluss mit der G1, wie Sie wissen, Bestandteil der Beschlussfassung der Gesellschafter über die Erweiterung der Flächen. Die G1 GmbH hat seit 2003 Mieten in Millionenhöhe an den Fonds gezahlt und wird dies auch künftig wieder tun.
763Es gibt auch keinen Pachtzinsverzicht für vier Jahre, sondern einen Vertrag, der die Interessen des Fonds sehr weitgehend berücksichtigt, dessen Abschluss der Verwaltungsrat empfohlen hat und dem die Gesellschafter mit großer Mehrheit zugestimmt haben. Vereinbart wurde u.a. ein Besserungsschein, so dass die G1 aus künftigen Gewinnen die ausstehenden Mieten nachzahlen muss. Ferner hat die Fondsgesellschaft ein einseitiges Sonderkündigungsrecht, dass sie jederzeit ausüben kann, falls sich ein besserer Mieter findet. Von den angeblichen „… Fachmaklern“, die O6 schlicht erfindet, hat sich bis heute kein einziger gemeldet. Auch O6 hat bis heute keinen Mieter benannt, der bereit wäre, die 0000 m² oder auch nur Teilflächen hiervon an der Südseite des C1 zu mieten. Selbst die von Herrn O6 initiierte bundesweite Pressekampagne hat nicht dazu geführt, dass sich auch nur ein einziger Mietinteressent für diese Fläche gemeldet hat. Vielmehr hat diese Kampagne unserer Gesellschaft und unseren beiden Mietern Schaden zugefügt.
764[…]
765O6 suggeriert, „eine namenhafte deutsche Versicherungsgesellschaft“ habe „gegen L1 u.a. Strafanzeige wegen des Verdachts der schweren Untreue gestellt.
766Mir ist eine solche Strafanzeige nicht bekannt. Auf Nachfrage beim Vorstand der besagten Versicherung wurde mir eine Strafanzeige nicht bestätigt […]“.
767Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 78 Bezug genommen.
768Unter dem 11.05.2011 datiert ein an die Gesellschafter der F1 (Klägerin) gerichtetes Schreiben des Klägers, mit dem dieser „zu den Schreiben des Anwalts O6 von Ende März / Anfang April 2011 und vom 05. Mai 2011“ Stellung nahm. Auf die dortigen Ausführungen,
769vgl. Anlage B 43,
770wird vollumfänglich verwiesen.
771Ebenfalls unter dem 11.05.2011 datiert ein Schreiben des Klägers „Zu den Aktionen des O6“, das an sämtliche Anleger versandt wurde. Auch auf die dortigen Ausführungen,
772vgl. Anlage B 44,
773wird vollumfänglich verwiesen.
774Mit Schreiben vom 28.07.2011 (Anlage B 47) wandte sich der Kläger – im Vorfeld der auf den 26.08.2011 anberaumten Gesellschafterversammlung für das Jahr 2010 – erneut an die Gesellschafter. Er führte aus, dass die von Herrn O6 gegen ihn erhobenen Vorwürfe sich nach umfassender Überprüfung als grund- und haltlos herausgestellt hätten. Beigefügt war diesem Schreiben eine Stellungnahme des Klägers vom 28.07.2011 „zu den Vorwürfen, Aktionen und Anträgen von O6“ (Anlage B 48). Auf die dortigen Ausführungen,
775vgl. Anlagen B 47 und B 48,
776wird vollumfänglich verwiesen.
777Mit Schreiben vom 03.08.2011 (Anlage B 50) wandte sich der Kläger erneut an die Gesellschafter und übersandte in zwei Schreiben festgehaltene kritische Gedanken von Mitgesellschaftern „zu Wirken und Anträgen von O6“, namentlich ein Schreiben der „Freunde des C1“ vom 29.07.2011 und ein Schreiben des Gesellschafters N6 vom 24.07.2011 (Anlage B 51). Auf die dortigen Ausführungen,
778vgl. Anlagen B 50 und B 51,
779wird vollumfänglich verwiesen.
780Kurz vor der Gesellschafterversammlung wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 18.08.2011 erneut an die Gesellschafter. Auf die dortigen Ausführungen,
781vgl. Anlage B 70,
782wird vollumfänglich verwiesen.
783d) Schreiben des Herrn B1 an Anleger / Gesellschafter
784Herr B1, der bereits am 02.06.2009 – im unmittelbaren zeitlichen Umfeld der Gründung der V8 – Strafanzeige gegen den Kläger erstattet hatte, wandte sich als seinerzeitiges Verwaltungsratsmitglied der F1 (Klägerin) mehrfach schriftlich an Anleger derselben.
785Unter dem 16.04.2011 datiert eine an einen „großen Verteiler“ der Mitgesellschafter – u.a. die Beklagte – gerichtete E-Mail des Herrn B1 (Anlage B 30 /Anlage B 42) mit dem Thema „C1-Abwahlantrag V8 O6 und Stellungnahme Komplementär“. Herr B1 gestaltete das Schreiben, auf das inhaltlich vollumfänglich Bezug genommen wird, als „Frage-Antwort-Katalog“, in dem er die sich aus seiner Sicht stellenden Fragen von Mitgesellschaftern als Verwaltungsratsmitglied beantwortet. Auszugsweise heißt es dort wie folgt:
786„[…]
787Frage: Was halten Sie als Verwaltungsrat von dem Ersatz eines Komplementärs durch eine Komplementär-GmbH? Ist der Verwaltungsrat eingebunden? Ist das Vorgehen transparent?
788Der Verwaltungsrat ist offiziell in dieses Vorgehen nicht eingebunden, die Initiative geht auch nicht vom Verwaltungsrat aus. Ich gehe aber davon aus, dass der Verwaltungsrat bei der nächsten Sitzung zwangsläufig damit befasst sein wird.
789Mit persönlich ist die grundsätzliche Absicht der V8 bekannt. Im übrigen schon deshalb, weil ich wie Sie auch die Absicht auf der Homepage nachlesen kann. Denn die V8 hat auf Ihrer Homepage von Anfang an erklärt, dass ihr Ziel die Abwahl von L1 als Komplementär ist. Ich halte dies für konsequent wenn man zu dem Schluss gekommen ist, dass L1 vor allem auf seine finanziellen Interessen schaut und der Anlageerfolg der Anleger bestenfalls an zweiter Stelle steht. Die V8 setzt also Schritt für Schritt um, was von Anfang an angekündigt war – und das zu tun, was man angekündigt hat, halte ich für maximal transparent – auch wenn L1 das anders sieht.
790Ich persönlich unterstütze als Gesellschafter die Abwahl von L1 als Komplementär. Ich persönlich habe „die Nase voll“ von nicht eingetroffenen Versprechen, der schönfärberischen Selbstdarstellung als Wohltäter der Anleger und „alternativlosen“ Beschlussvorlagen, die Anleger Geld kosten und vor allem L1s Firmen Aufträge bringen. Ich denke ich muss an dieser Stelle nicht ins Detail gehen, wo und wie L1 m.E. zum zweifelhaften Nutzen der Anleger agiert hat.
791[…]
792Frage: Was wird durch einen Einsatz des Komplementärs anders / besser i.S. der Anleger?
793[…]
794Frage: Wissen Sie, wer Gesellschafter der neuen Komplementär-GmbH werden soll? Wieso werden die Gesellschafter der Komplementär-GmbH nicht offen gelegt?
795[…]
796Frage: L1 sagt, dass die kritisierten Punkte alle auf den Gesellschafterversammlungen diskutiert und beschlossen wurden?
797Formal ist das unstreitig. Aber das ist ja auch gar nicht der Kern der Vorwürfe. Denn ich erinnere mich nur an alternativlose Beschlussvorlagen. Und an die Antwort, warum er den Gesellschaftern nie Alternativen vorlege: er sehe es als seine Verpflichtung und Verantwortung, die nach seiner Auffassung beste Alternative auszuwählen und nur diese zur Beschlussfassung vorzulegen.
798Die Fragen sind doch: Wie ernsthaft hat der Komplementär sich im Vorfeld um alternative Nutzungskonzepte bemüht? Wie ernsthaft hat der Komplementär sich bemüht, alternative Pächter für die Südseite zu finden?
799[…]
800Frage: L1 wirft Herrn O6 Falschaussagen vor, insbesondere auch bzgl der Existenz einer Strafanzeige. Was wissen Sie davon?
801O6 stützt sich m.E. maßgeblich auf die im Klagewege durchgesetzte Akteneinsicht einer Versicherungsgesellschaft als Mitgesellschafter, die nach dem letzten mir vorliegenden Handelsregisterauszug mit 2,5 Mio beteiligt ist und die in der Form einer Konzernrechtsabteilung obendrein über juristische Sachkunde verfügen dürfte. Ich weiß aus absolut zuverlässiger Quelle von der Absicht einer Strafanzeige durch besagte Versicherung – und nach meiner Kenntnis wurde die auch eingereicht.
802Wenn L1 mit der gleichen Versicherung gesprochen hat, dann wundert mich diese Aussage. Ich kann mir dies dann nur durch ein Mißverständnis erklären.
803Frage: Warum sollte aus der Aufhebung der Platzierungsgarantie ein Schadensersatzanspruch entstanden sein?
804[…] Um diese Verantwortlichkeiten im Innenverhältnis geht der Untreue-Vorwurf.
805Was L1 übrigens verschweigt: als „“Dankeschön“ dafür, seine J4 von einer Eintrittsverpflichtung in Millionenhöhe zu befreien, hat L1 1 Mio Fremdkapitalvermittlungsprovision beschließen lassen – weil das „geschäftsüblich“ sei. Lesen Sie es nach! Mir kann man bis heute nicht begreiflich machen. Warum die Sicherstellung der Finanzierung einer […] Angesichts dieser Million kann L1 leicht reden, dass J4 nur die Platzierungsgebühren für das tatsächlich platzierte Kapital erhalten hat […].
806Frage: L1 sagt, er habe seine Hafteinlage nicht aus der Gesellschaft herausgezogen sondern nur an seine Kinder übertragen. Wieso sollte darin eine Täuschung liegen?
807Das Problem ist letztlich ein formaljuristisches Problem […] Mir liegen noch die Antragsunterlagen von der damaligen Gesellschafterversammlung 1999 vor. Ich habe diese geprüft und festgestellt, dass der Tagesordnungspunkt und die Erläuterung sich darauf bezog, dass der Gesellschaftsvertrag auf EUR umgestellt werde; der tatsächliche Antrag in der synoptischen Darstellung der Gesellschaftsvertragsänderungen enthält dann aber einen entsprechenden Passus zur Neufestsetzung der Hafteinlagen ohne dass dessen zwangsläufiger Zusammenhang mit den EUR-umstellungsbedingten Anpassungen – weder damals noch mit mehrjährigem zeitlichen Abstand- für mich ersichtlich wäre. Unabhängig davon, dass Herausziehen der Hafteinlage von besonderer Bedeutung war / ist, war dieser Passus angesichts der Benennung des Beschlussgegenstandes in der Tagesordnung und der Stimmempfehlung des Treuhänders mindestens überraschend.
808Die Sachverhaltsdarstellung von O6 halte ich daher für korrekt, O6 bewertet die nun als „Täuschung“. Als was bezeichnen Sie es wenn „unten nicht drin ist was oben drauf steht“?
809Frage: Was ist falsch daran, dass T1 pleite ist, wie O6 behauptet?
810[…]
811Frage: Was halten Sie von dem Absender des weiteren Rundschreibens der XXX?
812[…]“.
813Unter dem 22.07.2011 (Anlage B 46) wandte sich das Verwaltungsratsmitglied B1 erneut an die Mitgesellschafter und zwar unter dem Gesichtspunkt „Minderheitvotum zum Abwahlantrag“ betreffend den Kläger als Komplementär der F1 (Klägerin). Herr B1 äußert sich in diesem Schreiben insbesondere zu den Themenkomplexen „Platzierungsgarantie / Umfinanzierung“ und „I1 / Vereinbarungen zu und im Zusammenhang mit Pachtzinsverzichten“.
814Noch vor der nächsten Gesellschafterversammlung wandte sich Herr B1 mit E-Mail vom 28.07.2011 (Anlage B 31) und E-Mail vom 31.07.2011 (Anlage B 32) erneut an Mitgesellschafter der F1.
815Die erstgenannte E-Mail hatte den Betreff „C1 – Informationskampagne vor der GV am 26.08.2011“. Gegenstand der Ausführungen des Herrn B1 waren der angestrebte Komplementärswechsel und der Zweitmarktkurs, letzteres auch unter dem Gesichtspunkt des Wirkens der V8 bzw. des Herrn O6. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B 31 Bezug genommen.
816Die zweite E-Mail betraf die Themenkomplexe Gutachten, die der Kläger eingeholt hatte, Haltung des Verwaltungsrats zu einer „Abwahl“ des Klägers, Haftung und Steuerbelastung durch einen Komplementärswechsel. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B 32 Bezug genommen.
817Mit E-Mail vom 01.08.2011 (Anlage B 49) nahm Herr B1 sodann gegenüber Gesellschaftern zu ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen Stellung. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B 49 Bezug genommen.
81811. I4 GmbH
819Die Beklagte war zudem zeitweise Gesellschafterin einer im Frühjahr 2011 von ihr mitgegründeten, inzwischen (im Februar 2014) als vermögenslos von Amts wegen gelöschten Gesellschaft, namentlich der I4 GmbH. Der Gegenstand dieses Unternehmens lautete: „Die Übernahme der Komplementärstellung bei der M2 KG“. Auf den Ausdruck aus dem Handelsregister AG Charlottenburg, Anlage K 58, und die Gesellschafterliste, Anlage K 59, wird verwiesen.
820Die Initiative zur Gründung der Gesellschaft ging von O6 aus.
821Unter dem 19.05.2011 erfolgte ausweislich der als Anlage K 61 eingereichten Urkunde die notarielle Beurkundung des Vertrages durch Rechtsanwalt und Notar O6 über die Gründung der vorgenannten Gesellschaft sowie deren erste Gesellschafterversammlung.
822Unter dem 26.01.2012 stimmte die Beklagte dafür, den Zeugen K6 als Geschäftsführer einzusetzen (Anlage K 66). Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 07.02.2012 (Anlage B 56) gem. § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages den „Austritt aus der Gesellschaft mit Wirkung zum 31.01.2012“.
823Mit Schreiben vom 13.02.2012 (Anlage K 149) wandte sich K6 in seiner Funktion als Geschäftsführer im Namen der I4 GmbH per Rundbrief an die Mitglieder der V8 und führte u.a. aus:
824„Ab dem Jahr 2012 werden die Interessen der V8 von der I4 GmbH, A2 vertreten. Diese Gesellschaft versteht sich als Speerspitze der V8 […] O6 steht weiterhin als Rechtberater zur Verfügung.“
82512. Einstweilige Verfügungsverfahren gegen O6
826Der Kläger, dessen Ehefrau und die Treuhandgesellschaft gingen ihrerseits gerichtlich gegen O6 vor.
827a)
828Der Kläger persönlich erwirkte gegen O6 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts xxx vom 00.00.2011 (Az. 28 O 000/11) – d.h. zeitlich kurz nach der Erstattung der Strafanzeige im Namen der Beklagten – und ein Urteil des Landgerichts xxx vom 00.00.2012 im Hauptverfahren (Az. 28 O 000/11), durch das O6 zur Unterlassung, den Widerruf und Nichtaufrechterhaltung von mehreren Aussagen in den Rundbriefen der V8 vom 05.05.2011 und 19.05.2011 sowie weiteren Äußerungen auf der Homepage der V8 verurteilt wurde (vgl. Anlagen K 89 und K 90):
829Mit vorgenanntem Urteil des Landgerichts xxx vom 00.00.2012 wurde O6 verboten, in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß nachfolgende Behauptung aus dem (seinerzeit auf der Homepage der V8 eingestellten) Schreiben vom 05.05.2011 (vgl. Anlage K 56) aufzustellen und oder zu verbreiten:
830„1. Anhand der Bilanzen für 1997 und 1998 kann jeder von Ihnen nachlesen, dass L1 sich seine ursprüngliche Einlage in Höhe von DM 1 Mio. hat zurückzahlen lassen!
8312. Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass dann die P2 ihr Stimmrecht als passiver Gesellschafter wahrnimmt und dies natürlich im Sinne von L1.
8323. L1 schreibt, ihm sei eine Strafanzeige nicht bekannt. Er hätte beim Vorstand besagter Versicherung nachgefragt. Beides ist definitiv falsch.
8334. Schon 2002 hat er die gesamte Gastronomiefläche unter der Hand an seine Firma verpachtet, obwohl auch die M4 AG Interesse bekundet hatte“;
834sowie auf der Homepage in der Rubrik „wir über uns“ folgend Eingestelltes:
835„5. Die V8 wurde im Juni 2009 gegründet, nachdem L1 mitteilte, dass seine Familiengesellschaft G1 GmbH die Pacht für die Jahre 2008 und 2009 nicht zahlen kann.
8366. Sollte L1 von der Gesellschafterversammlung wider Erwarten abberufen werden, bestimmt die Treuhandgesellschaft nach § 3 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages, wer Nachfolger ist. D.h., L1 bestimmt selber, wer gegebenenfalls seine Nachfolger als Komplementär wird“;
837sowie im Schreiben vom 19.05.2011 an die F1 auf der Homepage:
838„7. Die A8mbH werde durch den Kläger kontrolliert, wie durch folgende Äußerungen geschehen:
839- „Abgesehen davon, dass es systemwidrig und völlig unüblich ist, einem Treuhandkommanditisten Handelsregistervollmacht zu erteilen, handelt es sich hierbei auch noch um eine von L1 kontrollierte Gesellschaft.“;
840sowie auf der Homepage unter der Rubrik „home“ folgend Eingestelltes:
841- „Außerdem wurde beantragt, festzustellen, dass die gesellschaftsrechtliche Regelung, wonach die P2, hinter der L1 steht, […]“;
842sowie auf der Homepage in der Rubrik „wir über uns“ folgend Eingestelltes:
843(Anlage K 90).
845Zudem wurde O6 verurteilt, zu den auf der Homepage verbreiteten Behauptungen folgende berichtigende Erklärung abzugeben:
846„In meinem Schreiben vom 05.05.2011, veröffentlicht unter der Domain www.xxx.de, habe ich behauptet:
847[…]
848Die Behauptung, L1 habe sich seine Einlage zurückzahlen lassen, widerrufe ich als unwahr.
849Die Behauptung, dass die Treuhandgesellschaft ihr Stimmrecht im Sinne von L1 wahrnimmt, halte ich nicht aufrecht.
850Die Behauptung, L1 habe nicht bei der Versicherung nachgefragt, widerruflich als unwahr.
851Die Behauptung, die M4 AG hätte an der Gastronomiefläche kein Interesse bekundet, halte ich nicht aufrecht.“:
852zudem
853„[…]
854Die Behauptung, L1 habe mitgeteilt, dass die G1 GmbH die Pacht für das Jahr 2008 nicht zahlen könne, berichtige ich dahingehend, dass dies nur die Monate September bis Dezember 2008 betraf.
855Die Behauptung, L1 bestimme selber, gegebenenfalls seine Nachfolger wird, widerrufe ich als unwahr.“;
856ferner:
857„Auf der Internetseite unter der Domain www.xxx.de habe ich in den Rubriken „Wir über uns“, „Home“ sowie dem dort veröffentlichten Schreiben vom 19.05.2011 sinngemäß behauptet, die A8mbH werde von Herrn L1 kontrolliert.
858Diese Behauptung widerrufe ich als unwahr“
859(Anlage K 90).
860Mit der o.g. einstweiligen Verfügung war zudem auf Antrag der Ehefrau des Klägers O6 verboten worden, in Bezug auf diese zu verbreiten, sie „erwirtschaftete im H2 pro Jahr einen Gewinn von Euro 1 Million“.
861Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Entscheidungen (Anlagen K 89 und K 90) Bezug genommen.
862b)
863Ferner erwirkte der Kläger persönlich gegen O6 wegen dahingehender Behauptungen, dass die Treuhandgesellschaft eine vom Kläger kontrollierte Gesellschaft sei, eine einstweilige Verfügung des Landgerichts xxx vom 00.00.2011 (Az. 28 O 000 / 11) und ein Urteil des Landgerichts xxx vom 00.00.2012 (Az. 28 O 000 / 11) auf Unterlassung und Widerruf (Anlagen K 94 und K 95). Im Urteil stellte das Landgericht xxx für den Beweis für die Unwahrheit der streitgegenständlichen Behauptung darauf ab, dass der Handelsregisterauszug die unstreitige Tatsache bestätige, dass L1 (Kläger) zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Äußerung nicht Mehrheitsgesellschafter der O4gesellschaft mbH gewesen sei, sondern nur 20 % der Geschäftsanteile gehalten habe und damit die Gesellschaft nicht kontrolliere. Soweit O6 auf eine angeblich indirekte Kontrolle wegen einer von ihm angenommenen Treuhandabrede zwischen den Mehrheitsgesellschaftern verwiesen habe, sei dies eine bloße Vermutung.
864c)
865Zudem erwirkte die Treuhandgesellschaft gegen O6 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts xxx vom 00.00.2011 unter dem Az. 28 O 000/11 (Anlage K 160), durch die diesem verboten wurde, in Bezug auf die Treuhandgesellschaft wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten:
866„Abgesehen davon, dass es sittenwidrig und völlig unüblich ist, einem Treuhandkommanditisten Handelsregistervollmacht zu erteilen, handelt es sich hierbei auch noch um eine von L1 kontrollierte Gesellschaft.
867wie im Schreiben vom 19.05.2011 an die M2 KG geschehen.“
868Auf die vorgenannte Entscheidung (Anlage K 160) wird Bezug genommen.
869Unter dem 00.00.2011 erwirkte die Treuhandgesellschaft eine weitere einstweilige Verfügung des Landgerichts xxx gegen O6 unter dem Az. 28 O 000/11 (Anlage K 161), durch die diesem verboten wurde, die Vertragspartner der Treuhandgesellschaft, für die diese treuhänderisch Kommanditanteile an der Klägerin hält, unter Verwendung der im Einzelnen aufgeführten – nach Ansicht des Landgerichts Kxxx – unwahren Tatsachenbehauptungen öffentlich aufzufordern, die jeweils bestehenden Treuhandverhältnisse zu kündigen. Wegen der Einzelheiten – insbesondere der erfassten Tatsachenbehauptungen – wird auf vorgenannte Entscheidung (Anlagen K 161) Bezug genommen.
87013. Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse
871Die o.g. Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom 16.09.2009 und 17.03.2010 im Nachgang zu Vereinbarungen betreffend Pachtverzicht, Forderungsverzicht und Besserungsschein wurden durch Kommanditisten der Klägerin erfolgreich angefochtenen mit Urteil des Landgerichts xxx vom 00.00.2011, Az. 8 O 000/09 (Anlage B 7) und Beschluss des Oberlandesgerichts xxx gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 00.00.2012, Az. 18 U 000/11 (Anlage B 8). Es wurde festgestellt, dass die Beschlüsse insoweit nichtig sind.
872Die angefochtenen Beschlüsse betrafen auch die Entlastung des Komplementärs und des Treuhänders in den Gesellschafterversammlungen vom 16.09.2009 und 17.03.2010. Zudem haben Kommanditisten der Klägerin als Kläger des o.g. Verfahrens – jedoch erfolglos - u.a. die Feststellung begehrt, dass die Regelung des Gesellschaftsvertrages i.V. mit denen des Treuhandvertrages nichtig ist, soweit danach „der Treuhandkommanditist die Stimmrechte der nicht erschienen oder nicht vertretenen Gesellschafter auf Gesellschafterversammlungen ausübt“.
873Auszugsweise heißt es im Urteil des Landgerichts Aachen v. 04.10.2011 (Anlage B 7) wie folgt:
874„[…]
8752. Die auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 16.09.2009 getroffenen Beschlüsse zu Top 7, 8 und 9 sind nichtig, da Gesellschaftern der Beklagten kurz vor der Gesellschafterversammlung zu Unrecht die Herausgabe einer Gesellschafterliste verwehrt worden ist.
876Die Beklagte ist gegenüber ihren Kommanditisten gemäß § 161 Abs.3 HGB zur Mitteilung der übrigen Treugeber verpflichtet. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts xxx vom 00.00.2011 (Az. 18 U 000/10) ist die Beklagte des hiesigen Verfahrens rechtskräftig verurteilt worden, an zwei Treugeber eine vollständige Liste sämtlicher Gesellschafter/Treugeber der Beklagten, eingetragen im Handelsregister des AG Düren zu HRA 0000, in elektronischer Form (EDV-Datei) oder in Papierform, die ausschließlich die Namen und Anschriften der Gesellschafter/Treugeber der Beklagten beinhaltet, herauszugeben. Es wird insoweit vollumfänglich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (vgl. Bl. 515 ff. d. beigezogenen Akte), dem sich das Gericht für das hier vorliegende Prozessverhältnis anschließt, Bezug genommen. Dem Auskunftsbegehren zweier Gesellschafter war die Beklagte zuvor nicht nachgekommen und hatte mit Schreiben vom 17.07.2009 die Herausgabe einer solchen Gesellschafterliste verweigert.
877Die im Anschluss hieran ergangenen Gesellschafterbeschlüsse vom 16.09.2009 sind mithin nichtig, da durch die Verweigerung der Auskunft den Gesellschaftern die Möglichkeit genommen worden ist, im Vorfeld der Gesellschafterversammlung einen Meinungsaustausch durchzuführen und die Beschlüsse daher fehlerhaft zustande gekommen sind (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 15.06.2011, Az.: 9 O 283/10). Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere auch wegen der enormen finanziellen Bedeutung der Beschlüsse. So stand die Genehmigung eines Forderungsverzicht in erheblicher Größe (TOP 7) sowie die Entlastung derjenigen die diesen Verzicht gegenüber der E9 GmbH erklärt hatten (TOP 8 sowie TOP 9) im Raum. Die Kläger des hiesigen Verfahrens haben sich - ebenso wie die Kläger des Verfahrens LG xxx, Az.: 8 O 000/09 - der „V5“ angeschlossen und haben schon im Verlaufe der Gesellschafterversammlung vom 16.09.2009 beabsichtigt, die nunmehr angefochtenen Beschlüsse zu Fall zu bringen. Bei Kenntnis der Namen und Anschriften der übrigen Anleger wäre es möglich gewesen, diesen im Vorfeld der Gesellschafterversammlung die eigenen Auffassungen und Argumente darzulegen und so möglicherweise ein Umdenken bei diesen zu bewirken. Die Verweigerung der begehrten Auskunft führt zu einer Beeinträchtigung des Meinungsbildungsprozesses, so dass ein Legitimationsdefizit vorliegt und die getroffenen Beschlüsse nichtig sind (vgl. OLG München, Urt. v. 29.10.2009, Az.: 23 U 1622/09).
878Es ist in den Kernbereich der Informations- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter eingegriffen worden. Unerheblich ist hierbei, dass nicht die Kläger des hiesigen Verfahrens die Auskunft begehrt haben, da sich jeder Gesellschafter jederzeit auf die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen berufen kann (vgl. hierzu: Weipert in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., 2009, § 14 Rdnr. 130 m. w. N.). Jeder einzelne Anleger ist von der Verweigerung der Auskunft betroffen, da ggf. ein Umdenken bei einigen Treugebern stattgefunden hätte und somit die Beschlüsse anders hätten ausfallen können. Auch den Klägern ist ein Meinungsaustausch mit den übrigen Treugebern nicht möglich gewesen. Ein Meinungsaustausch auf der Gesellschafterversammlung selbst ersetzt nicht den einer Gesellschafterversammlung vorausgehenden Dialog, da es nur in diesem möglich ist passive Treugeber zu einem anderen Abstimmungsverhalten zu bewegen. Darüber hinaus ergibt sich der Eingriff in die Rechte der hiesigen Kläger auch daraus, dass sie - wie dargelegt - ebenfalls der „V5“ angehören und daher mit in den Schutzbereich der von den Eheleuten S1 im Verfahren LG xxx, Az.: 8 O 000/09, geltend gemachten Rechte fallen. Es kann der V8 schon aus Kostengesichtspunkten nicht zugemutet werden für jeden einzelnen Anleger ein gesondertes Auskunftsrecht geltend zu machen.
879Die durch die Beklagte vereitelte Möglichkeit des Meinungsaustauschs ist auch kausal für die Beschlussergebnisse gewesen. Es ist seitens der Beklagten nicht dargelegt worden, dass die Beschlüsse durch die Kläger nicht hätten beeinflusst werden können. Die Kausalität wäre nur dann zu verneinen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Beschlüsse bei ordnungsgemäßer Durchführung der Versammlung ebenfalls zustande gekommen wären. Insoweit muss die Möglichkeit, dass das Beschlussergebnis hätte beeinflusst werden können, nicht nur unwahrscheinlich sein, sondern bei vernünftiger Betrachtung ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1983, Az.: II ZR 213/82 m. w. N.). Die Kläger haben vorliegend auch dargelegt, dass sie bzw. die „V5“ die übrigen Treugeber angeschrieben hätten, so dass gerade nicht auszuschließen ist, dass sich andere Treugeber der Auffassung der Kläger angeschlossen hätten und ihr Abstimmungsverhalten geändert hätten.
880Aus den dargelegten Gründen sind die Beschlüsse nichtig und es kann dahinstehen, ob auch andere Nichtigkeitsgründe gegeben sind.
8813. Der auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 17.03.2010 getroffene Beschluss zu Top 3 ist aus den dargelegten Gründen ebenfalls nichtig. Das Verfahren vor dem Landgericht Aachen war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen und die begehrte Auskunft noch nicht erteilt, so dass das die fehlende Möglichkeit des Meinungsaustausches auch bei der folgenden - außerordentlichen - Gesellschafterversammlung unverändert fortbestanden hat. Es ist nicht erforderlich gewesen erneut die Herausgabe der Namen und Adressen der Gesellschafter/Treugeber zu verlangen, da die die Beklagte in dem unter dem Aktenzeichen 8 O 000/09 geführten Rechtsstreit durchgehend deutlich gemacht hat, dass sie zu der Herausgabe nicht bereit sei. Gegenstand des Beschlusses ist erneut der Verzicht auf erhebliche Mieteinnahmen gewesen, so dass dem Beschluss ebenfalls eine erhebliche finanzielle Bedeutung zugekommen ist.
8824. § 6 Abs.1 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten i. V. m. § 1 Ziff. 5 und § 2 Ziff. 1 des Treuhandvertrages ist nicht nichtig.
883Grundsätzlich unterliegt der Gesellschaftsvertrag einer Publikums-KG der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 242 BGB, da das wesentlichen Merkmal der Publikumsgesellschaft darin zu sehen ist, dass sie auf die Beteiligung einer unbestimmten Vielzahl erst noch zu werbender Gesellschafter angelegt ist, die sich nur kapitalistisch an ihr beteiligen und mehr oder weniger zufällig zusammengeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.1988, Az.: II ZR 135/87). Aus der unabdingbar vorgegebenen Voraussetzung einen Treuhandvertrag abzuschließen, ergibt sich, dass sich die gerichtliche Inhaltskontrolle neben dem Gesellschaftsvertrag auch auf den Treuhandvertrag bezieht. Die angegriffenen Regelungen halten aber - soweit der Treuhandkommanditist, die Treuhandgesellschaft K1 und Q1 GmbH, die Stimmrechte der nicht erschienenen oder nicht vertretenen Gesellschafter der Beklagten auf Gesellschafterversammlungen ausübt - der Inhaltskontrolle stand.
884Eine Konstellation in der der Komplementär einer Publikums-KG eine tatsächliche Einflussnahme auf die Treuhandgesellschaft hat und die Treuhandgesellschaft gleichzeitig berechtigt ist, die Stimmen der nicht erschienenen und nichtvertretenen Gesellschafter auszuüben, führt nach Auffassung des Gerichts dazu, dass der Komplementär die KG faktisch beherrscht und ist mithin gemäß § 242 BGB unzulässig. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Komplementär direkt zur Stimmabgabe für die nichterschienenen und nichtvertretenen Gesellschafter, oder ob die Stimmabgabe von dem Komplementär über eine Beteiligungsgesellschaft gelenkt wird. Das tatsächliche Ergebnis - die faktische Beherrschung der KG durch den Komplementär - ist identisch.
885Es ist aber nicht ersichtlich, dass eine solche Konstellation vorliegend gegeben ist. Die Treuhandgesellschaft wurde - zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - nicht von dem Komplementär der Beklagten rechtlich und wirtschaftlich beherrscht. Als Urteilsgrundlage ist der Prozessstoff zum Zeitpunkt des Schluss der mündlichen Verhandlung maßgebend (vgl. Vollkommer in: Zöller, 28. Aufl., 2010, § 300 Rdnr. 3 m. w. N.). Unstreitig ist der Komplementär der Beklagten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung weder Geschäftsführer noch Mehrheitsgesellschafter der K2 mbH gewesen. Am 15.03.2010 sind 80% der Anteile der Beteiligungsgesellschaft mbH an Herrn Nl verkauft worden. Am gleichen Tag ist dieser zum Geschäftsführer der K2 mbH ernannt worden und der Komplementär der Beklagten als Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft abberufen worden. Eine rechtliche Einflussmöglichkeit des Herrn B1 B2 K auf die Beteiligungsgesellschaft - und damit auch auf die Treuhandgesellschaft - ist, jedenfalls seit dem 15.03.2010, nicht gegeben. Auch eine tatsächliche Einflussmöglichkeit ist seitens der Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden. Alleine der Umstand, dass es sich bei dem nunmehrigen Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft, Herrn V N, um einen engen Bekannten des Herrn B1 B2 K handelt, lässt nicht - ohne weitere Anhaltspunkte - auf eine Einflussmöglichkeit schließen. Auch der Umstand, dass in dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft weiterhin unter § 5 Abs.3 geregelt ist, dass der „Geschäftsführer B1 B2 K (...) uneingeschränkt ermächtigt (ist), im Namen der Gesellschaft mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen“, lässt nicht den Rückschluss auf eine Einflussnahme oder Beherrschung zu. Solange der Komplementär der Beklagten nicht Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft ist, ist diese Regelung gegenstandslos und hat keine rechtlichen Auswirkungen. Auch alleine die Gefahr bzw. Möglichkeit, dass Herr B1 B2 K nach Rechtskraft erneut Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft werden könnte und somit eventuell Einflussnahme auf die Treuhandgesellschaft nehmen könnte, führt nicht zur Nichtigkeit der Regelungen des Gesellschaftsvertrages und des Treuhandvertrages. Die gewählte rechtliche Konstellation, dass die Treuhandgesellschaft eine Beteiligungsgesellschaft mbH als einzigen Gesellschafter hat, ist an sich unproblematisch. Solange der Komplementär der Beklagten einen geringen Teil an der Beteiligungsgesellschaft hält, ist eine Einflussnahme gerade nicht zu befürchten. Die Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Regelung mag bis zum 15.03.2010 unzulässig gewesen sein und gegen § 242 BGB verstoßen haben; dies ändert aber nichts daran, dass die gesellschaftsvertraglichen Regelungen selbst nicht zu beanstanden sind.
886Es ist zulässig, dass eine Treuhandgesellschaft - die nicht von dem Komplementär beherrscht wird - die Stimmrechte für die nicht erschienen und nichtvertretenen Gesellschafter ausübt. Den Treugebern steht es frei ihr Stimmrecht bei der Gesellschafterversammlung selbst auszuüben abzugeben sowie sich durch den Treugeber oder einen Dritten vertreten zu lassen. Soweit die Treugeber hiervon nicht Gebrauch machen haben sie dem Treuhänder vertraglich die Vollmacht erteilt, das Stimmrecht auszuüben (vgl. § 1 Ziff. 5 des Treuhandvertrages). Eine solche Regelung ist im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig und nicht zu beanstanden. Auch steht es jedem einzelnen Treugeber frei jederzeit den Treuhandvertrag zu kündigen und sich als Kommanditist im Handelsregister eintragen zu lassen. Die Treugeber haben mithin eine Vielzahl von Handlungsmöglichkeiten; einer dieser Handlungsmöglichkeiten ist es, sich auf der Gesellschafterversammlung von dem Treugeber vertreten zu lassen, so dass dieser - entsprechend der vorherigen Empfehlung - das Stimmrecht ausübt. Die Ausgestaltung der Verträge verstößt nicht gegen § 242 BGB, da das Stimmrecht nicht automatisch an die Treuhänderin fällt, sondern vertraglich bevollmächtigt worden ist. Dass es insoweit keiner schriftlichen Vollmacht bedarf, ergibt sich schon als Gegenschluss aus § 12 Ziff.5 des Gesellschaftsvertrages.
8875. Auch § 3 Ziff. 1 letzter Satz, § 9 Ziff. 1, letzter Satz, Ziff. 2 Satz 2 und § 23 Ziff. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten sind nicht nichtig.
888Aus den oben dargelegten Gründen kann zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht davon ausgegangen werden, dass der Komplementär der Beklagten bei seinem Ausscheiden Einfluss darauf hat, wer der ihm nachfolgende Komplementär wird. Die in dem Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen beinhaltet darüber hinaus - entgegen der Auffassung der Kläger - gerade keine unbefristete Aufnahmeregelung. Vielmehr ergibt sich aus § 23 Ziff. 3 i. V. m. § 3 Ziff.1 des Gesellschaftsvertrages, dass der Treuhandgesellschaft nur die Befugnis eingeräumt wird bis zur nächsten Gesellschaftsversammlung einen Komplementär zu bestimmen. Durch diese Regelung wird - in nicht zu beanstandener Weise - die Kommanditgesellschaft bis zur nächsten Gesellschafterversammlung i. S. d. § 12 des Gesellschaftsvertrages fortgeführt. Den Treugebern ist es möglich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, so dass die Zeit bis zur Wahl eines neuen Komplementärs nicht zu lang bemessen ist.“
889Auszugsweise heißt es im o.g. Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (Anlage B 8) wie folgt:
890„1. Es kann offen bleiben, wie es sich auf die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse vom 16.09.2009 auswirkt, dass - wie die Beklagte mit der Gegenvorstellung erstmals geltend macht - das Auskunftsverlangen der Eheleute S2 zur Identität der Mitgesellschafter sich zunächst nur gegen die Treuhandgesellschaft richtete und erst nach dem 16.09.2009 im Klageverfahren auf die Beklagte selbst erweitert wurde, weil die Beschlüsse auch aus anderen Gründen nichtig sind (s. u. 2. Und 3.). Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, in welcher der Komplementär der Beklagten als Alleingesellschafter der Beteiligungsgesellschaft faktisch auch die Treuhandgesellschaft beherrschte, spricht nach Auffassung des Senats allerdings mehr dafür, dass auch schon die Verweigerung der Auskunft durch die Treuhandgesellschaft einen Verfahrensmangel darstellt, der zur Nichtigkeit der Beschlüsse vom 16.09.2009 führt.
891Den Beschluss zu TOP 3 vom 17.03.2010 betrifft dieser Vortrag nicht, so dass es bei dessen Nichtigkeit schon aufgrund der Auskunftsverweigerung verbleibt. Die gegen die Nichtigkeitsfolge gerichteten Rechtsausführungen der Beklagten vermögen aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 12.06.2012 nicht zu überzeugen.
8922. Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung, dass die Informationen zum Gegenstand des sogenannten „Besserungsscheins“ im Bericht des Komplementärs falsch waren und dass dieser Informationsmangel zur Nichtigkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse vom 16.09.2009 führt, fest. Die Beklagte hat hierzu lediglich ihre schon erstinstanzlich vertretene Rechtsauffassung wiederholt, dass die Angabe, der Besserungsschein beziehe sich auf alle Gewinne der I GmbH, sachlich nicht unrichtig gewesen sei, weil sich der Geschäftsbetrieb dieser Gesellschaft seinerzeit auf die Betriebe an der I-Südseite beschränkt habe. Dass und warum diese Auffassung nicht zutrifft, hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 12.06.2012 erläutert, womit sich die Beklagte nicht näher auseinandergesetzt hat.
893Eine Heilung des Informationsmangels durch den Beschluss zu TOP 3 vom 17.03.2010 kommt nicht in Betracht, weil dieser Beschluss, wie ausgeführt, ebenfalls nichtig ist.
8943. Der Senat bleibt schließlich auch dabei, dass die Treuhandgesellschaft bei der Beschlussfassung zu TOP 8 und 9 auf der Gesellschafterversammlung vom 16.09.2009 einem Stimmrechtssausschluss unterlag. Diese Rechtsauffassung unterstellt der Treuhandgesellschaft weder abstrakt noch konkret pflichtwidriges Verhalten, sondern folgt zwingend aus dem Interessenkonflikt ihres - über seine damalige Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft - faktischen Alleingesellschafters K, der zugleich Komplementär der Beklagten ist. An diesem Interessenkonflikt vermögen die Standespflichten der Treuhandgesellschaft nach dem StBerG und die Aufsicht durch die Steuerberatungsgesellschaft nichts zu ändern. Auch dass die Stimmerfassung und das Abstimmungsverhalten der Treuhandgesellschaft mit einer Software dokumentiert werden und so objektiv überprüfbar sind, steht der Annahme eines Stimmrechtsausschlusses nicht entgegen. Die Beklagte behauptet nicht, dass die Treuhandgesellschaft einem Gesellschafter oder Treuhänder eine solche Überprüfung ermöglichen würde, zumal eine effektive Überprüfung angesichts der Zahl der Kommanditisten auch kaum zu bewältigen wäre. Dass eine Überprüfung weniger Stichproben durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu keinen Beanstandungen geführt hat, ist rechtlich ebenfalls ohne Bedeutung. Im Übrigen ändert die Möglichkeit zu überprüfen, ob die Treuhandgesellschaft sich an Weisungen gehalten hat, nichts daran, dass sie bei der Ausübung der Stimmrechte keinen Beschränkungen unterworfen ist. Weisungswidrig abgegebene Stimmen sind daher gleichwohl wirksam, so dass auch eine Überprüfungsmöglichkeit nicht verhindern kann, dass der Komplementär im Einzelfall bei der Abstimmung seinem Sonderinteresse Geltung verschafft.“
895Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gerichtlichen Entscheidungen, Anlagen B 7 und B 8, Bezug genommen.
896Sämtliche angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse wurden auf nachfolgenden Gesellschafterversammlungen wirksam nachträglich bestätigt.
89714. Medienäußerungen
898Die (angeblichen) Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit der Person des Klägers, der Klägerin, den Unternehmen der L2 und den Familienunternehmen, die Projekte „E1“ und „K1“ sowie weitere genannte Projekte als auch die V8 und – unstreitig – jedenfalls die Anklageerhebung und Nichteröffnung eines Strafverfahrens waren Gegenstand diverser Berichterstattungen in der Presse und im Internet. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte haben eine Vielzahl derartiger Medienäußerungen vorgelegt, auf die vollumfänglich verwiesen wird.
899Zur Untermauerung der von ihm behauptete Rufmord- und Desinformationskampagne bezieht sich der Kläger auch auf die Umstände der Berichterstattung im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 00.00.2011 durch den Journalisten G7, wobei die Einzelheiten in Bezug auf die folgenden zwei Artikel zwischen den Parteien streitig sind.
900Der Artikel des Journalisten G7 in S5-online vom 00.00.2014 mit dem Titel „L1 feiert Sieg“ (Anlage K 57) lautet wie folgt:
901„In letzter Instanz hat das Oberlandesgericht Köln die Untreue-Vorwürfe gegen C1-Gründer L1 und fünf weitere Beschuldigte zurückgewiesen. Dieser witterte hinter der „jahrelangen Rufmordkampagne“ die D6
902L1 (67), Geschäftsführer der M2 KG (kurz C2) jubelt. Jetzt ist endlich höchstrichterlich klargestellt, dass an den Vorwürfen nichts dran ist. Das Ergebnis ist besser als ein Freispruch I. Klasse, weil die Anklage noch nicht einmal vor Gericht zugelassen wurde. Die Richter haben damit einer beispiellosen Schmähkampagne nach fast vier Jahren ein Ende gesetzt.
903In der Pressemitteilung stellt die L2 den Sachverhalt wie folgt dar:
904„Der Vorstand der D6 Versicherung, die am C2 beteiligt ist, hatte Rechtsanwalt O6 beauftragt, Strafanzeige gegen L1 wegen Untreue zu erstatten.
905Im Namen und Auftrag seiner Mandanten und der Mitglieder seiner V8 hat der Anwalt eine jahrelange Rufmordkampagne mit zahlreichen falschen Anschuldigungen gegen L1 inszeniert. Die Vorwürfe bezogen sich auf Geschäftsführungsmaßnahmen, obwohl diesen mit großer Anlegermehrheit gefasste Gesellschafterbeschlüsse zugrundelagen, die seither wiederholt bestätigt worden sind.“
906D6 bestätigt auf Anfrage von S5, dass der Versicherer mit nominal 5 Millionen Euro am C2 beteiligt ist, widerspricht aber sonst den Angaben seitens L1. „Die D6 Gruppe hat den zwischenzeitlich verstorbenen O6 in dem dargestellten Verfahren nicht beauftragt. Die D6 Gruppe gehört der V8 seit dem 01. Januar 2012 nicht mehr an“, sagt Pressesprecher D4.
907Seit dem Ausscheiden aus der V8 habe D6 auch keinerlei Verfahren oder ähnliches im Bezug auf den C2 veranlasst.“
908In einem weiteren Artikel in S5 berichtete der Journalist G7 unter dem 00.00.2014 unter dem Titel „D6 Interesse am E1“ (Anlage K 152) dann wie folgt:
909Der xxx Versicherer D6 hatte einst ein veritables Interesse am A2er Luxus-E1 (R1) wie S5-Recherchen zeigen.
910Bereits im vergangenen Juli berichtete S5 über ein Urteil des OLG xxx. Thema des Prozesses waren Untreuevorwürfe gegen C1-Gründer L1 und fünf weitere Beschuldigte. L1 nutzte die Gelegenheit zur Verbalattacke: „Der Vorstand der D6-Versicherung, die am C2 beteiligt ist, hatte Rechtsanwalt O6 beauftragt, Strafanzeige gegen L1 wegen Untreue zu erstatten. Diese ist von jedem medial vermarktet worden mit dem Ziel, L1 zu desavouieren und seine Ablösung als Geschäftsführer des C2 zu erreichen. Im Namen und Auftrag seiner Mandanten und Mitglieder der V8 hat der Anwalt eine jahrelange Rufmordkampagne mit zahlreichen Anschuldigungen gegen L1 inszeniert. Die Vorwürfe bezogen sich auf Geschäftsführungsmaßnahmen, obwohl diesen mit großer Anlegermehrheit gefasste Gesellschafterbeschlüsse zugrundelagen, die seither wiederholt bestätigt worden sind.“
911D6 widersprach: „Die D6 Gruppe hat den zwischenzeitlich verstorbenen O6 in dem dargestellten Verfahren nicht beauftragt. Die D6 Gruppe gehört der V8 seit dem 01. Januar 2012 nicht mehr an.“ Der Versicherer ist mit fünf Millionen Euro am C2 (R1) beteiligt.
912D6 kannte Strafanzeige nicht
913In der Strafanzeige vom 00. April 2011, welche S5 vorliegt und auf die oben genanntes Urteil des OLG Köln folgte, heißt es: „… wir stellen namens und im Auftrag der D6 […], vertreten durch den Vorstand, Vorstandsvorsitzender I6, […] Strafanzeige wegen des Verdachts der Untreue bzw. der Beihilfe zu Untreue bzw. des Parteiverrates.“ Beschuldigter ist unter anderem wie bereits erwähnt L1. Die Strafanzeige stellte O6. Davon, dass O6 die Strafanzeige im Namen der D6 stellte, hatte der Versicherer nach eigenen Aussagen keine Kenntnis: „Wir sind über die Einzelheiten und das uns von S5 übermittelte Schreiben von O6 (Anm. d. Red.: die Strafanzeige) nicht informiert worden bzw. kennen er erst seit Übermittlung“, erläuterte D6-Pressesprecher D4.
914Davon unabhängig hatte die D6 aber ein gewisses Interesse am C2. Denn S5 liegt eine Liste der Gesellschafter der Firma I4 GmbH vor. Bei einer turbulenten Gesellschafterversammlung im C1 im August 2011 wollte die Anleger V8 unter Führung von O6 einen Abstimmungserfolg erzielen: Dieser sah vor, dass es künftig beim C2 eine Doppelspitze gebe und neben L1 die I4 GmbH die Geschäfte mit führen sollte. Dieser Versuch scheiterte. Das Handelsregister verrät als Unternehmensgegenstand der I4: „Die Übernahme der Komplementärstellung bei der M2 KG.“ Die Firma wurde im Frühjahr 2011 gegründet und hatte insgesamt zehn Gesellschafter. Dabei handelte es sich um neun Privatpersonen aus unterschiedlichen Regionen Deutschlands und die D6. Der Gesellschafteranteil lag bei allen zehn bei jeweils 2.500 Euro. Im Februar 2014 wurde die Firma wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht.“
915Der Kläger behauptet:
9161. Angeblicher Ruf des Klägers und seiner Unternehmensgruppe vor der angeblichen Rufmordkampagne
917Der Kläger behauptet, einer der führenden (…)unternehmer Deutschlands zu sein. Insgesamt habe er über seine Unternehmensgruppe über einen Zeitraum von 25 Jahren etwa 800 Projekte mit einem Investitionsvolumen von ca. 5 Milliarden € realisiert, von denen insgesamt lediglich fünf gescheitert seien, und dies trotz des Umstandes, dass viele dieser Vorhaben in den neuen Bundesländern realisiert wurden. Er und seine Unternehmensgruppe hätten über ein herausragendes Maß an Professionalität und Seriosität verfügt.
918Mit Blick auf Immobilieninvestitionen in Ostdeutschland in den 1990er Jahren und den Zusammenbruch des Immobilienmarktes dort und dem Scheitern vieler Immobilienfonds behauptet der Kläger, dass die von seiner Unternehmensgruppe bzw. die von dieser aufgelegten Fonds diese Unwägbarkeiten bis zur Kampagne der Beklagten fast vollständig schadlos überstanden hätten. Diese seien jedoch nicht vollends gefeit gewesen vor den negativen Folgen der Marktentwicklung. Daran knüpfe die von der Beklagten vorgebrachte Presseberichterstattung, „die in diesem Marktumfeld gelegentlich weniger wohlwollend sei“, an. Es handele sich nur um punktuelle, kritische Berichterstattung zu Fonds, nicht die nicht allein von ihm initiierte Fonds betroffen hätte. Die von der Beklagten zunächst dargestellte Berichterstattung erschöpfe sich in Einzelfallkasuistik aus zwei Jahrzehnten, die gerade die wenigen seiner Projekte betreffe, die weniger erfolgreich gewesen sein. Die vermeintlich zahlreichen Beispiele beschränkten sich tatsächlich auf die immer selben Objekte. Die Berichterstattung drehe sich im Übrigen um geschäftliche Vorgänge, die irgendwann einmal drohend bevorstehen sollten oder auch Schwierigkeiten, die sich abzeichnen sollten. Ob es dazu jeweils gekommen sei, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Die Einzelfälle hätten, anders als die Beklagte meine, außerhalb der gelegentlich publizistischen Zuspitzungen seinen Ruf in Fach- und Anlegerkreisen nicht beeinträchtigt, vielmehr habe seine Pionierleistung im (…) T1 und auch seine sonstige Tätigkeit große Anerkennung und auch positive Beachtung in der Presse erfahren.
919Die von der Beklagten weiter zitierten Presseartikel befassten sich mit den Folgen der Marktentwicklung von Immobilien in den neuen Bundesländern einige Jahre nach der Wiedervereinigung. Diese sei in der Tat enttäuschend gewesen. Die Investitionen in den neuen Bundesländern seien risikobehaftet gewesen. Die Realisierung des Investitionsrisikos habe für schlechte Stimmung unter den Anlegern gesorgt. Allerdings hätte er diese zuvor über alle Risiken zutreffend informiert. Aus diesem Grund sei keine einzige der Prospektklagen gegen ihn bzw. seine Unternehmen erfolgreich gewesen. Denn auch insoweit habe er stets pflichtgemäß gehandelt. Auch wirtschaftlich hätten die in seinen Projekten investierten Anleger noch vergleichsweise gut da gestanden. Es dürfte kein Fondsinitiator der Ära Immobilienfonds in den neuen Bundesländern für seine Anleger per Saldo besser abgeschnitten haben als er bzw. seine Unternehmensgruppe. Die – angeblich krass rufschädigenden – Äußerungen von O6 hätten eine ganz andere „Qualität“ gehabt.
920Vor der angeblichen Rufmordkampagne der Beklagten habe die Unternehmensgruppe jahrzehntelang bedeutende Immobilienprojekte realisieren können, die regelmäßig (auch) mit Darlehen finanziert worden seien. Im Jahr 2011 sei die Geschäftstätigkeit abrupt und vollständig zum Ende gekommen. Kein einziges Finanzinstitut habe ihm bzw. seiner Unternehmensgruppe angesichts der von der Beklagten angeblich zerstörten Kreditwürdigkeit noch ein Darlehen zur Verfügung gestellt.
921Er, seine Familienangehörigen und die nahestehenden Unternehmen hätten vor der angeblichen Rufmordkampagne der Beklagten langjährig höchstes Vertrauen bei Banken, Anlegern und Anlagevermittlern genossen; sie seien sehr erfolgreich gewesen. Insoweit nimmt der Kläger teilweise Bezug auf eine Bewertung durch die H7 AG zum Stichtag 01.01.1998 anlässlich eines Einbringungsvorgangs und einer Betriebsprüfung im Zeitraum 2003-2006 (namentlich betreffend die A4 KG, die Treuhandgesellschaft, die C3 GmbH, die E3 GmbH & Co. KG, die B4 sowie die K2). Zu Letzterer: Die unter dem Betrieb durch die M4 AG in den Jahren 2003 - 2008 aufgelaufenen Verluste hätten erhebliche Unterstützungsleistungen seinerseits und der ihm nahestehenden Unternehmen erforderlich gemacht. Hierzu behauptet der Kläger verschiedene Darlehen und Bürgschaften. Der Kläger behauptet, er bzw. Unternehmen der L2 hätten vor Beginn der Rufmordkampagne Maßnahmen zur Sanierung der K2 getroffen, insbesondere sei ein Sanierungskonzept erarbeitet worden. Er bzw. die K2 hätten ein Gutachten der N5 eingeholt, das im Ergebnis die Sanierungsfähigkeit bestätigt, allerdings gefordert hätte, dass ein Sanierungskapital im Umfang von 41 Mio. € eingeworben wird. Sämtliche der nach dem Sanierungsgutachten und von den Gläubigerbanken geforderten Bedingungen hätten von der K2 erfüllt werden können, ausgenommen die hinreichende Einwerbung des erforderlichen Sanierungskapitals, aber dies nur wegen des angeblichen Störfeuers der Beklagten.
9222. Angebliche Rufmord- und Desinformationskampagne der Beklagten
923Der Kläger behauptet, die Beklagte habe gegen ihn, Mitglieder seiner Familie und diverse Unternehmen der L2 – insbesondere auch die Klägerin und die K2 – sowie weitere außerhalb dieser Gruppe tätige Unternehmen im Familienbesitz eine Rufmordkampagne initiiert, maßgeblich gesteuert und finanziert. Die angebliche Rufmord- und auch Desinformationskampagne habe – als Zwischenschritt – darauf gezielt, ihn persönlich und die Gesellschaften der L2 zu ruinieren, sein Lebenswerk zu zerstören und seine wirtschaftliche Existenz zu vernichten. Die Beklagte habe versucht, unter Ausnutzung ihrer Bekanntheit mit dadurch aufgewerteten, höchst öffentlichkeitswirksamen Falschbehauptungen sowie diffamierenden Darstellungen, ihn aus der Geschäftsführung der Klägerin zu drängen und so die Kontrolle über das Prestigeobjekt „C1“ - als Endziel - zu gewinnen. Die angebliche Rufmordkampagne der Beklagten sei Mittel zu einem bestimmten ökonomischen Zweck gewesen, der offen zu Tage liege: Ziel des „Vehikels der V8“ sei es gewesen, wie in einem Schreiben an die Anleger der Klägerin aus Mai 2011 formuliert, „organisiert und kontinuierlich Vorbereitungen“ zu treffen, die es „jetzt ermöglichen, L1 und seine Entourage zu entsorgen.“ Es sei der Beklagten um Macht und Profit und die Gelegenheit gegangen, sich imagewirksam als neuer „Lenker“ des weltberühmten C1 in Szene zu setzen oder an dessen Veräußerung zu profitieren.
924Die Beklagte habe die wiederholte Gelegenheit, die angebliche Kampagne zu beenden, nicht genutzt, weil sie vorgenannte Idee und die „Übernahme der Komplementärstellung bei der F1 zu erreichen“, offenbar bis zuletzt für erfolgversprechend gehalten habe. Dabei habe die Beklagte ihre angebliche Marktmacht am Kapitalanlagemarkt, das angeblich besonders hohe Anlegervertrauen und den Anschein geschäftlicher Seriosität bei ihrem Versuch, die Kontrolle über die Geschäftsführung der Klägerin zu gewinnen, eingesetzt und das mit dem Kalkül, dabei zugleich sein Lebenswerk zu zerstören.
925Den von ihr mandatierten O6 habe die Beklagte ausdrücklich zum Zwecke seines späteren deliktischen Verhaltens, insbesondere Erhebung einer unwahren schikanösen Strafzeitanzeige, beauftragt. O6 habe im Auftrag der Beklagten und unter bewusster Missachtung seiner Rechte (der des Klägers) sowie der Interessen der Anleger zielgerichtet seinen Ruf zu zerstören versucht, um ihn aus der Geschäftsführung zu verdrängen und den eigenen Einfluss und den der Beklagten zu maximieren. Die Beklagte habe dabei ihren aufgrund ihrer Gesellschafterstellung gegebenen Zugriff auf nichtöffentliche gesellschaftsinterne Informationen („Sonderwissen“) über ihr „Sprachrohr“ O6 für ihre Zwecke ausgenutzt, um ihm zu schaden. Ein Treuepflichtverstoß sei zudem schon darin begründet, dass die Beklagte O6 vertrauliche Informationen entgegen der angeblich anderslautbaren Vereinbarung im Vergleich vom 02.06.2010 (Anlage K 155a) zuspielte. Durch die angeblich vertragswidrige Weitergabe habe die Beklagte diesem erst die Verleumdungen ermöglicht. Um den Kläger aus der Geschäftsführung der F1 zu verdrängen und sich selbst dadurch eine lukrative Einnahmequelle zu erschließen, habe sich Rechtanwalt O6 seit der Gründung der V8 bis ins Jahr 2012 kontinuierlich mit wahrheitswidrigen, herabsetzenden, ehrverletzenden und schikanösen Äußerungen an die Gesellschafter und an die Öffentlichkeit gewandt.
926Die Beklagte habe die angeblich gezielte Desinformation auch während des Prozesses fortgesetzt.
927Im Einzelnen:
928a) Zur V8
929Die Beklagte habe nach außen – um der Öffentlichkeit und den übrigen Anlegern Sand in die Augen zu streuen und um ihre angeblich wahren Ziele zu verdecken – eine „V8“ gegründet, für die als Geschäftsführer O6 agiert habe. O6 sei von der Beklagten insoweit mandatiert und beauftragt worden. Die Beklagte habe gemeinsam mit „ihrem Anwalt“ Anfang Juni 2009 diese Gesellschaft initiiert.
930Angebliche Abstimmungen
931Zur Gründung der V8 habe die Beklagte sich nicht nur mit O6, sondern auch mit zwei ehemaligen Verwaltungsratsmitgliedern – namentlich den Zeugen B1 und F6 – abgestimmt:
932O6 versuchte spätestens ab März 2009 über den Zeugen F6 eine Opposition in der F1 (Klägerin) aufzubauen und entsprechende Mandate zu gewinnen und sich zunächst vom Verwaltungsrat der Klägerin mandatieren zu lassen. Mit Blick und unter Bezugnahme auf das Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 05.03.2009 (Anlage K 135) behauptet der Kläger, dass mit der genannten „Gegenveranstaltung“ die bereits damals von O6 und dem Zeugen F6 geplante und von der Beklagten – angeblich bereits zu diesem Zeitpunkt – unterstützte V8 gemeint sei.
933Ferner sei die Vehemenz, mit der sich der Zeuge F6 für die Beauftragung von O6 eingesetzt habe, nicht darauf zurückzuführen gewesen, dass er diesen für einen qualifizierten Rechtsanwalt gehalten habe. Vielmehr habe zum damaligen Zeitpunkt eine finanzielle Abhängigkeit des Zeugen F6 von O6 bestanden, die dieser für sich nutzbar gemacht habe. Der Zeuge F6 sei beruflich als Vermittler von Fondsanteilen tätig gewesen und hätte zahlreiche Anlagen vermittelt, die notleidend geworden wären. Betroffene Anleger hätten den Zeugen F6 daraufhin mit Schadensersatzprozessen überzogen. O6 habe die gerichtliche Vertretung übernommen, obwohl der Zeuge F6 dessen Rechnungen von Anfang an nicht vollständig habe begleichen können. Da die Schadensersatz- und Honorarforderungen die finanzielle Existenz des Zeugen F6 bedroht hätten und O6 das Mandat jederzeit hätte niederlegen könne, hätte O6 den Zeugen F6 quasi „in der Hand“ gehabt. O6 habe den Zeugen F6 erheblich unter Druck gesetzt, neue Mandate im Umfeld des C2 für ihn „an Land zu ziehen“. Eine Beauftragung von O6 sei vom Verwaltungsrat als auch vom Kläger als Geschäftsführer der F1 unter Hinweis auf die mangelnde Qualifikation und den fragwürdigen Ruf O6 abgelehnt worden. Da auf diese Weise kein neuer Umsatz habe generiert werden könne, habe O6 gemeinsam mit der Beklagten die im Wesentlichen von dieser finanzierte V8 gegründet. Dabei hätten sie die Kontakte des Anlagevermittlers und Verwaltungsratsmitglieds F6 ausgenutzt.
934Der Kläger behauptet insoweit, dass der Vorstand der Beklagten nachweislich von der ersten Stunde an in die Gründung der V8 involviert gewesen sei und die Tätigkeiten des Herrn O6 im Detail überwacht und geleitet habe. Der Kläger meint, die inhaltliche und strategische Abstimmung mit der Beklagten ergebe sich bereits aus der Zusammenschau des an die Beklagte gerichteten Schreibens des Herrn O6 vom 02.06.2009 (Anlage B 34 bzw. Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2018 / Anlage B 81), des „F6-Rundschreibens“ vom 02.06.2009 und der Strafanzeige des Zeugen B1 vom 00.00.2009 (Anlage K 137). Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 02.06.2009 (Anlage B 34) meint der Kläger, dass der Zeuge B6 die Entscheidung betreffend den Beitritt zur V8 nicht rechtswirksam habe alleine treffen können. Für die angeblich ständige Zusammenarbeit und dafür, dass der Zeuge B6 der ständige Verbindungsmann zur Beklagten gewesen sei, spreche auch, dass O6 (unstreitig) in einem Verfahren vor dem Landgericht Aachen mit Schriftsatz vom 24.11.2009 unter hunderten Mitgliedern der V8 ausgerechnet den Mitarbeiter B6 als Zeugen für angebliche Äußerungen des Klägers in Rahmen einer Gesellschafterversammlung benannte.
935Ursprünglich hat der Kläger behauptet, spätestens am 20.05.2009 seien F6 und O6 mit dem Ansinnen einer koordinierten Kampagne an die Beklagte herangetreten. Dieser Zeitpunkt ergebe sich aus dem 6. Rundbrief vom 13.10.2009 (Anlage K 136 / Anlagenkonvolut K 145). Zwischen dem 20.05.2009 und dem 02.06.2009 hätten F6 und O6 gemeinsam mit der Beklagten den Plan zur Gründung und die spätere Strategie entwickelt, welche mit dem Schreiben vom 02.06.2009 in Gang gesetzt worden sei. Insofern hat der Kläger ursprünglich beantragt (vgl. Bl. V/ 671 d.A.)[4],
936die Beklagte gem. § 142 Abs. 1 ZPO anzuweisen, die Korrespondenz (Schriftverkehr, E-Mails und sonstige Nachrichten) einschließlich der erstellten Gesprächsnotizen zwischen ihr, Herrn F6 und Herrn O6 im Zeitraum vom 20.05.2009 bis einschließlich 02.06.2009 dem Gericht im Interesse der Sachverhaltsaufklärung vorzulegen,
937ferner,
938die Beklagte anzuweisen, die Protokolle von Vorstandssitzungen der Beklagten im Zeitraum vom 20.05.2009 bis einschließlich 02.06.2009 vorzulegen, soweit diese einen Bezug zum Kläger, O6, Herrn F6 oder zur sog. V8 haben.
939Ferner hat der Kläger insoweit ursprünglich behauptet, der Vorstand der Beklagten habe sich zwischen 02. und 06.06.2009 abschließend mit dem Beitritt zu der GbR befasst und diesen schließlich abgesegnet. In diesem Zusammenhang hat der Kläger [bzw. die Klägerin] ursprünglich beantragt (vgl. Bl. V/ 672 d.A.)[5],
940die Beklagte gem. § 142 Abs. 1 ZPO anzuweisen die Protokolle von Vorstandssitzungen der Beklagten nebst den diesbezüglichen Vorstandsvorlagen im Zeitraum zwischen 02. und 10.06.2009 vorzulegen, soweit diese einen Bezug zum Kläger, O6, Herrn F6 oder zur sog. V8 haben.
941Sodann hat sich der Kläger ausdrücklich den neuen Vortrag der Beklagten zu Eigen gemacht, dass O6 bereits am 12.05.2009 die Beklagte kontaktierte (vgl. Schriftsatz der Beklagten v. 16.05.2017), dieser Verwaltungsinterna vorlegte (Anlagenkonvolut B 55) und dass der Zeuge B6 Kontakt zur Rechtsabteilung und dem Vorstand wegen eines Beitritts zur V8 aufnahm.
942Zur Sache hat der Kläger zunächst weiter Folgendes behauptet:
943Bereits in der Phase nach dem 12.05.2009 habe sich O6 (nicht nur mit dem Zeugen B6, sondern) auch mit dem Vorstandsmitglied T5 besprochen. Die Frage des Beitritts zur V8 sei im Zeitraum zwischen dem 12. und dem 20.05.2009 im Vorstand der Beklagten erörtert worden. Als O6 sich in der Folge wieder beim Zeugen B6 meldete (unstreitig hat es ein Telefonat gegeben), habe dieser ihm bereits die Teilnahme der Beklagten an der V8 zusichern können, nachdem dieser sich zuvor sowohl von der Rechtsabteilung als auch dem Vorstand das „OK“ habe geben lassen. Erst als O6 sich der Unterstützung der Beklagten sicher habe sein können, habe er gemeinsam mit den Zeugen F6 und B1 seine konzentrierten Aktionen gegen ihn, den Kläger, gestartet.
944Bei dem Schreiben des Zeugen F6 vom 02.06.2009 (zunächst: Anlage B 3) und der Strafanzeige des Zeugen B1 vom 00.00.2009 (Anlage K 137) handele es sich um ein koordiniertes, mit der Beklagten abgestimmtes Vorgehen zu seinem Schaden. Beides sei auf die Initiative des Herrn O6 als Anwalt der Beklagten zurückzuführen. Das Schreiben des Zeugen F6 habe O6 für diesen vorformuliert bzw. ausformuliert. O6 habe den Zeugen F6 instrumentalisiert wie dessen Aussage im Ermittlungsverfahren vom 24.08.2010 (vgl. Auszug Anlage K 138: „Die V8 wurde Anfang Juni 2009 ins Leben gerufen. Dies geschah auf Rat meines Anwalts O6. Herr O6 vertritt auch die V8. Ich selbst habe mit der V8 nichts mehr zu tun. Ich war nie Mitglied der V8…“) zeige.
945Die Herren F6 und B1 seien Verbündete O6 gewesen, die Beklagte entscheidender Partner bei der Gründung der V8. Die Beklagte – dort der Zeuge B6 und Herr T5 – sei über all dies bereits vor dem „offiziell“ an die Beklagte gerichteten Schreiben des Herrn O6 vom 02.06.2009 informiert gewesen. Das vorgenannte Schreiben habe lediglich formal den Beitritt der Beklagten vorbereiten sollen.
946Der Zeuge F6 habe das Schreiben vom 02.06.2009 nicht aus altruistischen Gründen zum Schutze der Anleger der Klägerin verfasst (bzw. verfassen lassen) und versendet, sondern sich durch sein öffentliches Auftreten einen Zusatzverdienst zum Schaden des Fondsgesellschaft erwartet. Insoweit verweist der Kläger auf die angebliche, existenzbedrohende Abhängigkeit des Zeugen F6 von O6. Der Zeuge F6 sei bei der Abfassung des o.g. Schreibens maßgeblich von O6 gesteuert worden. Dieser wiederum habe sich aus einer regen Beteiligung an der V8 eine lukrative Einnahmequelle versprochen und aufgrund seiner angeblichen Abstimmung mit der Beklagten – dort konkret dem Zeugen B6 -, um deren Unterstützung bei der geplanten Kampagne gewusst.
947In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger, dass der Zeuge F6 in o.g. Schreiben schwerwiegende Vorwürfe gegen ihn erhoben habe, nämlich falsche Anschuldigungen gegen ihn und seine Vertragspartner. Zugleich habe der Zeuge F6 vertrauliche Informationen (u.a. zur prekären wirtschaftlichen Lage der G1 GmbH) veröffentlicht, die er – der Kläger als Komplementär – diesem als Verwaltungsratsmitglied auf der Verwaltungsratssitzung vom 21.10.2008 und im Nachgang mit Schreiben vom 21.12.2008 (Anlage B 38) mitgeteilt habe.
948Soweit der Zeuge B1 unter dem 00.00.2009 Strafanzeige erstattete und dieser ein „F6-Rundschreiben“ vom selben Tage beifügte (s.o.), verweist der Kläger darauf, dass dem Zeuge B1 letzteres angesichts des erforderlichen Postlaufs unter normalen Umständen noch gar nicht habe vorliegen können. Der Kläger meint, der Zeuge B1 habe sich auch nicht so kurzfristig ein eigenes Bild von den komplexen wirtschaftlichen Vorgängen verschaffen und eine entsprechende Strafanzeige abreichen können. Für den zeitlichen Ablauf könne es nur die Erklärung geben, dass die Zeugen B1 und F6 sich zuvor über ihr gemeinsames Vorgehen – auch mit O6– im Einzelnen abgestimmt hätten. Die Initiative sei dabei von O6 ausgegangen, der den Zeugen F6 aufgrund dessen finanzieller Abhängigkeit quasi nach Belieben habe steuern können.
949Beklagte als angebliche Gründungsgesellschafterin der V8
950Die vorgenannte konzentrierte, angeblich mit der Beklagten abgestimmte Aktion der Herren O6, F6 und B1 mit ihren jeweiligen Schreiben vom 02.06.2009 habe unmittelbar in die wenige Tage später formalisierte Gründung der V8 gemündet.
951Der Kläger behauptet, die Beklagte sei das maßgebliche Gründungsmitglied der V8 gewesen, was öffentlichkeitswirksam genutzt worden sei, um vermittels der besonderen Bedeutung und Bekanntheit der Beklagten der V8 den Mantel der Seriosität zu verleihen. Insbesondere durch die namentliche Benennung der Beklagten im 11. Rundbrief vom 24.08.2010 (Anlage K 48) sei die V8 aufgewertet worden, indem die führende Rolle der Beklagten in der V8 hervorgehoben worden sei. In der Folge habe sich das Medienecho verstärkt. Stets sei die Reputation der V8 mit Hinweis auf die Beklagte betont worden. Insoweit verweist der Kläger auf und zitiert verschiedene Presseberichte und Internetartikel vom 00.00.2011 (Anlage K 49), vom 00.00.2011 (Anlage K 50), vom 00.00.2011 (Anlage K 51), vom 00.00.2011 (Anlage K 52) und vom 00.00.2011, auf die Bezug genommen wird.
952O6 habe nur nach außen als Gesicht, Sprecher und Organisator der V8 agiert.
953Die Beklagte sei wesentlicher Finanzier der V8 gewesen.
954Dass die Beklagte Gründungsgesellschafterin der V8 sei, zeige erneut der zeitliche Ablauf.
955Ursprünglich hat der Kläger Folgendes behauptet: Der Zeuge T5 habe (bereits) am 10.06.2009 die Beitrittserklärung der Beklagten (Anlage B 29) unterzeichnet, obgleich es bei der Beklagten wegen umfangreicher Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse ein wenig länger dauern würde als bei einer natürlichen Person, eine Beteiligungserklärung durch ein Vorstandsmitglied und einen Prokuristen unterzeichnen zu lassen. Wenige Tage nach der Unterzeichnung sei die Beklagte schon öffentlich als Mitglied der V8 aufgetreten. Es sei von Anfang an die Strategie der Beklagten und des Rechtsanwalts O6 gewesen, die von der Beklagten angeblich scheinbar ausgehende Seriosität zu nutzen, um der V8 öffentlich mehr Gewicht und Glaubwürdigkeit zu geben.
956Dass die Beklagte maßgebliche Gründungsgesellschafterin sei, zeige auch die Struktur der V8, v.a. sei erst durch die Beteiligung der Beklagten die tatsächliche Erlangung von Einfluss auf die Klägerin in realistische Nähe gerückt und diese habe einen beherrschenden Einfluss auf O6 als angeblichen Geschäftsführer und eigenen Rechtsanwalt gehabt. Deren Beteiligung sei auch aus finanzieller Sicht entscheidend gewesen.
957Ohne die Beklagte hätte sich daher O6 nicht für die – für ihn ansonsten angeblich finanziell uninteressante - Gründung der V8 eingesetzt, was der Beklagten durchaus bewusst gewesen sei. Die Beklagte habe aus dem Hintergrund „ihren Anwalt“ und damit die V8 insgesamt gesteuert. Die Beteiligung an der Klägerin sei bei der Beklagten von Anfang an und permanent auf Vorstandsebene – persönlich vom Vorstand – betreut worden. Die F1 sei Chefsache gewesen, ein persönliches Anliegen des Zeugen T5:
958Die strategischen Entscheidungen im Hinblick auf die Beteiligung seien durchweg unmittelbar vom Vorstand getroffen worden, was die – unstreitig – vom Vorstandsmitglied T5 unterzeichnete Beitrittserklärung zur V8 (Anlage B 29) und die Stimmzettel der Beklagten für Gesellschafterversammlungen der F1 zwischen 2006 und 2013 zeigen würden, die – unstreitig – durchweg u.a. von Herrn T5 unterzeichnet wurden (Anlagenkonvolut K 139).
959Bereits in dem Gespräch vor Beitritt zur Klägerin (s.o.) habe der Herr T5 ihm, dem Kläger, erklärt, die Investments der Beklagten in der Hotelbranche seien noch zu gering und sollten ausgebaut werden. Daher sei u.a. die Beteiligung an der Klägerin von großem Interesse.
960Daher sei es nur technisch gesehen richtig, soweit die Beklagte ausführt, dass nur der Zeuge B6 für das Engagement der Beklagten in der F1 zuständig gewesen sei, da die Vorstandsmitglieder keine „Mitarbeiter“ seien.
961Zur Rolle von O6
962Schon nach obiger Darstellung sei O6 Initiator und von Anfang an Gesellschafter der V8 gewesen. O6 sei erkennbar an der V8 selbst beteiligt gewesen (Formulierung der Rundbriefe und weiteren Schreiben in 1. Person Plural). Es sei mitnichten so, dass wie die Beklagte meine, dieser „unstreitig aber nicht organschaftlicher Geschäftsführer“ gewesen sei. Dass O6 die Geschäfte geführt habe, spreche entscheidend für seine Gesellschafterstellung.
963Dass außer ihm als Gründer ausweislich der vorformulierten Beitrittserklärung nur Anleger der Klägerin in Betracht kommen, schließe seine Gesellschafterstellung ebenso wenig aus wie der Umstand, dass er außer der Geschäftsführung keine Beiträge zu erbringen hätte. Die Rechtsstellung aller Gesellschafter einer GbR müsse nicht identisch sein. Dass O6 selbst keine Beitrittserklärung ausgefüllt haben mag, sei irrelevant, weil er als Gründer der V8 aufgetreten sei und daher für niemanden seine Gesellschafterstellung habe zweifelhaft sein können. Für dessen Gesellschafterstellung spreche, dass dieser die Gesellschaft gegründet und den Gesellschaftsvertrag entworfen habe sowie der einzige Geschäftsführer der V8 gewesen sei. Entsprechend dem Grundsatz der Selbstorganschaft müsste er damit zugleich Gesellschafter sein, denn ein Ausschluss sämtlicher Gesellschafter von der Geschäftsführung sei unzulässig.
964O6 habe den „Vertrag der V8“ (Anlage K 44) entworfen zu einem Zeitpunkt als die V8 noch nicht existierte, sodass die GbR ihn auch nicht als anwaltlichen Interessenvertreter damit habe beauftragen können. Der „Vertrag der V8“ stelle den Gesellschaftsvertrag dar. Darin habe O6 seine Rolle als die eines faktisch nicht abwählbaren Gesellschafter-Geschäftsführers definiert, indem er sich die denkbar umfassendsten Vertretungs- und Organisationsbefugnisse für die Gesellschaft festgeschrieben habe. Es sei kein weiteres aktives Organ, keine Kontrollinstanz o.ä. vorgesehen gewesen. Keine Gesellschaft würde einen externen Berater mit derartig weitreichenden Befugnissen ausstatten, ohne über entsprechende Kontrollbefugnisse zu verfügen. Zudem sei es nach dem personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Selbstorganschaft schlicht nicht denkbar, dass eine Gesellschaft ausschließlich über eine externe Geschäftsführung verfüge. Dies sei O6 bei der Abfassung des Vertrages auch bewusst gewesen.
965O6 habe sich zudem als Gründungsgesellschafter in dem Vertrag zur Förderung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks verpflichtet. Unerheblich sei, dass sein Beitrag in seiner Arbeitsleistung als Geschäftsführer und nicht in einer pekuniären Beitragsleistung wie bei den übrigen Gesellschaftern bestanden habe.
966Auch die eidesstattliche Versicherung des Herrn O6 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Anlage B 72) spreche nicht gegen eine Gesellschafterstellung. O6 habe sich über seine Rolle in der GbR je nach Anlass und Verteidigungsstrategie unterschiedlich geäußert. Insoweit verweist der Kläger auf Anlage K 142.
967Der Kläger meint, O6 habe in der V8 die Stellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers eingenommen und sei der einzige Geschäftsführer der GbR gewesen. Die übrigen Gesellschafter seien von der Geschäftsführung ausgeschlossen gewesen. Dies ergebe sich aus dem „Vertrag der V8“. O6 sei demnach als Einziger befugt und in der Lage gewesen, die Gesellschaft nach außen zu vertreten und nach innen zu organisieren, habe also Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis vereint. Zur Begründung der Stellung von O6 in der V8 bemüht der Kläger zudem den Beschluss des Landgerichts A2 v. 00.00.2011, 15 O 000/11 (Anlage K 141) und das Urteil des Landgerichts F5 vom 00.00.2011, 315 O 000/11 (Anlage K 142).
968Die V8 sei nur von O6 repräsentiert worden, weil sämtliche (übrigen) Gesellschafter von der Geschäftsführung (und Vertretung) ausgeschlossen gewesen seien. Das weitere Organ, die Gesellschafterversammlung, sei kein aktives Organ gewesen. Für die GbR habe von der Gründung im Juni 2009 bis mindestens Februar 2012 stets und ausschließlich O6 gehandelt. Dieser habe auch die Gesellschaftszwecke festgelegt. Jegliche Aktivität im Namen der V8 zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks sei von diesem entfaltet worden, sodass dieser als „Sprecher“ und „Gründer“ der Gesellschaft wahrgenommen worden sei. O6 habe durch seinen Außenauftritt, insbesondere die gewählten Formulierungen in Rundbriefen und Anlegerschrieben, klar zu erkennen gegeben dass er als geschäftsführender Gesellschafter die Entscheidungen treffe und vollziehe.
969O6 habe auch die Pressekampagne gegen ihn als „Öffentlichkeitsarbeit der V8“ geführt.
970Einen weiteren Hinweis auf die tatsächliche Stellung des Rechtsanwalts O6– meint der Kläger – gebe der angeblich „ominöse Vorgang um dessen angebliche Ablösung“ durch Herrn K6. Der Kläger behauptet dazu, dass O6 seine angebliche Stellung als Geschäftsführer der V8 auf den Zeugen K6, seinerzeit Geschäftsführer der I4 GmbH, übergeleitet habe und O6 danach – ausweislich des Schreibens vom 13.02.2012 (Anlage K 149) – weiterhin als Rechtsberater zur Verfügung gestanden habe; seine Stellung als „anwaltlicher Vertreter“ (das Mandat) habe O6 nicht an den Zeugen K6 abgeben können.
971Der Kläger ist der Ansicht, dass die V8 auch keine Abstimmungen durchgeführt habe; es habe nur bilaterale Abstimmungen der Herren O6 und B6 zur angeblichen Kampagne der V8 gegeben. Bei der Anlage K 77 handele es sich nicht um eine Aufforderung zur Abstimmung in der „V8“ und bei dem beigefügten Formular nicht um einen Stimmzettel. Es handele sich vielmehr um eine Bitte um Beteiligung an einer - in einer bilateralen Abstimmung mit der Beklagten - bereits beschlossenen Maßnahme. Auch der 5. Rundbrief vom 23.09.2009 (vgl. Anlagenkonvolut K 145) stellt nach Ansicht des Klägers kein Beispiel für einen Gesellschafterbeschluss oder auch nur eine Abstimmung in der V8 dar, sondern vielmehr einen Beleg für den angeblich herausragenden Einfluss der Beklagten auf das Vorgehen des O6.
972In diesem Zusammenhang beantragt der Kläger (Bl. 2398 f. d.A.)[6],
973die Beklagte gem. § 142 Abs. 1 ZPO anzuweisen, das Antwortschreiben der Beklagten an Herrn O6 auf dessen 5. Rundbrief vom 23.09.2009, im dem diese ihre Zustimmung zur Erhebung der Anfechtungsklagen ausdrückt, dem Gericht im Interesse der Sachverhaltsaufklärung vorzulegen.
974Vermeintliches Ausscheiden der Beklagten aus der V8
975Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte am 21.11.2011 aus der V8 ausgetreten sei. Die Beklagte sei zudem nicht aus freien Stücken aus der V8 ausgeschieden, sondern vielmehr aufgrund einer Intervention der J2, die der angeblichen Rufmordkampagne ein Ende gesetzt habe. Insoweit bezieht sich der Kläger auf ein Schreiben seiner damaligen anwaltlichen Vertreter, der Sozietät U2, an die J2 vom 08.07.2011 (Anlage K 150), auf das verwiesen wird. Die J2 habe auf der Grundlage dieses Schreibens eine Untersuchung eingeleitet und die Beklagte schließlich aufgefordert, die V8 umgehend zu verlassen, um weiteren Haftungsgefahren zu entgehen. Insofern beantragt der Kläger (Bl. V/698)[7],
976die Beklagte gem. § 142 Abs. 1 ZPO anzuweisen, die Korrespondenz (Schriftverkehr, E-Mails und sonstige Nachrichten) einschließlich der erstellten Gesprächsnotizen zwischen ihr und der J2 im Zeitraum 08.07.2011 bis einschließlich 21.11.2011 dem Gericht im Interesse der Sachaufklärung vorzulegen,
977ferner,
978die Beklagte anzuweisen, die Protokolle der Vorstandssitzungen der Beklagten im bezeichneten Zeitraum vorzulegen, soweit dieses einen Bezug zur J2, zum Kläger, O6, Herrn F6 oder zur sog. V8 haben.
979Der Kläger behauptet ergänzend, dass die Beklagte neben ihren Beteiligungen an den F1 und K2 weitere rechtliche und finanzielle Interessen in Bezug auf seine Unternehmensgruppe gehabt habe. Über eine Tochtergesellschaft, die F7 AG, hielt die Beklagte Beteiligungen an I3 in erheblichen Umfang. Mit Blick auf eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten mit ihren Anlegern habe sich die Beklagte von ihrer Beteiligung an der V8 auch Informationen versprochen, die sie für die Abwehr von Anlegerschutzprozessen ihrer Tochtergesellschaft habe benutzen können. Herrn T5 seien die juristischen Probleme der Tochtergesellschaft mit ihren Anlegern von I3 bekannt gewesen. Die Beteiligung an der Tochtergesellschaft hätten bei den „Entflechtungsverhandlungen“ der Versicherungsgruppe T7 eine entscheidende Rolle gespielt. Die J2 habe die Beklagte auch vor diesem Hintergrund zum Austritt der V8 gedrängt.
980Im Anschluss an die teilweise stattgehabte Beweisaufnahme behauptet der Kläger nunmehr bzw. ergänzend Folgendes:
981Der Zeuge F6 sei tatsächlich viel öfter verklagt worden, als er in der mündlichen Verhandlung bereit gewesen sei zuzugeben. Mehr als fünf solcher Anlegerklagen seien allein dem Initiator der S3 bekanntgeworden.
982Der Kläger hat zudem beantragt, die Zeugin F6 vor dem Hintergrund einer (angeblichen) Einflussnahme durch den Zeugen F6 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.02.2018 erneut zu den bisherigen Beweisantritten zu vernehmen und diese mit seinen nunmehr vorgelegten Gesprächsnotizen zu mit der Zeugin F6 geführten Telefonaten (Anlagenkonvolut K 195) zu konfrontieren, wonach Herr F6 O6s „Marionette“ gewesen sei. O6 habe dem Zeugen F6 gedroht, die Prozessführung für ihn niederzulegen, wenn er seinem Willen nicht nachkomme. Diese Drohung habe besonderes Gewicht gehabt, da der Zeuge F6 große Angst vor einer persönlichen Haftung gehabt und sich keinen anderen Anwalt habe leisten können.
983Die verschiedenen Fassungen des „F6-Rundschreibens“ beruhten auf einer Abstimmung mit der Beklagten, dort dem Zeugen B6. O6 habe auf Wunsch von Herrn B6 Änderungen im „F6-Rundschreiben“ vorgenommen. O6 habe mit einem Strich am rechten Rand auf Seite 2 des dem Telefax-Schreiben vom 02.06.2009 beigefügten, nicht unterschriebenen „F6-Rundschreibens“ (vgl. Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2018, Bl. IX/1820 d.A.) den geänderten Absatz markiert, um Herrn B6 auf die Änderungen hinzuweisen, die er (angeblich) nach seinen Wünschen vorgenommen habe.
984In diesem Zusammenhang beantragt der Kläger[8] – nach teilweiser stattgehabter Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen C7 – (Bl. X/2000),
985die Beklagte gem. § 142 Abs. 1 ZPO anzuweisen, dem Gericht die schriftliche Anfrage von Herrn B6 an Herrn C7, mit der dieser das Fax der Kanzlei M5 vom 12.05.2009 samt Anlagen übermittelt habe, zur weiteren Sachverhaltsaufklärung vorzulegen.
986Denn der Aussage des Zeugen C7 folgend sei die Anfrage durch Herrn B6 an die Rechtsabteilung – dort Herrn C7 – zwischen dem 12. und dem 15.05.2009 auch schriftlich erfolgt. Die schriftliche Anfrage werde belegen, dass Herr B6 den Zeugen C7 nicht nur um die Überprüfung der gesendeten Unterlagen gebeten habe. Diesem sei es schon damals darum gegangen, die Beauftragung von O6 und dessen gegen ihn, den Kläger, gerichtete Maßnahmen durch ein Plazet der Rechtsabteilung intern abzusichern.
987Ferner beantragt der Kläger[9] (Bl. X/2000),
988die Beklagte gem. § 142 Abs. 1 ZPO anzuweisen, dem Gericht diejenige Korrespondenz (E-Mails, Faxe o.ä.), die dieses Telefonat von Herrn C7 und Herrn B6 am 15.05.2009 betrifft, zur weiteren Sachverhaltsaufklärung vorzulegen.
989Denn soweit – so die Beklagte – nach der Beweisaufnahme Herr B6 am 15.05.2009 mit dem Zeugen C7 ein Telefonat über das Ergebnis der Prüfung geführt habe, stehe zu vermuten, dass Herr C7 dieses Gespräch (ebenso wie das Gespräch vom 03.06.2009 – Anlage B 85) zur Aktenführung zusammengefasst habe. Herr C7 selbst habe hierzu ausgesagt, dass seine Aussage „bestimmt per E-Mail erfolgt sei“. Die Gesprächszusammenfassung werde belegen, dass Herr B6 und Herr C7 nicht nur über die eventuell erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu den jeweiligen Vereinbarungen gesprochen hätten, sondern auch schon über eine externe anwaltliche Beratung durch Herrn O6 und die Maßnahmen, die dieser gegen den Kläger ergreifen sollte.
990Unter Bezugnahme auf den ergänzenden Sachvortrag der Beklagten, dass der Zeuge B6 das Telefax-Schreiben von O6 vom 02.06.2009 nebst Anlagen am 03.06.2009 an die Rechtsabteilung faxen ließ, beantragt der Kläger[10] (Bl. X/2014),
991die Beklagte gem. § 142 Abs. 1 ZPO anzuweisen, dem Gericht die Korrespondenz samt Gesprächsnotizen zwischen Herrn B6 und der Rechtsabteilung bezüglich der Anfrage von Herrn B6 an Herrn C7 vom 03.06.2009, mit der dieser das Fax der Kanzlei M5 vom 00.00.2009 samt Anlagen übermittelte, zur weiteren Sachverhaltsaufklärung vorzulegen.
992Denn diese Dokumente würden beweisen, dass Herr B6 Herrn C7 gebeten habe, sowohl den Vertrag der V8 als auch die Unterlagen über den Pachtverzicht zu prüfen. Das wolle die Beklagte verschleiern.
993Ferner behauptet der Kläger, dass die unter Ziff. 4 und 6 des „Vertrages der V8“ vorgenommenen Änderungen (s.o.) auf Veranlassung des Zeugen B6 erfolgt seien. Dieser sei mit dem angeblichen Entwurf gemäß Anlage zum Schreiben vom 02.06.2009 (Anlage B 34) nicht einverstanden gewesen. Herr B6 habe Herrn O6 am 04.06.2009 angerufen und diesem seine Änderungswünsche an der Satzung diktiert. Laut handschriftlichem Vermerk habe dies die Regelung in Ziff. 6 (vgl. Anlage B 85) betroffen.
994Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass keine Treuhandabrede zwischen der V8 als GbR und Herrn O6 bestanden habe, da dieser nicht deren Rechtsanwalt, sondern deren Geschäftsführer gewesen sei. Ferner würden die vorgenommenen Änderungen die Beklagte massiv in ihrer Stellung in der V8 begünstigen.
995Mit Schriftsatz vom 15.02.2018 hat der Kläger – nach teilweise stattgehabter Beweisaufnahme – weiter behauptet, dass die Beitrittserklärung bereits vor dem 10.06.2009 unterschrieben worden sei.
996Die angeblich falsche Datierung auf einen späteren Zeitpunkt habe die Involvierung der Beklagten in den Gründungsprozess verschleiern sollen. Deshalb liste die Beklagte im Anlagenkonvolut B 88 Beitrittserklärungen auf, die zeitlich vor ihrer eigenen Beitrittserklärung datieren. So wolle die Beklagte verdeutlichen, dass sie nicht Gründungsmitglied gewesen sei. Der Gründungsprozess sei im Übrigen erst mit Umsetzung der von der Beklagten / Herrn B6 gewünschten Änderungen im „Vertrag der V8“ abgeschlossen gewesen. Am 04.06.2009 habe es keine anderen Mitglieder der V8 gegeben.
997Zudem habe O6 weitergehende Maßnahmen und Ziele mit der Beklagten abgestimmt und gemeinsam mit ihr beschlossen, sie aus taktischen Gründen nicht in die Satzung aufzunehmen. O6 habe den „Vertrag der V8“ inhaltlich so ausgestaltet und mit der Beklagten abgestimmt, dass die ihm weitreichend eingeräumten Befugnisse es ihm und der Beklagten ermöglicht hätten, bilateral Absprachen an der V8 vorbei zutreffen und das Ziel – seine Abwahl und Ersetzung – voranzutreiben. Mit Blick auf die angebliche Machtkonzentration bei Herrn O6 verweist der Kläger auf die Aussage des Zeugen B1 im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.02.2018 sowie auf den Ausdruck einer an den Zeugen B1 gerichteten E-Mail des Herrn O6 datierend unter dem 04.06.2009, 14:20 Uhr, die der Zeuge B1 dem Gericht auf eigene Initiative im Nachgang zur seiner Vernehmung übermittelt hat (vgl. Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2008, Bl. 1916 d.A.). Dieses E-Mail, die O6 „nur“ 7 Minuten nach der Benachrichtigung an die Beklagte mit Anlage B 86 gesendet habe, lautet auszugsweise wie folgt:
998„Sehr geehrter Herr B1,
999in der vorbenannten Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihren Telefonanruf und übersende Ihnen als Anlage den Vertrag der V8 mit der Bitte um Prüfung und Rückreichung eines unterzeichneten Exemplars.
1000Die Ziele der V8 sind weitreichender als unter Ziff. 2 beschrieben. Sie beinhalten derzeit nur die Themen, die in den zurückliegenden vier Monaten mit den anderen beiden Verwaltungsratsmitgliedern und L1 strittig diskutiert wurden. Da wir davon ausgehen müssen, dass über kurz oder lang ein Exemplar dieses Vertrages auf dem Schreibtisch von L1 landet, halten wir es nicht für opportum und taktisch klug, die gesamte Breite der beabsichtigten Maßnahmen offen zu legen. Ich bin gerne bereit, im Rahmen eines Telefonats Ihnen die beabsichtigten Maßnahmen, aber auch die Schwierigkeiten zu erläutern.“
1001Wegen der Absprache mit der Beklagten habe er insoweit gegenüber dem Zeugen B1 auch von „wir“ gesprochen.
1002In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung habe er, der Kläger, abgewählt werden sollen, und zwar unabhängig davon, ob sich die Vorwürfe gegen ihn als zutreffend herausstellen würden oder nicht.
1003Auf der Gesellschafterversammlung am 26.08.2011 habe der Zeuge B6 erneut gezeigt, worum es ihm tatsächlich gegangen sei. In den Pausen habe sich um Herrn B6 eine Gruppe gebildet, die dieser zu einem aggressiven Vorgehen gegenüber ihm, dem Kläger habe anstacheln wollen. Herr B6 habe in erregtem Tonfall geäußert: „L1 ist ein Betrüger.“; „Wir machen den L1 fertig, und zwar hier und heute!“
1004Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei der Aussage des Zeuge B6 in Bezug auf den Punkt, ob die „Vorlage von Unterlagen über Vermietungsbemühungen bzw. einen möglichen Drittvergleich oder Fremdvergleich hinsichtlich der C1 Südseite“ für die Entscheidung zur Erstattung einer Strafanzeige eine Rolle gespielt habe, um eine Falschaussage handele. Die parallelen Aussagen des Zeugen B6 und des Vorstandsvorsitzenden T5 zu den gewünschten Unterlagen speziell als auch die parallel angeblich wahrheitswidrigen Aussagen der Vorstandsmitglieder der Beklagten als auch derer Zeugen in Bezug auf die behauptete Rufmordkampagne allgemein ließen sich nur durch deren Zeugencoachings im Vorfeld der mündlichen Verhandlung erklären. Der Kläger behauptet dazu, dass eine Strategie, ihn ständig neu erdachter Pflichtverletzungen und der Intransparenz zu bezichtigen von Anfang an auch mit der Agentur „N8“ abgestimmt gewesen sei. Diese habe inhaltlich Einfluss auf die Schriftsätze genommen und sowohl Zeugen als auch Parteivertreter im Vorfeld der mündlichen Verhandlung – auch mit konkreten inhaltlichen Hinweisen – auf deren jeweilige Vernehmung vorbereitet.
1005V8 als Außengesellschaft
1006Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei der V8 um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Form einer Außengesellschaft i.S.d. §§ 705 ff. BGB handele und bezieht sich insoweit insbesondere auf ein von ihm eingeholtes Gutachten des Herrn V4 (Anlage K 169) nebst ergänzender rechtlicher Stellungnahme vom 15.01.2018 (Anlage K 181). Auf die dortigen Ausführungen,
1007Anlagen K 169 und K 181,
1008wird vollumfänglich verwiesen.
1009Die V8 – so der Kläger weiter – erfülle die typischen Merkmale einer Außengesellschaft. Diese sei satzungsmäßig dazu bestimmt gewesen, am Rechtsverkehr teilzunehmen, ihre Ziele seien nach außen gerichtet gewesen und sie habe über ein Gesellschaftsvermögen verfügt. Auch in der gelebten Praxis sei der Gesellschaftszweck über die rein interne Koordinierung der Willensbildung einer Gesellschaftergruppe hinausgegangen.
1010Der Kläger stützt seine Ansicht insbesondere auf eine in Ziff. 5 des „Vertrages der V8“ seiner Ansicht nach enthaltene Vertretungsregelung im Sinne einer organschaftlichen Vertretung einer Außen-GbR (durch O6), eine vorgesehene Möglichkeit der Beauftragung weiterer Personen durch O6 sowie einen angeblich vorgesehenen Vertragsschluss der V8 mit einem Dritten („Zahlung an F6“) und ein angeblich gesamthänderisches gehaltenes Gesellschaftsvermögen nach Ziff. 6 des „Vertrages der V8“ zur Finanzierung der Gesellschaft. Ferner seien nach dem „Vertrag der V8“ auch die Ziele und das Handeln der V8 nach außen gerichtet gewesen. Die Ziele der GbR hätten sich nicht in der Kostenteilung für die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten beschränkt. Ziele der GbR seien auch – wie ausdrücklich erwähnt – die Einleitung von Strafverfahren und die öffentlichkeitswirksame Werbung für ihre Zwecke gewesen. Die GbR habe als Interessengemeinschaft nach außen in Erscheinung treten sollen.
1011O6, Verfasser des Gesellschaftsvertrages, sei selbst der Überzeugung gewesen, dass es sich um eine Außengesellschaft handele und habe diesen Umstand betont und die Gesellschafter über ihre akzessorische Haftung informiert.
1012Das nach Ziff. 6 des „Vertrages der V8“ auf einem Anderkonto befindliche Guthaben sei Fremdgeld, nämlich das Gesellschaftsvermögen der V8 als solcher gewesen. Irrelevant sei, dass allein O6 auf das Konto habe zugreifen können. Wirtschaftlich Berechtigter des Treuhandkontos sei die Gesellschaft gewesen als Treugeberin und nicht jedes Mitglied einzeln. Auch Gründe des anwaltlichen Berufsrechts – die Regelung in § 4 Abs. 2 S. 3 BORA – sprächen für ein Gesellschaftsvermögen und gegen ein Sammelanderkonto für die einzelnen Gesellschafter.
1013Zur Begründung des Vorliegens einer Außengesellschaft zieht der Kläger ferner den Duktus der Rundbriefe und Anlegeranschreiben und entsprechende Äußerungen des Rechtsanwalts O6– unter Verweis auf das Anlagenkonvolut K 145 – heran. Zudem sei O6 „im Namen der Gesellschaft“ gegenüber der Staatsanwaltschaft tätig geworden wie sich aus dem 6. Rundbrief im Zusammenhang mit Anlage K 159 ergäbe.
1014Auch wenn die „Aktivprozesse der V8“ jeweils von einzelnen Mitgliedern angestrengt wurden, handele es sich in Wirkung und Intention um Rechtsstreitigkeiten der V8.
1015Ferner wertet der Kläger als weitere Indizien für das Vorliegen einer Außengesellschaft die (unstreitig stattgehabten) Passivprozesse der V8 sowie die schriftsätzlichen Ausführungen des Rechtsanwalts O6 zum Vorliegen einer BGB-Außengesellschaft gegenüber dem Landgericht A2 im Oktober 2011 (vgl. Anlage K 178).
1016Es habe auch tatsächlich ein nach Außen gerichtetes Handeln der V8 gegeben. Unter Bezug auf Ziff. 5 Abs. 2 des „Vertrages der V8“ meint der Kläger, dass die V8 als GbR bereits bei Gründung ein bilaterales Vertragsverhältnis mit dem Zeugen F6 geschlossen habe, vermöge dessen dieser für die Gesellschaft tätig geworden sei und einen entsprechenden Vergütungsanspruch gegen die Gesellschaft erworben habe, der aus dem Gesamthandsvermögen zu begleichen gewesen sei. Dies sei auch so geschehen.
1017Einen weiteren Vertrag habe die V8 mit Herrn O6 selbst geschlossen. Die mit diesem getroffene Vergütungsvereinbarung stelle für die V8 ein Außenrechtsverhältnis dar; erst Recht bei der Annahme der Beklagten, dass O6 beauftragter Rechtsanwalt gewesen sei.
1018Darüber hinaus habe O6 im Namen der GbR Beraterverträge mit mindestens zwei Juristen geschlossen. Dies ergebe sich aus dem 1. Rundbrief. Die Mandatierung sei für die GbR erfolgt.
1019Ferner sei davon auszugehen, dass O6 weitere Verträge für die GbR abgeschlossen habe, die sich aus den von ihm geführten Unterlagen nachvollziehen ließen, insbesondere betreffend die Beschäftigung von Mitarbeitern, soweit diese ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als angeblicher Geschäftsführer unterstützt hätten, den Ankauf von Büromaterial für die Zwecke der V8 (Versand Rundbriefe und Anlegerschreiben) und Verträge mit Serverbetreibern und den Verwaltern von Web-Domains für den Internetauftritt der „V8“. Diese Verträge habe O6 im Namen und auf Kosten der V8 abgeschlossen. O6 habe bei sämtlichen die GbR betreffenden Geschäften als deren Vertreter agiert, sodass die Gesellschaft und nicht er Vertragspartner geworden sei.
1020Insofern hat der Kläger ursprünglich – davon auszugehend dass Herr M5 über die Geschäftsunterlagen des Herrn O6 verfüge – beantragt (Bl. VI/957 d.A.)[11],
1021der Beklagten gem. § 142 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen, die von Herrn O6 geführten Unterlagen der GbR dem Gericht im Interesse der Sachverhaltsaufklärung vorzulegen, soweit diese Unterlagen die Anbahnung oder den Abschluss von Verträgen durch Herrn O6 im Zusammenhang mit den Zielen der „V8“ betreffen,
1022ferner,
1023Herrn Rechtsanwalt und Notar M5 gem. § 142 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen, die von Herrn O6 geführten Unterlagen der „V8“ dem Gericht im Interesse der Sachverhaltsaufklärung vorzulegen, soweit diese Unterlagen die Anbahnung oder den Abschluss von Verträgen durch Herrn O6 im Zusammenhang mit den Zielen der „V8“ betreffen.
1024Zum Verbleib der Unterlagen der V8
1025Der Kläger behauptet, die Beklagte betreibe ein Versteckspiel um die Unterlagen der V8.
1026Ursprünglich hat der Kläger behauptet, die Beklagte habe vollen Zugang zu den Unterlagen der Kanzlei M5. Sie habe auf den vollen Aktenbestand des Herrn O6 zur V8, die bei der Kanzlei M5 verwahrt worden seien, zugreifen können, und zwar von Anfang (den ersten Beitrittserklärungen) bis zum Ende (jedenfalls bis zu ihrem eigenen Ausscheiden). Insofern hat der Kläger ursprünglich weiter beantragt (Bl. V/695)[12],
1027die Beklagte gem. § 142 Abs. 1 ZPO anzuweisen, den kompletten von der Kanzlei M5 übernommenen Aktenbestand des Herrn O6 zur V8 dem Gericht im Interesse der Sachaufklärung vorzulegen.
1028Der Kläger hat ursprünglich behauptet, dass die Kanzlei M5 (immer noch) über sämtliche hinterlassenen Akten des Herrn O6 verfügt habe. Rechtsanwalt M5 habe sich zudem die persönlichen Unterlagen und den Laptop des Herrn O6 2 Tage nach dessen Tod aus dessen Privatwohnung gegen den ausdrücklichen Willen des trauernden Bruders besorgt. Rechtsanwalt M5 habe genau gewusst, dass diese Unterlagen ihn schwer belasten könnten, weil sie die Machenschaften des Herrn O6 und dessen Verknüpfung mit der Kanzlei einerseits und der V8 andererseits dokumentieren würden. Aus diesem Grunde habe die Beklage sich diese Unterlagen bereits zu Beginn der Auseinandersetzung mit dem Kläger gesichert.
1029Der Kläger behauptet nunmehr:
1030Die Kanzlei M5 Rechtsanwälte habe die bis zuletzt dort gelagerten Unterlagen der V8 zwischenzeitlich vernichten lassen. Dies habe er von einer Anlegerin, selbst Mitglied der V8, erfahren. Die Beklagte ist dem insoweit nicht entgegen getreten. Der Kläger behauptet jedoch, es handele sich dabei um eine zwischen Rechtsanwalt und Notar M5 und Vertretern der Beklagten abgestimmte kollusive Vernichtungsaktion. Im Einzelnen:
1031Bei diesen Unterlagen handele es sich um die Akten des Herrn O6 als Geschäftsführer der V8, die dessen sitten- und treuwidriges Vorgehen gegen ihn belegen würden. Insbesondere dokumentierten die Unterlagen die Öffentlichkeits- und Pressearbeit des Herrn O6 sowie die Buchhaltung der GbR.
1032Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt A7, habe sich bereits wenige Monate nach Klageerhebung diese Unterlagen verschafft. Dieser sei am Sonntag, den 15.03.2015 – einem angeblich ungewöhnlichen Wochentag für ein geschäftliches Treffen – nach A2 gereist, um sich dort mit M5 in dessen Kanzleiräumen zu treffen und habe dort die Unterlagen kopiert bzw. fotografiert. Der Sonntag sei gewählt worden, um ihre Absprachen und die umfangreiche erste Kopier- und Vernichtungsaktion möglichst weitgehend geheim zu halten. Herr A7 wäre – so der Kläger – sicher nicht für die beklagtenseits bislang aus dem Aktenbestand der V8 vorgelegten vier Beitrittserklärungen nach A2 gereist. Ein Briefumschlag mit Fotokopien hätte ausgereicht. Tatsächlich habe es umfangreiche Aktenbestände gegeben, über deren Verbleib und Vernichtung Rechtsanwalt A7 und M5 sich abgestimmt hätten.
1033Die Kanzlei M5 habe o.g. Anlegerin – anders als seinerzeit der Beklagten – die Einsicht in die Unterlagen verweigert. Diese habe ihr Akteneinsichtsrecht daraufhin gerichtlich geltend gemacht. Wenige Tage nach Einreichung der Klage habe die Kanzlei M5 sämtliche Unterlagen der V8 vernichtet, wobei – so der Kläger – M5 sich zuvor mit Vertretern der Beklagten über das Vorgehen abgestimmt habe.
1034Der angebliche Vernichtungsbeleg führe einen „Container RW 500“ auf, der 70 Aktenordner fasse wie sich der Herstellerbroschüre (Anlage K 205) entnehmen lasse. Offenkundig habe hier belastendes Material vernichtet werden sollen, denn ein Unterliegen der Beklagten in diesem Verfahren hätte nicht nur für diese, sondern auch für die Kanzlei M5 ernstzunehmende finanzielle Folgen.
1035Die Beklagte sei nun die einzige, die noch Zugriff auf die Unterlagen der V8 habe.
1036Der Kläger[13] beantragt daher nunmehr (Bl. 2743 d.A.),
1037zur Wiederherstellung der prozessualen Chancengleichheit und zum Beweis der Tatsachen, dass O6 eine gezielte Medien- und Pressekampagne gegen ihn geführt und Verträge für die GbR abgeschlossen habe, es sich also nicht um eine reine Innengesellschaft habe handeln können,
1038der Beklagten gem. § 142 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen, die von Herrn O6 geführten Unterlagen der V8 dem Gericht im Interesse der Sachverhaltsaufklärung vorzulegen.
1039b) Zur Mandatierung von O6
1040Zu der Behauptung der Mandatierung von O6 zum Zwecke der Rufmordkampagne behauptet der Kläger im Einzelnen Folgendes:
1041Die Beklagte trage bewusst und planvoll die Unwahrheit über Art und Umfang des Verhältnisses zwischen ihr und Herrn O6 vor. Zwischen diesen habe ein lang andauerndes und im Umfang unbeschränktes Mandatsverhältnis in Bezug auf ihre Beteiligung an der F1 (Klägerin) bestanden. Aus dem Schreiben vom 09.07.2009 nebst Vollmacht – unterschrieben von den Zeugen B6 und Herrn T5 (Anlage K 46) – ergebe sich, dass die Beklagte Herrn O6 bereits im Sommer 2009 umfassend mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Zusammenhang mit der „Beteiligung am E1, A2 wg. Auskunft“ betraut habe. Das zeige auch, dass die Beklagte im unmittelbaren zeitlichen Umfeld der Gründung der V8 im engen Austausch mit O6 gestanden habe. Entgegen der Darstellung der Beklagten habe zwischen dieser und Herrn O6 seit dem Frühsommer 2009 ein durchgehendes Mandatsverhältnis bestanden. Der Kläger behauptet unter Verweis auf einen „denkbar weitgehenden Umfang“ der o.g. Vollmacht, dass die Beklagte die Tätigkeit des Herrn O6 umfassend zur Durchsetzung ihrer Machtinteressen an der Klägerin genutzt habe. Dies umfasse sämtliche Aktivitäten von O6, die Gegenstand der vorliegenden Klage seien. O6 sei als Geschäftsführer der V8 aufgetreten, dies öffentlichkeitswirksam und die Beklagte habe aus der Medienöffentlichkeit herausgehalten und nicht als Drahtzieher wahrgenommen werden sollen. O6 habe sich bei seinem Vorgehen jederzeit der Rückendeckung der Beklagten sicher sein könne, solange er deren Namen aus der Öffentlichkeit heraushielt. Bei der Beklagten sei das gemeinsame Vorgehen mit O6 auf Vorstandsebene koordiniert worden, selbst der Vorstandsvorsitzende sei über die Schritte des Herrn O6 laufend informiert gewesen.
1042Soweit O6 als Rechtsanwalt der Beklagten erstmals im Juli 2009 in Erscheinung trat und zwar im Rahmen der Geltendmachung des Informationsanspruchs (s.o.: Schreiben vom 09.07.2009, Anlage K 46), behauptet der Kläger, dass der Zeuge B6 sein an die Beklagte gerichtetes und an diesen als zuständigen Bereichsleiter adressiertes Schreiben vom 21.07.2009 (Anlage K 153) an den seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden T5 weitergeleitet habe. Daraus leitet der Kläger ab, dass die Beklagte bereits im Juli 2009 über die angeblich rufschädigenden Äußerungen des Herrn O6 informiert gewesen sei.
1043Mit Blick auf die Geltendmachung des Informationsanspruchs durch die Beklagte trage diese auch falsch vor, soweit diese ausführt, nur passives Mitglied der V8 gewesen zu sein. Das Gegenteil sei der Fall. Die Beklagte habe dadurch selbst den ersten Schritt zur Umsetzung der Ziele der V8 unternommen und sei vom ersten Tag an aktives Mitglied derselben gewesen. Die Beklagte habe maßgeblichen Einfluss auf deren Vorgehen und die verfolgte Strategie gehabt.
1044Mit Blick auf den im Rahmen der Einsichtnahme am 03.08.2010 gefertigten Vermerk des Zeugen C7 meint der Kläger, dass der Beklagten aufgrund der eigenen Einsichtnahme bekannt gewesen sei, dass es keinen Anlass für strafrechtliche Vorwürfen gegen ihn, den Kläger, gegeben habe. Irgendeinen Anhaltspunkt für solche werde in dem Vermerk auch nicht behauptet.
1045Die Beklagte echauffiere sich zu Unrecht darüber, dass er, der Kläger, ihr bei der gewährten Akteneinsicht keine Unterlagen bezüglich der Vermietungsbemühungen vorgelegt habe. Solche Unterlagen seien schlicht nicht Gegenstand des Vergleichs v. 02.06.2010 (Anlage K 155a) gewesen. Im Übrigen sei es falsch und wirtschaftlich unplausibel, dass er keine Mieter für die „Südseite“ des C1 gesucht und das Interesse der M4 AG „ignoriert“ habe.
1046Die Darstellung der Beklagten eines Telefonats am 13.07.2009 zwischen ihm und dem Zeugen B6 in diesem Zusammenhang sei schlicht falsch und bewusst irreführend. Die Behauptung der Beklagten, er habe eingeräumt, dass er nicht verantworten könne, dass seine „Familiengesellschaft“ G1 GmbH „aus dem Verkehr gezogen werde“, sei grob falsch und dreist. Er habe dem Zeugen B6 in dem Gespräch erläutert, dass die Insolvenz der G1 GmbH zu einem möglicherweise langwierigen Leerstand der Flächen auf der C1 Südseite geführt hätte. Dies habe er, der Kläger, als geschäftsführender Gesellschafter aufgrund des damit einhergehenden Reputationsverlustes für das gesamte Ensemble des C1 in der Tat nicht verantworten können.
1047Soweit die Beklagte weiter zu Gesprächen zwischen ihm und dem Zeugen B6 vortrage („fabuliere und Wortlautzitate suggeriere“), sei der Vortrag schon wegen Unbestimmtheit nicht einlassungsfähig. Im Kern sei aber zutreffend, dass er einen Reputationsverlust habe verhindern wollen.
1048Schließlich habe die Beklagte zwei eklatante Verletzungen der geschlossenen Vergleichsvereinbarung (Anlage K 155a) begangen, indem sie die erlangten Informationen (unstreitig) an O6 und dieser die Informationen an die Staatsanwaltschaft weitergab.
1049Die Beklagte trage daher auch noch im Prozess – mit Schriftsatz vom 17.11.2016, S. 34 und S. 31 – falsch zum Umfang der Mandatierung vor:
1050„Diese Strafanzeige ist der einzige Vorgang bezüglich dessen die Beklagte in einem Kontakt zu Herrn O6 stand. Soweit die V8 betroffen ist, war sie dort nur passives Mitglied.“,
1051ein Mandatsverhältnis mit Herrn O6 habe
1052„lediglich zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt in einem sehr engen Kontext, der Erhebung der Strafanzeige“
1053bestanden. Dies werde auch dadurch belegt, dass O6 mit Schreiben vom 02.02.2010 u.a. für die Beklagte (vgl. Anlage K 180) einen Anspruch auf Herausgabe von Namen und Adressen der Anleger der F1 gegen die A4 GmbH geltend machte, ferner die Beauftragung mit der Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen der F1 am 17.03.2010 und 23.11.2010 (Anlagenkonvolut 139).
1054c) Zu den angeblichen (zurechenbaren) Handlungen
1055O6 habe im Namen der GbR eine Internetseite unterhalten, auf der diese zu Maßnahmen und Neuigkeiten im Zusammenhang mit der Klägerin informiert, ihre Rundschreiben veröffentlicht und damit weltweit zugänglich gemacht habe. Insbesondere habe die Beklagte durch O6 die so genannten Rundbriefe an Anleger auf der Homepage veröffentlicht. In diesen seien zahlreiche falsche verleumderische Behauptungen über ihn, seine Familie und die Unternehmensgruppe aufgestellt worden. Es handele sich erkennbar um Rundbriefe der V8, die sich in einem ersten Schritt an ihre Mitglieder richten, jedoch zur Weiterleitung über den Mitgliederkreis hinaus bestimmt gewesen und sodann auch im Internet veröffentlicht worden seien.
1056Das Schreiben von O6 an die Anleger der Klägerin vom 04.04.2011 (Anlage K 60, s.o.) sei mit folgenden Aussagen auf der Homepage der V8 veröffentlicht worden:
1057„Ein Mitglied der V8, eine namhafte deutsche Versicherungsgesellschaft, hat mit unserer Hilfe gerichtlich durchgesetzt, Einsicht in die Bücher der E1 KG zu drei Geschäftsvorgängen zu nehmen. Das Ergebnis dieser Einsicht im letzten Jahr war, dass der Vorstand der Versicherungsgesellschaft, die mit rund Euro 5 Mio. beteiligt ist, beschlossen hat, gegen L1 und andere Strafanzeige wegen des Verdachts der schweren Untreue zu stellen. Bei der Staatsanwaltschaft in xxx ist seit einem Jahr ein Ermittlungsverfahren gegen L1 u. a. anhängig.
1058Was wird L1 konkret und auch nachweisbar vorgeworfen?
1059Es sind im Wesentlichen zwei Handlungen, genauer Unterlassungen, von ihm, die zu Schäden für die E1 KG in Höhe von Euro 45 Mio. und 10 Mio. geführt haben und gleichzeitig eine finanzielle Begünstigung für ihn, seine Familie und seine Firmen darstellen.
10602002 wurde auf Initiative von L1 beschlossen, das Hotel um die D2 zu erweitern, und nach seinem Finanzierungsplan sollten die Kosten von Euro 104,64 Mio. vollständig mit neu eingeworbenem Eigenkapital finanziert werden. Mit der Platzierung des neuen Eigenkapitals wurde seine Firma, die A4 GmbH, beauftragt. Hierfür erhielt sie ein Honorar von Euro 11,8 Mio. Nach dem Vertriebsvertrag bestand eine Platzierungsgarantie bis zum 31.12.2005. Im Herbst 2005 wurde deutlich, dass rund Euro 45 Mio. nicht platziert waren. L1 bzw. seine O7 hätten damit in dieser Höhe selbst das neue Eigenkapital übernehmen müssen. Als erstes veranlasste L1, das im schriftlichen Umlauf ein Beschluss gefasst wurde, die Platzierungsfrist bis Ende 2010 zu verlängern. Schon diese Maßnahme dürfte den Vorwurf der Untreue begründen. Den richtigen Coup landete er, als er im Sommer 2006 ein Umfinanzierungskonzept präsentierte. Die E1 KG war zum damaligen Zeitpunkt bei vier deutschen Banken mit rund 115 Mio. € verschuldet. Auf einmal trat als neuer Kreditgeber die A1, mit einer Kreditsumme von 160 Mio. € auf. Auf Betreiben und Veranlassung von L1 wurde also die E1 KG um weitere 45 Millionen verschuldet, und seine Firma A4 GmbH brauchte ihre Eintrittsgarantie i.H.v. Euro 45 Mio. nicht zu erfüllen. Der Kredit über Euro 160 Mio. ist tilgungsfrei und hat eine Zinsbindung von zehn Jahren mit 4,874 % Zinsen p.a. Allein die Zinslast für die weitere Verschuldung von € 45 Mio. beträgt pro Jahr € 2.193.300,00 und somit in zehn Jahren rund € 21,9 Mio. Getilgt ist dann noch kein einziger Euro.
1061Es stellt nicht nur eine schadensersatzpflichtige Verletzung der Geschäftsbesorgung dar, sondern ist auch strafbar, wenn der Komplementär vertragliche Ansprüche der KG gegen Vertragspartner nicht wahrnimmt, wozu gegebenenfalls auch die gerichtliche Geltendmachung gehört. Nach Einsicht in die Bücher der Gesellschaft ist festzustellen, dass L1 nicht die geringsten Aktivitäten ergriff, um die vertraglich fixierten Ansprüche der KG gegen seine Firma geltend zu machen und durchzusetzen. [….]
1062L1 hat nachweislich die Anleger der E1 KG in den letzten Jahren um € 55 Mio. geschädigt. […] Die 160 Mitglieder der V8 haben in den letzten eineinhalb Jahren gegen allerlei Widerstände von L1 Zeit und Geld aufgewandt, um die interne gesellschaftliche Diskussion herzustellen und Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten, um sich aus den finanziellen Zwängen und der Ausbeutung von L1 zu befreien.“
1063Der Kläger behauptet ferner, auf der Homepage der V8 sei ausweislich des als Anlage K 93 vorgelegten Ausdrucks (Abruf vom 27.02.2011 laut Aufstellung Anlage K 100) Folgendes behauptet worden:
1064„Haben sie gewusst, dass die Treuhandgesellschaft N2s GmbH nur einen Gesellschafter hat, die O4 GmbH, und dass diese wiederum auch nur einen Gesellschafter hat, nämlich Herrn L1. L1 ist auch der alleinvertretungsberechtigte Komplementär (Geschäftsführer) der R2 KG. Es liegt also eine massive Interessenkollision vor und glauben Sie im Ernst, dass die Treuhandgesellschaft Ihre Interessen gegenüber L1 wahrnimmt?“
1065Auch das Anlegeranschreiben vom 05.05.2011 (Anlage K 56) sei auf der Homepage veröffentlicht worden.
1066Ausweislich der Aufstellung des Klägers in der Anlage K 100 soll zudem folgende Äußerung auf der Homepage eingestellt worden sein, laut Abruf vom 22.06.2011:
1067„R7 KG ist nahezu pleite!
1068Seit 2007 zeichnete sich ab, dass den Anlegern bei T1, dem S7 KG, eine Totalpleite droht. Das Hotel hatte seit seiner Eröffnung fast zehn Jahre lang kein positives Betriebsergebnis. Stattdessen fielen im operativen Bereich schon Millionenverluste an, die die Anleger durch Nachschüsse auffangen mussten. Nun halfen alle Tricksereien von L1 nicht mehr, die Gesellschaft steht vor der Insolvenz.“
1069In derselben ehrverletzenden, kreditgefährdenden und kreditschädigenden Weise habe sich O6 für die Beklagte und namens der V8, auch über die Presse geäußert. O6 habe falsche Vorwürfe und falsche Tatsachenbehauptungen über dutzende Interviews (unter anderem in der XXX und der unmittelbar an seinem (des Klägers) Wohn- und Geschäftssitz verbreiteten xxx Zeitung) sowie zugleich weltweit im Internet verbreitet und über die auf die Homepage der V8 gestellten Rundbriefe. Die entsprechenden Meldungen hätten nicht nur in Deutschland, sondern weltweit ihre Auswirkung gezeigt, die L2 sei auch bei ihren geschäftlichen Aktivitäten im Ausland massiv betroffen gewesen.
1070Die zentralen Falschaussagen seien, dass er, der Kläger, kriminell und ein Pleitier sei sowie der Vorwurf „der Bereicherung durch das ‚Mafia-artige‘ System L1, mit dem der persönlich haftende Gesellschafter […] seine Familie begünstige“ und „vor laufender Kamera Untreue begehe“. Sämtliche in diesem Kontext erhobenen Vorwürfe seien falsch gewesen, was der Beklagten im Detail auch bekannt gewesen sei. Diese habe gewusst, dass der Vorwurf eines pflichtwidrigen oder gar strafbaren Verhaltens des Klägers oder Dritter offensichtlich falsch gewesen sei. Dies sei durch einen vom Verwaltungsrat eingeholten Sonderprüfungsbericht der H3 GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt worden. Hierin seien keinerlei Pflichtwidrigkeiten des Klägers festgestellt worden.
1071Die Anlegerschreiben vom 04.04.2011, 05.05.2011 und 09.08.2011 seien auf der Internetseite der V8 veröffentlich worden und damit weltweit einem unbestimmten Nutzerkreis zugänglich gewesen (vgl. Anlagenkonvolut K 201).
1072d) Zur Strafanzeige im Namen der Beklagten
1073Zur Erreichung des oben genannten Zwecks habe die Beklagte schließlich unter dem 00.00..2011 durch O6 - angeblich im Wissen um die behauptete Haltlosigkeit der Vorwürfe - eine wahrheitswidrige Strafanzeige gegen ihn, den Kläger, erstattet, obgleich (insoweit unstreitig) von einem Anleger bereits zwei Jahre zuvor eine Strafanzeige mit entsprechenden Vorwürfen erstattet worden war, dies also bereits geprüft worden sei, was der Beklagten, jedoch nicht der Öffentlichkeit bekannt gewesen sei. Die Beklagte habe die Anzeige nicht etwa gestellt, um eine Ermittlung in Gang zu setzen, sondern einzig und allein deshalb, um durch ihre eigene Bekanntheit den Vorwürfen den Anschein von Substanz und Seriosität zu geben und die Existenz und den Inhalt der Anzeige sogleich öffentlichkeitswirksam einzusetzen. Die Beklagte habe Strafanzeige erstatten lassen, um dies dann gegenüber der Presseöffentlichkeit auszuschlachten, um endlich die angeblich beabsichtigten Ziele zu erreichen.
1074Die Beklagte habe allein deshalb gegen ihn Strafanzeige erstattet, weil sie in einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung Druck auf ihn habe ausüben und ihren Einfluss habe vergrößern wollen. Dazu habe sie sich der Staatsanwaltschaft als auch des Herrn O6 bedient.
1075Die Strafanzeige sei auf eine Irreführung der Strafverfolgungsbehörden angelegt gewesen. Bereits vor der Erstattung der Anzeige sei durch die V8 medial verbreitet worden (vgl. Schreiben vom 04.04.2011, Anlage K 60), dass „eine renommierte Versicherungsgesellschaft“ gegen ihn „nach Einsicht in die Bücher“ – und nicht nur ein einzelner von über 4.000 Anlegern – Anzeige erstattet habe. Dadurch sei der grob falsche Eindruck erweckt worden, es sei eine sorgfältige Prüfung durch sachkundige Person erfolgt und die Vorwürfe, die im Einzelnen der Öffentlichkeit mitgeteilt worden seien, seien folglich berechtigt. Dabei hätten O6 und die Beklagte als angebliche Konspiranten es (bewusst) unterlassen, darauf hinzuweisen, dass die Einsichtnahme „nichts Neues“ an Erkenntnissen gebracht habe.
1076Dem angeblich gemeinsamen Plan folgend habe O6 die Strafanzeige in den Anlegerschreiben vom 04.04.2011 (Anlage K 60) und 05.05.2011 (Anlage K 56) auf der Internetseite der V8 sowie in der Medienöffentlichkeit umfangreich kommuniziert und ausgeschlachtet.
1077Der Kläger meint ferner, die Strafanzeige der Beklagten sei schon unter dem Gesichtspunkt ihrer eigenen Zustimmung zur Umfinanzierung nach vorheriger Information (Anlagen K 73, K 74) treuwidrig, soweit diese in der Strafanzeige den Vorwurf eines angeblich pflichtwidrigen Verhaltens im Umgang mit der sog. Platzierungsgarantie erhoben hat.
1078Die Beklagte habe lückenlose Kenntnis über die Haltlosigkeit der in ihrem Auftrag und im Namen erhobenen und öffentlich verbreiteten Vorwürfe gehabt. Insoweit verweist der Kläger insbesondere auf seine Schreiben an den Vorstand der Beklagten vom 04.10.2010 und 08.04.2011. Auch die von der Beklagten vorgelegte Korrespondenz zwischen dieser und O6 belege, dass die Beklagte vollständige Kenntnis von den Aktivitäten des Herrn O6 gehabt hätte. Die Beklagte habe gleichwohl nicht nur dessen Beauftragung aufrechterhalten, sondern vielmehr wenig später sogar die I4 GmbH mitgegründet.
1079Dieses Vorgehen habe darauf abgezielt, ihn (den Kläger) in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen und ihn und seine Geschäftsführung zu erschüttern. Die Beklagte und O6 hätten ihn vor der Gesellschafterversammlung diskreditieren wollen, um ihn als Komplementär durch die von ihnen gegründete Komplementär-GmbH zu ersetzen und damit die Kontrolle über die Klägerin zu übernehmen. Die einzelnen Schritte und Inhalte der Strafanzeige seien dabei mit der Beklagten auf Vorstandsebene abgestimmt gewesen:
1080Der Kläger verweist insoweit auf den zeitlichen Ablauf, insbesondere die bereits erfolgte Strafanzeige durch den Zeugen B1 und die Kommunikation zwischen O6 und dem Zeugen B1 und der Staatsanwaltschaft zu den laufenden Ermittlungen (s.o.). In dem Schreiben vom 26.08.2010 (Anlage K 158) habe O6 erkennbar sowohl für den Zeugen B1 als auch die Beklagte agiert. Es dränge sich die Frage der Notwendigkeit einer Strafanzeige der Beklagten auf. Diese hätte der Staatsanwaltschaft auch einfach die vermeintlich inkriminierenden Unterlagen im laufenden Verfahren überlassen können. Ein wesentlicher Teil der angeblichen Rufmordkampagne sei jedoch gerade gewesen, dass O6 habe mitteilen können, dass eine große deutsche Versicherungsgesellschaft nach Buchprüfung eine Strafanzeige gegen den Kläger erstattet hat.
1081Dass die Beklagte nicht aus redlichen Motiven gehandelt habe, zeige der (unstreitige) zeitliche Ablauf der Einsichtnahme in die Unterlagen am 03.08.2010, die Ankündigung einer Strafanzeige durch O6 gegenüber der Staatsanwaltschaft am 08.10.2010, die dann erst Monate später unter dem Datum 00.00.2011 erstattet wurde. Der Zeitpunkt sei bewusst gewählt worden als Timing der entsprechenden Enthüllungen, um einen Spannungsbogen bei Anlegern, Medien und in der Öffentlichkeit aufzubauen, der seine volle Wirkung am Tag der Gesellschafterversammlung am 26.08.2011 habe entfalten sollen. Die Beklagte habe indes gewusst, dass kein strafbares Verhalten vorgelegen habe, habe die Strafanzeige aber genau in der Phase der Vorbereitung und aus Anlass seiner zuvor geplanten „Entsorgung“ bei der Gesellschafterversammlung erstattet.
1082Der Ablauf beweise, dass die Beklagte in ständigem Kontakt mit O6 gestanden habe, ihm Informationen und Anweisungen übermittelt und ihr Vorgehen an taktischen Erwägungen ausgerichtet habe.
1083Aus der E-Mail des Zeugen B6 an Herrn O6 vom 16.05.2011 (Anlage B 26 / B 45) ergebe sich, dass die Beklagte die wesentlichen Schritte des Herrn O6 gesteuert und kontrolliert habe. Das Vorstandsmitglied T5 und der zuständige Bereichsleiter B6 seien über den Sachstand informiert gewesen und hätten die maßgeblichen Entscheidungen getroffen. Diese hätten innerhalb des bestehenden Mandatsverhältnisses Einzelanweisungen erteilt und Herrn O6 mit der Beantwortung schriftlicher Anfragen beauftragt. Insofern beantragt der Kläger (Bl. V/710)[14],
1084die Beklagte gem. § 142 Abs. 1 ZPO anzuweisen, die Korrespondenz (Schriftverkehr, E-Mails und sonstige Nachrichten) zwischen dem zuständigen Bereichsleiter, Herrn B6, und dem Vorstandsmitglied T5 einerseits und Herrn O6 andererseits im Zusammenhang mit der Erstattung der Strafanzeige vom 00.00..2011, insbesondere die EMail des Herrn B6 an Herrn O6 vom 14.09.2010, im Interesse der Sachverhaltsaufklärung vorzulegen.
1085Die Anzeigenerstattung habe die Beklagte endgültig erst im April 2011 freigegeben, und zwar zur Vorbereitung einer Gesellschafterversammlung.
1086Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass die Beklagte im kollusiven Zusammenwirken mit O6 die Bedingung im Vergleich vor dem Landgericht xxx betreffend die Einsichtnahme in Unterlagen (Anlage K 155a) – nämlich, dass die Akteneinsicht nicht durch O6 erfolgen dürfe – planmäßig umgangen habe, indem die Beklagte die im Rahmen der Einsichtnahme erlangten Informationen (unstreitig) direkt an O6 weitergab.
1087Die Staatsanwaltschaft habe die von der Beklagten initiierte Anklageerhebung gegen ihn nicht öffentlich mitgeteilt. Verbreitet hätten diese Nachricht die Beklagte und der von ihr bevollmächtigte Rechtsanwalt.
1088Die von der Beklagten durch angeblich falsche Behauptungen initiierte Strafverfolgung habe – trotz Nichteröffnung des Hauptverfahrens – auch nachgewirkt. Die Beendigung des Strafverfahrens habe zudem weit weniger öffentliche Resonanz erfahren als die Strafanzeige und deren Folgen.
1089Der Kläger behauptet, es habe eine gemeinsame Strategie der Beklagten und des Herrn O6 einer öffentlichkeitswirksamen Kommunikation des Vorgehens gegen ihn gegeben. Gegenüber Behörden und Gerichten habe O6 gerne und mit deren Einverständnis die vermeintliche Seriosität der Beklagten genutzt. Der Beklagten sei jedoch daran gelegen gewesen, nicht öffentlich mit der angeblichen Kampagne identifiziert zu werden. Es habe eine „perfide Choreographie“ gegeben, was der Kläger unter Heranziehung der E-Mail des Zeugen B6 an O6 vom 15.04.2011 (Anlage B 28) als Reaktion auf deren Nennung im Rundbrief vom 04.04.2011 (Anlage K 60) begründet („not amused“). Die E-Mail des Zeugen B6 (Anlage B 28) zeige auch, dass die Beklagte offensichtlich Kenntnis von den angeblich inkriminierenden Parolen des Rechtsanwalts O6 gehabt habe. Der Vorstand der Beklagten habe die Verlautbarungen des Herrn O6 genau verfolgt, habe aber aus diesen angeblichen Grenzüberschreitungen keine Konsequenzen gezogen. Diese habe sich keineswegs an dem angeblich inkriminierenden Vorgehen gestört, ihr sei lediglich daran gelegen gewesen, namentlich aus der angeblichen Rufmordkampagne herausgehalten zu werden.
1090Eine entsprechende Abstimmung zwischen der Beklagten und Herrn O6 habe in der Folge dann auch stattgefunden, denn bereits im Anlegerschreiben vom 05.05.2011 (Anlage K 56) habe O6 wiederholt, dass „besagte Versicherung Strafanzeige gestellt hat“. Diese Aussage hätte O6 nicht gegen den expliziten Willen des Vorstandes der Beklagten getätigt.
1091Insofern beantragt der Kläger (Bl. V/713)[15],
1092die Beklagte gem. § 142 Abs. 1 ZPO anzuweisen, die Korrespondenz (Schriftverkehr, E-Mails und sonstige Nachrichten) zwischen den Herren B6 und T5 einerseits und Herrn O6 andererseits im Zusammenhang mit dem Anlegerschreiben vom 04.04.2011 sowie vom 05.05.2011 im Interesse der Sachverhaltsaufklärung vorzulegen
1093ferner,
1094die Beklagte anzuweisen, Protokolle der Vorstandssitzungen im Zeitraum zwischen dem 04.04.2011 und dem 05.05.2011 im Interesse der Sachverhaltsaufklärung vorzulegen.
1095Diese würden belegen, dass sich der Vorstand der Beklagten mit dem Vorgehen des Herrn O6 ausführlich befasst und deren Vorgehen explizit gebilligt habe.
1096Auch die Kommunikation zwischen der Beklagten und ihm, dem Kläger, beweise, dass O6 stets in enger strategischer, inhaltlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Beklagten tätig geworden und der Vorstand der Beklagten jederzeit genau über dessen Vorgehen im Bilde gewesen sei. Die Beklagte habe Herrn O6 immer wieder Einzelanweisungen gegeben, insbesondere über die Kommunikation mit ihm (dem Kläger) und sich regelmäßig über den Stand der Dinge unterrichten lassen. Auch er selbst habe die Beklagte regelmäßig eindringlich darauf hingewiesen. Das Antwortschreiben des Herrn T5 vom 13.10.2010 (Anlage K 54) sei offensichtlich der Versuch gewesen, ihn hinzuhalten, um im Hintergrund weiter zu intrigieren und an seiner Absetzung zu arbeiten.
1097Das Verschleierungsmanöver habe die Beklagte fortgesetzt im Zusammenhang mit seiner Anfrage bei der Beklagten via Telefon und Mail am 08.04.2011 (Anlage K 68), ob Strafanzeige gegen ihn erstattet worden sei. Mit Blick auf das Telefonat zwischen ihm und dem Zeugen B6 am 08.04.2011 behauptet der Kläger, der Zeuge B6 habe ihm auf explizite Nachfrage erklärt, dass er selbst die Vorstandsmitglieder T5 und V2 gefragt habe, ob die etwas gegen eine Strafanzeige gegen ihn hätten. Dies hätten die Herren verneint. Weiter habe der Zeuge B6 ausgeführt, dass O6 die Strafanzeige erst nach Abstimmung mit der Beklagten habe absenden dürfen und eine solche bis zum 08.04.2011 nicht erfolgt sei.
1098Weiter verweist der Kläger auf die (unstreitige) Nachfrage des Zeugen B6 bei O6 per Telefon und E-Mail vom 08.04.2011 (Anlage B 27). Der Kläger behauptet, es sei gänzlich realitätsfremd und eine reine Schutzbehauptung, dass dem Zeugen B6 die „erbetenen Angaben“ nicht bekannt gewesen seien. Es sei schlicht nicht vorstellbar, dass O6 dem Zeugen nicht per Telefon am 08.04.2011 mitgeteilt habe, dass am Tag zuvor die Strafanzeige erstattet wurde. Weiter verweist der Kläger in diesem Zusammenhang – bzgl. angeblicher Kenntnis der Beklagten – auf die Korrespondenz (Anlagen K 67, B 28 und K 53).
1099Im Hinblick auf die öffentliche Wahrnehmung der Rufmordkampagne habe die Beklagte sichergestellt, dass die gewünschten Adressaten sie wahrnehmen, indem sie dafür gesorgt habe, dass sie als „namenhafte deutsche Versicherungsgesellschaft“ im eigenen Namen Strafanzeige gegen ihn erstatten ließ.
1100Im Zusammenhang mit der Erstattung der Strafanzeige beantragt der Kläger[16] – nach teilweiser stattgehabter Beweisaufnahme und unter Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen B6 – (Bl. X/2060),
1101die Beklagte gem. § 142 Abs. 1 ZPO anzuweisen, dem Gericht die in Bezug genommene Anfrage des O6, die Grundlage für die Vorstandsentscheidung über die Strafanzeige gegen den Kläger war, sowie die dazu geführte E-Mail-Korrespondenz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung vorzulegen.
1102Denn die schriftliche Anfrage des Herrn O6 werde zeigen, dass der Themenkomplex „Anstrengungen zur Mietersuche“ bei der Beauftragung der Strafanzeige keine Rolle gespielt habe und die anderslautenden Einlassungen der Beklagten, ihrer Zeugen und Parteivertreter reine Schutzbehauptungen seien. Die Motive für eine Strafanzeige seien andere gewesen, wie sich aus der Anfrage des Herrn O6 und der dazu geführten E-Mail-Korrespondenz ergänzend ergeben werde.
1103Ferner beantragt der Kläger[17] – nach teilweiser stattgehabter Beweisaufnahme – (Bl. X/2063),
1104die Beklagte gem. § 142 Abs. 1 ZPO anzuweisen, dem Gericht die zwischen den Vorstandsmitgliedern T5 und V2 in der Sache geführte Korrespondenz über die Frage der Erstattung einer Strafanzeige gegen den Kläger sowie die Entscheidungsvorlagen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung vorzulegen.
1105Denn diese Unterlagen würden beweisen, dass der Themenkomplex „Anstrengungen zur Mietersuche“ bei der Beauftragung der Strafanzeige keine Rolle gespielt habe und die anderslautenden Einlassungen der Beklagten, ihrer Zeugen und Parteivertreter reine Schutzbehauptungen gewesen seien. Die Entscheidung sei vielmehr eine rein strategische gewesen und habe auf die Abwahl und Ersetzung des Klägers gezielt.
1106Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.01.2020 hat der Kläger[18] beantragt (Bl. XV, 3243),
1107der Beklagten gem. § 142 Abs. 1 ZPO die Herausgabe der Protokolle der Vorstandsbesprechungen und Vorstandssitzungen aus dem Zeitraum September 2010 aufzugeben.
1108In diesen Zusammenhang behauptet der Kläger weiter, dass Herr T5 entschieden habe, dass die Strafanzeige unter Umgehung sämtlicher Kontrollinstanzen (betreffend das übliche Verfahren bei Erstattung einer ersten bzw. zweiten Strafanzeige) habe gestellt werden sollen, obwohl ihm (Herrn T5) bewusst gewesen sei, dass die Beklagte keine Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit gefunden habe.
1109Zudem habe es eine Kommunikation zwischen den Herren B1 und B6 über die Strafanzeige durch die Beklagte gegeben und das zu einem Zeitpunkt, zu dem Herr B6 nach dem Inhalt seiner Zeugenaussage schon nicht mehr damit gerechnet haben wolle, dass eine Strafanzeige erstattet werden würde. Die vom Zeugen B1 in seiner (als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2018 gereichten) E-Mail vom 28.04.2011 an den Verwaltungsrat der Klägerin genannte „von Herrn O6 unabhängige Quelle“, die die beabsichtigte Erstattung einer Strafanzeige durch die Beklagte bestätigt habe, könne nur Herrn B6 sein. Dieser habe Herrn B1 darüber informiert, dass die Beklagte „mit Billigung des Vorstandes“ eine Strafanzeige erstatten werde, um ihn (den Kläger) weiter zu schädigen.
1110Ferner behauptet der Kläger, dass die Beklagte das Strafverfahren auch noch im Jahr 2013 – nach dem Tod des Herrn O6– durch die Kanzlei N4 weiter betrieben habe. Deren Tätigwerden (vgl. Anlage K 200) im Mai 2013 sei mit den Herren B6 und T5 abgestimmt gewesen.
1111Ferner behauptet der Kläger – nach teilweise stattgehabter Beweisaufnahme und unter Bezugnahme auf die vom Zeugen D4 zu den Akten gereichten und als Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2018 genommenen Ausdrucke des E-Mail-Verkehrs (Bl. 1753, 1770 ff. d.A. ) – , dass keine Richtigstellung durch die Presseabteilung der Beklagten hinsichtlich der Beauftragung des Herrn O6 mit der Erstattung der Strafanzeige gegenüber dem Journalisten G7 bzw. dessen Kollegen von S5 erfolgt sei.
1112Auch bei der sog. Richtigstellung – wie die Beklagte sie darstellen wolle – handele es sich um eine bewusste Täuschung des Journalisten. Die Beklagte habe auch nicht auf den weiteren Beitrag des Journalisten vom 00.00.2014 (Anlage K 152) hin dessen Darstellung richtiggestellt oder auch nur kritisiert, obwohl der Zeuge D4 als auch der Zeuge B6 den wiedergegebenen Beitrag zur Kenntnis genommen hätten.
1113e) Zu den angeblichen Auswirkungen
1114Die Beklagte habe erreicht, dass die angeblich unwahren und massiv geschäftsschädigenden Behauptungen zunächst im Kreis der rund 4.500 Anleger, sodann über diese Anleger bei insgesamt ca. 20.000 Steuerberatern, Vermögensberatern, Anlageberatern, insbesondere der Banken, hierüber in den Zentralen der Banken, der Vermögensberatung bei sonstigen Mittlern im Finanzanlagen- und Immobilienmarkt, dann in den Fachmedien, die von der gesamten Branche wahrgenommen würden, und schließlich über die nach „bad news“ gierigen Medien des Boulevards, aber auch andere Zeitungen bzw. Zeitschriften, die online weltweit abrufbar seien, kaskadenhafte Verbreitung gefunden hätte.
1115Die Beklagte habe erheblichen Einfluss auf die an geschlossenen Immobilienfonds beteiligten Verkehrskreise wie Banken, Anleger und Medien und auch auf Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen. Ihre Stimme habe höchstes Gewicht bei jeder Art von Anlageentscheidung und der Vergabe von Krediten; entsprechendes gelte für die Anleger selbst. Bei der Beklagten handelt es sich – insoweit unstreitig – u.a. nach deren eigener Darstellung auf der Konzernhomepage um einen führenden nationalen Finanzkonzern, dem seine Kunden in „hohem Maße“ vertrauen. Die öffentlichen Aussagen der Beklagten bzw. deren Anwaltes zur strafrechtlichen Bewertung seines unternehmerischen Handelns bzw. des Handelns seiner Unternehmensgruppe würden von allen Beteiligten des Kapital- und Anlagemarktes, von allen Banken und deren Zentralen, aber auch von Anlagevermittlern besonders ernst genommen. Die Beklagte habe die genannten Äußerungen und Maßnahmen dabei nicht irgendwo, sondern in einem höchst bank- und kreditsensiblen Wirtschaftsbereich veranlasst, und zwar nicht als „irgendein“ Kleinanleger, sondern als namenhafte Versicherung, deren Äußerungen in der öffentlichen Wahrnehmung ein besonders hohes Gewicht hätten.
1116Infolge der angeblichen, medialen Negativkampagne sei es zu mehr als 300 Artikeln und Meldungen mit falschem, herabsetzendem und kreditschädigendem Inhalt gekommen. Insoweit nimmt der Kläger Bezug auf einen Auszug dieser Artikel und Meldungen, Anlagenkonvolut K 99, auf das Bezug genommen wird.
1117Durch die zentralen Falschaussagen sei er in der Immobilienbranche und der gesamten Wirtschaftswelt diskreditiert und kriminalisiert worden. Das angeblich von ihm, seiner Familie und seiner Unternehmensgruppe in langen Jahren bei der Realisierung von mehr als 800 Immobilienprojekten bei Banken, Sparkassen, Vermittlern und Anlegern erworbene Vertrauen sei völlig zerstört worden und sei bis heute beschädigt. Der Kläger behauptet, er, seine Familie, die Unternehmen der K4 und schließlich die weiteren Unternehmen der L2 hätten durch die Rufmordkampagne der Beklagten – abgesehen von den gravierenden Auswirkungen auf sein persönliches Umfeld, seine Lebensqualität und seine irreversibel beschädigte Reputation – massive finanzielle Nachteile erlitten.
1118Nach dem angeblichen Scheitern der angeblichen Rufmordkampagne – kein Erfolg mit der Abberufung seiner Person als Komplementär der Klägerin – habe die Beklagte versucht, die Öffentlichkeit wiederum zu täuschen und habe wahrheitswidrig über ihren Pressesprecher erklärt, den zwischenzeitlich verstorbenen O6 „in dem dargestellten Verfahren“ nicht beauftragt zu haben (Anlage K 57).
1119Der Kläger meint, er habe sich in keinem der vorliegend in Rede stehenden Sachverhalte pflichtwidrig verhalten:
1120Falsch seien die Vorwürfe betreffend die Aufgabe der Platzierungsverpflichtung (Schreiben vom 04.04.2011, Anlage K 60; diesbezügliche Aussagen auf der Homepage der V8; Inhalt der Strafanzeige).
Falsch seien die Vorwürfe betreffend einen pflichtwidrigen und schädigenden Pachtzinsverzicht (Schreiben vom 04.04.2011, Anlage K 60; Aussage im 14. Rundbrief der V8 vom 28.03.2011, Anlage K 77: „Alleine der von ihm veranlasste Pachtzinsverzicht zu Gunsten seiner Familiengesellschaft G1 GmbH hat der E1 KG einen Schaden von knapp 10 Mio. € bis Ende dieses Jahres verursacht“.).
In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger, die Beklagte behaupte vorliegend wider besseren Wissens, die G1 GmbH habe „Einnahmen in Millionenhöhe aus der Überlassung der Namensrechte C1 gehabt“. Dies sei falsch. Die G1 GmbH habe sich zum Zeitpunkt der Verzichtsvereinbarungen bereits seit längerem in einer finanziellen Lage befunden, in der nur Verzichtserklärungen von Gläubigern eine Zahlungsunfähigkeit verhindert hätten. Die Geltendmachung der gegen sie bestehenden Forderungen hätte ihre sofortige Insolvenz und den vollständigen Forderungsausfall bedeutet. Dies habe der Wirtschaftsreferent der Staatsanwaltschaft nach umfassender Prüfung eindeutig festgestellt (vgl. Anlage K 75, Beschl. v. 17.12.2013, mit dem die erste große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Aachen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat, dort S. 41). Diese wirtschaftlichen Zusammenhänge seien der Beklagten bereits bei Abfassung der Strafanzeige vollständig bekannt gewesen. Insoweit verweist der Kläger auf sein an den Vorstand der Beklagten gerichtetes Schreiben vom 04.10.2010 (Anlage K 67).
1125Im Übrigen sei es falsch und wirtschaftlich unplausibel, dass er keine Mieter für die „Südseite“ des C1 gesucht und das Interesse der M4 AG ignoriert habe. Er, der Kläger, habe stets nach alternativen Mietern für die I1 gesucht. Hinsichtlich der Information der Anleger – auch der Beklagten – über die „schwierige Vermietungssituation“ und angeblich konkrete Vermietungsbemühungen verweist der Kläger auf sein Schreiben vom 30.06.2009 (Anlage K 183). Diese Situation habe er auch intensiv mit dem Verwaltungsrat erörtert.
1126Er habe die Immobilienagenturen D5 und O5 mit der Suche nach potentiellen Mietern für die I1 beauftragt. Auch diese Makler hätten trotz umfangreicher, jahrelanger Bemühungen keine Mieter vermitteln können.
1127Dies habe die Beklagte aufgrund seiner entsprechenden Berichte auch gewusst.
1128Eine Insolvenz der Klägerin sei unzutreffend dargestellt worden (12. Rundbrief vom 04.11.2010, Anlage K 87; Schreiben vom 04.04.2011, Anlage K 60; Rundbrief vom 09.08.2011, Anlage K 64). Die Beklagte habe durch die V8 vorsätzlich und in kreditschädigender Absicht behauptet, die Klägerin sei sofort bilanziell überschuldet und müsse Insolvenz anmelden. Die finanzielle Situation der Klägerin sei in der Vergangenheit und auch weiter mehr als solide. Die daran gesäten Zweifel würden dennoch bis heute nachwirken und von der Beklagten weiter erschüttert.
Falsch sei die Behauptung der betrügerischen Rückführung seiner Einlage an der Klägerin (Schreiben vom 04.04.2011, Anlage K 60; Schreiben vom 09.08.2011, Anlage K 64).
Der Vorwurf der Beeinflussung des Stimmverhaltens der Treuhandgesellschaft durch ihn – die Treuhandgesellschaft sei eine von ihm kontrollierte Gesellschaft sei – sei falsch (8. Rundbrief vom 21.12.2009, Anlage K 91; Schreiben vom 05.05.2011, Anlage K 56; Scheiben vom 19.05.2011, Anlage K 92 und Anlage K 93).
Der Vorwurf der bewussten Schädigung der Klägerin und deren Anleger sei falsch (10. Rundbrief vom 15.04.2010, Anlage K 97; 11. Rundbrief vom 24.08.2010, Anlage K 48; Schreiben vom 05.05.201, Anlage K 56).
Der Vorwurf unzulässiger Insichgeschäfte sei falsch (Schreiben vom 05.05.2011, Anlage K 56). Die Beklagte habe die falsche Behauptung aufgestellt, seine Ehefrau erziele mit dem an sie unterverpachteten H2 einen Gewinn von 1 Million €.
Der Vorwurf einer Untreue im Zusammenhang mit den H6 sei falsch (Inhalt der Strafanzeige). Der Kläger meint, die entsprechenden Vorwürfe und die Art und Weise ihrer Einkleidung in eine Strafanzeige, ohne ihn vorher je gefragt zu haben, belegen, dass es der Beklagten nur darum gegangen sei, die Rufmordkampagne gegen ihn mit allen Mitteln zu forcieren, um ihn so auszuschalten und den Weg freizumachen für eine Übernahme der Geschäftsführung der F1.
Die Behauptungen zur und im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Situation bzw. drohenden Insolvenz der K2 seien falsch (10. Rundbrief vom 15.04.2010, Anlage K 97; 13. Rundbrief vom 01.03.2011, Anlage K 98; Schreiben vom 04.04.2011, Anlage K 60); Rundbrief vom 05.05.2011, Anlage K 56). Die Beklagte haben in aller Öffentlichkeit die K2 massiv beschädigt, ihre Pleite herbeigeredet und so die Sanierung verhindert.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklage im vorliegenden Prozess die Aussagen des Herrn O6 inhaltlich unzutreffend und verharmlosend wiedergebe, um dann die deliktische Relevanz der angeblich verharmlosten Fassung in Frage zu stellen. Auch hier betreibe die Beklagte eine Verschleierungstaktik.
1143f) Zur angeblich massiven Internet- bzw. Pressekampagne
1144O6 habe im Namen der Beklagten und der V8 insbesondere vier massiv rufschädigende Stoßrichtungen verfolgt:
1145Er, der Kläger, sei kriminell.
Er, der Kläger, beute die Anleger seiner Fondsgesellschaft aus, er verdiene auf Kosten der Anleger, seine Familie verprasse das Geld; ihm sei egal, ob seine Anleger mit ihm Geld verdienen oder verlieren.
Er, der Kläger, sei wirtschaftlich unfähig. Er handele für die Anleger katastrophale Konditionen aus. Für die Anleger entscheidende Pächter, wie M4, wollten Pachtverträge nicht verlängern.
Er, der Kläger, sei ein Pleitier. Er verbrenne das Geld seiner Anleger. Bei zahlreichen anderen Projekten habe er die Anleger getäuscht. Er wende Bilanztricks an und umgehe das Verbot des Richters in eigener Sache.
O6 habe sich unter anderem im Rahmen seines Mandates für die Beklagte und die V8 in den Medien, darunter gegenüber der U7, wie folgt geäußert, wobei die Äußerungen unwahr seien:
115100.00.2010).
00.00.2010).
00.00.2010).
Die Beklagte habe alle diese falschen, kreditgefährdenden und verleumderischen Vorwürfe sehenden Auges anzeigen und verbreiten lassen.
1156Der Kläger verweist auf eine Zusammenfassung sämtlicher in Rede stehender Falschbehauptungen, die zusammen mit der Pressearbeit der Beklagten und der V8 die Grundlage für die Rufmordkampagne gegen ihn, seine Familie und die Unternehmensgruppe gewesen seien, vgl.
1157Anlage K 100.
1158Auf diese Zusammenfassung wird vollumfänglich verwiesen. Diese enthält folgende sechs behauptete konkrete Äußerungen in Medien:
1159xxxzeitung, Ausgabe vom 00./00.00.2011:
„O6, der 160 Anleger des R1 betreut, dem das E1 in A2 gehört, glaubt, dass der G4 nicht zu retten ist. „Es gibt nicht viele Immobilienprojekte in der Geschichte der Bundesrepublik, bei denen derart viel Geld verbrannt worden ist wie in T1“, sagte O6.“
1162U7 vom 00.00.2010:
Zitat des O6:
1165„Der Mann begeht Untreue vor laufender Kamera.“
1166„Der Anwalt wirft L1 zudem vor, nicht nach neuen Mietern zu suchen.“
1167Zitat des O6: „Gerade die Restaurants müssten eigentlich in der prominenten Lage brummen.“
1168xxx vom 00.00.2010:
„5000 Anleger investierten in das E1. Jetzt bangen sie um ihr Geld.“
1171xxx Zeitung vom 00.00.2010:
„Das Problem ist, sagt O6, dass L1 überhaupt nicht erfolgreich sein will. Dass es ihm völlig egal sei, ob sich seine gigantischen Immobilienprojekte vermieten lassen, vermarkten lassen, verkaufen lassen, ob sie wirtschaftlich erfolgreich sind oder nicht. O6, der Anwalt, sagt: ´L1 ist es egal, ob seine Anleger Geld verdienen oder nicht.“
1174xxx Zeitung vom 00.00.2011:
O6, der 160 Anleger des R1 betreut, dem das E1 in A2 gehört (siehe Box) glaubt, dass der S7 nicht zu retten ist. „Es gibt nicht viele Immobilienprojekte in der Geschichte der Bundesrepublik, bei denen derart viel Geld verbrannt worden ist wie in T1,“ sagte O6. Es wäre nicht der erste Totalverlust, den ein L1-Fonds erleidet.“
1177xxx Magazin, xxx 2012:
„Für Neubauten kommt kein Geld mehr zusammen. Wenn Kreditinstitute noch Privatanleger sind noch auf Geschäfte mit der L2 erpicht. L1 gelte, in weiten Teilen des deutschen Geldadels als persona non grata, meint O6.“
1180Soweit die Beklagte behaupte, in medialen Äußerungen habe es keinen Hinweis auf die V8 oder sie, die Beklagte, gegeben, sei dies unzutreffend. Die Beklagte sei ausdrücklich in dem auch im Internet veröffentlichten Rundschreiben der V8 vom 00.00.2011 erwähnt worden und habe mehrfach Eingang in die anknüpfende Presseberichterstattung gefunden.
1181Alle öffentlichen Äußerungen über die Klägerin, ihn (den Kläger) und die Zedenten, erst recht aber die Darstellung in den Rundbriefen der V8 und auf deren Homepage ließen einen Bezug zur V8 objektiv erkennen.
1182Zudem sei es für die deliktische Zurechnung nicht erforderlich, dass O6 erkennbar als Anwalt der Beklagten oder als Vertreter der V8 aufgetreten sei. Für die Zurechnung nach § 31 BGB (bzw. § 831 BGB) sei erforderlich und hinreichend, dass der Repräsentant (bzw. der Verrichtungsgehilfe) in dem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis tätig werde. Letzterer laute vorliegend „den Kläger und seine Entourage zu entsorgen“. Um diese Aufgabe zu erfüllen, sei O6 in Absprache mit der Beklagten und entsprechend seiner Aufgabe als Geschäftsführer der GbR u.a. durch Auftritte in der Presse tätig gewesen.
1183Ferner sei O6 stets als Vertreter der V8 aufgetreten und habe in Anspruch genommen, mehrere hundert bis zu 2.000 Anleger zu vertreten, was der Artikel in der xxx Zeitung vom 00.00.2011 (Anlage K 176) zeige.
11843. Zu den angeblichen Folgen
1185Der Kläger behauptet zu den Folgen der angeblich unberechtigten Strafanzeige und der angeblichen Rufmord- / Desinformations- bzw. Pressekampagne:
1186a) Angebliche Folgen für die A4 KG
1187Infolge der angeblichen Rufmordkampagne habe die A4 KG ihr Geschäft einstellen müssen. Sie habe bestehende Verwaltungsmandate abgeben müssen. Es sei ihr durch die Falschbehauptungen und die von der Beklagten bewusst erzeugte öffentliche Wahrnehmung unmöglich geworden, neue Fonds aufzulegen und das laufende Geschäft abzuwickeln. Sie habe heute keine Mandate und keine Einnahmen mehr.
1188b) Angebliche Folgen für die Treuhandgesellschaft
1189Die Rufmordkampagne habe die Treuhandgesellschaft besonders schwer getroffen. Angesichts der angeblich öffentlich verbreiteten falschen Behauptung, die Geschäftsführung der Treuhandgesellschaft habe pflichtwidrig oder gar kriminell gehandelt, sei das Vertrauen der institutionellen Anleger, der Anlagevermittler und der privaten Anleger verloren gewesen. Keine Bank vermittle Fonds und kein Anleger zeichne Fonds, bei denen die Reputation des Initiators und des Treuhänders derart beschädigt sei. Die Treuhandgesellschaft könne lediglich noch die alten, bereits vor Beginn der Kampagne der Beklagten bestehenden Mandate weiter betreuen, deren Bestand durch Auflösung ebenfalls nicht mehr weiterzuführender Fonds wesentlich vermindert sei. Neue Mandate hätten nicht mehr akquiriert werden können. Die Gesellschaft mache keinen Gewinn mehr.
1190c) Angebliche Unmöglichkeit der Erlangung von Krediten und Einwerbung neuen Eigenkapitals für Fonds ab Sommer 2011
1191Der Kläger behauptet, dass aufgrund der angeblich öffentlichkeitswirksam kommunizierten Vorwürfe bereits ab dem Sommer 2011 keine einzige derjenigen Banken, die zuvor langjährig mit ihm und seiner Unternehmensgruppe in Geschäftsverbindung gestanden hätten, noch bereit gewesen wären, ihm, seiner Familie bzw. der Unternehmensgruppe Kredit zu gewähren. Der A4 KG sei es deswegen auch ab Sommer 2011 nicht mehr möglich gewesen, noch Anlagen zu platzieren, offensichtlich weil angesichts des massiven Angriffs auf ihn und seine Familie sowie die Unternehmensgruppe alle potentiellen Anleger über die Vorwürfe der Beklagten informiert gewesen wären. Es sei der Beklagten gelungen, durch die Rufmordkampagne das Vertrauen in ihn, seine Familie und deren Unternehmen völlig zu vernichten und die Kreditwürdigkeit vorübergehend vollständig zu zerstören und auch langfristig nachhaltig zu beschädigen.
1192Der Kläger meint, jeder Anlageberater sei rechtlich verpflichtet, potentielle Anleger über strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu unterrichten, die gegen verantwortliche Personen in Fondsgesellschaften geführt werden und zwar selbst dann, wenn der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens keinen sachlichen Zusammenhang mit der konkret zu vermittelnden Kapitalanlage aufweise. Allein der Anschein einer mangelnden Vertrauenswürdigkeit verantwortlicher Personen, wie er durch die Durchführung staatsanwaltlicher Ermittlungen erzeugt werde, begründe diese Aufklärungspflicht. Allein das Bekanntwerden eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gegen einen Fondsinitiator in den Kreisen von Banken und Anlageberaten führe faktisch dazu, dass dieser kaum noch Abnehmer für die von ihm aufgelegten Kapitalanlagen finde. Wenn ein großes deutsches Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen nach Einsicht in die Bücher und nach rechtlicher Prüfung derselben Strafanzeige gegen einen Fondsinitiator erstatte und diesen Umstand öffentlich kommuniziere, so beende dies faktisch jede Möglichkeit des Betroffenen, seine Unternehmung fortzuführen und zwar gänzlich unabhängig von der tatsächlichen Substanz der erhobenen Vorwürfe. Die Kapitalanlagebranche nehme dann sofort Abstand, Anlageprodukte des Betroffenen zu vermitteln oder zu vertreiben.
1193Die Strafanzeige der Beklagten sei den maßgeblichen Akteuren des Finanzmarktes (den Anlageabteilungen der Banken und Sparkassen, der Fachpresse und spätestens hierüber auch den sonstigen Anlagevermittlern, den Steuerberatern und den potentiellen Anlegern selbst) seit Frühsommer 2011 bekannt gewesen und sei von diesen ernst genommen worden. Dafür habe die Beklagte gesorgt. Die angebliche Kampagne habe dafür gesorgt, dass alle relevanten Kreise Kenntnis von der Strafanzeige erlangt hätten. Zum Teil hätten diese die Information durch das Anschreiben von Herrn O6 vom 04.04.2011 erlangt – an der Klägerin seien 7 Banken unmittelbar beteiligt und 27 Vermögensverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaften sowie eine Vielzahl von weiteren Unternehmen und Investoren. Bereits durch den ursprünglichen Empfängerkreis seien die Anschuldigungen damit einem Großteil des relevanten Marktes bekannt gewesen. Zusätzlich hätten die übrigen Banken und Anlagevermittler über ihre jeweiligen Branchenkontakte Kenntnis erlangt und über sie die (potentiellen) Anleger. Die Vorwürfe gegen ihn hätten sich im Anschluss wie ein Lauffeuer verbreitet. Gerade negative Informationen würden in relevanten Kreisen ausgetauscht. Verstärkt worden sei diese Wirkung von einer Vielzahl der Presseberichte der Beklagten, die sich als bekannter und bedeutender Versicherer selbst und aktiv dafür einsetzte, den Kläger aus der Gesellschaft zu drängen. Im Ergebnis habe die Kampagne dazu geführt, dass potentielle Finanzierer davon abgesehen hätten, Fonds des Klägers zu finanzieren. Die Geschäftstätigkeit sei daher im Jahr 2011 abrupt und vollständig zum Ende gekommen. Kein einziges Finanzinstitut habe ihm bzw. seiner Unternehmensgruppe angesichts der von der Beklagten angeblich zerstörten Kreditwürdigkeit noch ein Darlehen zur Verfügung gestellt.
1194Mit dieser angeblichen Zerstörung der Kreditwürdigkeit sei das jahrzehntelang in hunderten Projekten erfolgreich praktizierte Geschäftsmodell beendet gewesen. Der angeblich vollständige Verlust der Kreditwürdigkeit habe ihm die Möglichkeit genommen, entsprechend seiner vorigen Marktposition am Immobilienmarkt teilzunehmen und sein jahrzehntelang erfolgreiches Geschäft fortzuführen. Und das zu einem Zeitpunkt, als der Immobilienmarkt gerade entschieden gewachsen sei. Der ihm in den Geschäftsbereichen Wohnungs- und Gewerbebau allein für die Jahre 2011 bis 2017 entgangene Gewinn belaufe sich auf € 540 Mio., so dass sich der weiter entwickelnde Gesamtschaden bereits heute auf mehr als 1 Mrd. € belaufe; insbesondere habe er mangels ruinierter Kreditwürdigkeit nicht von den historisch niedrigen Kapitalzinsen profitieren können.
1195Da er mangels Kreditwürdigkeit jahrelang nicht im gewohnten Umfang Projekte habe erwerben und entwickeln können, leide er noch immer akut am zwischenzeitlichen Verlust seiner Kreditwürdigkeit. Gerade in der gegenwärtigen, äußerst positiven Marktlage fehlten ihm die zu verkaufenden Projekte, die er ab 2011 hätte erwerben können und müssen.
1196Die L2 sei gezwungen gewesen, die früher von der A4 KG geführten Geschäfte in dem noch verbliebenen Umfang in eine neue Unternehmensstruktur zu überführen, die V6. Dies, weil das Vertrauen der Marktteilnehmer in die B3 unter den Vorwürfen der Beklagten, dem laufenden Strafverfahren und dessen Folgen zerstört gewesen sei. Es habe sich insoweit nicht um eine freiwillige unternehmensstrategische Entscheidung gehandelt. Die V6 habe eine der A4 KG vergleichbare Marktbekanntheit bislang nicht erlangen können. Die Unternehmensgruppe des Klägers habe schlicht den Schaden gemindert.
1197Erst nach Presseberichten über die Entscheidung des Landgerichts Aachen und das Oberlandesgericht Köln und unzähligen Gesprächen mit den zuständigen Ansprechpartnern bei den Banken seien diese wieder bereit gewesen, mit der L2 in Geschäftsbeziehungen zu treten und Verhandlungen über Darlehen im Rahmen von neuen Projektentwicklungen zu führen.
1198d) Angebliche Verursachung der Insolvenz der K2
1199Infolgedessen sei auch die geplante Sanierung der K2 gescheitert. Diese und die persönlich haftende Gesellschafterin, die K1 GmbH, hätten deswegen am 27.02.2012 die Insolvenz vor dem Amtsgericht Aachen beantragt. Aufgrund dessen sei am 01.05.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Az. xxx).
1200Die Beklagte relativiere zudem die Kampagne, insbesondere mit der von dieser vorgelegten Medienberichterstattung früherer Zeiträume. Die Beklagte verkenne jedoch, dass nur die V8 zu den laufenden Sanierungsbemühungen der K2 mitgeteilt habe, „dass der G4 nicht zu retten ist“. O6, nicht aber ein sonstiges Medium, habe verbreitet, es gebe „nicht viele Immobilienprojekte der Geschichte der Bundesrepublik bei denen derart viel Geld verbrannt worden ist wie in T1“. Lediglich auf der Homepage der V8 habe sich der Hinweis gefunden, die K2 sei pleite, nirgendwo sonst. Wegen dieser Darstellung – und nicht aufgrund irgendwelcher Medienberichterstattung – habe es nicht mehr gelingen können, das erforderliche Sanierungskapital bei den Anlegern einzuwerben.
1201Zur angeblichen Ausgangslage der K2
1202Die Entwicklung des Seebads T1 und insbesondere der Hotelerie sei durch die Kommunalpolitik erschwert worden vor dem Hintergrund der „Öffnung des Hotels als Sehenswürdigkeit für Tagesgäste“. Aus diesem Grund, der Verfremdung seines Konzepts, habe das Seebad T1 die erwartete und mögliche Entwicklung nicht nehmen können. Selbst unter diesen Voraussetzungen war (unstreitig) indes eine wirtschaftlich tragfähige Nutzung durch die K2 möglich. Gerade in dem Zeitpunkt, in dem sich ein wirtschaftlicher Erfolg des Hotels trotz der ungünstigen Vorgaben der Lokalpolitik eingestellt habe, sei es zur Insolvenz der K2 gekommen. Die Insolvenz sei aber nicht aufgrund fehlenden Vertrauens in die Hotelimmobilie entstanden, sondern wegen des zerstörten Vertrauens in deren Eigentümerin. Die Insolvenz sei ein Resultat der Rufmordkampagne der Beklagten. Die Zeitungsberichterstattung vermöge an der Kausalität für die Insolvenz ebenso etwas zu ändern wie an den Betriebsergebnissen. Erst recht ändere dies nichts an den Sanierungschancen. Die Sanierungschancen hätten sich erst reduziert, als die Rufmordkampagne begonnen habe. Gegenstand der von der Beklagten zusammengetragenen Presseberichterstattung der Jahre 1998 bis 2009 seien die Risiken, die mit der Entwicklung des Hotels verbunden gewesen wären. Die Risiken seien wie bei solchen Vorhaben üblich und zweifelsohne nicht unerheblich gewesen. Sie hätten sich jedoch nicht realisiert. Die von der Beklagten zitierte Berichterstattung ende bezeichnenderweise 2009, ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Klagevorwurf sei nicht zu erkennen.
1203Zur Untermauerung der behaupteten Sanierungsfähigkeit der K2 legt der Kläger als
1204Anlage K 164
1205einen Auszug des Restrukturierungskonzepts von N5 vom 01.12.2010 vor. Auf diesen wird vollumfänglich Bezug genommen.
1206Ergänzend weist der Kläger darauf hin, dass – insoweit unstreitig – die Gesellschafterversammlung der K2 die Umsetzung des Restrukturierungskonzepts am 11.03.2011 (mit großer Mehrheit) beschlossen hat, sodass die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen für eine Restrukturierung und damit eine Platzierung des Sanierungskapitals gegeben waren.
1207Auch aufgrund der attraktiven Konditionen für Anleger (vgl. dazu den Zeichnungsschein, Anlage K 165) habe eine Platzierung des Sanierungskapitals nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere nach den von ihm getroffenen Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden können. Die Wahrscheinlichkeit werde dadurch verstärkt, dass er, der Kläger, vor dem Einsetzen der Rufmordkampagne und bereits vor Einräumung der Vorzugskonditionen über 8 Mio. € einwerben konnte (vgl. Anlage K 165, Zeichnungsschein). Zudem verweist der Kläger darauf, dass er in der Vergangenheit mit den Gesellschaften seiner Gruppe insgesamt über 5 Milliarden Kapital eingeworben hatte.
1208Der Kläger behauptet abschließend, dass ohne den gegen ihn betriebenen Rufmord es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gelungen wäre, auch das für die Restrukturierung erforderliche Kapital zu platzieren.
1209e) Angeblich Notverkauf der Grundstücke der L3
1210Wegen der in der Strafanzeige auch mit Blick auf die H6 erhobenen Untreuevorwürfe, vor allem aber aufgrund der auch hiermit befeuerten angeblichen Rufmordkampagne gegen ihn, seine Familie und deren Unternehmen, sei es der L3 unmöglich geworden, eine Bank zur Umfinanzierung und zur Finanzierung der Projektentwicklung zu bewegen. Die L3 habe in den Jahren 2012 und 2013 die vertragliche Möglichkeit gehabt, einen Kredit abzulösen und so zugleich die zwangsweise Durchsetzung der Darlehensforderung durch die Bank zu verhindern. Wegen der Fälligkeit eines im Jahre 1996 gewährten Darlehens und der von der K3 AG eingeleiteten Zwangsversteigerung habe insoweit ein erheblicher Handlungsdruck bestanden. Seitens der K3 AG sei zuletzt sogar angekündigt worden, ein Insolvenzverfahren betreiben zu wollen, wenn keine Befriedigung der Darlehensforderung erfolge. Unter diesem massiven Druck habe die L3 die Grundstücke mit Grundstückskaufvertrag vom 05.06.2014 (UR-Nr.-01 Notarin V7, A2) zu einem Kaufpreis von 145 Mio € deutlich unter dem tatsächlichen Wert der Grundstücke an die international agierende Investorengruppe U3 veräußern müssen. Zudem sei der entsprechende Projektgewinn verloren gegangen. Der Gesamtschaden belaufe sich auf mehr als 275 Millionen €.
1211f) Angebliche Folgen für die B4
1212Bei der B4 habe ein erhöhter Investitionsbedarf für Instandhaltung und Mieterausbauten in Höhe von mindestens ca. 10 Mio. € bestanden, die im Jahre 2011 erforderlich gewesen wären. Dieser Investitionsbedarf habe von der Eigentümerin nicht aus liquiden eigenen Mitteln gedeckt werden können. Die B4 hätte hierzu Darlehen aufnehmen müssen und habe dies auch gewollt. Infolge der Rufmordkampagne sei es der B4 unmöglich gewesen, die Finanzierung der erforderlichen Investitionsmaßnahmen und die Anschlussfinanzierung sicherzustellen. Wegen der Rufmordkampagne hätten die Banken im Jahre 2011 die Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen abgelehnt. Aufgrund dessen seien die erforderlichen Investitionsmaßnahmen ausgeblieben. Das Objekt befindet sich in der Zwangsverwaltung, zahlungskräftige Mieter seien ausgezogen und eine Neuvermietung sei unmöglich geworden.
12134. Zu den angeblich aufgrund der Rufmordkampagne eingetretenen Schäden im Einzelnen
1214a) Dem Kläger angeblich entstandener Schaden
1215Er, der Kläger, habe infolge der Rufmordkampagne einen massiven Rufschaden mit den hieraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteilen erlitten. Diesbezüglich verweist der Kläger auf seine angebliche Reputation vor der angeblichen Rufmordkampagne. Sein Lebenswerk sei dadurch zerstört worden. In den vergangenen Jahren habe er zahlreiche Gespräche mit Bankenvertretern geführt, in denen er konkrete neue Immobilienprojekte vorgestellt habe, die von den Banken zwar als erfolgversprechend eingestuft worden sein, deren Finanzierung aber mit dem Hinweis auf die negative Berichterstattung über ihn im Hinblick auf das „C1“ und die gegen ihn erhobenen Strafbarkeitsvorwürfe abgelehnt worden seien. Dabei sei den Bankvertretern auch während der Gespräche nicht bewusst gewesen, dass die Strafbarkeitsvorwürfe sich als haltlos herausgestellt hätten. Ins Bewusstsein gedrungen sei allein die schlechte Presse. Er habe festgestellt, dass nach der Aufklärung über die Haltlosigkeit der Vorwürfe und den Hintergrund der Kampagne bei einigen Banken sich wieder eine vorsichtige Bereitschaft entwickelt habe, mit ihm in Geschäftsbeziehung zu treten. Die Schäden, die bereits entstanden seien und noch entstehen werden, seien jedoch massiv. Wegen der Rufmordkampagne habe er sich bereits aus der Geschäftsführung diverser Unternehmen zurückgezogen. Die entsprechende Vergütung ginge verloren. Zudem habe sich die Möglichkeit, persönlich Kredit in Anspruch zu nehmen, infolge der Rufmordkampagne massiv verschlechtert.
1216Ein weiterer Schaden bestehe darin, dass er infolge der Insolvenz der K2 persönlich in Anspruch genommen werde von der xxx G6 aus einer von ihm der K2 angeblich gewährten Bürgschaft nach Verurteilung zur Zahlung von 4.170.983,28 € nebst Zinsen mit Vorbehaltsurteil des Landgerichts Aachen vom 16.01.2014, bestätigt durch Beschluss des OLG Köln vom 30.09.2014. Zudem werde er durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der K2 auf Zahlung eines Betrages von 2.536.550,72 € nebst Zinsen i.H.v. 13.347,89 € unter Hinweis auf § 143 InsO vor dem Hintergrund einer angeblichen Bürgschaftsschuld gegenüber der W5 in Anspruch genommen.
1217Zudem seien ihm durch die angebliche Rufmordkampagne und deren Folgen in erheblichem Umfang Kosten für Anwälte und Berater entstanden, die ihm nur teilweise erstattet worden sein. Es sei von einem sechsstelligen Betrag an Beratungskosten auszugehen, die er nicht von Dritten erstattet erhalte.
1218b) Angeblicher Schaden der A4 KG
1219Infolge der Rufmordkampagne sei es zu einem Wertverlust der A4 KG gekommen. Insoweit verweist der Kläger auf den angeblich erheblichen Wert der Gesellschaft vor der Rufmordkampagne, der sich auf die bis dahin angeblich nachhaltig erzielten Erträge stütze, gutachterlich angeblich ermittelt durch die H7 AG zum Stichtag 01.01.1998 und nach einer Betriebsprüfung im Jahre 2007 bestätigt, angeblich mit einem Betrag von 33.438.500,00 €, der sich auf null reduziert habe. Die A4 KG habe infolge der Rufmordkampagne die Geschäft einstellen, die bestehenden Verwaltungsmandate abgeben müssen, keine neuen Fonds auflegen können und mache aus diesem Grunde keine Gewinne mehr.
1220Infolge der Insolvenz der K2 (angeblich infolge der Rufmordkampagne) sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die A4 KG die Rückzahlung der von ihr an die K2 gewährte Darlehensforderung i.H.v. 1.312.952,24 € sowie weiterer offener Forderungen nicht mehr werde realisieren können, sondern mit diesen Forderungen in einem Gesamtumfang von 1.637.321,54 € ausfallen werde. Infolge der Insolvenz der K2 sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Übrigen davon auszugehen, dass die angeblichen Einlagen der A4 KG in die K2 (982.000 €) vollständig verloren seien.
1221c) Angeblicher Schaden der Treuhandgesellschaft
1222Infolge der Rufmordkampagne und deren Folgen sei es zu einem Wertverlust der Treuhandgesellschaft gekommen. Insoweit verweist der Kläger auf den angeblichen erheblichen Wert der Gesellschaft vor der Rufmordkampagne, der sich auf die bis dahin angeblich nachhaltig erzielten Erträge stütze, angeblich gutachterlich ermittelt durch die H7 AG zum Stichtag 01.01.1998 und nach einer Betriebsprüfung im Jahre 2007 bestätigt, angeblich mit einem Betrag von 14.981.000,00 €, der sich auf nahezu null reduziert habe. Die Rufmordkampagne habe die Treuhandgesellschaft besonders schwer getroffen. Die Treuhandgesellschaft mache aus diesem Grunde keinen Gewinn mehr.
1223Infolge der Insolvenz der K2 (angeblich infolge der Rufmordkampagne) sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Treuhandgesellschaft die Rückzahlung der von ihr an die K2 angeblich gewährten, noch offenen Darlehensforderungen i.H.v. 918.898,24 € sowie weiterer offener Forderungen nicht mehr werde realisieren können, sondern mit diesen Forderungen in einem Gesamtumfang von 1.307.013,88 € ausfallen werde. Infolge der Insolvenz der K2 sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Übrigen davon auszugehen, dass die angeblichen Einlagen der Treuhandgesellschaft in die K2 vollständig verloren seien.
1224d) Angeblicher Schaden der C3 GmbH und der E3 GmbH & Co. KG
1225Durch die angebliche Rufmordkampagne und die angebliche Unmöglichkeit, bei Banken eine Finanzierung von Bauvorhaben und Projektentwicklung zu erhalten, sei es für die C3 GmbH und ihre Tochtergesellschaften unmöglich geworden, das Bauträgergeschäft und das Projektentwicklungsgeschäft fortzuführen. Die Geschäfte seien vollständig eingebrochen, die Gesellschaften machten derzeit keinerlei Gewinn mehr. Insoweit verweist der Kläger auf den angeblichen erheblichen Wert der C3 GmbH und ihrer Tochtergesellschaften vor der Rufmordkampagne, der sich auf die bis dahin angeblich nachhaltig erzielten Erträge stütze, angeblich gutachterlich ermittelt durch die H7 AG zum Stichtag 01.01.1998 und nach einer Betriebsprüfung im Jahre 2007 bestätigt, angeblich mit einem Betrag von 54,2 Mio. €, der sich auf 9,2 Mio € reduziert habe. Außerdem sei dadurch Neugeschäft ausgeblieben.
1226Infolge der Insolvenz der K2 sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die angeblichen Einlagen der C3 GmbH in die K2 (1.645.000.00 €) sowie die angeblichen Einlagen der E3 GmbH & Co. KG in die K2 (1.000.000.00 €) vollständig verloren seien.
1227e) Angeblicher Schaden der J3 GmbH & Co. KG
1228Infolge der Insolvenz der K2 sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die angeblichen Einlagen der J3 GmbH & Co. KG in die K2 (5.690.620,32 €) vollständig verloren seien.
1229f) Angeblicher Schaden der B2 mbH & Co. KG
1230Vor der Insolvenz der K2 habe die Gesellschaft mit dem Bau der Vermarktung der Villen in der ersten Reihe in T1 erfolgreich begonnen, es habe eine sehr hochwertige Wohnung und eine Villa mit einer Fläche von insgesamt 600 m² verkauft werden können, der Gewinn habe sich auf 10.000 € je Quadratmeter belaufen. Durch die angebliche Rufmordkampagne und die angebliche Unmöglichkeit, bei Banken eine Finanzierung zu erhalten, sei es der B2 mbH & Co. KG weitgehend unmöglich geworden, das Bauträgergeschäft fortzuführen. Danach hätten bisher keine weiteren Verkäufe realisiert werden können, was erhebliche, im Einzelnen noch nicht bestimmbare Schäden zur Folge gehabt hätte und haben werde.
1231g) Angeblicher Schadender E6
1232Infolge der Insolvenz der K2 sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die angeblichen Einlagen der E6 in die K2 vollständig verloren seien. Hinzu kämen massive Schäden im Zusammenhang mit dem durch die angebliche Rufmordkampagne angeblich verursachten Notverkauf der H6 durch die W6 KG, deren Hauptgesellschafter die E6 ist.
1233h) Angeblicher Schaden der G2 mbH
1234Infolge der Insolvenz der K2 (angeblich infolge der Rufmordkampagne) sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Rückzahlung der der an die K2 gewährten angeblich noch offenen Darlehensforderungen i.H.v. 354.317,50 € ausfallen werde.
1235i) Angeblicher Schaden der L3
1236Unter dem massiven Druck der angeblichen Rufmordkampagne und deren Folgen habe die L3 die Grundstücke zu einem Kaufpreis von 145 Mio. € deutlich unter dem tatsächlichen Wert der Grundstücke veräußern müssen (s.o.). Der Wert der verkauften Grundstücke, den bei Immobilienentwicklern angeblich wohl begehrtesten Flächen A2, habe jedoch bei mehr als 200 Millionen € gelegen, mindestens 55 Millionen € über den bei dem Verkauf erzielten Verkaufspreis. Zudem sei dadurch auch der entsprechende Projektgewinn verloren gegangen. Der kalkulierte Gewinn von 221.680.000 € sei auch von der Erwerberin des Grundstücksareals als realistisch eingeschätzt worden, die Vertreter der Investorengruppe hätten nach Abschluss des Vertrages selbst erklärt, mit einem Projektgewinn von ca. 200 Millionen € zu rechnen. Dieser Gewinn sei unter den derzeitigen Marktbedingungen auch zu realisieren gewesen.
1237j) Angeblicher Schaden der B4
1238Der Wert der Immobilie sei im Jahr 2006 im Auftrag eines Kreditgebers durch die W7 GmbH mit 181 Millionen € taxiert worden. Infolge der Rufmordkampagne sei es der B4 unmöglich gewesen, die Finanzierung der erforderlichen Investitionsmaßnahmen und die Anschlussfinanzierung sicherzustellen. Wegen der Rufmordkampagne hätten die Banken im Jahre 2011 die Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen abgelehnt. Aufgrund dessen seien die erforderlichen Investitionsmaßnahmen ausgeblieben, das Objekt befinde sich in der Zwangsverwaltung, zahlungskräftige Mieter seien ausgezogen und eine Neuvermietung sei unmöglich worden. Hieraus hätten der Beklagten zuzurechnende Mietausfälle in Höhe von mehr als 10 Millionen € resultiert.
1239Wegen der durch die Rufmordkampagne angeblich ausgelösten zeitweise völligen Weigerung der Banken, ihm, seiner Familie und deren Unternehmen Kredite zu geben, und der erheblichen Einnahmeausfälle sei es schließlich zur Zwangsverwaltung des Objekts gekommen. Der Sanierungsstau und der Leerstand hätten eine erhebliche Abwertung der Immobilie zur Folge gehabt. Durch die Rufmordkampagne sei es zu einer Abwertung der Liegenschaft um 136 Millionen € gekommen.
12405. Abtretungen
1241Der Kläger behauptet, die angeblich neben ihm geschädigten Unternehmen – die A4 KG, die A8, die C3 GmbH, die E3 GmbH und Co. KG, die G2 mbH, die J3 GmbH & Co. KG, die B2 mbH & Co. KG, die K5 GmbH & Co. KG, die E6 GmbH & Co. KG und die A5 GmbH & Co. KG – hätten ihm sämtliche, gleich aus welchem Rechtsgrund resultierende Ansprüche gegen die Beklagte auf Ersatz derjenigen Schäden abgetreten, die mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemacht werden. Als Nachweis hat der Kläger als Anlagen K 104 bis K 113 entsprechende, im Zuge eines Forderungsverkaufs erfolgte Abtretungsvereinbarungen vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.
1242Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagten gesellschaftsvertragliche Treuepflichtverletzungen als Gesellschafterin der Klägerin und der K2 sowie unerlaubte Handlungen zur Last fallen. Der Kläger meint, ihm stünde gegen die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht der Zedenten ein Anspruch auf Ersatz der bereits entstandenen und noch entstehenden Schäden nach §§ 826, 249 Abs. 1 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung, zudem aus § 824 BGB wegen Kreditgefährdung, zudem gemäß § 823 Abs. 1 BGB und ferner gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186, 164 StGB sowie ein Schadensersatzanspruch aus Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gemäß §§ 280, 190 BGB zu. Anknüpfungspunkte seien ein angeblich eigenes Verhalten der Beklagten, die Zurechnung fremden Verhaltens sowie die Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten. Insbesondere ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte hafte für alle (angeblich für sie) durch (den von ihr beauftragten) O6 sowie die V8 abgegebenen Erklärungen und sonstigen Handlungen (Klageantrag zu 1.).
1243Der Kläger meint, wegen der angeblich gravierenden Persönlichkeitsverletzung auch hinsichtlich desjenigen Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, gemäß §§ 826, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG eine Entschädigung – Schmerzensgeld – verlangen zu können (Klageantrag zu 2.).
1244Der Kläger beantragt,
12451. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die
1246ihm,
der A4 KG,
der A8mbH,
der C3 GmbH,
der E3 GmbH und Co. KG,
der G2 mbH,
der J3 GmbH & Co. KG,
der B2 mbH & Co. KG,
der K5 GmbH & Co. KG,
der E6 GmbH & Co. KG,
der A5 GmbH & Co. KG
bereits entstanden sind und zukünftig entstehen werden
1259aufgrund der Äußerungen, die namens der „V8“ GbR auf der Website www.xxx.de, im 8. Rundbrief vom 21.12.2009, im 10. Rundbrief vom 15.04.2010, im elften Rundbrief vom 24.08.2010, im zwölften Rundbrief vom 04.11.2010, im 13. Rundbrief vom 01.03.2011, im 14. Rundbrief vom 28.03.2011, ferner in den Schreiben vom 04.04.2011, 05.05.2011, 19.05.2011 und 09.08.2011 an die Anleger der M2 sowie gegenüber Presseorganen, darunter der U7, abgegeben wurden, zusammenfassend dargestellt in der Anlage K 100,
aufgrund der namens und in Vollmacht der Beklagten von O6 erstatteten Strafanzeige vom 00.00.2011 gegen den Kläger und der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Umstand und den Inhalt der Strafanzeige durch Herrn O6, sowie aufgrund der Darstellung und Kommentierung der Geschäftstätigkeit insbesondere des Klägers und der A8 mbH, der I3- Verwaltungen KG, der E6 GmbH & Co. KG und der K5 GmbH & Co. KG durch Herrn Rechtsanwalt O6.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 100.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
1264Die Beklagte beantragt,
1265die Klage abzuweisen.
1266Die Beklagte bestreitet und behauptet:
12671. Angeblich kein Plan und kein Motiv bzgl. Schädigung des Klägers
1268Sie, die Beklagte, habe keinerlei Plan verfolgt, den Kläger, seine Familie oder die L1 Unternehmensgruppe in irgendeiner Weise zu schädigen. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt den Vorsatz oder auch nur die Vorstellung gehabt, den Kläger oder seine Familienmitglieder oder Unternehmen der L2 in irgendeiner Form zu schädigen. Der Kläger habe unerläutert gelassen, warum sie gezielt eine Rufmordkampagne hätte in Auftrag geben sollen. Dem Kläger sei vielmehr die Fähigkeit, zwischen der legitimen Verfolgung gesellschaftsrechtlicher Interessen einerseits und einer Rufmordkampagne andererseits zu unterscheiden, abhandengekommen.
1269Ferner habe es auch kein Motiv der Beklagten gegeben und gebe ein solches nicht. Die Beteiligung an der Klägerin habe bei ihr eine absolut untergeordnete Bedeutung gehabt und sei überhaupt nur von Zeit zu Zeit auf Anstoß von außen aufgegriffen worden. Der Zeuge B6 sei für das Engagement in der Klägerin zuständig gewesen, weitere Mitarbeiter mit Ausnahme des Zeugen C7, der am 03.08.2010 Einsicht in Geschäftsvorgänge der Klägerin genommen hat, jedoch nicht. Sie sei mit der erfolgten wirtschaftlichen Entwicklung der Klägerin nicht sonderlich glücklich gewesen, eine weitergehende Beschäftigung über die turnusmäßige Teilnahme an Gesellschafterversammlungen habe es aber bis Frühsommer 2009 nicht gegeben.
12702. Zur V8
1271Die Beklagte bestreitet, die V8 gegründet zu haben und behauptet, die Gründung in keiner Weise initiiert und in keiner Weise durch die V8 gehandelt zu haben. Zur Bildung der V8, die Anfang Juni 2009 erfolgt sei, habe hingegen geführt, dass ein Verwaltungsratsmitglied der Klägerin, Herr F6, wegen der im Schreiben vom 02.06.2009 geschilderten Vorfälle mit Bekannten und Freunden Kontakt aufgenommen habe, die sich auch an der Klägerin beteiligt hatten. Dies habe dazu geführt, dass sich die V8 gebildet habe. Wie sich auch aus dem Wortlaut der Beitrittserklärung der V8 ergebe, handele es sich bei der Gründung der V8 in der Sache um die Verfolgung bestimmter gesellschaftsrechtlich veranlasster Ziele. Der Kläger selbst habe mit seinem angeblich pflichtwidrigem Verhalten Anlass zur Gründung der V8 geboten.
1272O6 sei zu keinem Zeitpunkt von der V8 oder von ihr dazu ermächtigt gewesen oder gar beauftragt worden, wahrheitswidrige Vorwürfe zu erheben. Die Mandatierung von O6 habe soweit gereicht wie es sich aus dem Gesellschaftsvertrag der V8 ergebe. Weitergehende Aufgaben seien nicht erteilt worden.
1273Im Einzelnen:
1274Zur Gründung der V8
1275In die Gründungsvorgänge der V8 sei sie in keiner Weise eingebunden gewesen, noch habe sie von dieser gewusst. Sie, die Beklagte, sei erst durch das „F6-Schreiben vom 02.06.2009“ entsprechend informiert worden. Sie sei (nur) der bereits bestehenden V8 mittels Beitrittserklärung vom 10.06.2009 (Anlage B 29) beigetreten und zwar, nachdem O6 sie diesbezüglich (unaufgefordert) angefragt habe.
1276Im Laufe des Prozesses hat die Beklagte diesen von ihr behaupteten „Anbahnungssachverhalt“ ergänzend wie folgt erläutert:
1277Soweit rekonstruierbar habe O6 den für Beteiligungen zuständigen Bereichsleiter, den Zeugen B6, am 12.05.2009 angerufen und mitgeteilt, dass er nach seinen Informationen davon ausgehe, dass der Kläger sich in seiner Funktion als Komplementär der Klägerin pflichtwidrig verhalten habe, insbesondere, weil bestimmte bilaterale Pachtzinsvereinbarungen ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung abgeschlossen worden seien. Seine Sozietät habe Kontakt zu einem Beiratsmitglied, von dem man bestimmte Informationen erlangt habe.
1278O6 habe zum Beleg unter dem gleichen Tag – 12.05.2009 – per Fax die Vereinbarung zwischen der U5 und der wirtschaftlich im Familienbesitz des Klägers stehenden G1 GmbH vom 19.08.2008, ein Anschreiben der G1 an die U5 vom 22.12.2008, die Vereinbarung zwischen den vorbeteiligten Parteien und der Klägerin vom 19.12.2008 und eine noch nicht unterzeichnete Vereinbarung zwischen den vorbeteiligten Parteien und der Klägerin vom 07.04.2009 übermittelt (Anlage B 54 und Anlagenkonvolut B 55 bzw. Anlage B 82). Aus diesen Unterlagen habe sich ergeben, dass zu Lasten der U5 behauptete Schadensersatzansprüche von 3 Mio. € zugunsten der im Besitz der K4 stehenden G1 GmbH akzeptiert worden seien, ohne dass dies weiter belegt worden wäre, und zudem, dass noch vor dem Anspruchsschreiben vom 22.12.2008 unter dem 19.12.2008 ein Schadensausgleich in einem „Dreizeiler“ in Höhe von 750 T€ verbindlich vereinbart wurde und dann – ohne weitere Erklärungen – stattdessen Pachtverzichte vereinbart werden sollten, die einen sehr erheblichen Umfang haben erreichen sollen und zu denen ein Besserungsschein gehörte, der kaum diesen Namen verdient habe, weil er nach seinem Wortlaut auf künftige Gewinne alleine aus den pachtgegenständlichen Gastronomiebetrieben und dem E6 beschränkt war, weitergehende Einnahmen der G1 GmbH aber nicht umfasste (wie z.B. aus der Einräumung der Berechtigung, die Bezeichnung „E1“ zu führen). Wirtschaftlich hätte der Kläger offenbar mit sich selbst „verhandelt“.
1279Unter dem 15.05.2009 habe der Zeuge B6 ein Telefonat mit der Rechtsabteilung, dort dem Zeugen C7, geführt zu der Frage, ob eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu den vorbezeichneten Vereinbarungen erforderlich gewesen sei. Ergebnis sei gewesen, dass dies nicht ohne weiteres beurteilt werden könne, sondern einer Prüfung bedürfe.
1280Kurz vor oder am 02.06.2009 habe sich dann O6 wieder telefonisch gemeldet und ein weiteres Schreiben angekündigt, mit dem er den Zeugen B6 bat, dass die Beklagte sich der V8 anschließen möge. Insoweit verweist die Beklagte auf das entsprechende Telefax-Schreiben von O6 vom 02.06.2009 nebst Anlagen (Anlage B 34 bzw. Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2018, Bl. IX/1816 ff. d.A, erneut Anlage B 81). Bei dem vorgenannten Schreiben vom 02.06.2009 handele es sich um die erstmalige Übermittlung des Gesellschaftsvertrages der V8 an sie, die Beklagte, und zwar in Form eines fertigen Formulars. Dies zeige, dass ihr ein anderweitig initiierter und gestalteter Gesellschaftsvertrag vorgelegt worden sei. Die im Schreiben vom 02.06.2009 in Bezug genommene „telefonische Unterredung in der letzten Zeit“ sei das Telefonat vom 12.05.2009 gewesen. Das vorgenannte Schreiben nebst Anlagen (darunter das „F6-Rundschreiben“ vom 02.06.2009 und das dortige Formular einer Beitrittserklärung „Vertrag der V8) habe der Zeuge B6 am 03.06.2009 an die Rechtsabteilung, dort den Zeugen C7, faxen lassen.
1281Die Beklagte bestreitet, an der Erstellung und Verbreitung des „F6-Rundschreibens“ – egal in welcher Fassung – beteiligt gewesen zu sein. Sie habe im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits das „F6-Rundschreiben“ nur so vorgelegt, wie sie es einerseits der eigenen Akte (als Anlage zum Telefax des Herrn O6 vom 02.06.2009, vorgelegt als Anlage B 81) und andererseits in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte (als Anlage zur dort vorgefundenen Strafanzeige des Zeugen B1, vorgelegt als Anlage B 3) aufgefunden habe. Dass es verschiedene Fassungen gibt, habe sie erst im Beweisaufnahmetermin am 06.02.2018 „gelernt“. Dass sie zunächst das in der Strafakte befindliche Exemplar im Prozess vorgelegt hat, sei schlicht dem Umstand geschuldet, dass dieses bei der Zusammenstellung der Anlagen am „einfachsten greifbar“ gewesen sei. Sie sei bis zum Termin – wie selbstverständlich – davon ausgegangen, dass es nur eine einzige von Herrn F6 in Umlauf gebrachte Fassung gegeben habe, so dass bis zum Termin auch keine Notwendigkeit gesehen worden sei, etwas abzugleichen.
1282Wie auf das Telefax (vgl. Anlage B 81) ein Strich am rechten Rand gekommen ist, sei ihr nicht bekannt.
1283Am 03.06.2009 habe der Zeuge B6 mit dem Zeugen C7 die Angelegenheit dann telefonisch besprochen. Der Zeuge C7 sei zu dem Ergebnis gelangt, dass einiges dafür spreche, dass die von der Geschäftsführung der xxx-KG vorgenommenen Vereinbarungen über den Pachtzinsverzicht und den Schadensausgleich außergewöhnliche Rechtsgeschäfte darstellen würden, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der beiden KG`s bedurft hätten. Dies bedürfe allerdings einer genauen rechtlichen Prüfung, um die Erfolgsaussichten abschätzen zu können. Wegen der mit dem Beitritt zusammenhängenden Kostenfolge sollte – so C7 – der Beitritt noch mit dem zuständigen Ressortleiter, dem damaligen Vorstandsmitglied und heutigem Vorstandsvorsitzenden, Herrn T5, abgeklärt werden.
1284Es habe drei Gesichtspunkte gegeben, die sie – als pragmatische und kostengünstige Lösung und aus Anlass eines angeblich pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers in seiner Funktion als Komplementär der Klägerin zum Beitritt zur V8 bewogen habe:
1285Es habe sich die Frage gestellt, ob sie in dem von ihr zu wahrenden Interesse der Versichertengemeinschaft zur Klärung der Rechtsfragen, die das pflichtwidrige Verhalten des Klägers aufgeworfen hätte, vollständig auf eigene Kosten einen externen Rechtsrat einholte oder über den Beitritt zur V8 nur gequotelt herangezogen würde.
1286Ein weiterer Gesichtspunkt sei die offenbar gewordene „Vorbefasstheit“ des Rechtsanwalts O6, der im Übrigen einer in A2 anerkannte Kanzlei angehört habe.
1287Ferner hieß es in der Beitrittserklärung für den Fall, dass die rechtliche Überprüfung eine Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung ergebe, dass der Komplementär aufgefordert werden sollte, eine (außerordentliche) Gesellschafterversammlung einzuberufen. Die Forderung nach einer solchen sei nur auf diesem Wege auch gegen den Willen des Klägers durchzusetzen gewesen, dies mit Blick auf die (unstreitige) Regelung in § 12 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages (Einberufung nur auf Antrag von Gesellschaftern oder Treugebern, die mindestens 10% des Gesellschaftskapitals vertreten). Ungeachtet des Umstandes, dass dies auch die Kenntnis der entsprechenden Namen und Adressen voraussetzte, zu deren „Herausgabe“ der Kläger erst rechtskräftig verurteilt werden musste, habe die V8 für sie, die Beklagte, die Funktion gehabt, ein in diesem Sinne erforderlich werdendes Quorum an aktivlegitimierten Gesellschaftern oder Treugebern zu vermitteln.
1288Mit Schriftsatz vom 15.02.2018 hat die Beklagte hierzu – nach teilweise stattgehabter Beweisaufnahme – weiter ergänzend vorgetragen:
1289Soweit O6 – nach einem Telefonat zwischen Herrn B6 und Herrn O6 am 04.06.2009 (vgl. Anlage B 85) – mit Telefax-Schreiben vom 04.06.2009 das Formular einer Beitrittserklärung mit inhaltlichen Änderungen in Ziff. 4 und 6 mit o.g. Anschreiben übersandte (Anlage B 86), behauptet die Beklagte dazu, dass sich dem Akteninhalt nicht entnehmen lasse, wer die Ergänzung von Ziff. 4 der Beitrittserklärung gewünscht habe. Die Änderungen würden sich jedenfalls nicht mit dem Inhalt des handschriftlichen Telefonvermerks des Herrn B6 auf dem Ausdruck der E-Mail vom 03.06.2009 (vgl. Anlage B 85) decken.
1290O6 habe (nur) im Nachgang zu einem Gespräch mit Herrn B6 wenige Änderungen im Text des Beitrittsformulars vorgenommen.
1291Es könne nicht nachvollzogen werden, wer die Änderungen veranlasst oder vorgenommen habe.
1292Die Beklagte ist ferner der Ansicht, es sei falsch – wie der Kläger ausführe -, dass die Änderung in Ziff. 4 der Beitrittserklärung bezüglich der Beschlussmehrheit ihr eine „beherrschende Stellung“ verschaffe und behauptet in diesem Zusammenhang, dass sie nicht gewusst habe und nicht habe wissen können, in welchem kapitalmäßigen Umfang sich weitere C1 Gesellschafter an der V8 beteiligt hätten.
1293Mit Schriftsatz vom 30.08.2018 trägt die Beklagte – mit Blick auf die Erwiderung des Klägers – weiter vor:
1294Es habe keine Mitwirkung bei der Erstellung des „Vertrages der V8“ gegeben. Der handschriftlichen Anmerkung des Zeugen B6 auf der Mail vom 03.06.2009 könne lediglich entnommen werden, dass eine Splittung des Beitrags in zwei Teile Thema gewesen sei. Von Änderungen stehe dort nichts. Zum einen stehe dort weder etwas von „Stimmrechten“, und erst Recht nichts von einer – und schon gar nicht auf Herrn B6 zurückgehenden – Änderung des Stimmrechts. Wäre diese auch Gesprächsgegenstand gewesen, wäre sie mit Sicherheit verschriftlicht worden. Aber selbst eine „Einflussnahme“ des Herrn B6 auf das Thema Splittung könne dem nicht entnommen werden. Es könne dem Vermerk einzig der – offensichtlich durch den von der V8 mandatierten O6 erteilte – Hinweis entnommen werden, dass es zu einer Anforderung von weiteren 0,35 % Beitrag erst dann kommen werde, wenn vorher entsprechende Fortschritte absehbar seien.
1295Im Übrigen stelle der Umstand, dass der Beitrag der einzelnen Gesellschafter der V8 nicht in einer Summe zu zahlen ist, keine Neuerung dar; diese Splittung sei in beiden Satzungsversionen gleichermaßen abgebildet. Die Beklagte meint, lediglich die Voraussetzung, unter der der Restbetrag zu überweisen ist, sei leicht geändert. Angepasst worden sei lediglich der „Auslösemechanismus“, nicht aber der Umstand der Splittung und deren Zusammensetzung selbst. Auf dem Vermerk finde sich daher nur ein Hinweis auf die schon in der ersten Fassung bestehende – und insoweit unveränderte – rechtliche Situation.
1296Die Frage der Treuhandabrede (vgl. Anlage B 85) habe mit den Satzungszielen und dem weiteren Vorgehen in der Sache selbst im Übrigen nichts zu tun.
1297Im Telefonat sei lediglich eine Benachrichtigung über eine angepasste Formulierung erfolgt (Anpassung im Auslösemechanismus für die Zahlung des weiteren Betrages) und auf dem Schriftwege nur nachvollzogen worden, ohne dass eine inhaltliche Diskussion hierzu stattgefunden habe.
1298Nach kurzer Abstimmung zwischen dem Zeugen B6 und dem Zeugen T5 sei es zur Zeichnung der Beitrittserklärung gekommen, dies entsprechend den allgemeinen Vertretungsregelungen.
1299Mit Schriftsatz vom 15.02.2018 hat die Beklagte hierzu – nach teilweise stattgehabter Beweisaufnahme – ergänzend vorgetragen, dass das mit Telefax-Schreiben vom 04.06.2009 übermittelte Formular „Vertrag der V8 (Beitrittserklärung)“ am 10.06.2009 unterzeichnet und an die Kanzlei M5 versandt worden (vgl. ausgefülltes Formular der Anlage B 86) und am 12.06.2009 dort eingegangen sei (vgl. Anlage B 87). Diese Form der Unterzeichnung habe den allgemeinen – konzernweiten – Vertretungsregelungen entsprochen. Der Kläger hat sich den Vortrag der Beklagten teilweise zu Eigen gemacht (s.o.).
1300Die Beklagte bestreitet, dass es eine weitergehende Besprechung, geschweige denn eine Verabredung in Richtung einer „Verleumdungskampagne“ zwischen den Herren T5 und B6 gegeben habe. Es habe auch keine weitergehende Besprechungsnotwendigkeit gegeben, da sich das „Programm“ der V8 aus der Verbandsverfassung derselben, wie aus der Beitrittserklärung ersichtlich, ergeben habe.
1301Nach seiner Erinnerung habe der Zeuge B6 keinen Kontakt zu den Zeugen F6 und B1 gehabt. Der Zeuge B1 habe sich erst viel später, so im Frühjahr 2011, schriftlich vorgestellt. Erst recht habe es mit diesen Herren keine Verabredung einer „Verleumdungskampagne“ gegeben. Sämtliche Vorwürfe des Klägers angeblicher Verschwörungen seien schlicht falsch.
1302Der Zeuge B6 sei auch nicht der ständige Verbindungsmann gewesen. Soweit O6(unstreitig) in einem Verfahren vor dem Landgericht Aachen mit Schriftsatz vom 24.11.2009 Herrn B6 als Zeugen für angebliche Äußerungen des Klägers in Rahmen einer Gesellschafterversammlung der Klägerin benannte, könne der Zeuge B6 ausschließen, dass O6 ihn dazu vorher gefragt habe.
1303Zum Nachweis dafür, dass die V8 zu dem Zeitpunkt ihres Beitritts bereits existiert habe, verweist die Beklagte ferner auf das Anlagenkonvolut B 33, mit dem sie weitere Beitrittserklärungen anderer Gesellschafter der Klägerin früheren Datums und Eingangs vorlegt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut B 33 Bezug genommen. Ergänzend hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.02.2018 als Anlagenkonvolut B 88 weitere Beitrittserklärungen anderer Anleger vorgelegt.
1304Angeblich keine Abstimmungen
1305Sie habe die V8 auch nicht initiiert. Die Beklagte bestreitet eine Zusammenarbeit mit Herrn O6 als auch den Zeugen F6 und B1 im Sinne einer Abstimmung bzw. Verschwörung. Nach der Kontaktaufnahme durch O6 habe lediglich ein sporadischer Kontakt zwischen diesem und dem Zeugen B6 bestanden. Der Zeuge B6 könne sich – nach mittlerweile rund 8 Jahren – nicht an Kontakte zu den Zeugen F6 und B1 im Vorfeld des Beitritts erinnern. Auch im Nachgang zur Gründung habe es praktisch keinen Kontakt, der über die Äußerungen des Zeugen B1 im Jahr 2011, die dieser typisiert an alle ihm bekannte Gesellschafter richtete, hinausgingen gegeben.
1306Das vom Kläger im Übrigen gezeichnete Bild einer initiierten Verschwörung bestreitet die Beklagte in ihrer Gesamtheit mit Nichtwissen. Zu dem Verhältnis der Herren O6 und F6 zueinander könne sie keine Aussage treffen.
1307Im Übrigen habe der Zeuge F6 mit Blick auf das angeblich pflichtwidrige Verhalten des Klägers ein in der Sache legitimes Anliegen mit seinem Schreiben vom 02.06.2009 verfolgt. In die Genese des Schreibens und auch die Ermittlung der Adressaten sei sie nicht involviert gewesen.
1308Ergänzend behauptet die Beklagte – nach teilweise stattgehabter Beweisaufnahme –, dass ihr als auch ihren Vertretern erst im Rahmen der Beweisaufnahme bewusst geworden sei, dass das „F6-Rundschreiben“ in verschiedenen Versionen existiert.
1309Ferner habe sich der sporadische Kontakt zwischen O6 und dem Zeugen B6 gegenständlich auf die Klägerin und die dort inkriminierten Vorgänge beschränkt. Einen Anlass für darüberhinausgehende Gespräch habe es nicht gegeben.
1310Mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte in diesem Zusammenhang eine finanzielle Abhängigkeit des Zeugen F6 von Herrn O6 sowie eine mangelnde Qualifikation oder einen fragwürdigen Ruf des Rechtsanwalts O6. Der Grund, warum ein anwaltliches Mandat nicht durch Mandatierung durch den Verwaltungsrat der Klägerin erfolgt sei, sei nach Aussagen des Protokolls (Anlage K 135) vielmehr gewesen, dass mit dem Kläger habe geklärt werden müssen, ob eine Offenlegung der Unterlagen für einen „Außenstehenden“ erfolgen könne. Ferner verweist die Beklagte für die Gründe, warum der Zeuge F6 den weiter vorgeschlagenen Rechtsanwalt abgelehnt habe, auf Anlage K 138. Der weitere Rechtsanwalt habe sich als Arbeitsrechtler entpuppt.
1311Allein aus den Protokollen – deren grundsätzliche Richtigkeit unterstellt – leitet die Beklagte vielmehr ab, dass O6 mit dem Zeugen F6 in Kontakt stand und von den den Kläger inkriminierenden Umständen im Grundsatz wusste, also „vorbefasst“ gewesen sei. Ferner weist die Beklagte darauf hin, dass die Beiratsmitglieder sich zu dem später als gesellschaftswidrig rechtskräftig festgestellten Verhalten des Klägers auf eine rechtliche Prüfung verständigten und einstimmig beschlossen, dass der Verwaltungsrat, sämtlichen Maßnahmen des Klägers zu den inkriminierten Vereinbarungen nicht zustimmt, sondern den Kläger aufzufordern, sämtliche Maßnahmen zurückzunehmen und andernfalls eine rechtliche Überprüfung stattfinden sollte.
1312Den klägerischen Vortrag dazu, dass O6 den Zeugen F6 „in der Hand hatte“, dieser von ihm finanziell abhängig gewesen sein soll und es O6 darum gegangen sein soll, neue Mandate an Land zu ziehen, bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.
1313In den Bildungsprozess der V8 sei sie, die Beklagte, zu keinem Zeitpunkt eingebunden gewesen. Die Beklagte bestreitet einen „gemeinsamen Plan“ mit den Herren O6 und / oder F6, in diesem Zeitraum und später. In den Beitritt zur V8 sei das Vorstandsmitglied T5 nur insoweit involviert gewesen, als der Zeuge B6 dessen Einverständnis hierzu unter den o.g. drei Gesichtspunkten sowie im Rahmen der allgemeinen Vertretungsregelungen (für eine wirksame Vertretung im Außenverhältnis) dessen Unterschrift einholte (s.o.).
1314Zum Antrag des Klägers nach § 142 Abs. 1 ZPO (Bl. 670 f. d.A.) trägt die Beklagte vor, dass sie eine Durchsicht der Protokolle der Vorstandsitzungen im fraglichen Zeitraum (20.05.2009 bis 02.06.2009) vorgenommen habe und sich keine Erwähnung der V8 und des C2 überhaupt finde.
1315Die Beklagte tritt den weiteren Ausführungen des Klägers zur angeblichen Abstimmung mit ihr entgegen. Die Klägerseite spekuliere nur. Schon das Schreiben vom 02.06.2009 (Anlage B 34) referenziere nur ein Telefonat und wiederhole auch keine Gesprächsinhalte.
1316Vor dem oben geschilderten Hintergrund habe der Zeuge B6 nach kurzer Abstimmung mit Herrn T5 (s.o.) die Entscheidung zu treffen gehabt, entweder die nach Ansicht der Rechtsabteilung veranlasste rechtliche Prüfung durch einen von der Beklagten zu beauftragenden Rechtsanwalt und damit gänzlich auf ihre Kosten durchführen zu lassen oder im Rahmen eines Beitritts zur V8 durch einen offenbar mit der Sache vorbefassten Rechtsanwalt zu lediglich noch gequotelten Kosten. Letztlich hätten das Kostenargument und die Vorbefasstheit den Ausschlag dafür gegeben, dass ein Beitritt erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt sei es um nicht mehr als die rechtliche Prüfung ihrer Beteiligung an der Klägerin gegangen, zu der konkrete Verdachtsmomente eines pflichtwidrigen Verhaltens deren Komplementärs aufgekommen gewesen seien. Als Bereichsleiter habe der Zeuge B6 keine andere Wahl gehabt, als in Sorge um die eigene Beteiligung rechtliche Schritte einzuleiten. Eine rein interne Behandlung durch die Rechtsabteilung sei bei einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung nicht in Betracht gekommen, sondern habe sich auf Vorprüfungen (wie vom Zeugen C7 durchgeführt) beschränken müssen. Die Höhe der Quote der Beklagten an der V8 sei dem Zeugen B6 unbekannt gewesen. Die eigene Beteiligungshöhe an der Klägerin sei auch nie Gegenstand der wenigen Gespräche zwischen dem Zeugen B6 und O6 gewesen. O6 habe allerdings auf das notwendige Quorum von 10 % für die Anberaumung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung (nach Erinnerung des Zeugen B6 rund 15 Mio. € an Gesellschaftsanteilen) hingewiesen. Dass sie ein nicht unerhebliches Stimmgewicht im Falle einer Gesellschafterversammlung gehabt hätte, sei eine Offensichtlichkeit, die aber nicht gesondert thematisiert worden sei.
1317Eine Befassung des Gesamtvorstands habe es nicht gegeben, eine solche sei auch nicht erforderlich gewesen.
1318Zum Antrag des Klägers nach § 142 Abs. 1 ZPO (Bl. 672 d.A.) trägt die Beklagte vor, dass sie eine Durchsicht der Protokolle der Vorstandsitzungen im Zeitraum (02.06.2009 bis 10.06.2009) vorgenommen habe und sich auch hier keine Erwähnung der V8 und des C2 überhaupt finde.
1319Sie habe ferner keine Kenntnis von einer angeblichen Konspiration O6– F6 – B1. Die in diesem Zusammenhang getätigten Behauptungen des Klägers (wer mit wem mandatsmäßig verbunden gewesen und sich mit wem abgesprochen haben soll) bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Es handele sich zudem um Behauptungen ins Blaue hinein, die zudem irrelevant seien. Auch eine Instrumentalisierung des Zeugen F6 wird mit Nichtwissen bestritten.
1320Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Zeuge F6 sich einen Zusatzverdienst erwartet habe und eine existenzbedrohende finanzielle Abhängigkeit bestanden habe.
1321Auch in Bezug auf die Strafanzeige durch den Zeugen B1 sei sie, die Beklagte, in keiner Weise involviert oder auch nur informiert gewesen.
1322Eine Strategie, dass sie der V8 angeblich Seriosität verleihen sollte oder ähnliches, sei nicht thematisiert worden und auch nicht Gesprächsgegenstand der wenigen Gespräche zwischen den Herren B6 und O6 gewesen. Eine Betreuung auf Vorstandsebene habe es bis zur vorliegenden Klage nicht gegeben. Es habe zwischen dem Zeugen B6 und Herrn T5 nur einen kurzen Austausch zur Frage des Beitritts zur V8 gegeben (s.o.), wobei es sich um eine bloße Beauftragung einer rechtlichen Prüfung gehandelt habe. Es sei gerade nicht um eine inhaltlich vertiefte Befassung des Vorstands mit der Angelegenheit oder Betreuung durch diesen gegangen. Dies erkläre auch die zeitnahe Unterschrift des Herrn T5 auf der Beitrittserklärung. Anders sei dies bei der Ursprungsbeteiligung gewesen. Dort sei eine Unterzeichnung durch die 2 zuständigen Vorstandsmitglieder, seinerzeit T5 und V2, notwendig gewesen. Soweit es im Vorfeld der Unterzeichnung der Beitrittserklärung unstreitig ein Treffen zwischen dem Kläger und den Herren T5 und V2 gab (s.o.), sei der eigentliche Grund für die Eingehung der Engagements gewesen, dass der Kläger in Aussicht gestellt habe, dass ein 10%iger Anteil am Sach- und Haftpflichtversicherungspaket seiner B3 mit einem Prämienaufkommen von rund 2 Mio. € jährlich auf die Beklagte übertragen werden könne und die Beteiligungen auch unter Risikogesichtspunkten mit ihrer Anlagepolitik noch vereinbar gewesen wären. Auch verzichtete der Kläger auf den 5%igen Ausgabeaufschlag.
1323Eine vertiefte inhaltliche Involvierung auf Vorstandsebene sei dann erstmal nicht erfolgt. Die Schreiben des Klägers an den Vorstand in der Zwischenzeit seien in der Regel von diesem vielmehr, angeblich sachlich zutreffend, zur Vorbereitung einer Entscheidung an den Zeugen B6 weitergegeben worden. Soweit der Vorstand im Antwortschreiben vom 13.10.2009 (Anlage K 54) darauf verweise, das laufende Gerichtsverfahren abzuwarten, sei dies allein in einem – größeren Kontext – zu verstehen. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf das angeblich pflichtwidrige Verhalten des Klägers, das Auslöser für einen Beitritt zur V8 gewesen sei, die Gerichtsverfahren betreffend Auskunft mit erfolgter Einsichtnahme in die Unterlagen des Klägers und Informationserteilung (Namen und Adressen von Treuhandkommanditisten) und die zeitlich nach der Einsichtnahme getroffene Entscheidung zur Abreichung einer Strafanzeige. Inhaltlich sei in ihrem Haus neben dem Zeugen B6 nur – wie beschrieben – der Zeuge C7, Mitarbeiter der Rechtsabteilung, mit dem Engagement befasst gewesen.
1324Insbesondere sei auch der Vorstandsvorsitzende nicht über die Schritte des Herrn O6 laufend informiert gewesen. Bis zum Anschreiben des Klägers an den Vorstandsvorsitzenden I6 seien nur der Bereichsleiter B6 und der damalige zuständige Ressortvorstand und heutige Vorstandsvorsitzende T5 wie erläutert eingebunden gewesen.
1325Sie habe auch nicht als spiritus rector hinter der V8 gestanden und habe deren Handlungen und Äußerungen ebenso wenig gesteuert wie die des Rechtsanwalts O6. Hierzu hätte sie auch keine Möglichkeit gehabt. Insoweit verweist die Beklagte auf das als Anlage K 60 vorgelegte Schreiben, dem zu entnehmen sei, dass der V8 160 Kommanditisten der Klägerin angehörten mit einem Zeichnungskapital von 16,4 Millionen €. Sie, die Beklagte, habe damit weder über eine Mehrheit zur Durchsetzung ihrer Interessen oder eine Sperrminorität zur Verhinderung von Beschlüssen der V8 verfügt. Bis zu ihrem Ausscheiden aus der V8 seien ihr, der Beklagten, die Namen der weiteren Mitglieder der V8 unbekannt gewesen, so dass sie auch nicht die Möglichkeit gehabt habe, im Vorfeld von Beschlussfassung Mehrheiten zu organisieren. Sie habe auch keine Mehrheiten organisiert.
1326Sie, die Beklagte, habe die Mitgliedschaft in der V8 mit Schreiben vom 21.11.2011 gekündigt (Anlage B 37). Soweit dies aus den wenigen bei M5 noch verfügbaren Unterlagen nachvollziehbar sei, habe die V8 durch ihren Bevollmächtigten, Herrn O6, die von Mitgliedern ausgesprochenen Kündigungen jeweils mit ihrem Zugang als wirksam betrachtet.
1327Die Beklagte bestreitet den klägerischen Vortrag zu den angeblichen Hintergründen des Austritts. Insbesondere habe die J2 sie auch nicht aufgefordert, die V8 umgehend zu verlassen (um Haftungsgefahren zu entgehen). Vielmehr habe ein weiterer Verbleib in der V8 nach dem gescheiterten Versuch einer Abwahl des Klägers keinen Sinn mehr gemacht.
1328Zu den Rundbriefen, Schreiben und zur Homepage
1329Die – unstreitig nicht von ihr verfassten – Rundbriefe an die V8 seien auch nicht von ihr initiiert oder sonst mit ihr abgestimmt worden. Die Rundbriefe habe O6 als bevollmächtigter Rechtsanwalt gefertigt. O6 habe sich mit seinen Rundbriefen an einen „internen Kreis“ gewandt. Das bedeute, es habe keine nach „außen gerichtete“ Äußerungen gegeben. Sie seien schlicht Kommunikationsmittel gewesen, mittels derer der mandatierte Rechtsanwalt die Mitglieder der V8 informierte („Mandantenpost“). Es habe keine mediale Verarbeitung gegeben. „Öffentlichkeit“ seien hier die Gesellschafter der Klägerin gewesen.
1330Die Rundbriefe würden im Übrigen auch keinen Zusammenhang mit ihr aufweisen. Sie, die Beklagte, würde erstmals im Rundbrief vom 10.08.2011 erwähnt; es würde jedoch an keiner Stelle mitgeteilt, dass und welches Anliegen es geben könnte, sondern nur, dass umgekehrt der Kläger ihr eine negative Feststellungsklage angedroht habe.
1331Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger keinen einzigen Fall schildere, in dem sie irgendeine Handlung oder Äußerung der V8 gesteuert oder hervorgerufen haben soll. Sie habe O6 weder beauftragt noch diesen insoweit gesteuert, Dinge auf der Homepage der V8 zu veröffentlichen. Soweit O6 auf der Homepage irgendwelche Presseberichte eingestellt habe, sei das kein Handeln der V8, weil dies nicht zum Aufgabenbereich des Herrn O6 gehört habe.
1332Die Homepage sei für sie nicht von Relevanz gewesen und sie habe diese auch nicht besucht. Der bei ihr allein mit dem Sachverhalt betraute Zeuge B6 habe die Internethomepage – aufgrund seiner ganz allgemeinen Zurückhaltung diesen Medien gegenüber – nicht einmal geöffnet. Auch der mit der Sache befasste Zeuge C7 habe niemals Einsicht in die Homepage genommen.
1333Die Beklagte meint ferner, dass auch die Rundbriefe bzw. die in Anlage K 100 zitierten Äußerungen schon keine deliktische Relevanz hätten. Insbesondere bestreitet die Beklagte in diesem Zusammenhang mit Nichtwissen, dass ein relevanter Marktteilnehmer oder ein vom Kläger angesprochener Finanzierer die Rundbriefe überhaupt zur Kenntnis genommen habe, bejahendenfalls dann auch noch hieraus für den Ruf oder die Kreditwürdigkeit des Klägers nachteilige Schlussfolgerungen gezogen haben soll.
1334Auch sei das Schreiben des O6 vom 05.05.2011 nicht mit ihr abgestimmt gewesen.
1335Die angeblichen Äußerungen des Herrn O6 in den Medien, dessen Äußerungen in den Rundbriefen und Briefen an Kommanditisten seien niemals in ihrem Namen oder im Namen der V8 abgegeben worden. Es handele sich durchgehend um höchstpersönliche Äußerungen des O6.
1336Bei den Rundbriefen und Briefen an Kommanditisten handele es sich ferner um Willensäußerungen, die von dem Beauftragten an die Gesellschafter der V8 gerichtet gewesen seien. Schon formal handele es sich nicht um Äußerungen „der“ V8 in einem Drittverhältnis, sondern um Äußerungen der beauftragten Rechtsanwälte „an“ die Mitglieder derselben. Dies belege schon die äußere Form auf dem Kanzleibriefbogen. Es handele sich nicht etwa um einen Briefbogen des Herrn O6 als „externer Geschäftsführer“ der V8. Damit habe O6 klargestellt, dass er den Mitgliedern der V8 in seiner Funktion als einer der beauftragten Rechtsanwälte und nicht als deren Geschäftsführer gegenübertrete.
1337Auch inhaltlich handele es sich nicht um „Äußerungen“ der V8, sondern um solche der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei gegenüber den Mitgliedern. Eine Intention, Dritte zu instrumentalisieren, lassen sich ihnen nicht entnehmen. Es würden nur konkrete Themen der V8 und nicht Themen der sonstigen Firmen der K4 behandelt.
1338Der Kläger übersehe zudem, dass es keinen objektiven Empfängerhorizont gebe, in den die Äußerungen des O6 in den Rundbriefen gestellt werden oder in dem diese angekommen sein könnten. Jeder Leser der Rundbriefe wisse sofort, dass es sich um einseitig interessengefärbte und -gesteuerte Aussagen handele. Wer auf die Homepage einer V8 gehe und dort eingestellte Informationen lese, erwarte keine objektive Berichterstattung, sondern einseitig interessengefärbte und -gesteuerte Aussagen und lese die Informationen genau mit diesem Verständnis.
1339V8 als Innengesellschaft
1340Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei der V8 nicht um eine Außengesellschaft i.S.d. §§ 705 ff. BGB handele, sondern um eine Innengesellschaft. Insoweit bezieht sich die Beklagte auf die von ihr eingeholten Gutachten des Herrn B8 vom 05.04.2017 (Anlage B 53) und 15.11.2017 (Anlage B 71). Auf die dortigen Ausführungen, vgl.
1341Anlagen B 53 und B 71,
1342wird vollumfänglich verwiesen.
1343Insbesondere ist die Beklagte der Ansicht, dass die gesamte Satzung der V8 keinerlei Teilnahme am Rechtsverkehr vorsehe, sondern die V8 ausschließlich dazu bestimmt sei, Informationen gegenüber den Mitgliedern zu erteilen und eine Koordinierung bei der Wahrnehmung der Kommanditistenrechte unter den Mitgliedern zu ermöglichen. Diese Informations- und Koordinierungsaufgabe sei eine reine Innnenaufgabe. Es habe nach der Satzung auch keine nach außen gerichteten Ziele der V8 gegeben. Ziff. 2 e) des „Vertrages der V8“ erfasse ausschließlich eine interne Willensbildung der Mitglieder der V8. „Weitere …. Maßnahmen“ hätte die V8 denklogisch nicht ergreifen können, da diese über keinerlei Kommanditistenrechte an der Klägerin verfügte. Maßnahmen hätten ausschließlich die einzelnen Mitglieder durchführen können. Entsprechend seien sämtliche zivil- und strafrechtlichen Maßnahmen auch ausschließlich durch einzelne Mitglieder ergriffen worden.
1344Der Kläger unterliege einem Zirkelschluss, wenn dieser darauf verweist, O6 hätte weitere rechtskundige Personen beauftragen dürfen und es sei Herrn F6 eine Vergütung für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit den Zielen der V8 in Aussicht gestellt worden und deshalb meint, hieraus eine Teilnahme am Außenrechtsverkehr herleiten zu können. Es ändere – wie im Gutachten Anlage K 71 ausgeführt – nichts am Charakter einer Innengesellschaft, wenn diese eine Person mit der Unterstützung bei ihren Innenaufgaben betraue. O6, etwaige weitere rechtskundige Personen und Herr F6 seien ausschließlich im Rahmen und zur Verfolgung der o.g. Innenaufgabe tätig geworden.
1345Die V8 habe auch nicht über ein Gesellschaftsvermögen verfügt, insbesondere, da das Anderkonto – wie im Gutachten Anlage B 71 ausgeführt – Vermögen des Anwalts sei. Aus Ziff. 6 des „Vertrages der V8“ ergebe sich explizit, dass die Kosten nicht durch die V8, sondern durch die einzelnen Mitglieder gedeckt würden. Insbesondere der Umstand, dass satzungsgemäß Überschüsse aus den Mitgliedsgeldern an die Mitglieder – und nicht an die V8 – zurückzuzahlen waren, zeige, dass O6 die Mitgliedsgelder treuhänderisch anteilig für die Mitglieder gehalten habe. Dies sei nach § 4 Abs. 2 S. 5 BORA auch rechtlich nicht zu beanstanden. Die V8 selbst habe hingegen keinen Anspruch gegenüber Rechtanwalt O6 auf Auszahlung gehabt.
1346Ein nach außen gerichtetes tatsächliches Handeln des Herrn O6 sei unbehilflich, da es insoweit darauf ankomme, was in der Satzung dazu bestimmt sei. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen
1347dass O6 Beraterverträge mit Juristen abgeschlossen hat und dass dies für die V8 und nicht im eigenen Namen erfolgte,
dass O6 weitere Verträge für die V8 abgeschlossen hat,
dass die V8 Betreiberin der Homepage gewesen ist und hierzu irgendwelche Verträge mit Dritten abgeschlossen hat,
dass O6 gegenüber der Staatsanwaltschaft mitteilte, er vertrete die V8.
Ferner spreche für das Vorliegen einer Innengesellschaft, dass es keine Aktivprozesse der V8 gab.
1353O6 habe zudem weder eine Gesellschafterstellung noch eine Geschäftsführerstellung innegehabt. Dieser sei aber nicht „externer Geschäftsführer“ derselben gewesen. Eine entsprechende Erklärung habe O6 auch nicht abgegeben, insbesondere nicht in den Schreiben an die Kommanditisten der Klägerin vom 04.04.2011, 05.05.2011 und 09.08.2011 (Anlagen K 60, K 56 und K 64). Organschaftlicher Geschäftsführer habe O6 aus Rechtsgründen schon nicht sein können. Aufgrund des Grundsatzes der Selbstorganschaft der GbR könnten unabdingbar nur Gesellschafter organschaftliche Geschäftsführer sein; O6 sei nicht Mitglied der V8 gewesen. Der Satzung sei zudem zu entnehmen, dass als Mitglieder ausschließlich Kommanditisten der Klägerin und der U5 vorgesehen waren, was O6 unstreitig nicht war. Auch sei keine Beitrittserklärung des Rechtsanwalts O6 ersichtlich.
1354Mit Nichtwissen wird bestritten, dass O6 Gründungsgesellschafter gewesen sein soll. Dagegen spreche bereits das Fehlen eines Gesellschafts(gründungs)vertrages sowie einer Beitrittserklärung. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen das Entwerfen des „Vertrages der V8“ durch O6, das ihn im Übrigen auch nicht per se zum Gründungsgesellschafter machen würde. O6 erfülle eine Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, nämlich (Treuhand-) Kommanditist der Klägerin zu sein, nicht. Darüber helfe auch nicht ein angeblich anderer „Beitrag“ des Herrn O6 hinweg. Die in Rede stehende rechtliche Überprüfung durch O6 sei dessen eigentliche Aufgabe als mandatierter Rechtsanwalt gewesen, worauf O6 gerade mit Schreiben vom 02.06.2009 (Anlage B 34) hingewiesen habe.
1355Dies zeige sich auch daran, dass die V8 (unstreitig) kein Mitglied der Klägerin war und als Innengesellschaft auch nicht habe sein können; Antragsteller hinsichtlich der benötigten Informationen konnten nur einzelne Mitglieder der V8 sein (vgl. Geltendmachung Auskunftsanspruch gerichtet auf Mitteilung von Namen und Adressen der (Treuhand)Kommanditisten, Informationserteilung und Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen durch unterschiedliche Mitglieder der V8).
1356Die Mittel für diese Antritte seien aus den Beiträgen der Mitglieder der V8 aufgebracht worden, sie habe keinen gesonderten finanziellen Beitrag geleistet. Im Übrigen seien keine weiteren Kontrollmaßnahmen erforderlich gewesen, da O6 einen klar umrissen begrenzten, juristischen Prüfungsauftrag gehabt habe. Der Kläger gehe daher mit seiner These, „keine Gesellschaft hätte einen externen Berater mit derart weitreichenden Befugnissen ausgestattet“, fehl. Die V8 sei lediglich ein Vehikel gewesen, um eine rechtliche Prüfung auf geteilte Kosten vornehmen zu lassen und zwar durch einen wegen „Vorbefasstheit“ prädestinierten Rechtsanwalt.
1357Auch die eidesstattliche Versicherung des Herrn O6 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Anlage B 72) spreche gegen eine Gesellschafterstellung.
1358Die Annahme des Klägers, dass O6 der „einzige Geschäftsführer“ der V8 gewesen sei, sei falsch. Die Geschäftsführung habe der Gesellschafterversammlung oblegen und damit gemeinschaftlich allen Mitgliedern der V8. O6 habe nur in geringem Umfang geschäftsbesorgende Aufgaben, als er die Vertretung und Organisation der V8 besorgen sollte, gehabt. Diese Vertretung und Organisation habe sich nach dem Zweck der angeblichen Innengesellschaft darin beschränkt, die Mitglieder über den Stand des Prüfungsauftrags auf dem Laufenden zu halten. Bei der V8 habe es nahezu nichts gegeben, was zu „organisieren“ oder zu „vertreten“ gewesen sei. Gesellschaftsversammlungen hätten nicht stattgefunden. Es habe auch kein Gesellschaftsvermögen gegeben, das zu verwalten gewesen sei, sondern nur ein Treuhandkonto. Auch habe es im Falle einer Beendigung der V8 nichts zu liquidieren gegeben, sondern etwaige Überschüsse auf dem Treuhandkonto wären quotal an die Mitglieder zurückgezahlt worden. Soweit O6 die Mitglieder per Rundschreiben auf dem Kanzleibriefbogen informierte, habe sich dies schon nach dem äußeren Anschein so dargestellt, wie ein Rechtsanwalt seine Mandanten informiere. Hinter der Begrifflichkeit „Organisation und Vertretung“ habe sich praktisch nur eine gewisse „Verteilungsfunktion“ unter den Mitgliedern verborgen, jedoch nichts, wofür man einen Geschäftsführer gebraucht hätte.
1359Die Gesellschafterversammlung sei einziges Organ der V8 gewesen, wenngleich eine solche nie abgehalten wurde.
1360Die Beklagte meint mit Hinblick auf die Anlagen K 77 und B 79, dass es auch eine Abstimmung der Mitglieder der V8 gegeben habe.
1361Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass eine Mandatierung eines Rechtsanwalts auch notwendig gewesen sei, wollte man insoweit keinen Verstoß gegen das RDL bzw. frühere RBerG begehen. Aus den Umständen der Zwecke der V8 lasse sich nichts betreffend eine Geschäftsführereigenschaft schließen.
1362Der Versuch des Klägers, aus der Übernahme der Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben durch O6 eine organschaftliche Geschäftsführungsfunktion abzuleiten, gehe fehl.
1363Zum Verbleib der Unterlagen der V8
1364O6 habe (insoweit) zudem keine Unterlagen „hinterlassen“, die sie in diesem Rechtsstreit zu dem vom Kläger begehrten Zwecke nutzen könnte. O6 habe dem Benehmen nach auch ein „Eigenleben“ in der Kanzlei M5 geführt, so dass auch dieser weitere Unterlagen nicht zur Verfügung stünden. Die von der Klägerseite postulierte Unterrichtungspflicht laufe vorliegend sachverhaltlich ins Leere. Die klägerischen Ausführungen zum vermeintlichen Verhalten des Zeugen M5 bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.
1365Weiter bestreitet die Beklagte eine Abstimmung und kollusive Vernichtungsaktion in Bezug auf die Unterlagen der V8.
1366Das Treffen zwischen den Rechtsanwälten M5 und A7 habe am Montag, den 09.03.2015, stattgefunden. Die vom Kläger aufgegriffene Angabe des 15.03.2015 von Rechtsanwalt A7 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.02.2018 (vgl. Bl. 1849 d.A.) beruhe auf dessen Missverständnis (falsch verstandenes Datum) bei der telefonischen Nachfrage bei seinem Sekretariat aus der mündlichen Verhandlung heraus. Bei diesem Treffen habe es nur 2 kurze Begegnungen zwischen den Rechtsanwälten M5 und A7 gegeben (Begrüßung und Verabschiedung). Es seien 3 oder 4 Aktenordner in einem Besprechungsraum bereitgestellt worden. Rechtsanwalt A7 habe diese durchgesehen; nach seiner Erinnerung hätten diese praktisch ausschließlich aus Korrespondenz zu Beitritten und Kündigungen von Mitgliedern der V8 bestanden. Weitere Unterlagen seien ihr, der Beklagten, bzw. konkret Rechtsanwalt A7 – als einzig Beteiligter in A2 bei der Kanzlei M5 – nicht bekannt.
1367Es habe keine Absprachen in diesem Zusammenhang gegeben. Es habe auch keine Fotokopien gegeben, einzig Fotos mittels des Mobiltelefons des Prozessbevollmächtigten.
1368Von dem Rechtsstreit eines Mitglieds der V8 gegenüber der Kanzlei M5 und von einer angeblichen Aktenvernichtung hätten sie – die Beklagte und ihre Prozessbevollmächtigten – erstmals durch den entsprechenden Vortrag der Klägerin in dem Verfahren 2 O 401/14 in der Berufungsinstanz durch Schriftsatz vom 07.11.2018 erfahren. Daraufhin habe sich Rechtsanwalt A7 bei M5 insoweit erkundigt und um Aufklärung gebeten. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass es tatsächlich eine, auch nicht dringliche Anfrage gegeben habe. Nachdem er in diesem Zusammenhang allerdings drei Monate nichts mehr gehört habe, seien mit Rücksicht auf den Umstand, dass man wegen personeller Umbesetzung Platz benötigt habe und die 5-jährige Aufbewahrungsfrist abgelaufen sei, die dort vorhandenen „Akten O6“ vernichtet worden. Es habe sich nur um „einen Aktenmeter“ gehandelt, der sich nicht nur aus Akten der V8 zusammengesetzt habe.
13693. Zur Mandatierung von O6 und Erstattung der Strafanzeige
1370Im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Kläger sei es auf Anraten des Herrn O6 zu der Strafanzeige gekommen. Mit der Erstattung der Strafanzeige sei es ihr darum gegangen, dass – nachdem die im Rechtswege gegen den Kläger erstrittene Akteneinsicht erfolgt war – den vorhandene Informationsstand an die Staatsanwaltschaft zur Klärung der strafrechtlichen Relevanz zu übergeben. Dies hätte nichts mit irgendwelcher Schikanen zu tun, sondern sei ein zulässiges, berechtigtes Vorgehen gewesen. Auslöser für die Strafanzeige seien der Kläger selbst und seine angeblich nicht publikumsgesellschaftskonformen Vorgehensweisen gewesen. In diesem Zusammenhang erläutert die Beklagte die Mandatierung von O6 und insbesondere den angeblichen Umfang des Mandats im Einzelnen wie folgt:
1371Falsch sei die Behauptung des Klägers, dass O6 im Auftrag der Beklagten und unter bewusster Missachtung der Rechte des Klägers sowie der Interessen der Anleger zielgerichtet dessen Ruf zu zerstören versucht habe, um ihn aus der Geschäftsführung der Klägerin zu verdrängen und den eigenen Einfluss und den der Beklagten zu maximieren. Einen solchen Auftrag habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ihr Engagement in der Klägerin sei ein für ihre Investmentverhältnisse sehr kleines.
1372Mit Schriftsatz vom 17.11.2016 hat die Beklagte ursprünglich vorgetragen:
1373„Diese Strafanzeige ist der einzige Vorgang, bezüglich dessen die Beklagte in einem Kontakt zu Herrn O6 Stand“ (Bl. 518 d.A.).
1374Die Beklagte hat im Laufe des Prozesses dann (abweichend) noch wie folgt zu anderen Vorgängen vorgetragen:
1375Unzutreffend sei, dass sie Herrn O6 im Sommer 2009 umfassend mandatiert habe. Die Vollmacht vom 09.06.2009 (Anlage K 46) sei genau jene, um deren Übermittlung Rechtanwalt O6 im Zusammenhang mit der Klage auf Informationserteilung gebeten habe. Der Zeuge B6 habe die Vollmacht intern darauf überprüfen lassen, ob sie „korrekt“ sei. Ergebnis aus der Rechtsabteilung sei gewesen, dass es sich um eine – wie üblich im Außenverhältnis umfassend gefasste – Standardvollmacht handele. Die Reichweite des Mandats sei aber eine Frage des Innenverhältnisses. Der konkret erteilt Umfang sei so eng wie beschrieben gewesen. Ein „umfassendes Betrauen“ im Sinne einer Mandatierung über das konkrete Klageverfahren hinaus sei damit auch nicht nur verbunden gewesen, sondern habe damit auch nicht verbunden seien sollen. Herrn O6 sei hier lediglich ein eng begrenztes Mandat im Sinne eines Klageverfahrens auf Informationserteilung erteilt worden, dies vor dem Hintergrund, dass die V8 schon mangels Gesellschaftereigenschaft nicht als Klägerin / Antragstellerin habe auftreten können.
1376Es habe kein durchgängiges Mandat der Beklagten gegeben, sondern jeweils punktuelle Anfragen von O6, in verschiedenen Fragestellungen der V8, wobei er sie, die Beklagte, nur und mit zeitlichem Abstand hinsichtlich „Anspruch auf Informationserteilung“ und „Erhebung einer Strafanzeige“ angesprochen habe sowie bezüglich der Mitwirkung der Gründung der Ersatz-Komplementärin. Gerade die zeitlichen Abstände (Juli 2009 / September 2010 und 2011) zeigten, dass es nur eine lose Verbindung gegeben habe.
1377Soweit der Kläger in Bezug auf den Umfang der Mandatierung der Beklagten Falschbehauptungen im Prozess vorwirft, verweist diese darauf, dass sie sich (lediglich) bereit erklärte, die Klägerposition in einem der drei Verfahren, nämlich dem auf Informationserteilung, zu übernehmen. Das Verfahren habe mit Blick auf die angeblich fehlende Aktivlegitimation der V8 als Innengesellschaft formal einen Beteiligten gebraucht, der Gesellschafter der Klägerin war. O6 habe in allen drei Verfahren Mitglieder angesprochen, wobei sie keine Kenntnis darüber habe, wie O6 zu der Auswahl gekommen sei und diese auch nicht mit ihr abgestimmt gewesen sei.
1378Soweit der Kläger sein Schreiben vom 21.07.2009 (Anlage K 154) in Bezug nimmt, könne von einer „Information“ des Vorstandes nicht die Rede sein. Es habe keinen Antritt gegeben, die im Raum stehenden Vorwürfe in der Sache tatkräftig und nachhaltig aus dem Weg zu räumen. Es habe daher auch keinen Grund gegeben, das Schreiben an Herrn T5 weiterzuleiten.
1379Der Zeuge B6 faxte das vorgenannte Schreiben am 23.07.2009 samt Unterlagen an die Rechtsabteilung der Beklagten. Unter dem 24.07.2009 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Zeugen B6 und dem Zeugen C7, in dem letzterer Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Stellungnahme des Rechtsanwalts des Klägers, M6, geäußert habe. Der nächste Kontakt zwischen dem Zeugen C7 und dem Zeugen B6 sei dann erst wieder derjenige im Rahmen des geschlossenen Vergleichs und der darauf hin erfolgten Einsichtnahme gewesen.
1380In Bezug auf die am 03.08.2010 erfolgte Einsichtnahme durch den Mitarbeiter, den Zeugen C7, und den Vorwurf des Klägers, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt vorgehabt habe, sich an die Vereinbarung im Vergleich vor dem Landgericht Aachen vom 02.06.2010 (Anlage K 155a) zu halten, hat die Beklagte ergänzend vorgetragen:
1381Der Zeuge C7 habe im Vorfeld der Einsichtnahme mit O6 darüber gesprochen, ob es bei der anstehenden Akteneinsicht etwas Besonderes zu beachten gäbe. O6 habe ausgeführt, dass er insbesondere an Informationen darüber interessiert sei, was an Anstrengungen der Kläger zur Suche eines Alternativpächters unternommen hätte. Weil sich zu dem Thema „Anstrengungen bei der Pächtersuche“ keine Unterlagen in der Akte fanden, habe festgestanden, dass es sich bei der Behauptung des Klägers zur vermeintlichen Suche nach einem geeigneten Ersatzmieter um eine bloße Schutzbehauptung gehandelt habe.
1382Nach teilweise stattgehabter Beweisaufnahme hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.05.2018 ergänzend den Terminsbericht des Herrn O6 vom 02.06.2010 vorgelegt (vgl. Anlage B 89) und darauf verwiesen, dass dieser exakt die Rechtslage beschreibe, über die der von der V8 mandatierte O6 sie informiert habe. Dabei sei es ihm maßgeblich auf die Richtigkeit der Aussage des hiesigen Klägers zur – angeblichen – Alternativlosigkeit des Pachtzinsverzichtes angekommen. Den Bemühungen danach, alternative Pächter zu suchen, sei fundamentale Bedeutung zugekommen. Um die Belege für die vermeintliche Alternativlosigkeit in der Pächterfrage sei es die gesamte Zeit gegangen. Daher seien auch die Pachtverträge und der jeweilige Schriftverkehr dazu, also in Form von Bemühungen um alternative Pachtverträge, vorzulegen gewesen. Unter Bezugnahme auf einen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Auskunftsverfahren vor dem Landgericht Aachen vom 30.09.2009 (vgl. Anlage B 90) behauptet die Beklagte, dass der Kläger gewusst habe, dass es bei dem Auskunftsbegehren nicht nur um die Vertragsdokumentation der Pachtverzichte, sondern und insbesondere um die Gründe seines Vorgehens gegangen sei.
1383Sie, die Beklagte, sei solcherart durch O6 informiert gewesen, daher auch durchgängig davon ausgegangen, dass Inhalt des Informationsbegehrens die Klärung der Frage sei, welche Pächtersuchbemühungen es gegeben hatte, um sich einen eigenen Eindruck von der Behauptung des Klägers verschaffen zu können, ob der letztlich Millionenschäden bei der Klägerin verursachende Pachtverzicht gegenüber der G1 GmbH aus dem Familienberitt des Klägers tatsächlich „alternativlos“ gewesen sei. Auch der Kläger habe die ganze Zeit gewusst, dass es genau hierum gegangen sei.
1384Die Wertung des Klägers, dass es ihr aufgrund der eigenen Einsichtnahme bekannt gewesen sei, dass es keinen Anlass zu strafrechtlichen Vorwürfen gegen den Kläger gegeben habe, gehe an der Wertung durch den Zeugen C7 als auch O6 schlicht vorbei. Nach der Einsichtnahme sei es gerade nicht so gewesen, dass die (auch durch O6 geäußerten) Bedenken gegen die Vorgehensweise des Klägers ausgeräumt gewesen seien oder sich Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Vorgehen nicht gezeigt hätten, im Gegenteil. Dies belege auch der Vermerk (Anlage K 155).
1385Das Fehlen nachweislicher Anstrengungen (im Zusammenhang mit der Aufgabe der Garantie vor „…“ in Richtung Fremdkapital und zur Findung eines alternativen Mieters, damit es nicht zu einem erheblichen Pachtzinsverzicht kommen musste) habe weiteren Anlass gegeben, an der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung des Komplementärs zu zweifeln, zu einem Zeitpunkt, als das „F6-Schreiben“ vom 02.06.2009 bereits vorlag.
1386In einem in der Folgezeit zwischen dem Zeugen B6 und dem Kläger unstreitig geführten Telefonat habe der Zeuge B6 daher nochmal ausdrücklich nachgefragt, welche Belege der Kläger dafür vortragen könne, dass seine angebliche Suche nach einem alternativen Pächter für die Südseite des C1 erfolglos geblieben sei. Diese Frage habe der Kläger nicht beantworten können, was der Zeuge B6 so gewertet habe, dass es die Suche nicht gegeben habe und der Pachtzinsverzicht daher unveranlasst geschehen sei.
1387Der Kläger habe auch in einem Telefonat mit dem Zeugen B6 am 13.07.2009 eingeräumt, dass er nicht verantworten könne, dass seine „Familiengesellschaft“ G1 GmbH „aus dem Verkehr gezogen werde“.
1388Ihr sei es stets nur um die Verfolgung der eigenen Rechte im Rahmen ihrer Verpflichtung der Versichertengemeinschaft gegangen.
1389Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Weitergabe der durch die Einsichtnahme erlangten Informationen an die Staatsanwaltschaft mit Blick auf die Regelung im Vergleich zur möglichen Verwertung zur eigenen Rechtsverfolgung gerade keine Verletzung der Vereinbarung sei, sondern wiederum die Wahrung eigener Rechte.
1390O6 habe ihr – nachdem die im Rahmen der Einsichtnahme vorgelegte Unterlagen zur Aufklärung unzureichend gewesen seien – konkret vorgeschlagen, eine Strafanzeige zur „Ermittlung des vollständigen Sachverhalts“ abzureichen. Dem habe sie in dem Bemühen, die Beteiligung im Interesse der Versichertengemeinschaft ordnungsgemäß zu überwachen und um Schaden abzuwenden, zugestimmt.
1391Die Beklagte meint, es sei ihr – nach Ausschöpfung der zivilrechtlichen Mittel als Anlegerin der Klägerin – keine andere Wahl als die Abreichung der Strafanzeige und damit die Einleitung eines offiziellen Verfahrens geblieben.
1392Im Rahmen der „gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung“ mit dem Kläger sei es auf Anraten des Herrn O6 zu der Strafanzeige gekommen. O6 sei von ihr auf der Basis bestehender Verdachtsmomente beauftragt worden, wegen bestimmter Vorfälle Strafanzeige zu erstatten. Mit dem Zeugen F6 habe sie keinen Kontakt gehabt.
1393Mit der Erstattung der Strafanzeige sei es ihr darum gegangen, dass – nachdem die im Rechtswege gegen den Kläger erstrittene Akteneinsicht erfolgt war – den vorhandene Informationsstand an die Staatsanwaltschaft zur Klärung der strafrechtlichen Relevanz zu übergeben. Dies hätte nichts mit irgendwelcher Schikanen zu tun, sondern sei ein zulässig berechtigtes Vorgehen gewesen. Auslöser für die Strafanzeige seien der Kläger selbst und seine nicht publikumsgesellschaftskonformen Vorgehensweisen gewesen. Genauer: Die Entscheidung für die Abreichung der Strafanzeige sei erst gefallen, nachdem aus der erfolgten Einsicht ersichtlich geworden sei, dass der Kläger betreffend die mehrfach von ihm aufgestellte Behauptung, Alternativpächter stünden nicht zur Verfügung, keine Anstrengungen dafür habe belegen können, einen alternativen Pächter für die an der Südseite befindlichen Unternehmungen gesucht zu haben. Auch hätten die Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür geliefert, welche Anstrengungen der Kläger dazu unternommen hatte, die der Klägerin gegen die A4 GmbH aus der Eigenmittelverschaffungsgarantie zustehenden Ansprüche geltend zu machen oder auch nur zu überprüfen, welche Alternative (Eigenkapital- oder Fremdkapitalfinanzierung) aus der Sicht der Klägerin wirtschaftlich vorzugwürdiger gewesen sei.
1394Mitte August 2010 habe der Zeuge B6 das seinerzeit zuständige Vorstandsmitglied und heutigen Vorstandsvorsitzenden bei der Beklagten, Herrn T5, angefragt, ob vor dem von O6 dargestellten Hintergrund, es sei davon auszugehen, dass ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers zu Vermögenseinbußen von Anlegern der Klägerin geführt habe, Strafanzeige erstattet werden solle. Dies sei vorstandsseits unter der Annahme der geschilderten Sachlage befürwortet worden.
1395Im September 2010 habe sie im Nachgang zu der Akteneinsicht durch den Zeugen C7 auf ausdrückliche Empfehlung des O6 hin – vor dem oben geschilderten Hintergrund – die grundsätzliche Bereitschaft zur Abreichung einer Strafanzeige an diesen übermittelt, von O6 in diesem Zusammenhang seitdem aber nichts mehr gehört. Sie habe dieses Vorhaben daher auch nicht aktiv gefördert. Die Beklagte bezieht sich hinsichtlich der grundsätzlichen Freigabe zur Abreichung einer Strafanzeige auf die E-Mail des Zeugen B6 an Herrn O6 vom 14.09.2010, 14:07 Uhr (vgl. Anlage B 78).
1396Daher habe sie sich, als sie vom Kläger im April 2011 hierzu angeschrieben wurde, erst bei Herrn O6 erkundigen müssen. Über den Zeitpunkt und den Inhalt der Strafanzeige bei Abreichung durch O6 sei sie nicht informiert gewesen.
1397Im Anschluss an die teilweise stattgehabte Beweisaufnahme hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.05.2018 ergänzend zur Sache vorgetragen:
1398O6 habe vor dem geschilderten Hintergrund die Empfehlung ausgesprochen, eine Strafanzeige zu erstatten, der sie gefolgt sei. Mit Schreiben vom 01.09.2010 habe O6 als Bevollmächtigter der V8 ausgeführt:
1399„Gleichwohl haben beide Staatsanwaltschaften die Ermittlungsverfahren wg. hinreichenden Tatverdachts eröffnet. Die Staatsanwältin in xxx ließ ziemlich eindeutig durchblicken, dass man dankbar wäre, wenn der Sachverhalt konkretisiert wird. In diesem Fall meinte sie, das es wohl auch keine großen Probleme in xxx gibt, einen Durchsuchungsbefehl zu bekommen.“
1400Der in diesem Sinne informierte Zeuge B6 habe Herrn T5 entsprechend ins Bild gesetzt. Unter Bezugnahme auf die Vernehmung von Herrn T5 und Herrn V2 zur weiteren Abstimmung führt die Beklagte aus, dass Herrn T5 auf seine Anfrage hin am 03.09.2010 mitgeteilt worden sei:
1401„durch eine nochmalige Absenkung der Prämie auf nun deutlich unter Teuro 200 ist das Gesamtrisiko auf dem besten Wege, notleidend zu werden, so dass auch aus dieser Sicht keine große Rücksichtnahme angezeigt ist.“
1402Unter dem 14.09.2010 habe Herr T5 Herrn B6 mitgeteilt, dass Einvernehmen besteht, dass die Strafanzeige gestellt wird, und dass er das Nötige veranlassen möge.
1403Der Kläger hat sich den Vortrag betreffend das Schreiben vom 01.09.2010 und die Information des Herrn T5 durch den Zeugen B6 und die Mitteilung vom 03.09.2010 zu Eigen gemacht und stützt seinerseits darauf die These, dass Herr T5 dann mit Blick auf seine Vernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.02.2018 betreffend den Zeitpunkt seiner Kenntnis von dem gegen ihn (den Kläger) bereits laufenden Ermittlungsverfahren die Unwahrheit gesagt habe. Entgegen seiner Aussage, habe Herr T5 demnach nicht erst durch das Schreiben des Klägers vom 04.10.2010 von dem laufenden Ermittlungsverfahren gewusst, sondern bereits zu dem Zeitpunkt als er die Entscheidung traf, eine Strafanzeige gegen ihn (den Kläger) zu erstatten bzw. die Strafanzeige in Auftrag gab.
1404In diesem Zusammenhang beantragt der Kläger[19] (Bl. 2381 f. d.A.),
1405die Beklagte gem. § 142 Abs. 1 ZPO anzuweisen, das Schreiben des Rechtsanwalts O6 an die Beklagte vom 01.09.2010, aus dem die Beklagte auf S. 101 ihres Schriftsatzes vom 15.05.2018 zitiert, dem Gericht im Interesse der Sachverhaltsaufklärung vorzulegen,
1406ferner,
1407die Beklagte gem. § 142 Abs. 1 ZPO anzuweisen, die E-Mail des Herrn B6 an Herrn T5 oder sein Sekretariat vom 02.09.2010, in dem dieser das Schreiben des Herrn O6 vom 01.09.2010 sowie den Aktenvermerk des Herrn C7 weiterleitet, um die Zustimmung zu der Strafanzeige gegen den Kläger zu erhalten, sowie die Antwort des Herrn T5 dem Gericht im Interesse der Sachverhaltsaufklärung vorzulegen.
1408Denn diese die beiden Schreiben würden belegen, dass die relevanten Entscheidungsträger der Beklagten gewusst hätten, dass gegen ihn (den Kläger) bereits wegen derjenigen Sachverhalte ermittelt wurde, die auch Gegenstand ihrer Strafanzeige waren. Die Schreiben würden auch belegen, dass O6 bereits zu diesem Zeitpunkt strategische Überlegungen angestellt habe, wann und wie die Strafanzeige erstattet werden solle, um maximale Durchschlagskraft zu entfalten, und dass die Beklagte mit diesen einverstanden gewesen sei. Die Schreiben würden ferner belegen, dass der Vorstandsvorsitzende T5 bei seiner Vernehmung die Unwahrheit gesagt habe. Dies beseitige seine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage in diesem Verfahren.
1409Die Anordnung der Vorlage dieser Schreiben sei unerlässlich, weil insbesondere die darin thematisierten Geschehensabläufe gänzlich im Geschäftsbereich der Beklagten und damit außerhalb seiner Einfluss- und Erkenntnismöglichkeit stattgefunden hätten.
1410Mit Schriftsatz vom 15.05.2018 hat die Beklagte weiter zum Ergebnis der Beweisaufnahme und ergänzend zur Sache vorgetragen:
1411Das Thema „Strafanzeige“ sei in der Folgezeit (nach dem 14.09.2010) zwischen Herrn O6 und ihr nicht behandelt worden. Hintergrund sei gewesen, dass es – soweit ersichtlich – praktisch keinen Schriftverkehr zwischen O6 und der Beklagten, abgesehen von den Rundbriefen, gegeben habe. So habe O6 wohl mit Telefonat vom 29.09.2010 kurz mitgeteilt, dass die Unterlagen für die Strafanzeige zusammengestellt würden und habe am 28.10.2010 gemailt, dass in Sachen Anfechtungsklage noch kein Urteil ergangen sei.
1412Über den Inhalt der Strafanzeige, über deren Formulierung und über den Zeitpunkt ihrer Abreichung habe es (jedoch) keine Abstimmung mit ihr, nicht einmal überhaupt irgendeinen Kontakt mit ihr gegeben. Sie habe hiermit nichts zu tun gehabt und hierauf keinen Einfluss genommen.
1413Der Kläger hat sich den Vortrag betreffend das Telefonat vom 29.09.2010 und die E-Mail vom 28.10.2010 zu Eigen gemacht und stützt seinerseits darauf die These, dass Herr B6 bei seiner Vernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.02.2018 die Unwahrheit gesagt habe. Entgegen seiner Aussage habe es nach dem Auftrag zur Strafanzeige und deren Erstattung verschiedene Kontakte zwischen Herrn B6 und Herrn O6 gegeben. Das Telefonat vom 29.09.2010, in dem sie über die Strafanzeige sprachen, habe die Beklagte zu verschleiern versucht, weil es in diesem Gespräch auch darum gegangen sei, mit der Strafanzeige noch zu warten, um die Durchschlagskraft zu erhöhen.
1414Soweit Rechtsanwalt am 29.09.2010 danach bereits die Unterlagen für die Strafanzeige zusammenstellte, handele es sich um einen Vorgang, der typischerweise nach Fertigstellung des Entwurfs stattfinde. Die Beklagte verschweige den tatsächlichen (weiteren) Inhalt des Gesprächs. Den Entwurf habe O6 in Abstimmung mit Herrn B6 zurückgehalten, damit die Strafanzeige zu einem für ihn möglichst ungünstigen Zeitpunkt habe gestellt und öffentlich kommuniziert werden können. Nach dem Telefonat habe O6 in strategischer Abstimmung mit Herrn B6 abgewartet, bis er die Anschriften aller Anleger bekommen hatte und die Strafanzeige so breitenwirksam gegenüber genau denjenigen habe kommunizieren könne, um ihn als Geschäftsführer der Klägerin abzuwählen.
1415In diesem Zusammenhang beantragt der Kläger[20] (Bl. 2398 f. d.A.),
1416die Beklagte gem. § 142 Abs. 1 ZPO anzuweisen, das Schreiben des Herrn O6 an die Beklagte vom 28.10.2010 dem Gericht im Interesse der Sachverhaltsaufklärung vorzulegen.
1417Sie, die Beklagte, sei im Übrigen – wie selbstverständlich und den Usancen im Geschäftsverkehr entsprechend – von einer Abstimmung vor Abreichung der Strafanzeige ausgegangen. Eine solche sei jedoch nie erfolgt.
1418Soweit der Kläger behauptet, ihr Pressesprecher würde „teils erkennbar unwahre Angaben“ tätigen und sich auf Anlage K 57 (Pressemitteilung aus 2014) bezieht, hat die Beklagte (im Schriftsatz vom 17.11.2016, Bl. 503 d.A.) zunächst darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Zitat um das Verfahren um die Gesellschafterbeschlüsse handele, für die Herr O6 nicht beauftragt worden sei. Später trägt die Beklagte (mit Schriftsatz vom 16.05.2017, Bl. 1038 d.A.) insoweit vor, dass die Antwort auf die kurzfristige Pressanfrage nicht mit Herrn T5 abgestimmt worden sei. Die Notwendigkeit einer solchen habe es schon nicht gegeben. Der Pressesprecher, Herr D4, hätte den Zeugen B6 tatsächlich missverstanden, der mitgeteilt hätte, dass die Strafanzeige nach Inhalt und Zeitpunkt nicht mit der Beklagten abgestimmt gewesen sei. Der Redaktion gegenüber sei später auch eine entsprechende Klarstellung erklärt worden.
1419Soweit der Kläger bei dem Zeugen B6 angefragt hatte, ob dieser Strafanzeige habe erstatten lassen wegen des Verdachts der schweren Untreue, verweist die Beklagte auf die an Herrn O6 gerichtete Mail vom 08.04.2011 (Anlage B 27):
1420„Sehr geehrter Herr O6,
1421anliegend erhalten Sie - wie telefonisch besprochen - ein Schreiben von L1 mit der Bitte, dies zu beantworten, da mir die erbetenen Angaben nicht bekannt sind.“
1422Der Kläger habe mit seiner Anfrage per E-Mail-Schreiben vom 08.04.2011 (Anlage K 68) ersichtlich Einzelheiten der Erstattung wissen wollen, die der Zeuge B6 nicht gekannt habe, eben weil sie, die Beklagte, bei der inhaltlichen Abfassung der Strafanzeige nicht involviert gewesen sei wie auch hinsichtlich des Zeitpunktes. Die Angelegenheit sei bei dem Zeugen B6 bereits wieder in Vergessenheit geraten, nach dem nach September 2010 nichts weiter passiert sei.
1423Auch aus der E-Mail vom 16.05.2011 des Zeugen B6 an Herrn O6 (Anlage B 26) –
1424„Sehr geehrter Herr O6,
1425anliegend erhalten Sie eine Anfrage von Herrn B1, mit der Bitte diese zu beantworten, da uns der zeitliche Ablauf nicht im Detail bekannt ist, nachdem wir Ihnen mit Mail vom 14.09.2010 mitgeteilt haben, dass der Vorstand der D6 keine Einwände gegen die Einleitung eines Strafverfahrens hat. Insbesondere ist uns nicht bekannt, wann Ihre Kanzlei gegenüber der Staatsanwalt tätig geworden ist, dies haben wir auch L1 in einem Telefonat mitgeteilt.“
1426– werde deutlich, welche untergeordnete Priorität die Angelegenheit der Beteiligung an der Klägerin gehabt habe. Sie, die Beklagte, habe es nicht einmal über einen Zeitraum von 8 Monaten für geboten erachtet auch nur nachzuhaken, was aus einer grundsätzlich freigegebenen Thematik einer Strafanzeige geworden sei.
1427Warum O6 eine „Pause“ von rund einen halben Jahr (August 2010 bis April 2011) eingelegt habe, sei ihr unbekannt. Sie habe in dieser Zeit praktisch keinerlei Kontakt zu ihm gehabt und habe von sich aus auch keine „befördernden Maßnahmen“ unternommen.
1428Auch habe es keine Abstimmung einer Kommunikation des Herrn O6 mit dem Zeugen B1 mit ihr gegeben. In diesem Zusammenhang bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die Strafanzeige B1 auf Initiative des O6 erfolgt sei.
1429Unzutreffend sei weiter, dass die Beklagte in ständigem Austausch mit Herrn O6 gestanden habe und „Informationen und Anweisungen“ erteilt haben soll. Es habe auch nicht „innerhalb des bestehenden Mandatsverhältnisses Einzelanweisungen“ gegeben. Insbesondere sei auch nicht das Schreiben des O6 vom 04.04.2011 mit ihr abgestimmt gewesen; insoweit verweist die Beklagte auf die Mail vom 08.04.2011 (Anlage B 27). Der Zeuge B6 habe vorgenanntes Schreiben bis zu dessen Bekanntgabe durch den Kläger nicht gekannt.
1430Eine irgendwie geartete Kommunikation der Strafanzeige habe nicht zum Aufgabenkreis des Herrn O6 gehört. Sie habe Herrn O6 keinen Auftrag erteilt, irgendjemanden über die Erstattung der Strafanzeige zu informieren.
1431O6 habe ersichtlich nur den Umstand, dass er in ihrem Namen Strafanzeige erstattete, für sich genutzt, um in einem Rundbrief hierüber zu berichten.
1432Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Strafverfolgungsbehörden im Stadium der Prüfung des für eine Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Tatverdachts kein öffentlichkeitswirksames Tätigwerden entwickeln, so dass die Tatsache des Stellens einer Strafanzeige wegen fehlender Information Dritten gegenüber nicht geeignet sei, eine Unternehmensgruppe zu vernichten.
1433Es sei zudem kein Sachverhalt geschildert worden, der unzutreffend gewesen wäre, sondern es seien – vollkommen transparent – Hinweise auf Auffälligkeiten in der Vorgehensweise des Klägers geschildert worden; der Kläger habe hingegen alle Anstrengungen unternommen, seine Vorgehensweise nicht transparent zu machen. Er habe dafür Sorge getragen, dass selbst auf ein vor dem Landgericht Aachen geschlossenen Vergleich (sämtliche Verträge zu den zwei interessierenden Themen vorzulegen) hin nur wenige Unterlagen herausgegeben worden seien. Die Informationsgestaltung sei selbst nach der Wahrnehmung des Verwaltungsratsmitglieds F6 unzureichend und einseitig gewesen. Die Situation sei diejenige gewesen, dass in praktisch allen Belangen der Klägerin der Kläger nicht nur unterstützend, sondern auch konkret diametral entgegengesetzten Interessen, offen unmittelbar oder mittelbar vertraglich auftauchte. Der Kläger und seine Firmengruppe seien quasi überall aufgetaucht. Die Vorgehensweise in den Jahren 2005 und 2006 sowie im Zusammenhang mit den Pachtverzichten habe gezeigt, dass der Kläger die Interessen seiner Firmengruppe zulasten der Klägerin in den Vordergrund gestellt habe. Der Kläger habe seine „Eigentumsposition“ zur G1 GmbH zulasten der Klägerin ausgenutzt. Diesbezüglich verweist die Beklagte darauf, dass ihrer Ansicht nach alle bis zum 15.03.2010 gefassten Beschlüsse, an denen die Treuhandkommanditistin mitgewirkt habe, „nichtig“ seien.
1434Im Übrigen, so die Beklagte, spreche auch nichts dafür, dass der Mandant, der über eine Rechtsabteilung verfügt, verpflichtet sei, Handlungen des von ihm beauftragten Rechtsanwalts einer internen rechtlichen Revision zu unterziehen. Solcherlei sei bei ihr ihm Hause nicht geschehen, weil sie losgelöst von einer fehlenden rechtlichen Verpflichtung auch keine Veranlassung gehabt habe.
1435Soweit der Kläger hinsichtlich der angeblichen Kommunikation zwischen den Herren B1 und B6 über die Strafanzeige durch die Beklagte auf die (als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2018 gereichte) E-Mail des Zeugen B1 vom 28.04.2011 verweist und behauptet, Herr B6 habe Herrn B1 darüber informiert, dass die Beklagte „mit Billigung des Vorstandes“ eine Strafanzeige erstatten werde, um ihn (den Kläger) weiter zu schädigen, bestreitet die Beklagte dies. Der Kläger gebe (nur) vor, den Inhalt der Mail des Zeugen B1 vom 21.01.2011 (vgl. Aussage B1 im Termin zur mündlichen Verhandlung, Bl. 1733 und 1735 d.A.) zu kennen.
1436Eine diesbezügliche Anfrage habe der Zeuge B1 jedoch nicht gestellt, wie sich aus der E-Mail des Zeugen vom 21.02.2011 ergebe. Die Kontaktaufnahme des Zeugen B1 sei bei einem Mitarbeiter des Zeugen B6 gelandet. Dieser habe Herrn B1 mitgeteilt, dass das Thema Beteiligungen im Bereich Finanztöchter und Beteiligungen verwaltet werde, und zwar unter der Leitung des Herrn B6. Daraufhin habe Herr B1 Herrn B6 adressiert und sich diesem überhaupt erst einmal vorstellen müssen als Verwaltungsratsmitglied der Klägerin und der K2. Zuvor habe es keinen Kontakt zwischen Herrn B6 und Herrn B1 gegeben. Den Grund seiner Kontaktaufnahme habe Herr B1 wörtlich wie folgt mitgeteilt:
1437„Grund meiner Kontaktaufnahme ist das Sanierungskonzept T1“.
1438Herr B1 habe sich folgend sehr kritisch über die Vorgehensweise des Klägers in Sachen T1 – und nicht in Sachen Klägerin – geäußert. Dem Schreiben sei gerade keine Anfrage zur Klägerin, geschweige denn eine solche zu einer Strafanzeige zu entnehmen gewesen.
1439Dazu, wer die Mitteilung an den Zeugen B1 zur Strafanzeige gemacht habe, könne sie mangels Kenntnis keine Aussage machen. Herr B6 habe jedenfalls keine konkrete Erinnerung an eine solche Mitteilung dem Zeugen B1 gegenüber.
14404. Zu angeblichen Medienäußerungen
1441Auch die angeblichen Äußerungen des Herrn O6 in den Medien seien niemals in ihrem Namen oder im Namen der V8 abgegeben worden. Es handele sich durchgehend um höchstpersönliche Äußerungen des Herrn O6.
1442Unzutreffend sei, dass die Beklagte oder die V8 irgendwelche Erklärungen gegenüber irgendwelchen Medien abgegeben oder irgendwelche Berichte oder Medienkampagnen lanciert habe; der Kläger unterbreite auch keinen entsprechenden Sachvortrag. Auch O6 habe in den Medien an keiner Stelle die Aussage im Namen der Beklagten oder der V8 getroffen; es gebe auch keine entsprechenden Presseberichte / Berichte. Soweit dieser Aussagen gegenüber Medien gemacht habe, seien diese jeweils zutreffend als seine persönliche Aussagen und Auffassungen dargestellt worden. Insbesondere die Aussagen in vom Kläger zitierten Presseberichten seien durchgehend und ausschließlich persönliche Äußerungen des Herrn O6. Dieser werde an keiner Stelle in Presseberichten zitiert, er würde seine Aussagen im Namen der Beklagten oder der V8 machen. Eine Aussage, wen er vertreten habe, sei den in Anlage K 100 genannten Presseartikeln nicht zu entnehmen.
1443Mit Nichtwissen wird bestritten, dass O6 die Aussagen getroffen habe, mit denen er in den Medien zitiert worden sei, und der Umstand, dass O6 irgendwelche Aussagen in den Medien platziert oder für irgendwelche Berichterstattungen gesorgt oder solche in irgendeiner Weise veranlasst habe. All dies sei ihr, der Beklagten, schlicht vollkommen unbekannt.
1444Weder die Beklagte noch die V8 habe in Presseberichten die Darstellung verbreiten lassen, die K2 oder die Klägerin seien pleite und das Geld aller Anleger sei verloren. Demgegenüber habe der Kläger in 2013 selbst eingeräumt, dass die K2 mit einer „Hypothek“ belastet gewesen wäre, aufgrund derer sie habe scheitern müssen.
1445Jegliches pressewirksames Verhalten des Herrn O6 sei ihr nicht einmal bekannt, geschweige denn mit ihr abgestimmt gewesen. Sie habe vielmehr, als sie von einem auf sie – wenn auch nur mittelbar – bezogenen Auftreten des Herrn O6 erfahren habe, diesem mit E-Mail vom 15.04.2011 sehr deutlich zu verstehen gegeben, dass derlei unerwünscht sei (Anlage B 28). Sie habe O6 aufgefordert, keine weiteren unabgestimmten Aktionen im Hinblick auf sie zu unternehmen. Sie sei über die öffentlichkeitswirksame Darstellung höchst verärgert gewesen, aber nicht vor dem Hintergrund einer angeblichen „heimlichen Kampagne“, sondern weil sie kein Interesse gehabt habe an einer über das im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung in einer Publikumsgesellschaft hinausgehende Maß an Öffentlichkeit. Für sie hätten einzig die vom Kläger provozierten gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen im Interesse ihrer Versichertengemeinschaft im Mittelpunkt gestanden.
1446Soweit der Kläger in Bezug auf die Anlage B 28 („not amused“) eine perfide Choreographie und eine gemeinsame Strategie einer „öffentlichkeitswirksamen Kommunikation“ vermute, behauptet die Beklagte, dass eine solche Strategie von Herrn O6 bei ihr allenfalls mit dem Zeugen B6 habe besprochen sein können. Mit diesem habe es jedoch keine entsprechende Verabredung einer Strategie gegeben. Herr T5 habe im Übrigen O6 zu keinem Zeitpunkt persönlich kennengelernt oder gesprochen.
1447Auch die sechs in Anlage K 100 genannten Äußerungen – und die vom Kläger ergänzend vorgetragenen Artikel in der xxx Zeitung vom 00.00.2011 sowie den xxx Nachrichten v. 00.00.2010 – wiesen jedenfalls für den vorliegenden Rechtsstreit keine deliktische Relevanz auf, weil diese durchgehend keinerlei Konnex zur V8 oder zur ihr aufwiesen.
1448Mit Blick auf den Artikel xxx Nachrichten v. 00.00.2010 bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass O6 diese Aussage überhaupt getätigt habe bzw. getätigt habe, um ein Strafverfahren gegen den Kläger herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
1449Im Übrigen sei unwahr, dass die Meldungen im Zusammenwirken mit einer medialen Verbreitung der Strafanzeige eine angebliche Wirkung bei angeblichen Finanzierern entfaltet hätte. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auf ein „Schwarzbuch J4“ von 2009 (Anlage B 77), worauf Bezug genommen wird.
14505. Zur I4 GmbH
1451Es handele sich hierbei (nur) um den von O6 initiierten Versuch, die Gesellschafter der Klägerin dazu zu bewegen, einen Austausch des Komplementärs vorzunehmen. Es handele sich hierbei um ein zielführendes Mittel, entsprechende Mehrheiten unterstellt, um einer Publikumsgesellschaft, die man nicht sachangemessen vertreten wähnt, zu einer anderen gesetzlichen Vertretung zu verhelfen. Die Gründung dieser Gesellschaft habe sie nicht initiiert, vielmehr habe O6 sie angesprochen, ob sie in diesem Zusammenhang zur Verfügung stünde. Im Vorfeld der Gründung habe O6 lediglich in einem kurzen Gespräch mit dem Zeugen B6 auf die Notwendigkeit eines Ersatzkandidaten hingewiesen. Die Gründung einer Ersatzkomplementärin sei im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung nur konsequent gewesen und keinesfalls verwerflich.
1452Die Gesellschaft sei auch nur zu dem Zweck gegründet worden, eine Ersatzkomplementärin (für den Fall der erfolgreichen Abwahl des Klägers) zu stellen. Eine Verkaufsabsicht sei nach ihren Informationen damit definitiv nicht verbunden gewesen.
14536. Angeblich keine Medien- bzw. Rufmord- und Desinformationskampagne
1454Sie habe auch keine Medien- oder Rufmordkampagne gegen den Kläger oder beteiligte Firmen geführt, eine solche habe es auch nicht gegeben. Der Kläger schildere schon keinen einzigen Sachverhalt, wonach sie – die Beklagte – irgendeine, geschweige denn eine dem Kläger nachteilige, Information an irgendeinen Medienvertreter gegeben habe. Einen solchen Sachverhalt habe es auch nicht gegeben.
1455Es habe auch keine Pressekampagne der V8 oder des Herrn O6 gegeben.
1456Soweit O6 unabhängig von ihr eine solche gestartet habe, könne dieser schlicht nicht im Pflichtenkreis der V8 tätig gewesen sein. Die V8 habe sich auch keine Presseberichte zu eigen gemacht.
1457Sie selbst habe auch keine Strafanzeige gestellt, sie habe vielmehr einen Rechtsanwalt mit der Abreichung einer solchen betraut. Sie habe die in ihrem Namen erstattete Strafanzeige jedoch in keiner Weise medial verwertet oder verwerten lassen. Vielmehr habe der Umstand, dass in ihrem Namen Strafanzeige erstattet wurde, schon nach dem Vortrag des Klägers in den Medien schlicht nicht stattgefunden. Auch das Schreiben der V8 vom 04.04.2011 sei in keiner Weise medial verarbeitet oder von der Öffentlichkeit aufgegriffen worden. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine mit ihr abgestimmte oder durch sie initiierte Kampagne gegeben. Auch habe es keine mit ihr abgestimmte Namensnennung gegeben.
1458Soweit O6 in einem Rundschreiben eine Erklärung zur Strafanzeige abgegeben habe, sei dies gänzlich unabgestimmt erfolgt; eine Freigabe zu solchen Erklärungen habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben.
1459Es fehle zudem schon an einem entsprechenden Sachvortrag zu einer angeblichen Negativkampagne. Die Analyse der angeblichen medialen Negativkampagne mit mehr als 300 Artikeln und Meldungen – Anlagenkonvolut K 99 – zeige, dass der Kläger mit ihnen seine eigenen Behauptungen widerlege. In zeitlicher Hinsicht handele es sich bei dem Anlagenkonvolut K 99 ausschließlich um Artikel aus dem Zeitraum August und September 2012, die in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Strafanzeige der Beklagten vom 00. April 2011 stünden. In inhaltlicher Hinsicht würden sich die Artikel durchweg mit der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft xxx befassen, während die Erstattung der Strafanzeige durch die Beklagte in keinem Artikel angesprochen werde. Soweit es Aussagen zu den Erstattern der Anzeige gebe, gingen diese auf Äußerung des Klägers selbst zurück, der von zwei „frustrierten Anlegern“ spreche. Im Zeitpunkt der vom Kläger angegriffenen angeblichen Äußerungen des Herrn O6 habe es seit Jahren ein zudem über Jahre geschaffenes Bild vom Kläger und seiner Unternehmensgruppe in der Öffentlichkeit gegeben
1460von einer schlechten bis desaströsen Leistungsbilanz,
von um ihr Geld bangenden Anlegern,
von Warnungen davor, sich an Fonds der B3 zu beteiligen, sowie
davon, dass es die schlechte Leistungsbilanz des Klägers und seiner Unternehmensgruppe gewesen sei, die sich nachteilig auf deren Finanzierungsaussichten ausgewirkt habe
wonach der Kläger immer und in erheblichster Weise an den Fondsprojekten unabhängig von deren wirtschaftlichem Erfolg verdient habe, und dies die Wertung zugelassen habe, dass es dem Kläger auf den Erfolg der Projekte nicht angekommen sei
von einer „nicht bzw. niemals gesicherten Solvenz“ der T1 Fondgesellschaft sowie eines von vornherein zum Scheitern verurteilten Projekts.
Auch O6 habe nicht auf eine Anzeigenerstattung verwiesen, sondern auf die Anklageerhebung, mit der die Staatsanwaltschaft nach seiner Darstellung zugewartet habe, bis der Beschluss des OLG Köln in einem anderen Rechtsstreit ergangen sei (xxx vom 00.00.2012). Soweit – aber ohne Nennung der Beklagten – davon berichtet werde, dass es Strafanzeigen unzufriedener Anleger gegeben habe, gehe dies ausschließlich auf die eigene Pressearbeit des Klägers und seines Unternehmenssprechers zurück; bei einer inhaltlichen Beschreibung der Vorwürfe handele sich außerdem um Aussagen der Staatsanwaltschaft und der Gerichtssprecherin zum Inhalt der Anklageschrift und dem Ergebnis der dreijährigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Zum Inhalt von Strafanzeigen finde sich in den Artikeln schlicht nichts.
1468Soweit sie, die Beklagte, in den mit den Anlagen K 49 bis K 52 vorgelegten Presseartikeln aus 2011 erwähnt werde, stütze dies nicht das vom Kläger behauptete Medienecho als Reaktion auf eine von ihm behauptete Medienkampagne. In diesen Artikeln sei von einer Strafanzeige der Beklagten nicht im Geringsten die Rede, sondern es werde lediglich von einer Mitgliedschaft der Beklagte in der V8 berichtet.
1469Das vom Kläger mit der Anlage K 99 dargestellte Medienecho sei ein solches auf die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft xxx gewesen und nicht auf die Strafanzeige. Die Anklageerhebung sei jedoch eine höchsteigene Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die nicht durch die Beklagte gesteuert worden sei.
1470Eine Medienkampagne habe es also nicht gegeben. Der Umstand, dass in einem Rundbrief und in einem Schreiben an die Kommanditisten der Klägerin von der in ihrem Namen erhobenen Strafanzeige die Rede ist, habe auch nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ersichtlich keinerlei Medienecho ausgelöst. Selbst wenn, wäre dieses durch Äußerungen ausschließlich der Kanzlei N4 und nicht durch die V8 und auch nicht durch eine „externe Geschäftsführung“ der V8 ausgelöst worden.
1471Zusammengefasst seien die Äußerungen des Herrn O6 in der Presse, wenn er sie den getroffen habe, nicht geeignet gewesen, um den Ruf oder die Kreditwürdigkeit des Klägers oder seiner Unternehmen zu beeinträchtigen. Erst recht sei nicht wahrscheinlich, dass diese Äußerungen einen Schaden verursacht hätten.
1472Die Beklagte weist zudem auf andere – angeblich öffentlichkeitswirksame – Stimmen im zeitlichen Umfeld der Strafanzeige hin. Es handele sich um eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung – insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger über Jahre pflichtwidrig verhalten und über Jahre „nichtige“ Gesellschafterbeschlüsse veranlasst habe, deren Bestand allein durch Zeitablauf eingetreten sei und er zudem die Gesellschafter darüber bewusst im Unklaren gelassen habe –, geführt mit dem Ziel eines Komplementärtausches. Dies sei eine Reaktion auf die Vorgehensweise des Klägers gewesen. Dabei sei die Stimme von O6 als dem Beauftragten der V8 nur eine von mehreren gewesen. Viel „lauter“ seien andere Stimmen gewesen, zuvörderst die des Verwaltungsratsmitglieds B1, der bereits 2009 eine Strafanzeige erstattet hat, und die Stimme des Klägers selbst. Der Kläger selbst habe mit seinen Aussagen in der oben genannten Korrespondenz eine entsprechende Aufmerksamkeit erweckt.
14737. Bestreiten eines Schädigungsvorsatzes
1474Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt den Vorsatz oder auch nur die Vorstellung gehabt, den Kläger oder seine Familienmitglieder oder Unternehmen der L2 in irgendeiner Form zu schädigen.
1475Sie habe lediglich aus berechtigtem Interesse heraus gehandelt. Ihre Motivation sei eine katastrophale Entwicklung der Klägerin gewesen. Es habe auch niemals einen Plan gegeben, die Kontrolle über die Geschäftsführung der Klägerin zu erlangen. Der Kläger trage insoweit selbst vor, dass die GmbH, die den Anlegern als alternative Geschäftsführung vorgeschlagen wurde, nicht unter der Kontrolle der Beklagten und auch nicht unter ihrer Geschäftsführung stand, und deswegen schon kein Mittel gewesen wäre, die Kontrolle über die Geschäftsführung übernehmen zu können.
14768. Zu den vom Kläger erhobenen Vorwürfen
1477Die Beklagte meint, die Durchsicht der erhobenen Vorwürfe im Einzelnen zeige, dass der Kläger vermische und vermenge. Der Kläger nehme insbesondere unzutreffenderweise an, dass es sich bei den in Bezug genommenen einzelnen Vorwürfen um solche handele, die ihr zuzurechnen seien, was tatsächlich nicht der Fall sei. Die Strafanzeige verhalte sich schon nicht zu den überwiegenden, den Gegenstand der einzelnen Vorwürfe bildenden Sachverhalten. Soweit die Vorwürfe deliktischer Natur seien, hätten weder die V8 noch sie hierfür einzustehen. Zudem hafte sie auch nicht via V8, weil für inkriminierten Äußerungen der Autor hafte.
14789. Zu den angeblichen Schäden
1479a) Angeblich dem Kläger entstandene Schäden
1480aa)
1481Der Ruf des Klägers und der Unternehmensgruppe in der öffentlichen Wahrnehmung sei bereits sehr viele Jahre vor der Strafanzeige ein ganz anderer als in der heutigen Selbstdarstellung des Klägers gewesen. Sehr viele Jahre vor der Strafanzeige sei die Berichterstattung über den Kläger und seine Unternehmensgruppe voll vom wirtschaftlichen Scheitern und nicht erfolgreichen Projekten, in Zweifel gezogenen Geschäftsmethoden, unzufriedenen Anlegern, Strafanzeigen und nicht aufgegangen Prognosen gewesen.
1482Die jahrelange Unzufriedenheit auf Anlegerseite spiegle sich auch darin wieder, dass die V8 nur eine, noch dazu späte Interessenvereinigung unter vielen gewesen sei. Die Interessengemeinschaft geschädigter Kapitalanleger hätte zusammen mit dem C8 e. V. für diverse von der Unternehmensgruppe des Klägers aufgelegt Fonds (I3 Nr. 00, 00, 00, 00, 00, 00) Interessengemeinschaften aufgelegt. Angesichts der Presseberichterstattung und der sich darin widerspiegelnden öffentlichen Wahrnehmung des Klägers und seiner Unternehmensgruppe sowie der Entstehung von diversen Interessenvereinigungen unzufriedener Anleger sei die Behauptung des Klägers, er hätte bis zur angeblichen Rufmordkampagne über „einen in harter Arbeit erworbenen ausgezeichneten Ruf in der Branche“ verfügt, seine Unternehmensgruppe hätte als „xxx der Immobilienbranche“ gegolten und ihm und seinen Mitarbeitern hätten sowohl Banken und Sparkassen als auch alle übrigen Beteiligten des Kapitalmarkts „hohes Vertrauen“ entgegengebracht, unzutreffend. Den angeblichen Ruf, der angeblich durch eine angebliche Rufmordkampagne beeinträchtigt worden sei soll, habe es nicht gegeben.
1483Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass:
1484- der Kläger in den vergangenen Jahren zahlreiche Gespräche mit Bankenvertretern geführt habe, in denen er konkrete neue Immobilienprojekte vorgestellt habe, die von den Banken zwar als erfolgversprechend eingestuft worden sein, deren Finanzierung aber mit dem Hinweis auf die negative Berichterstattung über ihn im Hinblick auf das „C1“ und die gegen ihn erhobenen Strafbarkeitsvorwürfe abgelehnt worden seien;
1485- dass dabei den Bankvertretern auch während der Gespräche in den letzten Monaten nicht bewusst gewesen sei, dass die Strafbarkeitsvorwürfe sich als haltlos herausgestellt hätten;
1486- dass dem Kläger irgendwelche Vergütungen verloren gegangen seien;
1487- dass sich die Möglichkeit, persönlich Kredit in Anspruch zu nehmen, infolge der Rufmordkampagne massiv verschlechtert habe.
1488Es gebe auch ersichtlich keine Schäden oder massive Schäden; der Kläger trage hierzu auch nichts vor. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte darauf, dass der Kläger die geschäftlichen Aktivitäten der B3 auf eine neue Unternehmensgruppe übertrug, die von einem seiner Söhne und seinem Bruder geleitet wird, so dass es nicht einmal verwundern würde, wenn dieser aus der Fortsetzung der geschäftlichen Aktivitäten seiner Unternehmens-Gruppe in neuem Gewand und unter neuer Leitung keine Einnahmen erzielen sollte, was mit Nichtwissen bestritten wird.
1489bb)
1490Die Beklagte meint, in Bezug auf die angebliche Verursachung der Insolvenz der K2 sei der Vortrag zum Kausalzusammenhang bereits unschlüssig.
1491Die Beklagte bestreitet, die K2 massiv beschädigt, deren Pleite herbeigeredet und deren Sanierung verhindert zu haben. Dies sei schlicht absurd. Vielmehr sei die K2 aufgrund von im Vorhaben angelegten Umständen – Lage und Zugänglichkeit für Dritte – sowie aufgrund von Widerständen aus der Lokalpolitik gescheitert. Eine angebliche Rufmordkampagne habe hiermit nichts zu tun und habe die Umstände schon denklogisch nicht berühren können. Die wahren Gründe für diese Insolvenz seien allgemein bekannt. Der Kläger selbst habe sich hierzu den Jahren 2012 und 2013 explizit geäußert. Dieser habe selbst die für das Hotelareal zuständige Stadtverwaltung und die Öffentlichkeit des Hotelareals und damit Schaulustige und Tagestouristen für das Scheitern verantwortlich gemacht. Insoweit verweist die Beklagte auf eine Onlineausgabe des Handelsblatts vom 00.00.2012 (Anlage B 9) und Onlineausgabe von „xxx“ vom 24.03.2013 mit Zitaten des Klägers; auf die Anlagen wird Bezug genommen. Ferner verweist die Beklagte auf die Onlineausgabe der „xxx Zeitung“ vom 00.00.2013, Anlage B 11, und zitiert weitere Presseberichte aus 1998, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 (vgl. Bl. 301 - 321 d.A.), auf die Bezug genommen wird. Seit Vorhabenbeginn wurde immer wieder über diese Umstände berichtet, dies seien die wahren Gründe des Scheiterns.
1492Unzutreffend sei, dass die Geschäftsführung der K2 aufgrund einer Pressekampagne nicht in der Lage gewesen sei, Anleger von Investitionen zu überzeugen. Aufgrund des im Vorhaben angelegten Scheiterns habe es überhaupt keinen objektiven Grund gegeben, warum irgendein Anleger noch irgendwelches Geld in den Fonds hätte investieren sollen. Der Kläger habe dies schon im Jahr 2013 selbst eingeräumt. Die Beklagte bestreitet zunächst mit Nichtwissen, dass es überhaupt ein schlüssiges Sanierungskonzept gegeben habe. Soweit der Kläger ausführt, mit der Herabsetzung des Eigenkapitals sei die zentrale erste Forderung des Sanierungskonzepts erfüllt worden und damit den Eindruck erwecken wolle, damit sei der schwierige Teil des Sanierungskonzepts abgearbeitet, sei ein solcher Eindruck falsch. Die Eigenkapitalherabsetzung sei der einfache Teil gewesen. Mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte, dass der Kläger oder seine Unternehmensgruppe überhaupt eine Chance gehabt hätten, 41 Millionen € oder einen Teil hiervon zu platzieren.
1493Weiter bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass es im ersten Jahr unter der Ägide des Klägers zu einem positiven Hotelbetriebsergebnis von plus 400.000 € gekommen sei, und dass dieses Ergebnis in den Folgejahren noch weiter verbessert worden wäre. Hierauf komme es aber nicht an, da feststehe, dass die Ergebnisse aus dem Hotelbetrieb zu keinem Zeitpunkt auch nur annähernd ausgereicht hätten, um den Kapitaldienst der K2 zu bedienen, das habe auch zur Insolvenz geführt.
1494Die Gesellschaft sei strukturbedingt nicht in der Lage gewesen, die prospektierten Ergebnisse, geschweige denn die für ihr Überleben erforderlichen Erträge zu erwirtschaften. Deswegen sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, Eigen- oder Fremdkapitalgeber zu finden, die zu einem Invest bereit gewesen wären. Hierüber sei über Jahre intensiv und ohne ihr Zutun oder Zutun der V8 oder des Herrn O6 berichtet worden.
1495Der Kläger behaupte ins Blaue hinein, dass eine wirtschaftlich tragfähige Nutzung durch die K2 möglich gewesen sei, indes werde dessen Behauptung durch seinen Vortrag nicht getragen. Der Kläger trage nicht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitverlauf vor und lasse schlicht weg, dass das Hotelbetriebsergebnis gerade nicht ausreichend war, um die K2 aus der Krise zu bringen, die dann in die Insolvenz mündete. Weiter gehe es nicht um den Hotelbetrieb als solchen, sondern um die K2. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse zur behaupteten Kausalität einer angeblichen Kampagne legt die Beklagte einen von ihr eingeholten „….-Bericht“ (Performancevergleich der K2, Anlage B 40) vor. Dieser Analyse sei zu entnehmen, dass sämtliche vom Kläger aufgestellten Prognosen – ohne irgendeine zeitliche oder sonstige Korrelation einer angeblichen Kampagne – bei weitem unterschritten worden seien, und dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der K2 auf der Strukturierung des Fonds, einzelnen Managemententscheidungen und äußeren Umständen beruhen würden, nicht aber auf irgendeiner Kampagne.
1496Auch aus den vom Kläger auszugsweise vorgelegtem „Restrukturierungskonzept“ von F9 (Anlage K 164) ergebe sich, dass die Ursache für das Scheitern des Klägers in der Vergangenheit gelegen habe.
1497cc)
1498Die Ausführungen des Klägers zu angeblichen Rechtsverfolgungskosten seien ebenfalls unschlüssig und substanzlos. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass dem Kläger in erheblichem Umfang durch eine angebliche, tatsächlich nicht existente Rufmordkampagne der Beklagten Kosten für Anwälte und Berater entstanden seien, die nur teilweise erstattet worden seien. Die Kosten im Zusammenhang mit der Verteidigung in einem Strafverfahren meint die Beklagte, seien aus den bereits dargestellten Gründen nicht erstattungsfähig, weil der Anzeigenerstatter hierfür wegen der ansonsten gegebenen Erschwernis für die Erstattung einer Strafanzeige nicht in Anspruch genommen werden könne.
1499b) Angebliche Schäden der A4 KG
1500Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die A4 KG zu Beginn der angeblichen Rufmordkampagne noch sehr erfolgreich als Geschäftsbesorgerin und Initiatorin der von der B3 aufgelegten Fonds tätig gewesen sei. Hierzu fehle jedweder einlassungsfähiger Vortrag des Klägers. Mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte, dass die A4 KG vor der angeblichen Rufmordkampagne und deren angeblicher Folgen über einen erheblichen Wert verfügt und dieser sich auf angeblich nachhaltig erzielte Einnahmen gestützt habe.
1501Der klägerische Vortrag zum angeblichen Kausalzusammenhang – infolge der angeblichen Rufmordkampagne habe die A4 KG ihr Geschäft einstellen müssen – sei unschlüssig und wird zudem mit Nichtwissen bestritten. Dass die Behauptung des Klägers unrichtig sei, folge zudem daraus, dass dieser mehrfach öffentlich erklärt habe, dass er keine weiteren Fonds aufgelegt habe, weil es keinen solchen Markt mehr geben würde.
1502Soweit die geschäftlichen Aktivitäten, die er zuvor mit der B3 betrieben hatte, auf eine neue Unternehmensgruppe, die V6 (…) übertragen wurden, handele es sich um eine eigene Unternehmensstrukturentscheidung des Klägers.
1503c) Angebliche Schäden der Treuhandgesellschaft
1504Die Behauptung des Klägers, die angebliche Rufmordkampagne habe die Treuhandgesellschaft mit besonderer Härte getroffen, sei unschlüssig und wird zudem mit Nichtwissen bestritten.
1505Die Schwierigkeiten, neue Fonds zu platzieren und Finanzierungen für neue Vorhaben zu erhalten, hätten ganz andere, exogene Umstände (Finanzmarktkrise, Geschäftspolitik der Kreditinstitute, drastische Verschärfung der rechtlichen Rahmenbedingungen für geschlossene Fondsbeteiligungen) sowie die angeblich für alle Marktteilnehmer ersichtliche äußerst schlechte Performance ihrer beiden Prestigeobjekte C1 und T1.
1506d) Angebliche Schäden der C3 GmbH und E3 GmbH & Co. KG
1507Die Beklagte bestreitet den diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers mit Nichtwissen und erachtet den klägerischen Vortrag zum angeblichen Kausalzusammenhang und zu den angeblichen Schäden für unschlüssig. Hierauf komme es jedoch nicht an, da bereits auszuschließen sei, dass die Insolvenz der K2 durch eine angebliche Kampagne verursacht worden sei.
1508e) Angebliche Schäden der I2
1509Die Beklagte bestreitet den diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers mit Nichtwissen. Hierauf komme es jedoch nicht an, da bereits auszuschließen sei, dass die Insolvenz der K2 durch eine angebliche Kampagne verursacht worden sei.
1510f) Angebliche Schäden der I2 Grundbesitz I
1511Die Beklagte bestreitet den diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers mit Nichtwissen und erachtet den klägerischen Vortrag zum angeblichen Kausalzusammenhang und zu den angeblichen Schäden für unschlüssig.
1512g) Angebliche Schäden der E6
1513Die Beklagte bestreitet den diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers mit Nichtwissen. Hierauf komme es jedoch nicht an, da bereits auszuschließen sei, dass die Insolvenz der K2 durch eine angebliche Kampagne verursacht worden sei.
1514h) Angebliche Schäden der G2 mbH
1515Die Beklagte bestreitet den diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers mit Nichtwissen. Hierauf komme es jedoch nicht an, da bereits auszuschließen sei, dass die Insolvenz der K2 durch eine angebliche Kampagne verursacht worden sei.
1516i) Angebliche Schäden der L3
1517Die Beklagte bestreitet den diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers mit Nichtwissen. Die Behauptung des Klägers, infolge der angeblichen Rufmordkampagne sei es der L3 unmöglich geworden, die benötigten Darlehen für eine Umfinanzierung der Darlehen bei der K3 AG sowie für die Projektentwicklung der H6 zu erlangen, sei zudem unschlüssig.
1518Der Kläger versuche, sein eigenes Scheitern auf die Beklagte abzuwälzen. Diesbezüglich nimmt die Beklagte Bezug auf eine Berichterstattung in der Presse. Auf die von der Beklagten zitierten Anlagen B 19 bis B 23 wird Bezug genommen (Pressestimmen zur „Schieflage des Projekts H6“ vor dem Zeitpunkt der angeblichen Rufmordkampagne). Insbesondere habe es bis zur Räumung des Geländes im Jahr 2012 bereits einen jahrelangen Rechtsstreit mit der K3 gegeben, der denklogisch nicht Folge irgendeiner angeblichen Medienkampagne gewesen sein könne. Der Kläger habe die wahren Gründe, warum er mit seinem Vorhaben auf den H6 gescheitert sei, geflissentlich verschwiegen. Diese hätten nichts mit irgendeiner angeblichen Medienkampagne zu tun und lägen zeitlich weit vor einer solchen.
1519j) Angebliche Schäden der B4
1520Die Beklagte bestreitet den diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers mit Nichtwissen. Mit einer angeblichen Rufmordkampagne habe dieses Scheitern nicht das Geringste zu tun. Der Kläger und seine Unternehmensgruppe hätten sich mit diesem Vorhaben übernommen und genau dieses Risiko habe sich realisiert, als die das Vorhaben finanzierende Bank wegen der Nichteinhaltung der Finanzierungsverträgen das Objekt unter Zwangsverwaltung stellen ließ. Bei Einhaltung der Finanzierungsverträge hätte der Kläger ein solches Vorgehen sicher im Wege der Vollstreckungsgegenklage unterbunden.
1521Der Vortrag zum angeblichen Kausalzusammenhang sei unschlüssig. Nach ihrem Kenntnisstand habe die Anordnung der Zwangsverwaltung und der niedrige Immobilienwert nichts mit irgendeinem angeblichen Investitionsstau zu tun, sondern einen ganz anderen Hintergrund gehabt. Dem Kläger sei es von Anfang an nicht gelungen, das Objekt in nennenswertem Umfang weiter zu vermieten. Deswegen sei ein Großteil der Flächen an Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Klägers und seine Ehefrau vermietet worden, die dort insbesondere ein Luxuskaufhaus betrieb.
1522Auch der Vortrag zu den angeblichen Schäden sei unschlüssig.
1523k) Keine Kausalität der angeblichen Rufmordkampagne für angebliche Schäden
1524Die Beklagte bestreitet ferner mit Nichtwissen:
1525dass das Vertrauen der Marktteilnehmer in die B3 unter den Vorwürfen der Beklagten, dem laufenden Strafverfahren und dessen Folgen zerstört gewesen sei;
dass sich nach der Kampagne die Marktwahrnehmung der B3 vollständig in das Gegenteil verkehrt habe;
dass die V6 eine vergleichbare Markenbekanntheit wie die B3 bislang nicht habe erlangen können;
dass die Vermietungsquoten in den von der A4 KG verwalteten Objekten 98 % der vermietbaren Flächen betragen habe.
Soweit der Kläger behauptet, dass im Sommer 2011 die Bereitschaft zu Kreditierung weggefallen sei, dokumentiere er selbst, dass ein Verhalten der Beklagten oder V8 oder des Herrn O6 nicht ursächlich gewesen sein könne. Die Strafanzeige stammt aus Frühjahr 2011 und habe in der Öffentlichkeit überhaupt keine Rolle gespielt, berichtet worden sei nur über die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft, dies im Jahr 2012. Der Presse könne vielmehr entnommen werden, dass allenfalls die ursprüngliche Strafanzeige pressewirksam gewesen sein könne; insoweit verweist die Beklagte auf einen Artikel in der xxx aus 2009 (Anlage B 36), auf den Bezug genommen wird.
1534Zudem sei schon nicht ersichtlich, was irgendein Beteiligter des Kapital- und Anlagemarktes besonders ernst genommen haben soll, denn die Strafanzeige und weitergehend der Umstand, dass es überhaupt eine Strafanzeige durch sie gab, sei in der Öffentlichkeit überhaupt nicht wahrgenommen worden.
1535Zusammengefasst behauptet die Beklagte mit Blick auf die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung, dass der Zweitmarktkurs nicht von der „kleinen Stimme“ des Herrn O6 beeinflusst worden sei, sondern von eigenen Unzulänglichkeiten in der Sphäre des Klägers.
153610. Zu den angeblichen Abtretungen
1537Die Beklagte bestreitet die Existenz und Wirksamkeit sämtlicher vom Kläger behaupteter Abtretungen der angeblichen Zedenten mit Nichtwissen.
153811. Einrede der Verjährung
1539Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung „unter jedem denkbaren Gesichtspunkt“ erhoben.
1540Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unschlüssig und zudem unzulässig und damit abweisungsreif, im Übrigen unbegründet.
1541Teil B: Das Klagebegehren der Klägerin
1542Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren auf den oben dargelegten unstreitigen Sachverhalt und im Wesentlichen auf die bereits vom Kläger erhobenen Behauptungen, soweit sie selbst als Fondsgesellschaft betroffen ist.
1543Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe versucht, ihren Komplementär (den Kläger) aus der Geschäftsführung zu drängen und so die Kontrolle über das Prestigeobjekt „C1“ zu gewinnen. Zu diesem Zwecke habe die Beklagte gegen sie, ihren Komplementär und Dritte eine Rufmord- und Desinformationskampagne unter angeblicher Ausnutzung ihrer Bekanntheit mit dadurch angeblich aufgewerteten und angeblich höchst öffentlichkeitswirksamen Falschbehauptungen geführt und sich dazu der V8 und insbesondere der Person O6 bedient. Die Strategie von O6 sei die Beschädigung ihres Komplementärs als Person gewesen und zwar unter völliger Missachtung ihrer Interessen und der der Mitgesellschafter. Die Beklagte habe die wiederholte Gelegenheit, die angebliche Rufmordkampagne zu beenden, nicht genutzt, weil sie vorgenannte Idee, die „Übernahme der Komplementärstellung bei der F1 zu erreichen“, offenbar bis zuletzt für erfolgversprechend gehalten habe:
1544Den von ihr mandatierten O6 habe die Beklagte ausdrücklich zum Zwecke seines späteren deliktischen Verhaltens, insbesondere Erhebung einer unwahren schikanösen Strafanzeige, beauftragt. Um ihren Komplementär aus der Geschäftsführung zu verdrängen und sich selbst dadurch eine lukrative Einnahmequelle zu verschaffen, habe sich O6 seit der Gründung der V8 bis ins Jahr 2012 kontinuierlich mit wahrheitswidrigen, herabsetzenden, ehrverletzenden und schikanösen Äußerungen an Gesellschafter der Klägerin und an die Öffentlichkeit gewandt. Konkret habe die Beklagte durch den von ihr angeblich dazu mandatierten O6 bzw. die V8 v.a. falsche Vorwürfe betreffend die Aufgabe der Platzierungsverpflichtung, betreffend angeblich pflichtwidrige und schädigende Pachtzinsverzichte, betreffend ihre Insolvenz sowie Falschbehauptungen der betrügerischen Rückführung der Einlage ihres Komplementärs und falsche Vorwürfe betreffend eine angebliche Beeinflussung des Stimmverhaltens der Treuhandgesellschaft durch den Komplementär, den falschen Vorwurf der bewussten Schädigung der Anleger und unzulässiger Insich-Geschäfte erhoben. Die Beklagte habe dazu durch O6 die so genannten Rundbriefe an Anleger auch auf der Homepage veröffentlicht. Ziel des „Vehikels der V8“ sei es gewesen, wie in einem Schreiben an die Anleger aus Mai 2011 formuliert, „organisiert und kontinuierlich Vorbereitungen“ zu treffen, die es „jetzt ermöglichen, L1 und seine Entourage zu entsorgen.“ Es sei der Beklagten um Macht und Profit und die Gelegenheit gegangen, sich imagewirksam als neuer „Lenker“ des weltberühmten C1 in Szene zu setzen oder an dessen Veräußerung zu profitieren. Diese angebliche Kampagne, in der O6 ihren Komplementär wider besseres Wissen verleumdet habe, habe in der angeblich schikanösen Strafanzeige – zeitlich gezielt im unmittelbaren Vorfeld derjenigen Gesellschafterversammlung, auf der über die Abwahl ihres Komplementärs entschieden werden sollte, platziert – gegipfelt. Die Strafanzeige habe Vorwürfe enthalten, deren Unwahrheit O6 und die Beklagte gekannt hätten. Die Beklagte habe die Strafanzeige nicht gestellt, um eine Ermittlung in Gang zu setzen, sondern einzig und allein, um durch ihre Bekanntheit den Vorwürfen den Anschein von Substanz und Seriosität zu geben und die Existenz und den Inhalt der Strafanzeige sogleich öffentlichkeitswirksam auszuschlachten.
1545Die angeblich falschen Vorwürfe seien zudem von einer massiven Internet- und Pressekampagne flankiert gewesen. Diesbezüglich bezieht sich die Beklagte auf einen Auszug von Artikeln und Meldungen, vorgelegt als
1546Anlagenkonvolut K 57[21],
1547auf das Bezug vollumfänglich genommen wird.
1548Die in Rede stehenden angeblichen Falschbehauptungen, die zusammen mit der angeblichen Pressearbeit der Beklagten und der V8 Grundlage der angeblichen Rufmordkampagne gewesen sein sollen, sind in der
1549Anlage K 58[22]
1550zusammengefasst. Auf diese wird verwiesen.
1551Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Einzelheiten auf obige Darstellung unter Teil A verwiesen. Auch die Klägerin hat entsprechende Anträge nach § 142 Abs. 1 ZPO gestellt, wie bereits in Teil A in den Fußnoten kenntlich gemacht worden ist.
1552Die ihr angeblich bereits entstandenen bzw. die jedenfalls möglicherweise angeblich entstehenden Schäden behauptet die Klägerin in einer Größenordnung von mindestens 900.000,00 €. Sie habe erhebliche Rechtsverfolgungs- und Beratungskosten aufwenden müssen, um sich gegen die angeblichen Falschdarstellungen zu wehren und zugleich die Rechtsverfolgung ihres Komplementärs unterstützen müssen. Ferner habe sich der Wert des Unternehmens infolge der Rufmordkampagne der Beklagten gegen ihren Komplementär und die Falschdarstellungen über eine vermeintlich drohende Insolvenz zwischenzeitlich erheblich reduziert. Nach dem Ende der Kampagne steige der Wert des Unternehmens, wie die Entwicklung des Zweitmarktkurses der Anteile zeige, zwar wieder ganz erheblich. Es sei jedoch zu befürchten, dass langfristig der Wert durch die Falschdarstellungen negativ beeinflusst werde.
1553Die Klägerin beantragt,
1554festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr bereits entstanden sind und zukünftig entstehen werden
1555- aufgrund der Äußerungen, die namens der „V8“ GbR auf der Website www.xxx.de, im 8. Rundbrief vom 21.12.2009, im 10. Rundbrief vom 15.04.2010, im 11. Rundbrief vom 24.08.2010, im 12. Rundbrief vom 04.11.2010, im 14. Rundbrief vom 28.03.2011, ferner in den Schreiben vom 04.04.2011, 05.05.2011, 19.05.2011 und 09.08.2011 an die Anleger der Klägerin sowie gegenüber Presseorganen, darunter der U7, abgegeben wurden, zusammenfassend dargestellt in der Anlage K 58[23],
1556- aufgrund der namens und in Vollmacht der Beklagten von Herrn O6 erstatteten Strafanzeige vom 00.00..2011 gegen Herrn L1 und der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Umstand und den Inhalt der Strafanzeige durch Herrn O6,
1557- sowie aufgrund der Darstellung und Kommentierung ihrer Geschäftstätigkeit durch Herrn O6.
1558Die Beklagte beantragt,
1559die Klage abzuweisen.
1560Die Beklagte hat auf das Klagebegehren der Klägerin im Wesentlichen so erwidert wie auf das Klagebegehren des Klägers; auf die obigen Ausführungen unter Teil A wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
1561Teil C: Prozessgeschichte
1562Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.12.2014 (vgl. Bl. 156 f. d.A.) ausgeführt, der „V8 GbR, vertreten durch N4 –, diese vertreten durch Herrn M5, T2-Straße , 00000 A2“ – „im Folgenden auch die ‚Streitverkündete zu 2)‘ genannt“ – den Streit zu verkünden. Mit Schriftsatz vom 15.01.2015 hat die Beklagte „neun Gesellschafter der Streitverkündeten zu 2)“ – u.a. Herrn D8 – als weitere Empfangsvertreter benannt, verbunden mit der Bitte die Zustellung zeitgleich an diese vorzunehmen (vgl. Bl. 164 ff. d.A.).
1563Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 hat E8 angezeigt, „den Streitverkündeten zu 2) e), Herrn D8“ zu vertreten (vgl. Bl. 189 f. d.A.). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.12.2016 hat E8 laut Protokoll „für den Streitverkündeten der Beitritt auf Seiten der Beklagten“ erklärt (vgl. Protokoll vom 15.12.2016, Bl. 641 d.A.).
1564Die Kammer hat durch Beschluss vom heutigen Tag, auf den vollumfänglich Bezug genommen wird, die Nebenintervention der V8 als unzulässig zurückgewiesen.
1565Die Kammer hat das Verfahren 2 O 387/14 und das vormalige Verfahren 2 O 401/14 ursprünglich durch Beschluss vom 06.02.2018 (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2018, Bl. 1675 R d.A.) nur zur gemeinsamen Verhandlung und Durchführung der Beweisaufnahme verbunden. Die Kammer hat sodann die Klage der Klägerin in dem vormalige Verfahren 2 O 401/14 wegen (seinerzeit) fehlender Prozessfähigkeit der Klägerin (Vertreter ohne Vertretungsmacht) durch Urteil vom 16.02.2018 als unzulässig abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (vgl. Anlage zu Bl. 3037 d.A., Bl. X / 1783 ff. des vormaligen Verfahrens 2 O 401/14) verwiesen.
1566Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Nachdem das Vertretungsdefizit der Klägerin mangels vorheriger Existenz eines Gesellschafterbeschlusses hierüber in der Zeit vom 06.04. bis 04.05.2018 gemäß Ergebnismitteilung vom 07.05.2018 geheilt wurde, hat das Oberlandesgericht Hamm durch Urteil vom 19.11.2018, Az. I- 8 U 41/18, das am 16.02.2018 verkündete Urteil der Kammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen (vgl. Anlage zu Bl. 3037, Bl. XVI / 2942 ff. des vormalige Verfahren 2 O 401/14). Auf vorgenanntes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm wird vollumfänglich verwiesen.
1567Nachdem die Verfahren zunächst weiterhin zur gemeinsamen Verhandlung und Durchführung der Beweisaufnahme verbunden waren (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2019, Bl. 2789 d.A.), hat die Kammer die beiden Verfahren durch Beschluss vom 17.12.2019 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2019, Bl. 3023 d. A.).
1568Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B6, F6, F6, B1, D4, V2, C7, F8, I6, H8, I8, J8, M5, K8, L6 sowie durch Vernehmung der Herren L8, T5, M8 als Partei. Ferner hat die Kammer den Kläger persönlich angehört.
1569Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2018 (Bl. IX / 1675 ff. d.A.), vom 07.02.2018 (Bl. IX / 1714 ff. d.A.), vom 08.02.2018 (Bl. IX / 1752 ff. d.A.), vom 13.02.2018 (Bl. IX / 1794 ff. d.A.), vom 14.02.2018 (Bl. IX / 1832 ff. d.A.), vom 15.02.2018 (Bl. IX / 1873 ff. d.A.), vom 16.02.2018 (Bl. IX / 1896 ff. d.A.), vom 11.11.2019 (Bl. XIV / 2789 ff. d.A.), vom 18.11.2019 (Bl. XIV / 2813 ff. d.A.), vom 25.11.2019 (Bl. XIV / 2843 ff. d.A.), vom 09.12..2019 (Bl. XIV / 2921 ff. d.A.), vom 16.12.2019 (Bl. XIV / 2956 ff. d.A.), vom 17.12.2019 (Bl. XIV / 3017 ff. d.A.) und vom 06.01.2020 (Bl. XV / 3237 ff. d.A.) Bezug genommen.
1570Die Kläger haben mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 19.02.2020 zu den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 06.01.2020 Stellung genommen. Die Beklagte hat hierauf mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 09.03.2020 erwidert. Ferner haben die Kläger mit einem weiteren, nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 31.03.2020 zu den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Stellung genommen; der Kläger ferner mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.04.2020 weiter vorgetragen. Die Beklagte hat mit weiteren, nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 03.04.2020 und vom 20.04.2020 weiter Stellung genommen und der Kläger mit weiterem, nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 26.04.2020.
1571Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
1572Entscheidungsgründe
1573Die Klagen haben in der Sache keinen Erfolg.
1574Teil A: Die Klage des Klägers
15751. Feststellungsbegehren (Klageantrag zu 1.)
1576Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. – dem Feststellungsbegehren – zwar zulässig, jedoch unbegründet.
1577Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Zudem ist der mit dem Klageantrag zu 1. gestellte Feststellungsantrag noch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag ist zwar komplex und weit gefasst. Der Inhalt des Rechtsverhältnisses, dessen Feststellung der Kläger begehrt, ist aber durch den Antrag hinreichend umschrieben und umgrenzt.
1578Dem Kläger bzw. (ursprünglich) den Zedenten steht der dem Grunde nach geltend gemachte Schadensersatzanspruch jedoch unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1579Soweit der Kläger aus abgetretenem Recht klagt, kann dabei dahinstehen, ob die entsprechenden Abtretungen (vgl. Abtretungsvereinbarungen Anlagen K 104 bis K 113) auch wirksam sind. Die Klage hat mit dem Klageantrag zu 1.) bereits aus den folgenden Gründen keinen Erfolg:
1580Nichtbestehen des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses
1581Es besteht unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt eine Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche angeblich dem Kläger bzw. (ursprünglich) den Zedenten bereits entstanden und zukünftig entstehen materiellen Schäden
1582„aufgrund der Äußerungen, die namens der „V8“ GbR auf der Website www.xxx.de, im 8. Rundbrief vom 21.12.2009, im 10. Rundbrief vom 15.04.2010, im elften Rundbrief vom 24.08.2010, im zwölften Rundbrief vom 04.11.2010, im 13. Rundbrief vom 01.03.2011, im 14. Rundbrief vom 28.03.2011, ferner in den Schreiben vom 04.04.2011, 05.05.2011, 19.05.2011 und 09.08.2011 an die Anleger der M2 sowie gegenüber Presseorganen, darunter der U7, abgegeben wurden, zusammenfassend dargestellt in der Anlage K 100“,
1583oder
1584„aufgrund der namens und in Vollmacht der Beklagten von Herrn O6 erstatteten Strafanzeige vom 00.00.2011 gegen den Kläger und der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Umstand und den Inhalt der Strafanzeige durch Herrn O6, sowie aufgrund der Darstellung und Kommentierung der Geschäftstätigkeit insbesondere des Klägers und der A8 mbH, der I3 KG, der E6 GmbH & Co. KG und der K5 GmbH & Co. KG durch Herrn O6“.
1585a) Kein vertraglicher Schadensersatzanspruch
1586Ein Anspruch auf Feststellung des Bestehens des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses im Sinne des Feststellungsantrags zu 1), ergibt sich zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftsvertraglichen Treuepflichtverletzung.
1587Dem Kläger steht vorliegend weder aus eigenem noch aus etwaig abgetretenem Recht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus (schuldhafter) Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflichten als Gesellschafterin der Klägerin bzw. der K2 gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu.
1588Die Treuepflicht ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als rechtsformübergreifendes Verbandsprinzip anerkannt. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich sowohl auf das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft als auch auf das Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Der Gesellschafter hat eine Förderpflicht gegenüber der Gesellschaft und eine Rücksichtnahmepflicht gegenüber den Mitgesellschaftern. Auch der Treugeber kann Adressat von Treuepflichten sein. Der Kern des Treuepflichtgedankens besteht darin, dass dem Maß des Einflusses des Gesellschafters nach Maß seiner Verantwortung mit der sich daraus ergebenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gesellschaft und die gesellschaftsbezogenen Belange entspricht bzw. dass die Möglichkeit, durch Einflussnahme die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitgesellschafter zu beeinträchtigen, als Gegengewicht die gesellschaftsrechtliche Pflicht verlangt, auf ihre Interessen Rücksicht zu nehmen. Die Wirkungen, die die Treuepflicht im Einzelfall entfaltet, hängen von der Realstruktur der Gesellschaft ab. Der Inhalt der Pflicht besteht einerseits in Handlungs- und Unterlassungspflichten; zum anderen entfaltet die Pflicht auch Schrankenfunktion, die zur Unbeachtlichkeit und Undurchsetzbarkeit treuwidrig ausgeübter Gesellschafterrechte führen kann. Eine große Bedeutung kommt der Treuepflicht bei der Wirksamkeitskontrolle von Mehrheitsentscheidungen unter dem Aspekt des Minderheitenschutzes zu. Entscheidend für die Beurteilung ist jeweils eine Einzelfallbetrachtung unter Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen; auch die Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck ist zu berücksichtigen. Grundlage solcher Treuepflichten eines Gesellschafters kann jedoch stets nur die auf dem konkreten Gesellschaftsverhältnis beruhende berechtigte Erwartungshaltung der übrigen Gesellschafter sein. Der Gesellschaftsvertrag bildet die Grundlage der gesellschafterlichen Treupflicht und bestimmt damit auch deren Inhalt und Umfang; der einzelne Gesellschafter ist nur insoweit verpflichtet, wie er es im Gesellschaftsvertrag versprochen hat (so: Born, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 109 Rn. 20 m.w.N.). Auch in der xxx-KG besteht eine Treuepflicht des Kommanditisten sowohl gegenüber der KG wie auch gegenüber den anderen Kommanditisten und dem Komplementär. Allerdings ist die Treuepflicht weniger weitreichend und in der Intensität abhängig von der Größe des Gesellschafterkreises (vgl. Grunewald, in: MüKO-HGB, 4. Aufl. 2018, § 161 Rn. 30 u. 138 mit Verweis auf § 105 Schmidt, in: MüKO-HGB, 4. Aufl. 2016, § 105 Rn. 190 ff. sowie Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 109 Rn. 23 u. 25 m.w.N.).
1589Die Treuepflicht kann einerseits Handlungs- als auch Unterlassungspflichten begründen (z.B. Pflicht zur Zustimmung zu einer konkreten Geschäftsführungsmaßnahme), andererseits kann deren schuldhafte Verletzung auch einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB begründen (vgl. Born, a.a.O., Rn. 21 ff.).
1590aa)
1591Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger keine Schäden der Klägerin geltend. Seine eigenen bzw. die angeblich abgetretenen Ansprüche kann der Kläger insoweit nur auf eine Treuepflichtverletzung im Verhältnis der Mitgesellschafter untereinander stützen. Mangels Gesellschafterstellung ist nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezüglich gesellschafterlicher Treuepflichten jedoch der persönliche Anwendungsbereich jedenfalls nicht eröffnet, soweit der Kläger angeblich abgetretene Ansprüche der
1592der G2 mbH,
der B2 mbH & Co. KG,
der K5 GmbH & Co. KG und
der A5 GmbH & Co. KG
geltend macht. Dass die vorgenannten Gesellschaften Mitgesellschafter der Klägerin oder der K2 sein sollen, behauptet – soweit ersichtlich – der Kläger schon nicht und lässt sich auch nicht den Gesellschaftsverträgen oder den Handelsregisterauszügen entnehmen.
1598bb)
1599Jedoch auch, soweit der persönliche Anwendungsbereich im Übrigen eröffnet sein sollte, ist ein vertraglicher Anspruch auf Ersatz der streitgegenständlichen Schäden dem Grunde nach nicht gegeben.
1600Der Schutzbereich der Treuepflicht erstreckt sich zunächst grundsätzlich nur auf den vom Gesellschaftsvertrag erfassten, durch den Gesellschaftszweck umschriebenen mitgliedschaftsrechtlichen Bereich. Der Inhalt der Treuepflicht eines Gesellschafters besteht nicht darin, die außergesellschaftlichen Interessen seiner Mitgesellschafter zu wahren und deren persönliche Rechte nicht zu beeinträchtigen, sondern allein im Schutz des mitgliedschaftlichen Bereichs. Dieser Schutz zielt z.B. im Rahmen der Kapitalerhöhung im Verhältnis zur Gesellschaft allein darauf ab, dass das gezeichnete Kapital durch alle Zeichner aufgebracht wird, damit die von der Gesellschaft verfolgten Zwecke erreicht werden können. Nur ausnahmsweise wird eine aus der Treuepflicht folgende Rücksichtnahme auf private Interessen dann angenommen, wenn wegen einer engen, im Hinblick auf das Zusammenwirken in der Gesellschaft bedeutsamen persönlichen Verbundenheit Störungen in der privaten Sphäre auf den mitgliedschaftlichen Bereich durchschlagen (BGH, Urt. v. 22.06.1992 – II ZR 178/90, NJW 1992, 3167; BGH, Urt. v. 08.02.1962 – II ZR 205/60, NJW 1962, 589; vgl. auch Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., 2016, § 53 a Rn. 18 ; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl. 2016, § 109 Rn. 23 und 25).
1601Hinsichtlich des Gesellschaftszwecks der Klägerin bzw. der K2 wird auf die jeweiligen Ausführungen unter § 2 des Gesellschaftsvertrages verwiesen (vgl. Anlagen K 1 und K 2).
1602Die streitgegenständlichen Schäden liegen weitgehend bereits im außergesellschaftlichen und damit nicht im vom Schutzbereich der Treuepflicht erfassten mitgliedschaftsrechtlichen Bereich. Dies gilt vorliegend nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit der Kläger Schäden geltend macht, die ihm und den Zedenten außerhalb ihrer Beteiligungsrechte an der Klägerin und der K2 angeblich entstanden sind. Dies ist der Fall, soweit der Kläger
1603ihm selbst entstandene Schäden infolge der angeblichen Rufmordkampagne in Gestalt eines massiven Rufschadens, der persönlichen Inanspruchnahme infolge der Insolvenz der K2 und Kosten für Anwälte und Berater in erheblichem Umfang aufgrund der angeblichen Rufmordkampagne und deren Folgen
angebliche Folgen und Schäden für die A4 KG,
angebliche Folgen und Schäden für die A8 mbH,
die angebliche Unmöglichkeit der Erlangung von Krediten und Einwerbung neuen Eigenkapitals für Fonds ab Sommer 2011,
angebliche Schäden der K5 GmbH & Co. KG
angebliche Folgen und Schäden für die A5 GmbH & Co. KG
angebliche Schäden der C3 GmbH und der E3 GmbH & Co. KG,
angebliche Schäden der der J3 GmbH & Co. KG,
angebliche Schäden der B2 mbH & Co. KG
angebliche Schäden der und der E6 GmbH & Co. KG und
angebliche Schäden der G2 mbH
behauptet.
1616Soweit ausnahmsweise eine aus der Treuepflicht folgende Rücksichtnahme auf private Interessen dann angenommen wird, wenn wegen einer engen, im Hinblick auf das Zusammenwirken in der Gesellschaft bedeutsamen persönlichen Verbundenheit Störungen in der privaten Sphäre auf den mitgliedschaftlichen Bereich durchschlagen (s.o.), sind die Voraussetzungen mangels Bestehens einer solchen engen persönlichen Verbundenheit nicht gegeben.
1617Im Übrigen, soweit der Kläger angebliche Schäden der K2 – angebliche Verursachung der Insolvenz der K2 – geltend macht, hat der Kläger seiner Darlegungslast schon nicht genügt. Der diesbezügliche Vortrag ist – auch nach Ergänzung des Vortrags auf den Hinweis der Kammer im Termin vom 15.12.2016 – nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt konkreter Vortrag des Klägers, dass das notwendige Sanierungskapital in Höhe von 41.000.000,00 € für die K2 ohne die von ihm behaupteten streitigen Treuepflichtverletzungen hätte platziert werden können, was streitig ist.
1618Soweit der Kläger zur Untermauerung der behaupteten Sanierungsfähigkeit der K2 als Anlage K 164 einen Auszug des Restrukturierungskonzepts von N5 vom 01.12.2010 vorlegt und hieraus auszugsweise zitiert, genügt er den Anforderungen an die Substantiierungspflicht nicht.
1619Ungeachtet dessen, dass die Gesellschafterversammlung der K2 die Umsetzung des Restrukturierungskonzepts am 11.03.2011 – gleich aus welchen Gründen – mit großer Mehrheit beschlossen hat, sodass die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen für eine Restrukturierung und damit eine Platzierung des Sanierungskapitals gegeben waren, ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, inwiefern das notwendige Sanierungskapital hätte platziert werden können.
1620Auf den Auszug des Restrukturierungskonzepts von N5 vom 01.12.2010,
1621Anlage K 164,
1622wird verwiesen. Obgleich die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft danach festgestellt haben mag, dass und unter welchen weiteren Voraussetzungen die K2 (Stand 01.12.2010) sanierungsfähig war, ist damit nicht hinreichend dargelegt, dass das notwenige Sanierungskapital auch (mit Blick auf die Feststellungsklage) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hätte platziert werden können. Durch das Restrukturierungskonzept drängt sich vielmehr die Frage auf, ob auch die weiteren Voraussetzungen überhaupt geschaffen werden konnten. Das Rekonstruierungskonzept ist nach Ansicht der Kammer insoweit nicht aussagekräftig. Insbesondere heißt es dort auszugsweise:
1623„Um eine Sanierung im Bestand der Gesellschafter aus heutiger Sicht attraktiv zu gestalten, müssen Anreize für Investoren geschaffen werden, der Gesellschaft Eigenkapital zuzuführen. Ein Vorschlag für die erforderliche Rekapitalisierung solle den Gesellschaftern zur Entscheidung vorgelegt werden.
1624Wesentliche Bestandteile sind:
1625(vgl. Anlage K 164, dort Zusammenfassung (5), Seite 17 des Auszugs).
1627Weiter:
1628„Für die Umsetzung einer Sanierung im Bestand der Gesellschafter bedarf es eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses über die Kapitalherabsetzung sowie im Anschluss einer entsprechenden Platzierung des Kapitals. Beide Schritte sind in der Umsetzung zwar risikobehaftet, jedoch grundsätzlich umsetzbar.
1629[…]
1630Zur Umsetzung einer Sanierung, und letztendlich Vermeidung einer Insolvenz, sind daher u.a. folgende Schritte notwendig:
1631(vgl. Anlage K 164, dort Zusammenfassung (6), Seite 18 des Auszugs; Hervorhebung durch Unterstreichung durch die Kammer).
1633Weiter:
1634„Die im Restrukturierungskonzept beschriebenen Maßnahmen sind geeignet, um
1635(vgl. Anlage K 164, dort Zusammenfassung (7), Seite 19 des Auszugs; Hervorhebung durch Unterstreichung durch die Kammer).
1637Zudem heißt es unter dem Punkt „Fazit und Ergebnisse Business Plan 2011 - 2015“ (vgl. Anlage K 164, dort Seite 21 ff. des Auszugs; Hervorhebung durch Unterstreichung durch die Kammer) wie folgt:
1638„Restrukturierungskonzept der A9
1639Operative Restrukturierung
1641[…]
1642Finanzielle Restrukturierung
1643[…]
1644Strukturelle Restrukturierung
1645[…]
1646Business Plan W8 „Vitalmedizin“:
1647Business Plan C9 „Thalasso/Ayurveda“:
1649Aus dem Auszug des Restrukturierungskonzepts ergibt sich, dass es einer „ganzheitlichen Restrukturierung“ bedurfte und die einzelnen, – wie im Konzept aufgezeigt – dazu erforderlichen Schritte aus Sicht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf der Grundlage der durchgeführten Arbeiten und des Umfangs (vgl. Anlage K 164, Seite 3 ff. des Auszugs) zwar im Ergebnis möglich erscheinen („Sanierungsfähigkeit“). Damit ist nach Ansicht der Kammer jedoch mitnichten dargelegt, dass das notwendige Sanierungskapital mit entsprechender Wahrscheinlichkeit hätte platziert werden können. Dies ist rein spekulativ.
1651Auch soweit der Kläger weiter vorträgt, eine Platzierung des Sanierungskapitals habe aufgrund der attraktiven Konditionen für Anleger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere nach den von ihm getroffenen Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden können und die Wahrscheinlichkeit dadurch verstärkt werde, dass er, der Kläger, vor dem Einsetzen der angeblichen Rufmordkampagne und bereits vor Einräumung der Vorzugskonditionen über 8 Mio. € einwerben konnte (vgl. dazu Anlage K 165, Zeichnungsschein) und er in der Vergangenheit mit den Gesellschaften seiner Gruppe insgesamt über 5 Milliarden Kapital eingeworben hatte, genügt dies nicht. Mit Blick auf die bereits nach dem unstreitigen Parteivortrag besondere Situation in T1, genügt eine solche pauschale Schlussfolgerung und Behauptung nicht. Insoweit war auch dem Beweisantritt des Klägers durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen.
1652cc)
1653Zudem fehlt es an einer Verletzung der gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen zum Nichtbestehen eines außervertraglichen Schadensersatzanspruchs verwiesen.
1654b) Kein außervertraglicher Schadensersatzanspruch
1655Ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Feststellung des Bestehens des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses im Sinne des Feststellungsantrags zu 1), eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach, ergibt sich auch nicht aufgrund außervertraglicher – insbesondere deliktischer – Schadensersatzansprüche aus eigenem oder abgetretenem Recht.
1656Die Beklagte haftet dem Kläger weder
1657„aufgrund der Äußerungen, die namens der „V8“ GbR auf der Website www.xxx.de, im 8. Rundbrief vom 21.12.2009, im 10. Rundbrief vom 15.04.2010, im elften Rundbrief vom 24.08.2010, im zwölften Rundbrief vom 04.11.2010, im 13. Rundbrief vom 01.03.2011, im 14. Rundbrief vom 28.03.2011, ferner in den Schreiben vom 04.04.2011, 05.05.2011, 19.05.2011 und 09.08.2011 an die Anleger der M2 sowie gegenüber Presseorganen, darunter der U7, abgegeben wurden, zusammenfassend dargestellt in der Anlage K 100“,
1658noch
1659„aufgrund der namens und in Vollmacht der Beklagten von Herrn O6 erstatteten Strafanzeige vom 00.00..2011 gegen den Kläger und der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Umstand und den Inhalt der Strafanzeige durch Herrn Rechtsanwalt O6, sowie aufgrund der Darstellung und Kommentierung der Geschäftstätigkeit insbesondere des Klägers und der A8mbH, der I3 KG, der E6 GmbH & Co. KG und der K5 GmbH & Co. KG durch Herrn Rechtsanwalt O6“.
1660Dahinstehen kann, ob einzelne oder sämtliche von O6 abgegebenen Äußerungen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb), des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186, 164 StGB (Verletzung eines Schutzgesetzes), des § 824 BGB (Kreditgefährdung) und / oder des § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) erfüllen. Vorliegend hat die Kammer unter Berücksichtigung des gesamtes Prozessstoffes – des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme – (§ 286 ZPO) kein eigenes Verhalten (Tun oder Unterlassen) der Beklagten feststellen können, das eine unerlaubte Handlung im o.g. Sinne darstellt. Zudem ist der Beklagten in diesem Zusammenhang haftungsrechtlich ein etwaig schadensersatzpflichtiges Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Dritten nicht zurechenbar.
1661Im Einzelnen:
1662aa) Keine unerlaubte Handlung der Beklagten
1663Keine Rufmord- / Desinformationskampagne
1664Unter Berücksichtigung des gesamten Prozessstoffes – des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme – steht kein eigenes Verhalten (Tun oder Unterlassen) der Beklagten fest, das die vom Kläger behauptete Rufmord- und / oder Desinformationskampagne begründet. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung keine absolute oder unumstößliche Gewissheit erfordert und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit”, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, Urt. v. 8. 7. 2008 - VI ZR 274/07, NJW 2008, 2845 m.w.N.).
1665Keine Äußerungen der Beklagten
1666Sämtliche vom Kläger aufgegriffene Äußerungen – die in Anlage K 100 aufgelisteten als auch weitere Äußerungen (z.B. in o.g. Rundbriefen und Schreiben) – stammen unstreitig nicht von der Beklagten selbst. Diese hat unmittelbar weder ein Vorstand bzw. ein Vorstandsmitglied der Beklagten, noch der Zeuge B6, der seinerzeit bei der Beklagten zuständigen Bereichsleiter des Ressorts 5, abgegeben. Eine Zurechnung entsprechend § 31 BGB scheidet ersichtlich aus, soweit O6 unstreitig kein Organ, kein Vorstand bzw. Vorstandsmitglied der Beklagten war; zur weiteren Frage der Zurechnung analog § 31 BGB wird auf die unter Punkt bb) und zur Frage der Haftung der Beklagten gem. § 831 BGB unter Punkt c) folgenden Ausführungen verwiesen.
1667Indizien
1668Der Kläger stützt seine Behauptung einer von der Beklagten initiierten, maßgeblich gesteuerten Rufmordkampagne und eine von dieser betriebenen Desinformationskampagne auf den unstreitigen Sachverhalt in Verbindung mit einer Reihe von weiteren Indiztatsachen, die streitig sind. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Kläger die Beweislast für die anspruchsbegründenden (Indiz)Tatsachen, die etwaig einzeln oder aber in ihrer Zusammenschau bzw. Gesamtheit bei einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des weiteren Prozessstoffes eine solche Kampagne begründen würden.
1669Zur angeblichen Verschleierungstaktik und Desinformationskampagne
1670Der Kläger dringt nicht damit durch, soweit er behauptet, die Beklagte verfolge (auch noch) während dieses Prozesses eine Verschleierungstaktik und führe eine Desinformationskampagne. Vorab ist zu den zentralen Punkten dieses Vorwurfs Folgendes festzuhalten:
1671Der beweisbelastete Kläger hat nicht bewiesen, dass die Beklagte ein „Versteckspiel“ um die Unterlagen der V8 betreibt oder betrieben hat. Er hat nicht bewiesen, dass die Unterlagen der V8 im März 2015 in einer – zwischen M5 und Vertretern der Beklagten (Rechtsanwalt A7 oder einem anderen Prozessbevollmächtigten) –abgestimmten, kollusiven Aktion vernichtet wurden.
1672Die Aussage des Zeugen M5 ist insoweit unergiebig. Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang nicht bestätigt,
1673dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt A7, sich bereits wenige Monate nach Klageerhebung die kompletten „Akten des Herrn O6 als Geschäftsführer der V8“ verschafft hat,
dass dieser am 15.03.2015 – einem Sonntag – nach A2 gereist und der Sonntag gewählt worden ist, um Absprachen und eine umfangreiche erste Kopier- und Vernichtungsaktion möglichst weitgehend geheim zu halten,
dass es tatsächlich „umfangreiche Aktenbestände“ gegeben hat, über deren Verbleib und Vernichtung Rechtsanwalt A7 und er sich abgestimmt hätten,
dass sämtliche Unterlagen der V8 wenige Tage nach Einreichung der Klage einer Anlegerin, selbst Mitglied der V8, sämtliche Unterlagen der V8 nach vorheriger Abstimmung mit Vertretern der Beklagten über das Vorgehen vernichtet wurden.
Der Zeuge hat zwar bestätigt, dass er der oben erwähnten Anlegerin – anders als seinerzeit der Beklagten – die Einsicht in die Unterlagen verweigert und der Beklagten auch auszugsweis weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt habe. Jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände und etwaiger Motive für dieses Verhalten, steht zur Überzeugung der Kammer keine gezielte Vernichtung der Unterlagen der V8 bzw. der Akten von O6 durch M5 in Abstimmung mit Vertretern der Beklagten fest. Dies wäre spekulativ. Der Zeuge hat hierzu zusammengefasst Folgendes bekundet:
1682Es habe drei Kontakte mit Rechtsanwalt A7 gegeben. Zunächst habe er diesem Akteneinsicht in seinen Kanzleiräumen in A2 im März 2015 gewährt, er schätze es habe sich um 10 Leitz-Ordner gehandelt. In vorhandene Einzelakten im Umfeld der V8 habe er diesem jedoch keine Einsicht gewährt. Einen zweiten Kontakt habe es im Zusammenhang mit drei Verfahren vor dem Landgericht Köln, die O6 selbst betroffen hätten, gegeben. Auszüge dieser Akten habe er Herrn Rechtsanwalt A7 zur Verfügung gestellt. Einen dritten Kontakt habe es Ende 2018 aus Anlass des Schriftsatzes der Kläger im vorliegenden Verfahren gegeben, in dem die Kläger zur Aktenvernichtung vorgetragen hätten. Die Akten seien (bereits) im September 2018 im Rahmen einer regelmäßigen Entsorgung vernichtet bzw. entsorgt worden. Dies sei zeitnah mit einer Klage der o.g. Anlegerin erfolgt; mit dem Prozessbevollmächtigten dieser Anlegerin habe er vor der Aktenvernichtung keine Rücksprache genommen, weil über längere Zeit nichts geschehen sei, nachdem Klage angedroht worden war. Der Zeuge hat die Hintergründe der Vernichtung näher bekundet, auf seine Aussage (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2019, Seite 13 ff.) wird verwiesen.
1683Zwar mag das unterschiedliche Vorgehen hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht eigennützig gewesen sein; der Zeuge könnte bei einem Unterliegen der Beklagten in diesem Prozess infolge der Streitverkündung mit Schriftsatz vom 30.12.2014 gegenüber der N4 (vgl. Bl. 156 d.A.) einem Rückgriff ausgesetzt und daher gewillt gewesen sein, der Beklagten durch die (unabhängig von der Prüfung oder auch des Bestehens eines Anspruchs gewährte) Akteneinsicht Unterlagen zur Rechtsverteidigung zur Verfügung zu stellen und diese so zu unterstützen. Jedoch sieht die Kammer bei einer Gesamtwürdigung kein hinreichendes Motiv für eine Falschaussage in diesem Prozess bezüglich einer kollusiven Vernichtung der Unterlagen in Abstimmung mit der Beklagten bzw. deren Prozessbevollmächtigten.
1684Soweit der Kläger[24] in diesem Zusammenhang beantragt (s.o.),
1685zur Wiederherstellung der prozessualen Chancengleichheit und zum Beweis der Tatsachen, dass O6 eine gezielte Medien- und Pressekampagne gegen ihn geführt und Verträge für die GbR abgeschlossen habe, es sich also nicht um eine reine Innengesellschaft habe handeln können,
1686der Beklagten gem. § 142 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen, die von Herrn O6 geführten Unterlagen der V8 dem Gericht im Interesse der Sachverhaltsaufklärung vorzulegen,
1687wird der Antrag zurückgewiesen bzw. von einer entsprechenden Vorlageanordnung sieht die Kammer ab.
1688Ungeachtet dessen, dass der Antrag bereits eine unzulässige pauschale Aufforderung zur Vorlage einer ganzen Dokumentensammlung darstellt (vgl. dazu Zöller, ZPO, § 142 Rn. 2; BeckOK ZPO, 26. Ed., Stand: 15.09.2017, § 142 Rn. 10, jeweils m.w.N.), steht schon nicht fest, dass die Beklagte über die von Herrn O6 geführten Unterlagen der V8 verfügt bzw. Zugriff auf diese hatte. Die Partei, die eine Vorlageanordnung begehrt, trägt die Feststellungslast für den Besitz der gegnerischen Partei (vgl. BeckOK, a.a.O, § 142 Rn. 8). Die Beklagte hat jedoch vorgetragen, dass bei der Akteneinsicht im März 2015 in A2 3 oder 4 Aktenordner in einem Besprechungsraum bereitgestellt worden seien, sich nach der Erinnerung von Rechtsanwalt A7 diese praktisch ausschließlich aus Korrespondenz zu Beitritten und Kündigungen von Mitgliedern der V8 bestanden hätten und ihr bzw. konkret Rechtsanwalt A7 – als einzig Beteiligtem in A2 bei der Kanzlei M5 – weitere Unterlagen nicht bekannt seien. Rechtsanwalt A7 erklärte, er habe lediglich mit seinem Handy einzelne Unterlagen (Beitrittserklärungen) fotografiert.
1689Der Zeuge M5 hat insoweit bekundet, er wisse nicht, in welchem Umfang Kopien von A7 gefertigt worden seien. Dieser habe bei der Akteneinsicht im März 2015 in einem Zimmer im Erdgeschoss gesessen. Dieser hätte an seinem Büro vorbeigehen müssen, um Kopien zu fertigen. An umfangreiche Kopierarbeiten könne er sich nicht erinnern. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass der Zeuge den Aktenbestand von O6 (abweichend) auf 10 Aktenordner betreffend die V8 und weitere Einzelakten über „Verfahren im Umfeld der V8“ geschätzt hat.
1690Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge M5 bekundet hat, dass in den Akten der V8 Korrespondenz enthalten gewesen, diese aber nicht sehr umfangreich gewesen sei. Er habe alles durchgesehen. Es habe keinen umfangreichen Schriftverkehr gegeben. Erinnern könne er sich an die Austrittserklärung der Beklagten. Es habe auch eine Eintrittserklärung gegeben. Dazwischen habe er keinen Schriftverkehr gefunden. Er habe in den Akten auch keine Kontounterlagen gefunden.
1691O6 habe für seine Verhältnisse eine ungewöhnliche Aktenführung gehabt. Er habe die Akten nicht gut geführt. Er habe viel von zu Hause gearbeitet. Viele Akten seien rudimentär geführt worden. Sie hätten auch Akten, wo sie die Erwartung gehabt hätten, dass sie vorhanden sein müssten, nicht gefunden.
1692Insoweit stellt es sich zudem als spekulativ dar, dass die von Herrn O6 geführten Unterlagen der V8 überhaupt einer weiteren Sachverhaltsaufklärung gedient hätten bzw. dienen würden.
1693Nicht belegt ist indes, dass die Vorlage der nicht näher konkretisierten Korrespondenz zu Beitritten und Kündigungen von Mitgliedern der V8 weitere Erkenntnis zum Beweis der behaupteten Tatsachen, dass O6 eine gezielte Medien- und Pressekampagne gegen den Kläger geführt und Verträge für die GbR abgeschlossen habe, es sich also nicht um eine reine Innengesellschaft habe handeln können.
1694Die Kammer ist daher – auch bei einer Gesamtbetrachtung (s.u.) – nicht davon überzeugt, dass die Beklagte im laufenden Prozess gezielt Unterlagen der V8 vernichtet hat.
1695Der Kläger hat auch nicht bewiesen,
1696dass es ein „Zeugencoaching“ durch den Geschäftsführer und / oder Mitarbeiter des von der Beklagten beauftragten Unternehmens N8 GmbH gab, in dem sowohl Zeugen als auch Parteivertreter der Beklagten im Vorfeld der mündlichen Verhandlung inhaltlich umfangreich auf ihre Aussagen vor Gericht vorbereitet wurden,
dass die Firma N8 GmbH als „Abstimmungszentrum“ – im Sinne einer Einflussnahme auf den Inhalt der Parteivernehmungen bzw. Zeugenaussagen – zwischen der Beklagten, den aus ihrem Hause stammenden Zeugen, ihrem Pressesprecher und ihren Prozessbevollmächtigen diente.
Zwar steht die Beklagte in vorliegender Angelegenheit unstreitig zeitlich seit unmittelbar nach Zustellung der vorliegenden Klage im Jahr 2014 in einer Geschäftsbeziehung mit der Firma N8 GmbH, die sich selbst als Agentur für „Krisenkommunikation“ bezeichnet. Weiter hat die Firma N8 GmbH im Vorfeld der jeweiligen Vernehmung unstreitig jedenfalls ein „Medientraining“ mit den Zeugen D4 und B6 sowie den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, den Herren L8, T5 und M8 durchgeführt. Jedoch hat die Kammer nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Firma N8 GmbH inhaltlich Einfluss auf die Schriftsätze der Beklagten genommen hat, noch dass diese (auf unlautere Art und Weise) inhaltlich Einfluss auf die Aussage von Zeugen oder Parteivertretern der Beklagten vor Gericht genommen hätte.
1701Die Aussage des Zeugen J8, des Geschäftsführers der Firma N8 GmbH, ist insoweit bereits unergiebig. Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang nicht bestätigt,
1702dass mit der Firma N8 GmbH eine Strategie, den Kläger ständig neu erdachter Pflichtverletzungen und der Intransparenz zu bezichtigen (von Anfang an) abgestimmt gewesen ist,
dass die Firma N8 GmbH inhaltlich Einfluss auf die Schriftsätze genommen und sowohl Zeugen als auch Parteivertreter im Vorfeld der mündlichen Verhandlung auch mit konkreten inhaltlichen Hinweisen auf deren jeweilige Vernehmung vorbereitet hat,
dass die Firma N8 GmbH „Abstimmungszentrum“ gewesen ist,
dass die Firma N8 GmbH an einer Verteidigungsstrategie der Beklagten mitgewirkt hat, namentlich „Fehlen von Vermietungsbemühungen“ als im Nachhinein konstruierten Rechtfertigungsversuch und den Vorwurf der Intransparenz (mit)erfunden hat,
er Herrn B6 zu falschen Angaben zur Gründung der V8 / Abstimmung mit O6 verleitet hat,
Der Zeuge J8, auf dessen Bekundungen verwiesen wird (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 09.12.2019, Seite 2 ff. nebst Anlage 2), hat das von ihm sogenannte „Medientraining“ mit den Herren D4, B6, L8, T5 und M8 vielmehr im Sinne eines Trainings des Umgangs mit der Presse näher erläutert. Soweit ein Interviewtraining stattgefunden habe, sei es um die „bekannten Botschaften“ der Beklagten – nämlich: „niemand aus der D6 Gruppe habe sich jemals negativ zu L1 geäußert, deshalb sei die Klage vollkommen haltlos“, „die Klage von L1 habe keine Aussicht auf Erfolg, das hat die heutige Gerichtsverhandlung erneut gezeigt“, „L1 wird von der D6 keinen einzigen Cent Schadensersatz erhalten“ – gegangen. Ferner sei es um die Einschätzung von Situationen aus kommunikativer Sicht gegangen; das Bewerten von Szenarien und die Erörterung von Handlungsempfehlungen in Richtung Öffentlichkeitsarbeit und Reaktion auf Presseberichterstattung. Es sei eine rein kommunikative – keine rechtliche – Beratung erfolgt.
1713Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Zeuge J8 teilweise als Teil der Öffentlichkeit die mündlichen Verhandlung in dieser Sache verfolgt bzw. sich währenddessen im Vorbereitungsraum der Beklagten aufgehalten hat, die Firma N8 mit mehreren Mitarbeitern während der mündlichen Verhandlungen im Februar 2018 vor Ort war und Medientrainings teilweise zeitlich danach erfolgten. Letzteres gilt insbesondere, soweit Herr T5 am 07.02.2018 geschult wurde, am Tag nach der Vernehmung des Zeugen B6 vom 06.02.2018.
1714Zudem sprechen weder die Aussagen der Zeugen D4 und B6 noch der Inhalt der Parteivernehmung der Herren L8, T5 und M8 für ein „Zeugencoaching“ bzw. eine inhaltliche Einflussnahme auf den Prozessstoff durch die Firma N8 GmbH im Sinne eines „Abstimmungszentrums“.
1715Die Bekundungen des Zeugen D4 – seit April 2008 Leiter der Abteilung Wirtschaft, Soziales und Presse – betreffend die Zusammenarbeit mit der Firma N8 sprechen ebenfalls „nur“ für eine mediale Beratung (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2018, Seite 2 ff.)
1716Auch der Zeuge B6 (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2018, Seite 6) hat sich im Sinne einer medialen Schulung geäußert.
1717Auch die Herren L8 (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2018, Seite 3), T5 (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2018, Seite 16) und M8 (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2018, Seite 6) haben sich im Sinne eines Trainings des Umgangs mit der Presse geäußert.
1718Die Kammer hat auch im Übrigen nicht die Überzeugung gewonnen, dass weitere Zeugen von der Beklagten derart beeinflusst wurden, dass auf deren Aussagen inhaltlich Einfluss genommen wurde. Im Einzelnen:
1719Die Zeuginnen H8 und I8 haben in ihrer jeweilig ersten Vernehmung übereinstimmend bekundet, vor der Vernehmung bewusst keine Unterlagen eingesehen, diese Entscheidung allein getroffen und mit niemandem besprochen zu haben (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2019, Seite 4 bzw. 9). Beide haben bekundet, vor der Zeugenaussage im Sommer 2019 ein Gespräch mit den Herrn O8 und den Rechtsanwälten L6, A7 und P8 geführt zu haben. In diesem Gespräch sei es im Wesentlichen um organisatorische Dinge gegangen, was die Zeuginnen jeweils näher ausgeführt haben. Es sei nicht thematisiert worden, sich Unterlagen anzuschauen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2019, Seite 5 bzw. 10).
1720Wenngleich Gründe für das Verhalten der Zeuginnen und ein Gespräch im Vorfeld angesichts der allgemeinen Erläuterungen in der Zeugenladung (auch zur etwaigen Durchsicht von Unterlagen) nicht auf der Hand liegen, sind weitere Erwägungen hierzu – angesichts des bereits für die Kammer ersichtlichen organisatorischen Aufwandes, mit dem beide Parteien dieses Verfahren betreiben – spekulativ. Indes hat die Kammer in einer auf Antrag der Klägerseite erfolgten weiteren Vernehmung der Zeugin H8 am 17.12.2019 und der Zeugin I8 am 06.01.2020 den Eindruck gewonnen, dass diese sich sodann – entsprechend der gerichtlichen Aufforderung vom 06.12.2019 (vgl. Bl. 2914 f. d.A.) – jeweils gewissenhaft vorbereitet, insbesondere die ihr zugänglichen Aufzeichnungen und Unterlagen zum Beweisthema überprüft und sich nicht von Mitarbeitern bzw. Anwälten der Beklagten beeinflussen lassen haben. Dies gilt auch soweit die Zeugin I8 bekundet hat, ein weiteres Gespräch mit O8 in Beug auf ihre Ladung für den 06.01.2020 geführt zu haben.
1721Auch die Zeugin K8 hatte sich auf ihre Vernehmung – entsprechend der gerichtlichen Aufforderung vom 06.12.2019 (vgl. Bl. 2915 f. d.A.) – vorbereitet und insbesondere die ihr zugänglichen Aufzeichnungen und Unterlagen zum Beweisthema überprüft. Die Kammer ist aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Zeugin davon überzeugt, dass diese sich gewissenhaft auf ihre Vernehmung vorbereitet und sich nicht von Mitarbeitern bzw. Anwälten der Beklagten hat beeinflussen lassen. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt und legt zugrunde, dass die Zeugin K8 bekundet hat,
1722den Vortrag der Kläger betreffend ihre Benennung als Zeugin mit Schriftsatz vom 14.05.2018 zu kennen, da die Anwälte der Beklagten ihr eine Ablichtung der Seite 60 von 176 (Bl. 2020 d.A.) vorgelegt hätten,
dies bei einem anlässlich ihrer Ladung geführten persönlichen Gespräch in xxx, an dem die Herren Rechtsanwälte P8, A7 und L6 sowie Herr O8 teilgenommen hätten: Das Gespräch im August 2019 – so die Zeugin K8 – habe ca. 1 Stunde gedauert. Ihr sei erklärt worden, wie ihre Zeugenvernehmung ablaufe, wo das Gericht sitzt, wo die Anwälte sitzen, welche Fragen gestellt werden, sowohl zur Person als zur Sache. Die Kopie sei ihr mit der Bemerkung vorgelegt worden, ob sie dazu etwas sagen könne. Ihre Aussage sei jedoch nicht inhaltlich durchgegangen worden. Ihr sei gesagt worden, dass sie alles sagen solle, was sie wisse.
Nach dem ergänzenden Schreiben des Gerichts (vgl. Bl. 2915 f. d.A.) habe sie mit Herrn O8 persönlich gesprochen, der ihr erläutert habe, dass sie sich entsprechend der gerichtlichen Aufforderung vorbereiten solle. Daraufhin habe sie die Unterlagen aus ihrem E-Mail-Account eingesehen, wobei sei keinen Zugriff auf den Mail-Account von Herrn B6 habe.
Die Kammer ist – auch bei einer Gesamtbetrachtung (s.u.) – nicht davon überzeugt, dass die Beklagte im laufenden Prozess gezielt Einfluss auf den Inhalt von Zeugenaussagen bzw. Parteivernehmungen genommen hat. Zwar hat es im Vorfeld der o.g. Zeugen- bzw. Parteivernehmungen die oben beschriebene „Vorbereitung“ bzw. die Kontakte mit der Beklagten gegeben, jedoch steht zur Überzeugung der Kammer nicht fest, dass eine inhaltlich Beeinflussung erfolgt ist. Wenngleich ein solches Vorgehen nicht üblich sein mag, scheint es angesichts des Umfangs als auch der Bedeutung des vorliegenden Verfahrens – für die Beklagte als auch für die Kläger – noch nachvollziehbar. So hat auch der Kläger seinerseits vor der zweiten Vernehmung des Zeugen B1 persönlich bzw. über seinen Mitarbeiter Herrn R8 (und nicht über seine Anwälte) Kontakt zum Zeugen B1 gesucht und um Beantwortung diverser Frage ersucht. Wenngleich diese Kontakte im Nachgang – und nicht erst im Rahmen der Zeugenvernehmung – der Kammer und der Gegenseite offengelegt wurden, verdeutlicht auch dies, mit welchem Aufwand und wie akribisch das Verfahren von beiden Seiten betrieben wird. Eine Verschleierungstaktik bzw. Desinformationskampagne der Beklagten vermag sie Kammer aus o.g. Gründen darin nicht zu sehen.
1727Zur Mandatierung von O6
1728Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Beklagte zum Zwecke der Rufmordkampagne O6 mandatiert und ein lang andauerndes und im Umfang unbeschränktes Mandatsverhältnis in Bezug auf ihre Beteiligung an der Klägerin bestanden hat. Insbesondere hat die Kammer nicht feststellen können, dass die Beklagte bewusst und planvoll die Unwahrheit über Art und Umfang des Mandatsverhältnisses zwischen ihr und Herrn O6 vorgetragen hat. Hinreichende Indizien dafür liegen – auch bei einer Gesamtwürdigung – nicht vor.
1729Soweit sich der Kläger diesbezüglich auf die dem Schreiben von O6 auf dem Briefbogen der N4 vom 09.07.2009 beigefügte Vollmacht (Anlage K 46) bezieht, verfängt dies nicht. Dieses an die Klägerin gerichtete Schreiben betrifft namentlich die „Auskunft über Pachtverträge mit der G1 GmbH und den Kreditvertrag der A1“. Bei Berücksichtigung des Inhalts des Schreibens und der Ausgestaltung der Vollmacht (s.o.) ergibt sich für die Kammer daraus gerade nicht, dass es sich um eine (im Sommer 2009 erteilte) umfassende Vollmacht für ein durchgängiges, unbeschränktes Mandat in Bezug auf die Beteiligung der Beklagten an der Klägerin handelt. Vielmehr spricht die formale Ausgestaltung (s.o.) für eine Standardvollmacht für ein gegenständlich beschränktes Mandat im vorgenannten Sinne. Ferner haben weder die Zeugen B6 und I6 in ihrer Vernehmung, noch Herr T5 in seiner Parteivernehmung die Behauptung des Klägers bestätigt,
1730dass entgegen der Darstellung der Beklagten zwischen dieser und O6 seit dem Frühsommer 2009 ein durchgehendes Mandatsverhältnis bestanden hat.
Aus dem von der Beklagten als Anlage B 96 vorgelegten Schreiben von O6 vom 10.09.2009 im Vorfeld der Gesellschafterversammlung am 16.09.2010 („Fragekatalog“) vermag die Kammer insoweit – auch bei einer Gesamtwürdigung – keine überzeugenden Rückschlüsse zu ziehen. Denn die dortige Nennung
1733„D6 ./. L1 u.a. – Az: xx/2009-R1
1734Gesellschafterversammlung der C1 KG am 16.09.2009“
1735im Betreff ist für die Kammer unter Berücksichtigung des Inhalts des Schreibens kein hinreichendes Indiz für die Annahme eines durchgängigen Mandats. Der Umstand, dass in der Sozietät N4 eine solche Bezeichnung eines Mandats nebst Aktenzeichen existiert haben mag, ist als solcher nicht hinreichend aussagekräftig für die Behauptung des Klägers. Im Betreff wird die Beklagte zwar namentlich genannt. Jedoch beginnt das Schreiben einleitend mit den Worten „namens und in Vollmacht unserer Mandanten, die direkt oder indirekt Gesellschafter der M2 KG sind, und die entweder persönlich an der Versammlung teilnehmen oder aber von uns vertreten werden (s. die bei der Treuhandgesellschaft eingereichten Stimmzettel), bitten wir Sie im Hinblick auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung und zu deren zweckdienlicher Durchführung um Beantwortung folgender Fragen, die wir auf der Versammlung stellen werden […]“. Dies kann sich auch auf eine gegenständlich beschränkte Angelegenheit und mehrere Mandate beziehen.
1736Aus welchen Gründen die Beklagte zudem zunächst nur aus dem Schreiben vom 10.09.2010 zitiert und dieses erst im weiteren Verlauf des Prozesses als Anlage B 96 vorgelegt hat, ist spekulativ. Auch soweit sich auf diesem Schreiben (Anlage B 96) eine Faxkennung der Sozietät M5 findet, ausweislich derer es sich (nur) um die Seiten 004/012 bis 010/012 handelt, vermag die Kammer darauf keine weiteren Feststellungen zu stützen. Dabei ist auch berücksichtigt worden, dass sich diese Faxkennung nicht auf dem vom Zeugen B1 zu den Akten gereichten Exemplar des ihm vorliegenden Schreibens vom 10.09.2009 befindet, das zudem ein anderes Layout aufweist (vgl. Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll v. 16.12.2019, Bl. 3006 d.A.). Der Umstand der Existenz verschiedener Versionen kann verschiedene Gründe haben, die außerhalb des Wirkungsbereiches der Beklagten liegen können. Auch aus der Aussage des Zeugen B1 ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte für die vom Kläger behauptete Involvierung der Beklagten. Der Zeuge B1 hat hierzu glaubhaft bekundet, dass das Schreiben vom 10.09.2009 seiner Erinnerung nach bei der Gesellschafterversammlung am 16.09.2009 von O6 bzw. den diesen begleitenden Kanzleihilfen ausgeteilt worden sei. Das Schreiben sei laut Vermerk darauf vorab an die Fondsgesellschaft geschickt worden, worauf seiner Erinnerung nach auf der Gesellschafterversammlung auch eingegangen worden sei. Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge B1 bekundet, dass ihm nur eine Fassung des Schreibens vom 10.09.2009 und kein anderer Anleger bekannt sei, der dieses Schreiben vor der Gesellschafterversammlung erhalten habe.
1737Die Kammer hat zudem überwiegende Zweifel daran, dass die Beklagte – wie der Kläger behauptet – zum Art und Umfang der Mandatierung von O6 unter Verletzung der Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) vorgetragen hat. Zwar hat sich im Laufe des Prozesses gezeigt, dass die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 17.11.2016:
1738„Diese Strafanzeige ist der einzige Vorgang bezüglich dessen die Beklagte in einem Kontakt zu Herrn O6 stand. Soweit die V8 betroffen ist, war sie dort nur passives Mitglied.“ (vgl. Bl. 518 d.A.)
1739und ein Mandatsverhältnis mit Herrn O6 habe
1740„lediglich zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt in einem sehr engen Kontext, der Erhebung der Strafanzeige“
1741bestanden (vgl. Bl. 515 d.A.) so nicht zutreffend sind. Auf die nach obiger Sachverhaltsdarstellung unstreitigen mehrfachen anwaltlichen Kontakte zwischen der Beklagten und O6 wird verwiesen.
1742Jedoch ist dieser Vortrag im Kontext der dortigen Ausführungen unter Berücksichtigung des seinerzeitigen Verfahrensstandes zu sehen. Die Kammer hat den Eindruck gewonnen, dass zu diesem Zeitpunkt des Prozesses jedenfalls der Beklagten das Ausmaß der noch vorzunehmenden Sachverhaltsrecherche nicht bewusst gewesen ist. Es ist lebensnah, dass sich für die Beklagte erst im Laufe des Prozesses – insbesondere nach teilweise stattgehabter Beweisaufnahme – die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsrecherche und neuen Vortrags ergeben hat. Insoweit handelt es sich um prozessual überholten Vortrag.
1743Im Übrigen würde auch bei einem unterstellt bewusst falschen Vortrag zum Zeitpunkt und Umfang der Mandatierung von O6 – auch bei einer Gesamtwürdigung (s.u.) – nicht positiv zur Überzeugung der Kammer feststehen, dass die Beklagte O6 gerade zum Zwecke der Rufmordkampagne mandatiert hätte.
1744Die Beklagte hat sich indes – wie im Rahmen des Tatbestandes dargestellt (s.o.) – nach Ansprache durch O6 bereit erklärt, für einzelne Gerichtsverfahren als Antragstellerin / Klägerin in Verfahren zu fungieren, die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der Beklagten in der V8 zu sehen sind.
1745Die Behauptung des Klägers wird auch nicht durch den unstreitigen Umstand des Tätigwerdens der Kanzlei N4 im Mai 2013 – nach dem Tod des Herrn O6– (vgl. Anlage K 200) gestützt. Weder hat der Zeuge B6 in seiner Vernehmung, noch hat Herr T5 in seiner Parteivernehmung die Behauptung des Klägers bestätigt, dass
1746das Tätigwerden (vgl. Anlage K 200) im Mai 2013 mit ihnen abgestimmt gewesen ist.
Ferner hat der Zeuge M5 bekundet, dass er im Februar 2013 zum Verweser von O6 bestellt worden sei, was der als Anlage K 179 vorgelegten Mitteilung der Rechtsanwaltskammer A2 vom 10.04.2017 entspricht. Vor dem Schreiben im Mai 2013 (Anlage K 200) – so der Zeuge – habe es keine Rücksprache mit der Beklagten gegeben.
1749Zudem betrifft dieses Tätigwerden gegenständlich nur das Mandat „Strafanzeige“.
1750Zur Gründung der V8 und Rolle der Beklagten
1751Der insoweit beweisbelastete Kläger hat nicht bewiesen, dass die Beklagte (subjektiv) unredliche Ziele hatte und nach außen – um der Öffentlichkeit und den übrigen Anlegern Sand in die Augen zu streuen und um ihre angeblich wahren Ziele zu verdecken – (gemeinsam mit O6 und oder anderen Personen) eine „V8“ initiiert bzw. gegründet hat.
1752Die Kammer ist schon nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte Gründungsgesellschafterin der V8 gewesen ist bzw. sich zur Gründung der V8 mit O6 und / oder dem Zeugen B1 und / oder dem Zeugen F6 verbündet und / oder abgestimmt hat. Insbesondere ist die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Vorstand der Beklagten von der ersten Stunde an in die Gründung der V8 involviert gewesen ist und die Tätigkeiten des Rechtsanwalts O6 im Detail überwachte und leitete.
1753Die Aussage des Zeugen F6 im Verhandlungstermin am 07.02.2018 (vgl. Sitzungsprotokoll, Bl. 1715 ff. d.A.) ist insoweit schon nicht ergiebig. Auf die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es daher zunächst nicht an. Der Zeuge F6 hat insbesondere nicht bestätigt, dass
1754die Beklagte die V8 (bereits ab März 2009) unterstützt hat,
O6 gemeinsam mit der Beklagten die V8 gegründet hat,
die V8 im Wesentlichen von der Beklagten finanziert wurde,
dass er und O6 mit dem Ansinnen einer koordinierten Kampagne an die Beklagte herangetreten sind,
dass er und O6 gemeinsam mit der Beklagten den Plan zur Gründung der V8 und eine spätere Strategie entwickelt haben,
dass O6 sich mit der Beklagten, dort konkret dem Zeugen B6, abgestimmt hat und die Beklagte O6 eine Unterstützung bei der geplanten Kampagne zusagte,
dass O6 sich ohne die Beklagte nicht für die – für ihn ansonsten angeblich finanziell uninteressante – Gründung der V8 eingesetzt hätte und dies der Beklagte bewusst war,
dass er sich mit dem Zeugen B1 abgestimmt hat.
Dahinstehen kann, aus welchen Gründen sich der Zeuge F6 für die Beauftragung von O6 eingesetzt habe mag und ob bzw. in welchem Umfang zum damaligen Zeitpunkt eine (finanzielle) Abhängigkeit des Zeugen F6 von O6 bestanden haben mag, die O6 für sich nutzbar gemacht habe könnte und ob O6 den Zeugen F6 quasi „in der Hand“ hatte. Dahinstehen kann ferner, aus welchen Gründen eine Beauftragung von O6 vom Verwaltungsrat als auch vom Kläger als Geschäftsführer der Klägerin abgelehnt worden ist und ob O6 aus finanziellen Interessen heraus die V8 gegründet hat. Aus diesen Umständen vermag die Kammer – auch bei einer Gesamtwürdigung (s.u.) – schon keine Schlüsse für eine Beteiligung der Beklagten zu ziehen. Aus eben diesem Grund kann auch dahinstehen, ob O6 den Zeugen F6 erheblich unter Druck gesetzt hat, neue Mandate im Umfeld des C2 für ihn „an Land zu ziehen“ und ob der Zeuge F6 sich durch sein öffentliches Auftreten einen Zusatzverdienst zum Schaden der Fondsgesellschaft erwartete.
1764Demnach kommt es auch auf die Aussage der in diesem Zusammenhang benannten Zeugin F6, der Ehefrau des Zeugen F6, die insoweit schon nicht ergiebig war, und auf die Glaubwürdigkeit ihrer Person nicht an. Die Kammer hat die Zeugin zunächst am 07.02.2018 und auf Antrag des Klägers vor dem Hintergrund einer möglichen Einflussnahme durch den Zeugen F6 in diesem Termin erneut zu den bisherigen Beweisantritten und ergänzend zu weiteren Behauptungen am 25.11.2019 vernommen; auf die Sitzungsprotokolle wird verwiesen. Soweit die Zeugin ergänzend zu den klägerseits im Nachgang in Kopie vorgelegten Gesprächsnotizen zu zwischen dem Kläger und ihr am 15.11.2010 und 16.11.2010 geführten Telefonaten (Anlagenkonvolut K 195 bzw. Anlage 1 zum Protokoll vom 25.11.2019, Bl. 2857 f. d.A.) vernommen wurde, kann aus vorgenannten Gründen auch dahinstehen, welchen Inhalt diese Telefonate hatten. Es bedarf daher auch keiner weiteren Aufklärung der von der Beklagten bestrittenen Authentizität bzw. Historie der als Anlage 1 zum Protokoll vom 25.11.2019 vorgelegten Notizen des Klägers.
1765Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass von dem „F6-Rundschreiben“ vom 02.06.2009 mehrere verschiedene Versionen existieren (vgl. Bl. IX/ 1699 ff. d.A.). Die im Rahmen der Vernehmung des Zeugen F6 vom Kläger aufgezeigte Frage der Urheberschaft, der Entstehungsgeschichte und der verschiedenen Fassungen dieses Schreibens konnte indes nicht zur Überzeugung der Kammer geklärt werden.
1766Erhebliche Umstände, wonach die Beklagte inhaltlich in die Erstellung des „F6-Rundschreibens“ eingebunden oder sonst bereits in dieses Geschehen involviert gewesen wäre, und die den Zweifeln der Kammer Schweigen geboten hätte, haben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ergeben:
1767Die Aussage des Zeugen F6 ist insoweit bereits unergiebig.
1768Auch die Aussage des Zeugen B6 ist insoweit unergiebig. Der Zeuge B6 hat in diesem Zusammenhang insbesondere nicht bestätigt,
1769dass der Zeuge F6 und / oder O6 mit dem Ansinnen einer koordinierten Kampagne an ihn bzw. sonst einen Mitarbeiter oder Vorstandsmitglied der Beklagten herangetreten sind,
dass er bzw. sonst ein Mitarbeiter oder Vorstandsmitglied der Beklagten gemeinsam mit dem Zeuge F6 und / oder O6 den Plan zur Gründung der V8 und eine spätere Strategie entwickelt haben,
dass der gesamte Vorstand der Beklagten sich im Vorfeld mit dem Beitritt zu der V8 befasst und diesen schließlich abgesegnet hat,
es sich bei der mit Anlage zum Schreiben vom 02.06.2009 übersandten Version des „F6-Rundschreibens“ um einen Entwurf gehandelt hat, mit dem er nicht einverstanden war,
dass die verschiedenen Fassungen des „F6-Rundschreibens“ auf einer Abstimmung mit ihm beruhen,
dass O6 auf seinen Wunsch hin Änderungen im „F6-Rundschreiben“ vorgenommen und zur Verdeutlichung mit einem Strich am rechten Rand auf Seite 2 des dem Telefax-Schreiben vom 02.06.2009 beigefügten, nicht unterschriebenen „F6-Rundschreibens“ (vgl. Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2018, Bl. IX/1820 d.A.) den geänderten Absatz markiert hat, um ihn auf die Änderungen (betreffend Ausführungen zu dem erforderlichen Quorum von 10% Gesellschafterstimmen) hinzuweisen, die er nach seinen Wünschen vorgenommen hatte.
Zudem haben weder der Zeuge F6 noch der Zeuge B1 die Behauptung bestätigt, dass das „F6-Rundschreiben“ vom 02.06.2009 bzw. dessen Versendung und die Erstattung der Strafanzeige durch den Zeugen B1 unter demselben Datum koordiniert worden und mit der Beklagten – zum Schaden des Klägers – abgestimmt wurden. Beide Zeugen haben zudem nicht bestätigt, sich zuvor über ihr gemeinsames Vorgehen auch mit O6 im Einzelnen abgestimmt zu haben.
1777Der Zeuge B1 hat die Behauptung des Klägers,
1778dass die Initiative dabei von O6 ausgegangen ist und dieser den Zeugen F6 aufgrund dessen finanzieller Abhängigkeit quasi nach Belieben steuern konnte,
nicht bestätigt.
1781Entgegen der Ansicht des Klägers kann es für den zeitlichen Ablauf – der Zeuge B1 erstattete unter dem 02.06.2009 Strafanzeige und fügte dieser ein unter demselben Datum datierendes „F6-Rundschreiben“ bei (s.o.) – nicht nur die Erklärung geben, dass die Zeugen B1 und F6 sich zuvor über ihr gemeinsames Vorgehen (auch mit O6) im Einzelnen abgestimmt haben. Vielmehr hat der Zeuge B1 bekundet, dass und auf welche Weise der Zeuge F6 zu ihm Kontakt aufgenommen und er durch den Zeugen F6 schon vor dem 02.06.2009 Kenntnis von zwei verschiedenen Versionen des „F6-Rundschreibens“ erlangt hat. Der Zeuge B1 hat die zwei ihm übermittelten Versionen des unter dem 02.06.2009 datierenden „F6-Rundschreibens“ zu den Akten gereicht (vgl. Anlage zum Protokoll vom 07.02.2018, Bl. 1738 – 1742 d.A.). Der Zeuge B1 hat bekundet, diese seien in Textform bei ihm eingegangen und er habe auf diesen handschriftliche Eingangsvermerke („Eingang 3.6.09“ und „Eingang 30.5.09“, vgl. Bl. 1738 und 1740 d.A.) notiert, was er gut nachvollziehbar erläutert hat. Der Zeuge konnte keinen Umstand erinnern bzw. keine Notiz dazu finden, dass er Grund gehabt hätte, von einer besonderen Involvierung Dritter jenseits der Herren F6 und O6 in die Gründung der V8 auszugehen. Dies hat er anhand der von ihm dokumentierten Abläufe im Einzelnen und gut nachvollziehbar dargelegt.
1782Vor seiner Strafanzeige habe es – so der Zeuge B1 – keine Absprachen mit dem Zeugen F6 und / oder O6 gegeben. Er habe mit dem Zeugen F6 nicht erörtert, eine Strafanzeige zu erstatten. Vor seiner Strafanzeige vom 00.00..2009 habe er keinen Rechtsanwalt, auch nicht O6, konsultiert. Ergänzend hat der Zeuge B1 bekundet, dass er den – während der Vernehmung über seinen Laptop eingesehenen – Metadaten seiner Datei „Strafanzeige“ entnehmen könne, dass er diese am 02.06.2009 geschrieben und dies etwa 3 Stunden gedauert habe (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2018, Bl. 1731 ff. d.A. und v. 16.12.2019, Bl. 2956 ff. d.A. sowie Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll v. 16.12.2019, Bl. 2976 ff. d.A.).
1783Ergänzend hat der Zeuge B1 ferner bekundet, dass die – während der Vernehmung über seinen Laptop eingesehenen – Metadaten der Dateien des F6-Schreibens vom 02.06.2009, die ihm am 28. und 29.05.2009 übersandt worden seien, als Autor „F6“ ausweisen würden (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2019, S. 11, Bl. 2966 d.A.). Ungeachtet dessen, ob aus diesen Metadaten überhaupt zuverlässige Rückschlüsse auf die Urheberschaft des Textes geschlossen werden können, stellen diese jedenfalls kein Indiz für eine Involvierung der Beklagten dar.
1784Die entsprechenden Angaben sind glaubhaft. Die Kammer hat von dem Zeugen B1 den Eindruck erlangt, dass dieser durchaus in der Lage ist, sich auch innerhalb kurzer Zeit ein eigenes Bild von komplexen wirtschaftlichen Vorgängen zu verschaffen und dieses schriftlich zu fixieren. Der Zeuge hatte bei beiden Vernehmungen seinen Laptop dabei und konnte parallel auf seine archivierten Mails, Gesprächsnotizen, Dokumente etc. zurückgreifen und seine Erinnerungen anhand dieser Unterlagen auffrischen. Auch wenn die Vorgänge teils über 10 Jahre zurückliegen, überzeugte der Zeuge mithilfe seiner akribisch geführten Dokumentation, die bei weitem das übertrifft was nach Einschätzung der Kammer bei Privatleuten üblich ist, mit einer überraschend guten und überzeugenden Erinnerung. Der Zeuge B1 ist – wenn auch ehemaliges xxx der Klägerin – weder „im Lager“ der Kläger noch „im Lager“ der Beklagten anzusiedeln. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge für eine der Parteien günstig aussagen sollte. Es besteht kein Anlass, an der „Neutralität“ des Zeugen zu zweifeln, wenngleich beide Parteien sich im Vorfeld der zweiten Vernehmung des Zeugen schriftlich an diesen gewandt haben. Der Zeuge B1 hat deutlich und überzeugend bekundet, sich nicht beeinflusst haben zu lassen. Er hat bei seinen Vernehmungen einen derart geordneten Eindruck hinterlassen, dass die Kammer keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben und seiner Glaubwürdigkeit hat.
1785Soweit der Zeuge F6 indes u.a. bekundet hat, er habe das Schreiben vom 02.06.2009, das veröffentlicht worden sei, (nur) einmal unterschrieben, er kenne nur eine Fassung, vor seinem Schreiben vom 02.06.2009 sei nach seinem Kenntnisstand keinem Anleger bekannt gewesen, was los gewesen sei, und er sich nicht daran erinnern könne, Entwürfe seines Schreibens vom 02.06.2009 nach außen abgesandt zu haben bzw. er keine Entwürfe verschickt habe (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2018, Bl. 1715 ff. d.A. sowie Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll), vermag die Kammer auf die Angaben des Zeugen F6 insgesamt keine Feststellungen zu stützen. Die Kammer erachtet den Zeugen F6 für unglaubwürdig. Die Kammer hat den sicheren Eindruck gewonnen, dass der Zeuge F6 bei seiner eigenen Vernehmung – als auch der Vernehmung seiner Ehefrau am 07.02.2018, der Zeugin F6, der er als Teil der Öffentlichkeit beiwohnte – stets darauf bedacht war, nur zu bekunden, was ihm oder seiner Ehefrau nicht „schaden“ könnte, sei es auch nur im Ansehen der Person. Dies wurde deutlich, als der Zeuge F6 Fragen betreffend die Inanspruchnahme durch Dritte aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bzw. Fragen zu seiner finanziellen Situation nicht bzw. nur einschränkend beantworten wollte und offensichtlich nur widerwillig beantwortet hat. Ferner hat der Zeuge F6 zunächst bekundet, ihm sei nicht bekannt, für die Ermittlung von Anschriften 7.540,00 € von O6 erhalten zu haben. Nach einer Sitzungspause hat er auf erneute Frage des Gerichts sodann bekundet, aus dem Etat der V8 eben diesen Betrag für seine Tätigkeit für die V8 erhalten zu haben und dies im Detail weiter ausgeführt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2018, Bl. 1715 ff. d.A.). Die Kammer hatte nicht den Eindruck, dass der Zeuge die Frage zuvor etwaig nicht richtig verstanden hatte. Möglich erachtet die Kammer zudem selektive Erinnerungslücken bzw. eine nur eingeschränkte Bereitschaft des Zeugen F6, sich an Umstände zu erinnern, wenngleich diese auch einen langen Zeitraum zurückliegen.
1786Auch hat der Zeuge B1 glaubhaft bekundet, sich im April 2011 vermerkt zu haben, dass ein Anleger ihn darauf hingewiesen habe, dass O6 Herrn F6 im Zusammenhang mit Problemen bei Fondsvertrieb beraten hat.
1787An der Glaubwürdigkeit des Zeugen B1 zu zweifeln bestand indes kein Grund.
1788Weder der Zeuge B6 noch der seinerzeit zuständige Ressortleiter T5 hat in seiner Parteivernehmung die klägerische Behauptung bestätigt,
1789dass die Herren F6 und B1 Verbündete von O6 waren,
die Beklagte entscheidender Partner bei der Gründung der V8 war,
die Beklagte – dort der Zeuge B6 und Herr T5 – über „all dies“ bereits vor dem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Rechtsanwalts O6 vom 02.06.2009) informiert waren.
Der Umstand, dass O6 (unstreitig) in einem Verfahren vor dem LG Aachen mit Schriftsatz vom 24.11.2009 unter den Mitgliedern der V8 den Mitarbeiter B6 als Zeugen für angebliche Äußerungen des Klägers in Rahmen einer Gesellschafterversammlung der Klägerin benannte, ist als solcher für die Kammer nicht tragend für eine Annahme einer ständigen Zusammenarbeit zwischen O6 und der Beklagten, dort insbesondere dem Zeugen B6 als „ständigem Verbindungsmann“. Diesen Umstand hat die Kammer vielmehr als einen von vielen in die vorzunehmende Gesamtwürdigung (s.u.) einbezogen.
1794Auch wenn man als wahr unterstellt, dass O6 bei der Erstellung des „F6-Rundschreibens“ eine bzw. die dominierenden Rolle eingenommen hat, das Schreiben des Zeugen F6 für diesen vorformuliert bzw. ausformuliert, den Zeugen F6 instrumentalisiert hat, sich aus einer regen Beteiligung an der V8 eine lukrative Einnahmequelle versprochen und auch den „Vertrag der V8“ entworfen hat, vermag die Kammer darauf – auch bei einer Gesamtwürdigung (s.u.) – nicht die entsprechende Überzeugung zu stützen, dass die Beklagte hierbei auch nur irgendwie eingebunden gewesen wäre.
1795Die Kammer ist auch nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die unstreitig im „Vertrag der V8“ unter den dortigen Ziffern 4 und 6 vorgenommenen Änderungen (vgl. S. 7-9 der Anlage B 34 bzw. Anlage B 81) auf Veranlassung der Beklagten, dort des Herrn B6, erfolgt sind. Die Kammer konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, auf wessen Veranlassung hin die Änderungen vorgenommen wurden.
1796Die Aussage des Zeugen B6 ist insoweit unergiebig. Dieser hat die Behauptung des Klägers,
1797dass er O6 in dem unstreitigen Telefonat am 04.06.2009 seine Änderungswünsche an der Satzung diktiert hat und sich der handschriftliche Vermerk vom 04.06.2009 (vgl. Anlage B 85) zu der Änderung in Ziff. 6 verhält,
nicht bestätigt.
1800Der sich insbesondere aus den von der Beklagten vorgelegten Anlagen ergebende unstreitige zeitliche Ablauf stellt sich wie folgt dar:
1801O6 kontaktierte am 12.05.2009 die Beklagte und übersandte dieser per Fax Unterlagen betreffend die Vereinbarung zwischen der U5 und der wirtschaftlich im Familienbesitz des Klägers stehenden G1 GmbH vom 19.08.2008, ein Anschreiben der G1 an die U5 vom 22.12.2008, die Vereinbarung zwischen den vorbeteiligten Parteien und der Klägerin vom 19.12.2008 und eine noch nicht unterzeichnete Vereinbarung zwischen den vorbeteiligten Parteien und der Klägerin vom 07.04.2009 (vgl. Anlage B 54 und Anlagenkonvolut B 55 bzw. Anlage B 82).
1802Mit Telefax-Schreiben von O6 vom 02.06.2009 erhielt die Beklagte, dort der Zeuge B6, das aus der Anlage B 81 (entspricht Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2018, Bl. IX/1816 ff. d.A.) ersichtliche Formular eines „Vertrages der V8 (Beitrittserklärung)“. In dem o.g. Telefax-Schreiben nahm O6 Bezug auf „unsere Unterredung in der letzten Zeit“, was auf ein zwischen O6 und Herrn B6 geführtes Telefonat schließen lässt.
1803Ausweislich des Faxvermerks (Anlage B 84) und eines Faxprotokolls (Anlage B 83) ließ der Zeuge B6 das vorgenannte Schreiben nebst Anlagen am 03.06.2009 um 09:54 Uhr an die Rechtsabteilung, dort den Zeugen C7, faxen.
1804Unter dem 03.06.2009, 10:40 Uhr datiert eine an den Zeugen B6 gerichtete E-Mail des Zeugen C7. Der Zeuge C7 nimmt dort Bezug auf eine „soeben gefasstes Telefonat“ mit dem Zeugen B6 und äußert sich über die ihm übermittelten Unterlagen, insbesondere auch zur Frage des Beitritts zu der V8 wie folgt:
1805„Aufgrund der vorgelegten Unterlagen spricht einiges dafür, dass die von der Geschäftsführung der Beteiligungs-KGs mit der Pächterin vorgenommenen Vereinbarungen über den Pachtzinsverzicht und Schadensausgleich außergewöhnliche Rechtsgeschäfte darstellen könnten, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der beiden KGs bedürfen. Ob dies auch tatsächlich so ist, bedarf einer genauen rechtlichen Prüfung, um dadurch abschätzen zu können, in welcher Weise hier mit Erfolgsaussichten vorgegangen werden kann.
1806Im Hinblick auch auf die eintretende Kostenfolge, die bei einem Beitritt zur V8 eintreten wird, wollen Sie mit Herrn T5 noch abstimmen, ob hier ein Beitritt erfolgt.
1807Sofern ein solcher Beitritt erfolgen soll. Wäre noch bedeutsam, ob es eine Treuhandvereinbarung zwischen dem beauftragten Rechtsanwalt und der V8 gibt, in der sich der Rechtsanwalt zu den in Ziff. 6 der Beitrittserklärung aufgeführten Angelegenheiten auch tatsächlich verpflichtet hat.“
1808Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sodann ein Telefonat zwischen dem Zeugen B6 und O6 gegeben hat. Auf dem Ausdruck dieser E-Mail (Anlage B 85) befindet sich ein diesbezüglicher handschriftlicher Vermerk des Herrn B6 datierend unter dem 04.06.2009:
1809„mit Herrn O6 telefoniert
1810zunächst nur 0,4 % einzahlen
1811weitere 0,35 % erst, wenn weiterer Fortschritt
1812absehbar
1813(V3 mit 1,5 Mio €
1814beteiligt, tritt V8 bei)“
1815Sodann übermittelte O6 der Beklagten, dort dem Zeugen B6, mit Telefax-Schreiben vom 04.06.2009 eine unter Ziff. 4 und 6 geänderte Fassung des
1816„Vertrages der V8“ (vgl. Anlage B 86) mit den Worten:
1817„Sehr geehrter Herr B6,
1818Bezug nehmend auf unsere heutige telefonische Unterredung übersende ich Ihnen als Anlage die korrigierte und ergänzte Fassung des Vertrages der V8 in den Ziff. 4. und 6. In dieser Fassung wird zukünftig der Vertrag versandt und die bisherigen Mitglieder entsprechend unterrichtet“.
1819Die Änderungen im Vergleich zur ursprünglich übersandten Version betrafen Ziff. 4., in der der Satz „Auf je voll 1.000,00 € der Beteiligung am Kapital der Gesellschaft entfällt eine Stimme.“ ergänzt wurde, sowie Ziff. 6, in der der Halbsatz „…wenn dies die V8 mehrheitlich beschlossen hat“ eingefügt wurde.
1820Die Authentizität der von der Beklagten eingereichten Anlagen ist klägerseits nicht in Abrede gestellt worden. Aus dem zeitlichen Ablauf und Inhalt der genannten Dokumente zieht die Kammer den Schluss, dass der Beklagten (auch) das Beitrittsformular in der Fassung vor den Änderungen unter Ziff. 4 und 6 vorlag, dem Zeugen C7 zur „Prüfung“ und dieser sich im o.g. Sinne gegenüber dem Zeugen B6 darüber geäußert hat. Aus dem geschilderten Ablauf steht hingegen nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Änderungen unter Ziff. 4 und oder Ziff. 6 auf entsprechende Änderungswünsche der Beklagten – dort des Zeugen B6 – zurückzuführen sind. Der handschriftliche Vermerk lässt sich auch mit der Möglichkeit in Einklang bringen, dass O6 den Zeugen B6 in dem Telefonat am 04.06.2009 über Änderungswünsche anderer Mitglieder oder ohne weitere Angaben über deren Veranlassung oder auch nur über die geänderten Modalitäten der Beitragszahlung (vgl. Ziff. 6) informiert hat. Zu der Änderung in Ziff. 4 verhält sich der handschriftliche Vermerk ersichtlich nicht. Die Formulierung in dem Übersendungsschreiben von O6 vom 04.06.2009 lässt sich auch mit der Möglichkeit in Einklang bringen, dass die Beklagte schlicht über vorgenommene Änderungen, die auf Veranlassung eines anderen Mitglieds der V8 oder auch auf Eigeninitiative des Rechtsanwalts O6 (aus welchen Gründen auch immer) erfolgt sind, informiert wurde. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass die Beklagte ein erhebliches Interesse an den vorgenommenen Änderungen gehabt haben könnte. Ob dies der Fall war und ob die erfolgten Änderungen tatsächlich die Beklagte – wie der Kläger meint – massiv begünstigt haben (massives Stimmgewicht, „De-facto-Mehrheitsgesellschafter“), kann dahinstehen. Denn auch wenn man als wahr unterstellt, dass die Beklagte erst durch die Änderungen einen fortdauernden, entscheidenden Einfluss auf die V8 erlangte, stellt es sich für die Kammer – auch bei einer Gesamtwürdigung (s.u.) – als spekulativ dar, auf wessen Veranlassung hin die Änderungen vorgenommen wurden.
1821Die Aussage der Zeugin K8 ist insoweit unergiebig. Diese war nach eigenen Bekundungen in der streitgegenständlichen Zeit bis Ende 2014 Sekretärin von Herrn B6 und seit Anfang 2015 Mitarbeiterin im Vorstandssekretariat in F5, jeweils ohne Entscheidungsbefugnis. Sie hat bekundet, ihr sei nicht bekannt, dass in dem Vertrag der V8 Änderungen vorgenommen worden seien. Sie habe keine Erinnerung und könne nichts dazu sagen, wie es zwischen dem 02.06. und dem 04.06.2009 zu zwei unterschiedlichen Versionen des Beitrittsvertrages zu der V8 gekommen sei.
1822Auch ist die Aussage des Zeugen B1 insoweit unergiebig. Dieser hat unter Bezugnahme auf die an ihn gerichtete E-Mail des Rechtsanwalts O6 vom 04.06.2009 (vgl. Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2008, Bl. 1916 d.A.), bekundet, dass er einen Gesellschaftsvertrag per Mail erhalten habe, nachdem er sich kurz nach Versand des Gesellschafterschreibens von Herrn F6 („F6-Rundschreiben“) telefonisch bei der Kanzlei M5 um „den Gesellschaftsvertrag der V8“ und ein Gespräch mit O6 bemüht habe. Weiter hat der Zeuge bekundet, dass er nicht rekonstruieren könne, dass ihm je ein Vertragsentwurf vorgelegen hätte, der das V8-Stimmrecht nicht nach Kapitalanteilen und dazu proportionaler Kostenbeteiligung festgelegt hätte. Diese Festlegung habe ihn auch nicht gestört bzgl. einer möglich starken Stellung mit höheren Summen Beteiligter, da in der Fondsgesellschaft die Stimmrechte auch nach Kapitalanteilen gingen. Insofern sei er nicht auf die Idee gekommen, in dem Stimmrecht nach Kapitalanteilen ein Indiz für den Einfluss institutioneller (Groß)anleger zu sehen. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch die Bekundung des Zeugen B1 berücksichtigt, dass er die Beklagte als exponiertesten institutionellen Anleger wahrgenommen habe. Der Zeuge B1 hat im Rahmen seiner Vernehmung am 16.12.2019 glaubhaft klargestellt, was er mit der gewählten Bezeichnung der Beklagten als „bisher wohl exponiertestem institutionellen Anleger“ gemeint und warum er diese Formulierung gewählt habe. Er habe die Beklagte so wahrgenommen, weil diese die Belegeinsicht vorgenommen und in eine Strafanzeige bzw. deren Erweiterung involviert gewesen sei. Daher sei die Beklagte für ihn einziger institutioneller Anleger gewesen, der sich nach außen zu erkennen gegeben habe. O6 habe aber ihm gegenüber erwähnt, dass weitere institutionelle Anleger (beispielsweise eine Stiftung) Mitglieder der V8 gewesen seien. Mit der gewählten Formulierung habe er jedoch keinesfalls ausdrücken wollen, dass ihm die der Beklagten im Prozess vorgeworfenen (angeblichen) weitergehenden Absprachen zu einer Rufmordkampagne bekannt gewesen seien. Anlass für diese Klarstellung war die seitens des Zeugen B1 verfolgte Berichterstattung in den Medien über diesen Prozess, insbesondere über seine Aussage.
1823Den Umstand, dass die an den Zeugen B1 gerichtete Mail ausweislich der Zeitanzeige bzw. Faxkennung „nur 7 Minuten“ nach der Benachrichtigung an die Beklagte per Fax (Anlage B 86) erfolgt sein mag, erachtet die Kammer nicht für belastbar. Die E-Mail (Bl. 1916 d.A.) wurde von dem Benutzerkonto „Frau C7“ / „….@...com“ versandt, was auf eine Mitarbeiterin der Kanzlei M5 hindeutet. Soweit der Kläger in dem zeitlichen Näheverhältnis zwischen Benachrichtigung der Beklagten und Übermittlung eines Gesellschaftsvertrages an den Zeugen B1 (einen Dritten) ein weiteres Indiz für ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit O6 und hier insbesondere eine inhaltliche Abstimmung des Vertrages der V8 sieht, vermag die Kammer dem – auch bei einer Gesamtbetrachtung unter Einschluss aller weiterer Indizien – nicht zu folgen. Die Gründe hierfür sind spekulativ. Eine alternative Erklärung wäre beispielsweise, dass O6 an diesem Tag schlicht mit dem Vorgang befasst war und mehrere zu erledigende Punkte nacheinander abgearbeitet hat bzw. hat abarbeiten lassen. Der zeitliche Abstand von (nur) 7 Minuten ist für die Kammer nicht aussagekräftig für Annahme, dass Änderungen, gerade auf die Beklagte (dort den Zeugen B6) zurückzuführen sind.
1824Vorstehendes gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte Unterlagen teilweise erst im Laufe des Prozesses vorgelegt hat, wie in diesem Zusammenhang die Anlagen B 81 - 88 mit Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 15.02.2018. Dies ist nach der Überzeugung der Kammer mit der Prozessentwicklung erklärbar. Der von den Parteien dem Gericht unterbreitete Sachverhalt ist von beiden Seiten nach und nach detaillierter vorgetragen und ergänzt worden. Auch mit Blick auf die Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) vermochte die Kammer – auch bei einer Gesamtwürdigung – keine Verschleierungstaktik auf Beklagtenseite in Gestalt eines bewussten Zurückhaltens von Unterlagen festzustellen.
1825Die Argumentation des Klägers, dass die Gründung der V8 erst nach Änderung des Vertrages (am 04.06.2009) abgeschlossen gewesen sein könnte, verfängt nicht. Vertragsänderungen können auch bei Bestehen einer V8 vorgenommen werden.
1826Die Kammer ist ferner nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Beitrittserklärung der Beklagten zur V8 bereits rechtswirksam vor dem 10.06.2009 unterschrieben worden ist, diese aber bereits seinerzeit abweichend auf einen späteren Zeitpunkt datiert wurde, um eine Involvierung der Beklagten in den Gründungsprozess der V8 zu verschleiern.
1827Die Zeugin K8 hat die Behauptungen des Klägers,
1828dass die Beitrittserklärung bereits vor dem 10.06.2009 auch von Herrn T5 [und damit rechtswirksam] unterschrieben wurde,
dass die Beitrittserklärung auf einen späteren Zeitpunkt datiert wurde, um eine Involvierung der Beklagten in den Gründungsprozess zu verschleiern,
nicht bestätigt.
1833An das ihr in der Vernehmung vorgelegte Fax vom 12.05.2009 (Anlage B 82, Bl. 1644 ff. d.A.) hatte die Zeugin K8 keine Erinnerung. Sie hat dazu bekundet, dass es sich bei der Faxnummer um das Faxgerät in ihrem Büro handele. Angesichts der im Fax ausgewiesenen Uhrzeit 17:24 Uhr könne es sein, dass das Fax nach ihrem Feierabend eingegangen sei und Herr B6 sich das Fax selbst aus dem Faxgerät genommen habe. Sie vermute, dass das Fax daher auch keinen Eingangsstempel trage. Wenn sie im Büro anwesend gewesen sei, sei der übliche Ablauf gewesen, dass sie als Sekretärin einen Eingangsstempel auf einen Eingang gesetzt und Herr B6 als Entscheider abgezeichnet hätte.
1834In Bezug auf das ihr vorgelegte Telefax-Schreiben von O6 vom 02.06.2009 (Anlage B 81) – dem ein Formular eines „Vertrages der V8 (Beitrittserklärung)“ beigefügt war – hat sie Folgendes bekundet: Auf dem Eingangsstempel befinde sich das Handzeichen von Herrn B6; eine konkrete Erinnerung an dieses Dokument habe sie nicht. Mit Blick auf die Anlagen B 83 und B 84 (Faxprotokoll vom 03.06.2009 und Klebezettel u.a. mit der Aufschrift „per Fax an Hr. C7, - Rechtsabteilung“) hat die Zeugin K8 bekundet, dass es möglich sei, dass Herr B6 auf einen Zettel die Anweisung (Anlage B 84) geschrieben habe, es handele sich um dessen Handschrift. Ebenso handele es sich bei dem Vermerk auf Anlage B 85 (Ausdruck E-Mail von Herrn C7 an Herrn B6 vom 03.06.2009 mit handschriftlichem Vermerk) um Herrn B6 Handschrift.
1835An das seitens der Beklagten ausgefüllte Formular des „Vertrages der V8 (Beitrittserklärung)“ – vgl. Bl. 1656 – 1658 d.A., Anlage zum Telefax-Schreiben von O6 an die Beklagte vom 04.06.2009 (Anlage B 86) – hatte die Zeugin eine konkrete und gute Erinnerung. Sie hat bekundet, dass sie selbst die handschriftlichen Eintragungen auf Seite 1 des Formulars (Bl. 1656 d.A.) vorgenommen habe. Die Angaben des Ortes und des Datums „F5, den 10.06.2009“ (Bl. 1658 d.A.) habe Herr B6 geschrieben. Sie vermute, dass Herr B6 zunächst am 09.06.2009 unterschrieben habe und dass das Dokument Herrn T5 am 10.06.2009 zur Unterschrift vorgelegt habe und Herr B6 deshalb dieses Datum eingetragen habe. Eine andere Erklärung könne sie sich nicht vorstellen. Sicher sei, dass Herr B6 als Bereichsleiter vor Herrn T5 als Vorstand unterschrieben habe. Die Kammer erachtet dies für einen möglichen, gut nachvollziehbaren Vorgang. Die Zeugin hat dazu bekundet, sie könne sicher sagen, dass die Beklagte nach ihrer Wahrnehmung einer gegründeten V8 beigetreten und nicht an der Gründung beteiligt gewesen sei. An weitere Vorgänge im Zeitraum 12.05.2009 bis 10.06.2009, die mit der V8 zusammenhängen, habe sie keine Erinnerung.
1836Zudem finden sich im Anlagenkonvolut B 33 bzw. B 88 Beitrittserklärungen anderer Anleger der Klägerin, die zeitlich vor dem 09. bzw. 10.06.2009 datieren. Die Vermutung des Klägers, dass die Beklagte ihre eigene Beitrittserklärung bereits seinerzeit bewusst auf einen späteren Zeitpunkt datiert hat, um später darlegen zu können, nicht Gründungsmitglied der V8 gewesen zu sein, erachtet die Kammer als sehr fernliegend. Zum damaligen Zeitpunkt war aus Sicht der Kammer eine streitige Auseinandersetzung betreffend die Gründung bzw. Aktivitäten der V8 – etwaig in einem Prozess – nicht absehbar. Eine derartige „Verschleierungstaktik“ zum damaligen Zeitpunkt erachtet die Kammer als abwegig. Dies, zumal der von der Beklagten vorgetragene zeitliche Ablauf zur Unterzeichnung der Beitrittserklärung – mit den insoweit übereinstimmenden Bekundungen des Zeugen B6 und des Vorstandsmitglieds Herrn T5 als auch der Zeugin K8 – zumindest plausibel ist. Lebensnah ist es, dass die Beitrittserklärung, die zur rechtswirksamen Unterzeichnung von einem Prokuristen und dem seinerzeit für das Resort x zuständigen Vorstandsmitglied T5 unterschrieben werden musste, (auch vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Dienstsitze in F5 und xxx) zunächst (am 09.06.2009, einem Dienstag) durch das Sekretariat vorbereitet wurde, dann von dem Zeugen B6 und danach nach Anreise des Herrn T5 nach F5 von diesem dort am 10.06.2009 (einem Mittwoch) unterschrieben wurde, sodann in den Postlauf gelangte und wie aus dem Eingangsstempel ersichtlich am Freitag, den 12.06.2009, bei der Sozietät N4 Rechtsanwälte einging (vgl. Anlage B 87).
1837Entgegen der Ansicht des Klägers ließe sich dieser zeitliche Ablauf nach Einschätzung der Kammer auch mit einem im Hause der Beklagten erforderlichen Abstimmungs- und Entscheidungsprozess – hier im Ressort 5 – vereinbaren. Notwendigerweise musste sich nicht der gesamte Vorstand der Beklagten mit einem Beitritt zur V8 beschäftigen.
1838Ferner hat weder der Zeuge I6 noch Herr T5 in seiner Parteivernehmung die Behauptung des Klägers bestätigt,
1839dass der Zeuge F6 und / oder O6 mit dem Ansinnen einer koordinierten Kampagne an die Beklagte – an ein Vorstandsmitglied bzw. einen Mitarbeiter der Beklagten – herangetreten sind,
dass die Beklagte – ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter der Beklagten – gemeinsam mit dem Zeuge F6 und / oder O6 den Plan zur Gründung der V8 und eine spätere Strategie entwickelt haben,
dass sich O6 (bereits in der Phase nach dem 12.05.2009) auch mit dem Vorstandsmitglied T5 besprochen und die Frage des Beitritts zur V8 im Vorstand der Beklagten erörtert wurde,
dass sich O6 ohne die Beklagte nicht für die – für ihn ansonsten angeblich finanziell uninteressante – Gründung der V8 eingesetzt hätte und dies der Beklagte durchaus bewusst war.
Auch haben die Zeugen I6, F8 und V2 sowie die Herren T5, L8 und M8 in ihrer Parteivernehmung die Behauptung des Klägers,
1845dass der gesamte Vorstand der Beklagten sich im Vorfeld mit dem Beitritt zu der V8 befasst und diesen schließlich abgesegnet hat,
nicht bestätigt.
1848Ferner hat auch der Zeuge B6 nicht bestätigt,
1849dass sich O6 ohne die Beklagte nicht für die – für ihn ansonsten angeblich finanziell uninteressante – Gründung der V8 eingesetzt hätte und dies der Beklagte durchaus bewusst war.
Die Aussagen sind insoweit bereits unergiebig.
1852Festzuhalten bleibt zunächst, dass die Beklagte jedenfalls der V8 beigetreten ist.
1853Zur Strafanzeige im Namen der Beklagten
1854Nach der Überzeugung der Kammer ist die Entscheidung der Beklagten, O6 mit der Erstattung einer Strafanzeige zu beauftragen, (allein) im Kontext der – im Rahmen des Tatbestandes dargestellten – unstreitigen gesellschaftsrechtlichen Hintergründe, insbesondere der familiären bzw. gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen, der einzelnen gesellschaftsrechtlichen Vorgänge und des diesbezüglichen Informationsflusses betreffend die Klägerin zu sehen. Die Kammer ist indes nicht davon überzeugt, dass die Beklagte die vom Kläger behaupteten unredlichen Motive und weitergehenden Ziele hatte.
1855Der insoweit beweisbelastete Kläger hat nicht bewiesen, dass die Beklagte im Wissen um die – behauptete – Haltlosigkeit der Vorwürfe durch O6 in ihrem Namen unter dem 07.04.2011 (als Teil oder sogar Höhepunkt einer Rufmordkampagne) die Strafanzeige erstatten ließ und die Strafanzeige nicht stellte, um eine Ermittlung in Gang zu setzen, sondern insbesondere,
1856um durch ihre eigene Bekanntheit den Vorwürfen den Anschein von Substanz und Seriosität zu geben und die Existenz und den Inhalt der Anzeige sogleich öffentlichkeitswirksam einzusetzen,
um dies gegenüber der Presseöffentlichkeit auszuschlachten,
um in einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung Druck auf ihn auszuüben und ihren Einfluss zu vergrößern,
um die angeblich beabsichtigten (o.g.) Ziele zu erreichen.
Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die Beklagte
1862(subjektiv) unredliche Ziele mit der Erstattung der Strafanzeige verfolgte,
insbesondere O6 ausdrücklich zum Zwecke eines späteren deliktischen Verhaltens – insbesondere mit der Erhebung einer unwahren schikanösen Strafzeitanzeige – beauftragt hat,
(in Zusammenarbeit mit O6) den Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige bewusst gewählt als Timing der entsprechenden Enthüllungen, um einen Spannungsbogen bei Anlegern, Medien und in der Öffentlichkeit aufzubauen, der seine volle Wirkung am Tag der Gesellschafterversammlung am 26.08.2011 habe entfalten sollen („perfide Choreographie“),
also die Entscheidung zur Erstattung der Strafanzeige „anlasslos und wiederholend zu Propagandazwecken“ erfolgt ist.
1867Aus der maßgeblichen ex-ante Sicht rechtfertigt sich die Entscheidung der Beklagten zur Beauftragung von O6 mit der Erstattung der Strafanzeige vor den zuvor genannten Hintergründen, ohne dass es einer Bewertung der unstreitigen Vorgänge und Umstände hinsichtlich Pflichtwidrigkeiten bzw. Strafbarkeit bedürfte. Die Entscheidung ist dabei im größeren Zusammenhang mit der Chronologie der Ereignisse zu sehen und nicht isoliert zu betrachten. Im Einzelnen:
1868In Anknüpfung an obige Beweiswürdigung hat die Kammer ihren weiteren Überlegungen zunächst den unstreitigen Ablauf der Ereignisse zugrunde gelegt, der sich im Wesentlichen aus den von den Parteien als Anlagen eingereichten Unterlagen ergibt. Für die Kammer besteht kein Anlass, an der Authentizität dieser Unterlagen zu zweifeln.
1869Ausgangspunkt bzw. Anlass der nachfolgenden gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung waren nach Ansicht der Kammer die Art und Weise des Zustandekommens der und des (mangelnden) Informationsflusses im Zusammenhang mit den o.g. Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der G1 GmbH über den Forderungsverzicht hinsichtlich der Mieten zunächst für das Jahr 2008 und später auch für das Jahr 2009 sowie der Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs der G1 GmbH. Auf die obige Darstellung wird Bezug genommen.
1870Der dargestellte zeitliche Kontext dieser und der weiteren Vereinbarungen zu den anhand von Protokollen und Schriftverkehr nachvollziehbar dargestellten Zeitpunkten und der Art und Weise der Information von Verwaltungsrat, Gesellschaftern bzw. Anlegern der Klägerin über die (getroffenen) Vereinbarungen und damit zusammenhängenden Umstände (s.o.) zeigt, dass zunächst unter den Verwaltungsratsmitgliedern und später unter den Gesellschaftern bzw. Anlegern der Klägerin die Frage aufgekommen ist, ob die getroffenen Vereinbarungen „rechtlich zulässig“ sind bzw. der Kläger als Komplementär der Klägerin pflichtwidrig handelte:
1871März 2009
1872Bereits im März 2009 kam in diesem Zusammenhang eine kontrovers geführte Diskussion um die rechtliche Zulässigkeit der Vereinbarungen vom 19.08.2008 und 19.12.2008 im Verwaltungsrat auf. Ausweislich TOP 2 und 3 des Protokolls zur Verwaltungsratssitzung vom 05.03.2009 (Anlage K 135) bemängelten die Beiratsmitglieder, trotz gegebener Möglichkeit nicht zuvor vom Kläger entsprechend informiert worden zu sein (s.o.). Ungeachtet der ausweislich des Protokolls vornehmlich vom Zeugen F6 geäußerten Kritik und ungeachtet der Frage der Diskussion über die Person von O6 beschloss der Verwaltungsrat letztlich einstimmig folgende Erklärung (zu TOP 4) abzugeben:
1873„Der Verwaltungsrat stimmt den mit Schreiben vom 21.12.2008, eingegangenen im Januar 2009, und vorgerechnet am 04.03.2009 vorgenommenen Maßnahmen nicht zu. Die Maßnahme steht im Gegensatz zu den Aussagen im Verwaltungsratsprotokoll vom 21.10.2008. Wir halten weder die Schadensersatzforderung für nachvollziehbar, noch für substantiiert, noch halten wir die Aufrechnung der Forderung gegen die D2 GmbH & Co. KG gegen die Mietforderung der R1 KG für zulässig.
1874Wir fordern daher den verantwortlichen Geschäftsführer auf, die Maßnahme zurückzunehmen und unverzüglich die in Höhe von 750 T€ verrechneten Mieten sowie alle weiteren offenen Mieten beizutreiben. Andernfalls wird der Verwaltungsrat gehalten sein, die Grundlagen der Verträge vom 19.08.2008 und vom 19.12.2008 und der Aufrechnung einer rechtlichen Überprüfung auf Kosten des Fonds zuzuführen, da der Verwaltungsrat selbst fachlich nicht in der Lage ist, die rechtliche Zulässigkeit zu prüfen.“
1875Auch mit dem zur Verwaltungsratssitzung hinzukommenden Kläger – der wie unter TOP 5 des Protokolls festgehalten Stellung genommen hat (s.o.) – konnte keine einvernehmliche Lösung getroffen werden. Dies verdeutlicht, dass sich der Verwaltungsrat schließlich wie unter TOP 7 des Protokolls festgehalten positioniert hat (s.o.). Hervorzuheben sind insoweit die Forderung nach einer sog. Besserungsscheinabrede und einer Substantiierung der Schadensersatzforderung sowie die Vereinbarung eines „absoluten Stillschweigens nach außen“ und eine jedenfalls vorläufige Ablehnung der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit einer rechtlichen Überprüfung.
1876Zu berücksichtigen ist insoweit, dass § 9 Nr. 5 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages (Anlage K 1 und K 2) bestimmt, dass der Kläger als Komplementär der Klägerin bzw. der U5– neben der Erstellung des jährlichen Geschäftsberichtes – dem Treuhandkommanditisten und dem Verwaltungsrat laufend über die wesentlichen und außerordentlichen Geschäftsvorfälle berichtet.
1877Weiterer Anknüpfungspunkt der Kammer ist, dass im Frühjahr / Sommer 2009 die V8 gegründet wurde, deren Mitglied die Beklagte im Juni 2009 geworden ist (s.o.). In diesem Zusammenhang kann im Wesentlichen Folgendes festgehalten werden:
1878Mai / Juni 2009
1879O6 kontaktierte am 12.05.2009 die Beklagte und übersandte dieser per Fax die o.g. Unterlagen (u.a. betreffend die Vereinbarung vom 19.08.2008 und vom 19.12.2008 und eine noch nicht unterzeichnete Vereinbarung vom 07.04.2009). Mit Telefax-Schreiben von O6 vom 02.06.2009 erhielt die Beklagte, dort der Zeuge B6, das aus der Anlage B 81 ersichtliche Formular eines „Vertrages der V8 (Beitrittserklärung)“. In dem o.g. Telefax-Schreiben nahm O6 Bezug auf „unsere Unterredung in der letzten Zeit“. Es gab demnach (zumindest) ein vorheriges Telefonat zwischen O6 und dem Zeugen B6. Überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass diese beiden Personen in diesem oder einem späteren Telefonat (s.o.) über die verschriftlichen Informationen hinaus (unredliche) Absprachen zu Lasten des Klägers getroffen hätten, sieht die Kammer nicht. Die Aussage des Zeugen B6 war auch insoweit unergiebig.
1880Nach interner Einschaltung der Rechtsabteilung im Hause der Beklagten erfolgte die Unterzeichnung der Beitrittserklärung, die unter dem 10.06.2009 datiert (s.o.). Dass die Beklagte in den Entwurf des sog. „F6-Rundschreibens“ oder die Gestaltung des „Vertrages der V8“ involviert gewesen wäre, hat die Kammer nicht feststellen können (s.o.). Demnach kann davon ausgegangen werden, dass und in welchem Umfang die Beklagte zu diesem Zeitpunkt von O6 über die entsprechenden Geschäftsvorgängen in Kenntnis gesetzt wurde.
1881In dem Anschreiben von O6 vom 12.05.2009 werden die Punkte Pachtzinszahlungen, Besserungsscheinvereinbarung, eine ablehnende Haltung des Zeugen F6, V8, Erforderlichkeit eines Quorums von 10% für die Einberufung einer außerordentliche Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaften, Namen / Anschriften der Treugeber und die Frage des Vorliegens eines außergewöhnlichen Rechtsgeschäfts mit der Folge eines Zustimmungsbedürfnisses thematisiert.
1882Das sog. „F6-Rundschreiben“ stellt – unabhängig von der Fassung (vgl. Anlagen 1 bis 5 zum Protokoll v. 06.02.2018 sowie Anlage 2 und die Anlagen zum Protokoll vom 07.02.2018 Bl. 1738 – 1742 d.A.) und ungeachtet dessen Urheberschaft (s.o.) jedenfalls für einen insoweit unbeteiligten Dritten (wie die Beklagte) – eine kritische Stimme eines Verwaltungsratsmitglieds der Klägerin dar. Dies betrifft insbesondere die Frage der Pachtzinszahlungen bzw. Ausfälle in Höhe von rund 3 Mio. € mit Blick auf o.g. Vereinbarungen vom 19.08.2008 und 19.12.2008, die familiären Verflechtungen innerhalb der Gesellschaften und den Informationsfluss durch den Kläger. Im „F6-Rundschreiben“ wird für den Beitritt zu der V8 geworben, auch vor dem Hintergrund des Erfordernisses eines Quorums von 10 % des Gesellschaftskapitals für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung.
1883In der Beitrittserklärung („Vertrag der V8“, Anlage K 44) werden diese Themen explizit wie folgt dargestellt:
1884„[…] 1. Die Pächterin der Gastronomiefläche im E1, die Firma G1 GmbH, eingetragen im Handelsregister […] schuldet den beiden vorbenannten Kommanditgesellschaften als Verpächter Pachtzinszahlungen in Millionenhöhe. Vom geschäftsführenden Komplementär wurden bereits am 17.08. und 19.12.2008 Vereinbarungen unterzeichnet, wonach die Pächterin G1 GmbH für die Jahre 2008 und 2009 Pachtzinszahlungen von über Mio. 1 € wegen angeblicher berechtigter Minderung und Schadensersatzansprüchen erlassen wurde. Es liegt nunmehr eine so genannte Besserungsscheinvereinbarung vor, die im wirtschaftlichen Ergebnis darauf hinauslaufen würde, dass gegenüber der Pächterin für die Jahre 2008 und 2009 auf Pachtzinszahlungen von rund Mio. 3 € verzichtet wird gegen Erteilung eines Besserungsscheins.
1885Die Kommanditisten sind von dem Komplementär/Geschäftsführer über die Vorgänge nicht unterrichtet worden, sondern über das Beiratsmitglied Herrn F6.
18862. Ziele der V8 sind:
1887Rechtliche Prüfung, ob die vom Pächter angeführten Gründe für eine 100-prozentige Pachtzinsminderung gerechtfertigt sind und ob Schadensersatzansprüche in Höhe von Mio. 3 Euro bestehen.
Rechtliche Prüfung, ob die bereits abgeschlossenen Vereinbarungen vom 17.08. und 19.12.2008 und insbesondere die vorgelegte Besserungsscheinvereinbarung zustimmungspflichtige Geschäfte im Sinne von § 10 der Gesellschaftsverträge sind.
Sofern die rechtliche Prüfung eine Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung ergibt, soll der jeweilige Komplementär aufgefordert werden, eine (außerordentliche) Gesellschafterversammlung umgehend einzuberufen. Soweit L1 dies weiterhin verweigert, soll der Rechtsweg beschritten werden.
Bei Durchführung der angestrebten (außerordentlichen) Gesellschafterversammlung wird die V8 im Vorfeld über die zu stellenden Anträge und ihr einheitliches Stimmverhalten beschließen.
Vorbehaltlich der Prüfungsergebnisse wird ebenfalls die V8 gesondert beschließen und entscheiden, welche weiteren zivil- und / oder strafrechtlichen Maßnahmen gegen die Komplementäre und sonstige Beteiligte eingeleitet werden.
[…].“
1894Wie bereits dargestellt, fallen in diesen Zeitraum auch die o.g. Kontakte zwischen den Zeugen F6 und B1 hinsichtlich des sog. „F6-Rundschreibens“ sowie die unter dem 02.06.2009 datierende Strafanzeige des Zeugen B1, wobei nicht bewiesen ist, dass die Beklagte hierin involviert gewesen ist (s.o.).
1895Aus der E-Mail des Zeugen C7 an den Zeugen B6 vom 03.06.2009 (Anlage B 85) geht hervor, dass es im Hause der Beklagten eine genauere rechtliche Prüfung zu der Frage bedurft hätte, ob die „Vereinbarungen über den Pachtzinsverzicht und Schadensausgleich“ außergewöhnliche Rechtsgeschäft im Sinne des HGB darstellen und somit einer Zustimmung der Geselleschafterversammlung bedurft hätten.
1896Im Fokus der Kritik standen seinerzeit der „Alleingang“ des Klägers in Verbindung mit den familiären Verflechtungen in Bezug auf die G1 GmbH und ein etwaiges Zurückhalten von Informationen, eine mangelnde Intransparenz des Vorgehens, sowie die Befürchtung finanzieller Nachteile mit Auswirkungen für die Kommanditisten bzw. Treugeber-Kommanditisten. Zudem wurde bereits auf die Erforderlichkeit eines Quorums zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung hingewiesen.
1897Es erscheint der Kammer plausibel und lebensnah, dass sich die Beklagte (konkret: Herr B6 und Herr T5) – so informiert – in einem ersten Schritt dazu entschieden hat, der V8 beizutreten. Welche Gründe die Beklagte dabei im Einzelnen (etwaig mit welchem Schwerpunkt) dazu bewogen haben mag, insbesondere, ob der Gesichtspunkt der Bildung eines Quorums für die Beklagte (schon) eine Rolle gespielt hat, kann dahinstehen.
1898Jedenfalls hat der insoweit beweisbelastete Kläger nicht bewiesen, dass die Beklagte unredliche Ziele mit der Mitgliedschaft in der V8 verfolgte.
1899Der beweisbelastete Kläger hat ferner nicht bewiesen, dass
1900O6 weitergehende Maßnahmen und Ziele mit der Beklagten abgestimmt und gemeinsam mit ihr beschlossen hat, diese aus taktischen Gründen nicht in die Satzung aufzunehmen,
dass O6 den „Vertrag der V8“ inhaltlich so ausgestaltet und mit der Beklagten abgestimmt hat, dass ihm weitreichend Befugnisse eingeräumt werden, sodass er und die Beklagte bilaterale Absprachen an der V8 vorbei hätten treffen können.
Die Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen als auch Parteivertreter sind insoweit unergiebig.
1905Dies ergibt sich auch nicht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung (s.u.) vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass sich O6 in der an den Zeugen B1 gerichteten E-Mail vom 04.06.2009 dahingehend geäußert hat,
1906„Die Ziele der V8 sind weitreichender als unter Ziff. 2 beschrieben. Sie beinhalten derzeit nur die Themen, die in den zurückliegenden vier Monaten mit den anderen beiden Verwaltungsratsmitgliedern und L1 strittig diskutiert wurden. Da wir davon ausgehen müssen, dass über kurz oder lang ein Exemplar dieses Vertrages auf dem Schreibtisch von L1 landet, halten wir es nicht für opportum und taktisch klug, die gesamte Breite der beabsichtigten Maßnahmen offen zu legen. Ich bin gerne bereit, im Rahmen eines Telefonats Ihnen die beabsichtigten Maßnahmen, aber auch die Schwierigkeiten zu erläutern.“
1907Die vom Kläger benannten Zeugen B6 und B1 haben nicht bestätigt, dass O6,
1908wegen der Absprache mit der Beklagten insoweit gegenüber dem Zeugen B1 auch von „wir“ gesprochen hat.
Auch im Übrigen vermag die Kammer unter Berücksichtigung des feststehenden Sachverhaltes aus der Formulierung „wir“ keine Rückschlüsse auf zwischen O6 und der Beklagten getroffene Vereinbarungen zu ziehen. Dies wäre spekulativ.
1911Dies gilt auch, soweit in den im „Vertrag der V8“ ausgewiesenen Zielen unter Ziff. 2 e) explizit steht: „Vorbehaltlich der Prüfungsergebnisse wird ebenfalls die V8 gesondert beschließen und entscheiden, welche weiteren zivil- und / oder strafrechtlichen Maßnahmen gegen die Komplementäre und sonstige Beteiligte eingeleitet werden“. Daraus ergibt sich nicht, dass O6 und die Beklagte bewusst unredliche Vereinbarungen betreffend weitergehende Maßnahmen und Ziele geschlossen haben und diese aus taktischen Gründen nicht in dem Vertrag ausgewiesen wurden.
1912Ein weiteres Indiz, das der Kläger bereits in diesem Zusammenhang nennt, ist ebenfalls nicht bewiesen. Zur Überzeugung der Kammer steht nicht fest, dass der Kläger unabhängig von den diesem gegenüber erhobenen Vorwürfen abgewählt werden sollte. Der insoweit beweisbelastete Kläger hat nicht bewiesen,
1913dass der Zeuge B6 auf der Gesellschafterversammlung am 26.08.2011 gezeigt hat, worum es ihm tatsächlich gegangen sei,
dass sich in den Pausen um den Zeugen B6 eine Gruppe gebildet hat, die dieser zu einem aggressiven Vorgehen gegenüber dem Kläger anstacheln wollte und
dass der Zeuge B6 in erregtem Tonfall geäußert hat: „L1 ist ein Betrüger.“; „Wir machen den L1 fertig, und zwar hier und heute!“
Die Kammer hat den insoweit benannten Zeugen M1, bei dem es sich um den Bruder des Klägers handelt, nicht vernommen. Dieser war erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.02.2018 vom Kläger (als präsenter) Zeuge benannt worden, war aber nicht präsent. Vielmehr konnte dieser aufgrund einer schweren Erkrankung nicht – wie vom Gericht beabsichtigt – unmittelbar an einem der beiden folgenden Verhandlungstage im Februar 2018 vernommen werden (vgl. S. 20 und 26 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2018 (Bl. 1832 ff. d.A.).
1918Eine Verwertung der unaufgefordert dem Gericht zugesandten „schriftlichen Zeugenaussage“ in Gestalt einer eidesstattlichen Versicherung des Zeugen M1 (vgl. Bl. XIII / 2665 ff. d.A.) lehnt die Kammer aus den Gründen des Schreibens zu Ziff. I. der Verfügung vom 15.07.2019 (Bl. XIII / 2669) ab. Auf dortige Ausführungen wird Bezug genommen. Die weiteren Versuche der Kammer, den Zeugen zeitnah zu vernehmen, scheiterten an einer Verhinderung der Klägervertreter in der Zeit der Herbstferien bzw. der Beklagtenvertreter (vgl. Bl. XIII / 2673 d.A.) bzw. an der Erkrankung des Zeugen (vgl. Bl. XIII / 2778 ff. d.A., Bl. XIV / 2812, 2831 – 2838 d.A. sowie Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2019. S. 1, Bl. 2843 d.A.). Herr M1 ist sodann verstorben (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2019, S. 2, Bl. 2922 d.A.).
1919Auch hat der Zeuge B6 die Behauptung des Klägers, dass
1920er in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung abgewählt werden sollen, und zwar unabhängig davon, ob sich die Vorwürfe gegen ihn als zutreffend herausstellen würden oder nicht,
nicht bestätigt. Die Aussage ist unergiebig.
1923Eine weitere kritische Stimme war zu diesem Zeitpunkt bereits die des Zeugen B1, der bereits unter dem 02.06.2009 eine Strafanzeige erstattete (s.o.). Der Kläger hat jedoch nicht bewiesen, dass sich die Beklagte mit dem Zeugen B1 abgestimmt hat bzw. in dessen Vorgehen involviert war (s.o.).
1924Ausweislich seiner Strafanzeige (Anlage K 137) sah sich der Zeuge B1 aufgrund der im „F6-Rundschreiben“ geschilderten Vorgänge veranlasst, Strafanzeige gegen den Kläger als Komplementär der Klägerin sowie der U5 zu erstatten. Der Zeuge B1 hob in der Strafanzeige (Anlage K 137) insbesondere einen „weitreichenden Forderungsverzicht“ gegenüber der G1 GmbH, die familiären Verflechtungen der Gesellschaften sowie eine bis dato mangelnde Information der Gesellschafter der Fondsgesellschaften über den Forderungsverzicht und die wirtschaftlichen Folgen hervor. Zudem stellte der Zeuge B1 auch die Frage des Verstoßes gegen eine Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung in den Raum.
1925Zeitlich folgte die oben dargestellte Vereinbarung vom 17.06.2009 zwischen Klägerin, U5 und G1 GmbH unter anderem betreffend einen Mieterlass bis Ende 2009 und einen „Besserungsschein“ (s.o.).
1926Erst im Nachgang wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 30.06.2009 als Komplementär der Klägerin an deren sämtliche Gesellschafter, auf dessen Inhalt hier vollumfänglich verwiesen wird (s.o., Anlage B 4 bzw. K 183). In diesem Scheiben stellte der Kläger seine Sicht der Situation sowie Gründe für die von ihm getroffenen Entscheidungen dar. U.a. führte der Kläger aus, dass „weder M4 noch ein Dritter Mieter zur Verfügung“ stünde, sowie, dass und warum die Fortsetzung des Pachtverhältnisses mit der G1 GmbH alternativlos sei.
1927Juli 2009
1928Als Reaktion darauf wurde O6 aktiv. Dieser wandte sich Anfang Juli 2009 namens der Beklagten mit dem oben dargestellten Auskunftsbegehren (u.a.) betreffend das Pachtverhältnis mit der C1 GmbH an den Kläger (vgl. Anlage K 46). Der Kläger lehnte die begehrte Auskunftserteilung gegenüber O6 ab (vgl. Anlage K 153) und wandte sich zudem an die Beklagte (vgl. Anlage K 154). In diesem Zusammenhang wies der Kläger die Beklagte – dort den Zeugen B6 – u.a. auf das seiner Ansicht nach geschäftsschädigende Verhalten von O6 hin. Auf Anlage K 154 wird vollumfänglich verwiesen. Der Kläger erteilte der Beklagten Informationen „mit der Auflage, diese vertraulichen Unterlagen nicht weiterzugeben, insbesondere nicht an Herrn O6“. Bereits zu diesem Zeitpunkt zeigte sich eine ablehnende Haltung des Klägers gegenüber O6, die er der Beklagten (dem Zeugen B6) gegenüber kommunizierte. Ferner ist hervorzuheben, dass bereits zu diesem Zeitpunkt – Juli 2009 und im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren der Beklagten – die Thematik im Raum stand, ob es einen anderen Mieter für die Destinationskonzepte an der C1 Südseite gibt.
1929Am Rande sei bemerkt: Soweit der Kläger im Prozess vorgetragen hat, die Immobilienagenturen D5 und O5 mit der Suche nach potentiellen Mietern für die I1 beauftragt zu haben, und diese Makler hätten trotz umfangreicher, jahrelanger Bemühungen keine Mieter vermitteln können, betrifft das einen späteren als den streitgegenständlichen Zeitraum.
1930Unter dem 22.07.2009 datiert der 1. Rundbrief an die Mitglieder der V8, auf dessen Inhalt an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen wird (vgl. Anlagenkonvolut 145). Um einer Verfälschung der Ausdrucksweise und einer verkürzten Wiedergabe des Inhalts vorzubeugen, sieht die Kammer hier – und im Weiteren – von einer inhaltlichen Zusammenfassung der Rundbriefe bewusst ab. Hervorzuheben bleibt aber, dass das Quorum von 10 %, das Schreiben des Klägers vom 30.06.2009 sowie von O6 eingeleitete Schritte thematisiert werden. Dies betrifft u.a. die begehrte und abgelehnte Auskunft über die Namen und Anschriften der Treugeber nebst Ankündigung der Klageerhebung sowie die begehrte „Belegeinsicht“, die kurz darauf gerichtlich geltend gemacht wurde (s.o.).
1931Die Kammer geht davon aus, dass die Beklagte – dort jedenfalls der Zeuge B6 – als Mitglied der V8 diesen wie auch die weiteren Rundbriefe (jedenfalls bis zum Austritt) erhalten und der Zeuge B6 diese gelesen hat, jedenfalls hätte lesen können. Der Zeuge B6 hat insoweit bekundet, die Rundbriefe, die O6 verfasst habe, erhalten zu haben. Er gehe davon aus, dass er sie gelesen habe.
1932August / September 2009
1933Unter dem 05.08.2009 datiert der 2. Rundbrief an die Mitglieder der V8, auf dessen Inhalt an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen wird (vgl. Anlagenkonvolut 145).
1934Dass die Frage des Pachtzinsverzichtes und der in diesem Zusammenhang stehenden o.g. Vereinbarungen (auch) unter rechtlichen Gesichtspunkten kritisch betrachtet wurde, zeigt auch, dass die Verwaltungsratsvorsitzende R6 zu der Verwaltungsratssitzung am 06. August 2009 in Begleitung des Herrn Rechtsanwalt C6 erschien. Dieser war zuvor kurzfristig (als Externer) mit der Prüfung von Fragen betreffend Pachtzinsverzichte beauftragt worden und berichtete in der Sitzung mündlich über seine Prüfungsergebnisse (s.o.). Aus dem vorliegenden Entwurf eines Memorandums vom 04.08.2009 ist – wenngleich es sich um einen Entwurf handelt – erkennbar, dass Rechtsanwalt C6 der Ansicht war,
1935dass der „Verzicht auf die Mietforderung für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2009“ gem. § 10 Abs. 1 lit. d) und f) des Gesellschaftsvertrages F1 der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft hätte,
dass Verzicht und Besserungsabrede nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns formuliert worden seien,
dass es zumindest zweifelhaft sei, ob der Verzicht auf die Mietforderungen sachlich gerechtfertigt war,
dass die Vereinbarungen zur Schadensersatzpflicht der U5 gegenüber der G1 GmbH pflichtwidrig waren,
dass der Verzicht der U5 auf die Mietforderungen für das Jahr 2008 vom 19. August 2008 pflichtwidrig war und
dass die Vereinbarung zum Verzicht der U5 auf die Mietforderungen für das Jahr 2009 pflichtwidrig war.
An dieser Stelle sei bemerkt, dass die Staatsanwaltschaft die Anklagevorwürfe in der später – im August 2012 – u.a. gegen den Kläger erhobenen Anklage eben auch auf diese Ausführungen von Rechtsanwalt C6 gestützt hat (vgl. Anlage B1, dort S. 128 f. der Anklageschrift).
1943Unter dem 11.08.2009 datiert der 3. Rundbrief an die Mitglieder der V8, auf dessen Inhalt an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen wird (vgl. Anlagenkonvolut 145).
1944Anfang September 2009 übersandte O6 als Vertreter für Gesellschafter der Klägerin (u.a. der Beklagten) an die Klägerin zu Händen des Klägers einen „Fragekatalog“ und bat in Vorbereitung der auf den 16.09.2009 bestimmten Gesellschafterversammlung um Übermittlung bestimmter Unterlagen (s.o., Schreiben vom 10.09.2009, Anlage B 96). Auch hier zeigt sich, dass im Vorfeld der Gesellschafterversammlung ein erhebliches Informationsinteresse von Gesellschaftern – auch der Beklagten – hinsichtlich diverser Themenbereiche geltend gemacht wurde. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Vereinbarungen zum Pachtzinsverzicht, den Zeitpunkt der – nur teilweise erfolgten – Informationserteilung durch den Kläger und die Frage einer rechtlichen Prüfung.
1945Unter dem 10.09.2009 datiert zudem der 4. Rundbrief an die Mitglieder der V8, auf dessen Inhalt an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen wird (vgl. Anlagenkonvolut 145).
1946Die Gesellschafterversammlung vom 16.09.2009 beschloss sodann – dennoch – u.a. die Genehmigung von Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der G1 GmbH über den Forderungsverzicht hinsichtlich der Mieten für die Jahre 2008 und 2009 verbunden mit einem sog. „Besserungsschein“ (s.o.)
1947Unter dem 23.09.2009 datiert der 5. Rundbrief (als Bericht über die Gesellschafterversammlung nebst Klageempfehlung) an die Mitglieder der V8, auf dessen Inhalt an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen wird (vgl. Anlagenkonvolut 145).
1948Bereits an dieser Stelle sei bemerkt, dass die Beschlüsse, soweit die Gesellschafterversammlung der Klägerin am 16.09.2009 u.a. die Genehmigung von Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der G1 GmbH über den Forderungsverzicht hinsichtlich der Mieten für die Jahre 2008 und 2009 verbunden mit einem sog. „Besserungsschein“ (und später am 17.03.2010 die Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung über einen weiteren Mietverzicht für die Jahre 2010 und 2011 verbunden mit der Anpassung des „Besserungsscheins“) beschloss, in der Folgezeit durch Kommanditisten der Klägerin erfolgreich angefochtenen wurden. Es wurde festgestellt, dass die Beschlüsse insoweit nichtig sind (vgl. Urteil des Landgerichts Aachen vom 04.10.2011, Az. 8 O 533/09, Anlage B 7, und Beschluss des Oberlandesgerichts Köln gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 12.07.2012, Az. 18 U 296/11, Anlage B 8). Erst zeitlich danach – und somit nach der Entscheidung der Beklagten zur Erstattung einer Strafanzeige und nach Erstattung der Strafanzeige durch O6 – wurden die angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse auf folgenden Gesellschafterversammlungen wirksam nachträglich bestätigt.
1949Oktober / November / Dezember 2009
1950Unter dem 13.10.2009 datiert der 6. Rundbrief, unter dem 06.11.2009 der 7. Rundbrief und unter dem 21.12.2009 der 8. Rundbrief an die Mitglieder der V8, auf die vollumfänglich verwiesen wird (vgl. Anlagenkonvolut 145).
1951Hervorzuheben ist, dass im 6. Rundbrief auf die Strafanzeige des Zeugen B1 hingewiesen wird und die rechtliche Bewertung des Herrn Rechtsanwalt C6 betreffend Pachtzinsverzichte im Rahmen der Verwaltungsratssitzung vom 06.08.2009.
1952Ferner fällt in diese Zeit die Klage vor dem Landgericht Aachen, 8 O 533/09.
1953Februar 2010
1954Anfang Februar 2010 machte O6 sodann u.a. für die Beklagte (vgl. Anlage K 180) einen Anspruch auf Herausgabe von Namen und Adressen der Anleger der Klägerin gegen die A4 GmbH geltend. Unter dem 24.02.2010 datiert der 9. Rundbrief an die Mitglieder der V8 zum Thema Pachzinsverzicht, auf dessen Inhalt an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen wird (vgl. Anlagenkonvolut 145).
1955März 2010
1956Im Vorfeld der für den 17.03.2010 einberufenen außerordentlichen Gesellschafterversammlung ist erneut Rechtsanwalt C6 als Externer zur Überprüfung bestimmter Rechtsfragen hinzugezogen worden. Dieser erstellte unter dem 11.03.2010 diesbezüglich ein weiteres „Memorandum“, das sich u.a. zu einem bejahten Stimmverbot des Klägers verhält.
1957In der Folgezeit änderte der Kläger seine Beteiligungsverhältnisse an verschiedenen Unternehmen. U.a. übertrug er – seinerzeit alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer – am 15./16.03.2010 80 % seiner Anteile an der O4gesellschaft mbH auf Herrn B7, der alleiniger Geschäftsführer wurde. Die O4gesellschaft mbH ist – wie bereits dargestellt – alleiniger Gesellschafter der A8mbH und steuerliche Beraterin der Klägerin.
1958Am 17.03.2010 beschloss eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Klägerin die Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung über einen weiteren Mietverzicht für die Jahre 2010 und 2011 verbunden mit der Anpassung des „Besserungsscheins“, wobei auch diese Beschlüsse durch Kommanditisten der Klägerin erfolgreich angefochtenen wurden. Es wurde festgestellt, dass die Beschlüsse insoweit nichtig sind. Auch diese Gesellschafterbeschlüsse wurden erst danach – und somit nach der Entscheidung der Beklagten zur Erstattung einer Strafanzeige und nach Erstattung der Strafanzeige durch O6 – auf folgenden Gesellschafterversammlungen wirksam nachträglich bestätigt (s.o.).
1959April 2010
1960Unter dem 15.04.2010 datiert der 10. Rundbrief an die Mitglieder der V8, der sich u.a. zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 17.03.2010 verhält. Auf dessen Inhalt wird vollumfänglich verwiesen (vgl. Anlage K 97 / Anlagenkonvolut 145).
1961Juni 2010 bis 14. September 2010
1962Unter dem 02.06.2010 datiert der Vergleich des oben dargestellten Inhalts und Wortlauts (Anlage K 155a / Anlage B 57) vor dem Landgericht Aachen in Sachen „Auskunft über Pachtverträge mit der G1 GmbH und den Kreditvertrag der A1“ (s.o.). Die Beklagte – dort der Zeugen B6 – wurde durch den Terminsbericht von O6 vom 16.06.2009 (Anlage B 89) informiert. Auszugsweise heißt es dort wie folgt:
1963„Sehr geehrter Herr B6,
1964in der vorbenannten Angelegenheit übersende ich Ihnen die Abschrift des Terminsprotokolls vom 02.06.2010.
1965Wie Sie dem Protokoll entnehmen können, ist mit dem sogenannten Vergleich unseren drei Anträgen auf Einsicht zu bestimmten Geschäftsvorgängen vollumfänglich nachgekommen worden. Das einzige, was L1 sehr interessiert hat, war, dass die Angelegenheit möglichst verschwiegen behandelt wird. Ich denke, damit können wir ohne große Schwierigkeiten leben, zumal die Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse dadurch nicht eingeschränkt oder behindert wird.
1966Wir hatten darüber gesprochen, dass möglichst Juristen aus Dortmund die Einsicht vornehmen. Grundsätzlich geht es bei allen drei Vorgängen um die Frage, ob L1 mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes die finanziellen Interessen der Fondsgesellschaft R2 KG aus den jeweiligen Verträgen wahrgenommen hat, auch wenn der Geschäftspartner eine L1’sche Gesellschaft ist. Anders gesagt, nach meinem Eindruck hat L1 als Komplementär nicht im hinreichenden Maße die Ansprüche der R2 KG geltend gemacht, geschweige denn versucht, sie unter Umständen auch gerichtlich durchzusetzen. Im einzelnen darf ich noch folgende Hinweise geben:
19671. Beim Pachtvertrag mit der G1 GmbH interessieren zunächst einmal die Pachtverträge als solche. Es geht hier um Fragen wie
1968• Beginn und Dauer des Pachtvertrages, einseitige Verlängerungsoptionen;
1969• Ab wann war Pachtzins in welcher Höhe zu zahlen und welche möglichen vertraglichen Einschränkungen gab es hierzu;
1970• Zusammensetzung des Mietzinses. Nach den Äußerungen von L1 besteht der Mietzins aus dem Netto-Kaltmietzins, Betriebs- und Nebenkostenvorauszahlung und zzgl. Umsatzsteuer. Was sind Betriebs- und was Nebenkosten ?;
1971• Ist eine branchenübliche Mieterkaution vereinbart worden?
1972Bekanntlich begann der Pachtzinsverzicht im Jahre 2008 bei der Tochtergesellschaft V1, als seitens der G1 GmbH Mietminderungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden. Insoweit dürfte es nur Schreiben an die V1 geben mit der bekannten Forderung von rund 3 Mio. €. Hieraufhin wurde ein pauschaler Schadensersatz von 750 T€ seitens der V1 anerkannt und zum Teil wenig später mit Pachtzinsforderungen der R2 KG verrechnet.
1973Erst Anfang 2009 wurde dann offengelegt, dass eigentlich die G1 GmbH auf Grund schlechter Bewirtschaftungsergebnisse und/oder zu hoher Ausgaben schlicht und ergreifend finanziell nicht in der Lage ist, Zahlung zu leisten.
1974Für mich stellt sich daher die Frage, wie in den Akten der Gesellschaft dokumentiert ist, ob und in welcher Form der Komplementär die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pächters überprüft hat und welche Alternativen er hierzu untersucht hat. Angeblich sei es alternativlos gewesen, das Pachtverhältnis ohne Pachtzinszahlung fortzuführen, weil es zum einen keine anderen Mietinteressenten gegeben hätte und zum anderen ein Leerstand auf Grund fristloser Kündigung dem E1 sehr geschadet hätte.
19752.
1976Zum Darlehensvertrag mit der A1 schreibt H7 im Prüfungsbericht zum Jahresabschluss 2008: „Dem Darlehensgeber wurden umfangreiche Vollmachten bzgl. der Guthabenkonten der Gesellschaft und Entscheidungsbefugnisse über die Verwendung der Guthaben eingeräumt.“
1977Was verbirgt sich dahinter? Welche Rechte hat der Darlehensgeber?
19783.
1979Am 28.09.2002 wurde auf Betreiben von L1 eine Kapitalerhöhung in Höhe von 104.64 Mio. EUR beschlossen, um das Hotel um den Bereich D2 zu erweitern. In diesem Zusammenhang wurde die A4 GmbH, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter L1 ist, mit der Platzierung der Kapitalerhöhung beauftragt und außerdem wurde ein Garantievertrag abgeschlossen, wonach die A4 GmbH für die Platzierung eines Betrages von 82 Mio. € die Garantie übernimmt. Danach hat die Garantin die Verpflichtung (zunächst bis zum 28.02.2003), dann verlängert bis zum 31.12.2005 und dann noch einmal verlängert bis zum 31.12.2010, das nicht platzierte Kommanditkapital entweder selbst zu übernehmen oder alternativ der R2 KG in Höhe des nicht platzierten Kapitals Darlehen zu gewähren oder zu vermitteln. Zum 31.12.2005 hatte die Garantin ihre Garantie bzgl. der dann immer noch nicht platzierten Kapitalanteile durch Selbsteintritt zu erfüllen.
1980Wie Sie wissen, kam es Mitte 2006 zu einer Erhöhung des Fremdkapitals um 45 Mio. €, weil die A4 GmbH neues Eigenkapital in dieser Höhe nicht am Markt platzieren konnte.
1981Die Frage ist, welche Maßnahmen hat L1 ergriffen, um die vertraglichen Ansprüche der R2 KG aus diesen Verträgen gegenüber seiner Gesellschaft geltend zu machen und ggf. auch durchzusetzen durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen.
1982Für weitergehende Erläuterungen stehe ich den Einsichtnehmenden gerne zur Verfügung.
1983Abschließend teile ich mit, dass L1, seine Treuhandgeselischaft und die Fondsgesellschaft am Freitag, den 11. Juni verurteilt worden, Auskunft durch Vorlage einer vollständigen Liste mit dem Namen und Anschriften aller Kommanditisten und Treugeber zu erteilen. Eine Berufung gegen dieses Urteil dürfte ziemlich aussichtslos sein, weil der Beschwerdewert von 600,00 € nicht erreicht wird und das Urteil im Hinblick auf den BGH-Beschluss vom September 2009 auch in der Sache zutreffend ist.“
1984Dies zeigt, welche Informationen O6 der Beklagten vor und in Bezug auf die durchzuführende Einsichtnahme, die am 03.08.2010 erfolgte, mitgeteilt hat. Insbesondere hat O6 der Beklagten – dort dem Zeugen B6 – gegenüber ausdrücklich auf die Frage, ob es einen anderen Mieter für die Destinationskonzepte an der C1 Südseite gibt, hingewiesen und darauf, dass die im Vergleichswege vereinbarte Einsichtnahme weiteren Aufschluss hierüber bringen sollte.
1985Bereits im Vorfeld als auch in dem laufenden Gerichtsverfahrens stand vor Abschluss des Vergleichs die Thematik im Raum, ob es einen anderen Mieter für die Destinationskonzepte an der C1 Südseite gibt (s.o), sodass es sich gerade nicht „offensichtlich und unzweideutig um eine bewusst enumerativ gestaltete Aufzählung von Unterlagen, welche die Beklagte einsehen wollte“ handelt. Entsprechend greift das Argument des Klägers, dass „damit“ keine Anforderung von Unterlagen über die Vermietungsbemühungen hinsichtlich der Flächen an der Südseite des C1 verbunden gewesen sei, nicht.
1986Ob diese Thematik darüber hinaus bereits im Sommer 2009 Gegenstand von zwischen dem Kläger und dem Zeugen B6 geführten Telefonaten war, kann daher dahinstehen.
1987Der beweisbelastete Kläger hat indes nicht bewiesen, dass die einzelnen Schritte und Inhalte der Strafanzeige mit der Beklagten auf Vorstandsebene abgestimmt wurden.
1988Eine von der Zeugin H8 im Rahmen ihrer Vorbereitung auf ihre zweite Zeugenvernehmung aufgefundene E-Mail vom 18.08.2010 von Herrn B6 an Herrn T5 gibt der Kammer weiteren Aufschluss in der Sache, wie es dazu gekommen ist, dass die Beklagte sich O6 gegenüber mit der Erstattung einer Strafanzeige in ihrem Namen einverstanden erklärt hat. Diese E-Mail lautet wie folgt:
1989„Sehr geehrter Herr T5,
1990anliegend erhalten Sie einen Vermerk von Herrn C7, der auf meinen Wunsch hin im Rechtsstreit mit L1 bei der B3 Unterlagen im Hinblick auf unsere Beteiligung an der E1 KG eingesehen hat.
1991Nach Übermittlung des Vermerks an den von uns beauftragten Rechtsanwalt schlägt dieser vor, Strafanzeige gegen L1 wegen Untreue zu erstatten. Aus der Darstellung ergäbe sich, dass die Mietverträge und die Verträge über die Vertriebs- und Platzierungsverpflichtung nicht wie zwischen fremden Dritten abgewickelt worden seien, sondern die persönlichen Verpflechtungen zu Vermögenseinbußen bei den Anlegern geführt hätten. Zwar ist bereits eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft in Köln anhängig, dieses wird aber mangels konkreter Anhaltspunkte kaum vorangetrieben. Die Anhaltspunkte über ein Fehlverhalten soll nun der Vermerk von Herrn C7 liefern.
1992Da die L6 über einen Konsortialvertrag am Sachversicherungspaket der B3 beteiligt ist, stellt sich die Frage, ob der Anwalt im Namen der L6 eine solche Strafanzeige erstatten soll, die sehr wahrscheinlich zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen führen würde.
1993Ich bitte Sie zu entscheiden, wie weiter verfahren werden soll.
1994Mit freundlichen Grüßen
1995B6 […]“
1996(vgl. Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2019, Bl. 3024 f. d.A.).
1997Die Kammer hat keinen Anlass, an der Authentizität dieser E-Mail zu zweifeln. Zum damaligen Zeitpunkt war aus Sicht der Kammer eine streitige Auseinandersetzung betreffend die Erstattung einer Strafanzeige – etwaig in einem Prozess – nicht absehbar. Eine derartige „Verschleierungstaktik“ zum damaligen Zeitpunkt erachtet die Kammer als abwegig. Ferner erachtet die Kammer die E-Mail für aussagekräftig. Diese bezieht sich auf den Vermerk des Zeugen C7 über die zuvor erfolgte Einsichtnahme am 03.08.2010. Zunächst kommt in der E-Mail deutlich zum Ausdruck, dass nach Ansicht von O6 – und nicht nach einer eigenständigen Prüfung im Hause der Beklagten (etwaig auch durch Einbindung der Rechtsabteilung) – seinerzeit konkrete Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit des Klägers bestanden. Ferner kommt zum Ausdruck, dass und warum O6 – nach Übermittlung des Vermerks über die Einsichtnahme – an die Beklagte herangetreten ist und der Beklagten vorgeschlagen hat, Strafanzeige zu erstatten wenngleich bereits eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Köln vorlag. Die Weiteren Anhaltspunkte sollten sich danach aus dem Vermerk des Zeugen C7 ergeben. Der Zeuge B6 hingegen legte sein Augenmerk vielmehr auf den Umstand möglicher Auswirkungen auf die mit dem Kläger bestehende Geschäftsverbindung (Konsortialvertrag am Sachversicherungspaket der B3).
1998Die Kammer geht davon aus, dass O6 den Vermerk des Zeugen C7 auch unter dem bereits spätestens seit Juli 2009 im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren der Beklagten thematisierten Gesichtspunkt alternativer Vermietungsbemühungen ausgewertet und die Beklagte dies auch so verstanden hat und vor dem o.g. Hintergrund auch so verstehen durfte. Mit Blick auf den Inhalt der von Rechtanwalt O6 verfassten Rundbriefe ist es – ungeachtet dessen, ob dem Kläger gegenüber erhobenen Vorwürfe überhaupt zutreffen – jedenfalls plausibel, dass O6 die Erstattung einer Strafanzeige vorgeschlagen hat, obwohl der Zeuge B1 wegen der Sachverhalte bereits eine Strafanzeige erstattete hatte. Insbesondere hatte O6 bereits zuvor im 6. Rundbrief (Anlagenkonvolut K 145) Folgendes ausgeführt:
1999„Ein Kommanditist, Herr B1, hat wegen der Vorgänge um die Pachtzinsverzichtsvereinbarung gegen L1 Strafanzeige erstattet mit der Folge, dass nunmehr bei der Staatsanwaltschaft Köln tatsächlich aufgrund eines Anfangsverdachtes ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Herr B1 hat mir seine Strafanzeige zur Verfügung gestellt, die aus juristischer Sicht leider nicht sehr strukturiert ist. Ich befürchte, dass der zuständige Staatsanwalt relativ wenig Initiative an den Tag legen wird, weil aus der Anzeige schwer zu ersehen ist, wo eigentlich mit den Ermittlungen zu beginnen wäre“,
2000sowie in Bezug auf die rechtliche Einschätzung des Rechtsanwaltes C6
2001„Wie Ihnen sicherlich noch erinnerlich ist, hat ein anderer A2 Rechtsanwalt vor einigen Wochen die wenigen Schreiben und Verträge geprüft, die auch wir bisher kennen. Sein rechtliches Urteil lautete ziemlich eindeutig Verstoß gegen die Pflichten eines ordentlichen Kaufmannes und Verletzung der vertraglichen Interessen der R2 KG.
2002Bitte teilen Sie mir Ihre Meinung mit, ob ich im Name der V8 der Anzeige von Herrn B1 beitreten soll und zu diesem Zweck auch eine rechtlich stärker strukturierte Sachverhaltsdarstellung abgeben soll.“
2003Hieraus folgert die Kammer, dass O6 gerade die Erstattung einer weiteren Strafanzeige (im Sinne einer Ergänzung) für erforderlich und es nicht für effektiv erachtete, der Staatsanwaltschaft lediglich weitere Informationen zu dem bereits laufenden Ermittlungsverfahren mitzuteilen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass insoweit der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, wonach die Staatsanwaltschaft bei Kenntniserlangung entsprechender Umstände verpflichtet ist, den Sachverhalt aufzuklären. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Kenntnis von den Tatsachen in Form einer Strafanzeige oder einer formlosen Übersendung von Unterlagen erhält. Dass die Beklagte eine Strafanzeige hat erstatten lassen, nur um diese dann gegenüber der Presseöffentlichkeit / den Mitgesellschaftern ausschlachten zu können (z.B. „Erstattung einer Strafanzeige durch eine große deutsche Versicherungsgesellschaft nach Buchprüfung“) bzw. die Abreichung derselben zeitlich so gewählt hat, dass diese die Abwahl des Klägers auf der Gesellschafterversammlung vom 26.08.2011 vorbereiten sollte, hat der Kläger bei der vorzunehmen Gesamtbetrachtung (s.u.) nicht bewiesen.
2004Dahinstehen kann, ob O6 die Sach- und Rechtslage zutreffend eingeschätzt hat. Die Beklagte hatte vor dem oben geschilderten Hintergrund zu diesem Zeitpunkt keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Rundschreiben als auch der als Gesellschafterin erhaltenen Informationen ist die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte sich irgendeiner weiteren, abweichenden (Er-)Kenntnis – auch im Sinne eines unredlichen Verhaltens von O6 – bewusst verschlossen hätte.
2005Aufgrund der Daten in der E-Mail vom 18.08.2010 nebst Anlage (Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2019, Bl. 3024 ff. d.A.) ergibt sich ferner, dass der Zeuge C7 den Vermerk über die Einsichtnahme schon am 05.08.2010 gefertigt und dem Zeugen B6 übersandt haben könnte. Der als Anlage K 155 vorgelegte Vermerk (aus den Akten der Staatsanwaltschaft) datiert hingegen unter dem 18.08.2010. Dieser Umstand ist jedoch nicht hinreichend belastbar für die Behauptungen des Klägers.
2006Die Kammer ist im Übrigen nicht der Ansicht, dass die Beklagte in kollusivem Zusammenwirken mit O6 die Bedingung im Vergleich vor dem Landgericht Aachen betreffend die Einsichtnahme in Unterlagen (Anlage K 155a) – nämlich, dass die Akteneinsicht nicht durch O6 erfolgen dürfe – planmäßig umgangen hat, indem die Beklagte die im Rahmen der Einsichtnahme erlangten Informationen direkt an O6 weitergab. Nach dem Vergleich war die Beklagte nicht gehindert, „die so gewonnenen Erkenntnisse“ zur Verfolgung ihrer eigenen Rechte zu verwerten. Nichts anderes hat die Beklagte gemacht. Dieser war es indes nicht verwehrt, sich zur Verfolgung dieser Rechte der Hilfe von O6 zu bedienen.
2007Mit obigen und folgenden Erwägungen kann auch der Vortrag der Beklagten, den sich die Kläger zu Eigen gemacht haben, nämlich:
2008dass O6 mit Schreiben vom 01.09.2010 als Bevollmächtigter der V8 ausgeführt hat:
„Gleichwohl haben beide Staatsanwaltschaften die Ermittlungsverfahren wg. hinreichenden Tatverdachts eröffnet. Die Staatsanwältin in xxx ließ ziemlich eindeutig durchblicken, dass man dankbar wäre, wenn der Sachverhalt konkretisiert wird. In diesem Fall meinte sie, das es wohl auch keine großen Probleme in xxx gibt, einen Durchsuchungsbefehl zu bekommen.“,
2011dass der Zeuge B6 mit diesem Informationsstand den damaligen Ressortvorstand und heutigen Vorstandsvorsitzenden T5 ins Bild gesetzt hat,
und dass der Zeuge V2 Herrn T5 auf seine Anfrage hin am 03.09.2010 mitgeteilt hat:
„durch eine nochmalige Absenkung der Prämie auf nun deutlich unter Teuro 200 ist das Gesamtrisiko auf dem besten Wege, notleidend zu werden, so dass auch aus dieser Sicht keine große Rücksichtnahme angezeigt ist.“,
2016in Einklang gebracht werden.
2017Ausweislich Anlage B 78 teilte die Beklagte, dort der Zeuge B6, O6 über dessen Sekretariat schließlich mit E-Mail vom 14.09.2010, 14:07 Uhr mit, dass „der Vorstand der D6 AG“ mit der „Einleitung eines Strafverfahrens“ einverstanden sei (Anlage B 78).
2018Eine von der Zeugin I8 im Rahmen ihrer Vorbereitung auf ihre zweite Zeugenvernehmung aufgefundene E-Mail vom 14.09.2010, 12:57 Uhr von Frau U8 – einer Mitarbeiterin des ……. von Herrn T5 – an Herrn B6 (vgl. Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.01.2020, Bl. 3250 d.A.) gibt der Kammer weiteren Aufschluss. Diese Mail lautet auszugsweise wie folgt:
2019„Hallo Herr B6,
2020Herr T5 hatte heute Gelegenheit, mit I6 über den Sachverhalt zu sprechen. Es besteht Einvernehmen, dass wir nun die Strafanzeige gegen L1 stellen. Bitte veranlassen Sie das Nötige.“
2021Der Kläger hat sich den Inhalt dieser E-Mail konkludent zu Eigen gemacht und beantragt, den Zeugen I6 als auch Herrn T5 als Partei in diesem Zusammenhang erneut zu vernehmen. Daraufhin hat die Beklagte
2022den Inhalt der E-Mail vom 14.09.2010 und,
dass Herrn T5 im September 2010 der Umstand der Strafanzeige von B1 bekannt war
unstreitig gestellt.
2026Der Kläger[25] beantragt in diesem Zusammenhang, Herrn T5 als Partei und I6 als Zeugen zu weiteren Behauptungen zu vernehmen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.01.2020, Bl. XV / 3241 ff. d.A.). Einer erneuten Vernehmung des Zeugen I6 bzw. einer erneuten Parteivernehmung des Herrn T5 bedurfte es jedoch nicht:
2027Die Kammer legt nach dem unstreitigen Inhalt der E-Mail vom 14.09.2010 (Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.01.2020, Bl. 3250 d.A.) zugrunde, dass es im Zeitraum zwischen der Anfrage durch O6 und der Erklärung der grundsätzlichen Freigabe zur Abreichung einer Strafanzeige durch die Beklagte ein Gespräch zwischen Herrn T5 und I6 zur Frage, ob O6 Strafanzeige im Namen der Beklagten erstatten darf, stattgefunden hat.
2028Der beweisbelastete Kläger hat nicht bewiesen, dass der Zeuge B6 und / oder Herrn T5 bewusst gewesen ist, dass die Beklagte keine Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit gefunden habe.
2029Auch die Aussage des Zeugen B1 in Bezug auf die mit dem Zeugen B6 im Februar 2011 geführte Kommunikation über die Strafanzeige belegt dies nicht. Der Zeuge B1 hat lediglich bekundet, am 21.02.2011 versucht zu haben, auf elektronischem Weg mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen. Eine Rückmeldung von B6 sei am 22.02.2011 erfolgt. Zu diesem kurzen telefonischen Kontakt, der nur eine Kontaktetablierung gewesen sei, habe er sich inhaltlich nur den Vermerk gemacht, dass Herr B6 eine Bemerkung gemacht habe, dass die Beklagte die kritische gesehene und auch von O6 angegangene Treuhänderklausel beim Beitritt zur Gesellschaft übersehen habe. Einen ausführlicheren Kontakt mit Herrn B6 habe er (erst) am 28.04.2011 notiert (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung von 16.12.2019 nebst Anlage 1). Der Zeuge B1 hat auch nicht die Behauptung des Klägers bestätigt, dass Herr B6 ihn – im Februar 2011 oder zu einem anderen Zeitpunkt – darüber informierte, dass die Beklagte „mit Billigung des Vorstandes“ eine Strafanzeige erstatten werde, um ihn (den Kläger) weiter zu schädigen.
2030Die Aussage des Zeugen B6, dass er in dem Zeitraum Anfang 2011 bis zur Erstattung der Strafanzeige im April 2011 davon ausgegangen, dass die Strafanzeige im Sande verlaufen sei, steht dazu nicht im Widerspruch.
2031Indes steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer nicht fest, dass sich der gesamte Vorstand der Beklagten mit der Frage der Zustimmung zur Erstattung einer Strafanzeige in Namen der Beklagten befasst hat. Die Aussagen der Zeugen als auch der Parteivertreter der Beklagten sind insoweit unergiebig.
2032Dies ergibt sich auch nicht aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen B1. Dieser hatte zunächst unter Bezugnahme auf seine seinerzeitigen Notizen bekundet, dass O6 ihm gegenüber in einem späteren Telefonat am 07.02.2011 einen Vorstandsbeschluss der Beklagten zum „Beitritt zu der bereits erstatteten Strafanzeige mit neuen Gesichtspunkten, die sich aus der Auswertung der eingeklagten Akteneinsicht ergeben hätten, erwähnt habe (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 16.12.2019, Anlage 1, Bl. 2994 d.A.). Soweit von einem „Vorstandsbeschluss“ die Rede ist, hat der Zeuge auf Nachfrage bekundet, damals eine Notiz gemacht zu haben, ohne sich Gedanken darüber gemacht zu haben, ob es später auf juristische Details seiner Formulierungen ankomme. Herr B6 habe ihm später in einem Telefonat am 28.04.2011 bestätigt, dass es einen „Vorstandsbeschluss“ der Beklagten gebe, wonach „der Vorstand keine Einwendungen gegen eine Strafanzeige im Namen der Beklagten“ habe (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 16.12.2019, S. 15 f.). Für die Kammer liegt es viel näher, dass sich dies auf die E-Mail vom 14.09.2010 (Anlage B 78), wonach der „Vorstand der D6 AG“ mit der „Einleitung eines Strafverfahrens“ einverstanden ist (Anlage B 78), bezieht.
2033Die Kammer erachtet es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls für plausibel, dass die Frage der Zustimmung zur Erstattung einer Strafanzeige in Namen der Beklagten nicht Gegenstand einer Vorstandssitzung oder -besprechung war, sondern zunächst zwischen dem Zeugen B6 als Bereichsleiter und Herrn T5 als Ressortleiter besprochen wurde (s.o.), dieser Rücksprache mit dem Zeugen V2 als seinerzeitigem Vorstandsmitglied und Leiter des Ressorts Kompositversicherungen wegen möglicher Auswirkungen auf ein bestehendes Versicherungsvertragsverhältnis mit der B3 hielt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2018, S. 11 und vom 16.02.2018, S: 2 f.) und die Frage dann Gegenstand eines bilateralen Gesprächs zwischen Herrn T5 und dem Zeugen I6 als seinerzeitigem Vorstandsvorsitzenden war. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass in Bezug auf die Frage der Zustimmung zur Erstattung einer Strafanzeige in Namen der Beklagten in Vorstandssitzungen / -besprechungen oder (bilateralen) Gesprächen unredliche Motive erörtert und abgestimmt wurden, hat die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht.
2034Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass weder I6 in seiner Zeugenvernehmung noch Herr T5 in seiner Parteivernehmung das zwischen diesen unstreitig am 14.09.2010 geführte Gespräch erwähnt haben. Die Bekundungen des Zeugen I6 (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2018, S. 14 f.) –
2035„Wenn mir die Strafanzeige vom 00.00.2011 vorgehalten wird, kann ich sagen, dass mir dies nichts sagt. Die Strafanzeige ist nicht im Vorstand besprochen worden. Ich habe eben noch mal in den mir vorliegenden Protokollen nachgesehen, dort findet sich kein Hinweis. Der Gesamtvorstand ist auch nicht in die Entscheidung über den zeitlichen Ablauf involviert gewesen. Dies gilt auch für den Inhalt. Dieser war mir nicht bewusst. Ich kann nur noch einmal wiederholen auf Vorhalt, dass über eine Rufmordkampagne oder eine Strategie einer Rufmordkampagne im Gesamtvorstand in meinem Beisein nicht gesprochen worden ist. Wenn dies ohne mein Beisein besprochen worden wäre, wäre dies mir auch zur Kenntnis gekommen“,
2036– stehen zu dem Inhalt der E-Mail vom 14.09.2010 nicht im Widerspruch. Die Bekundungen betreffen die Befassung des Gesamtvorstandes mit der Strafanzeige und nicht bilaterale Gespräche. Die Kammer hat den Zeugen umfassend vernommen. Dieser hat ferner bekundet, dass ihm die Strafanzeige im Namen der Beklagten durch O6 nichts sage. Damals sei ihm die Strafanzeige nicht bewusst gewesen. In den letzten Wochen vor dem Termin sei ihm die Strafanzeige bekannt geworden (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2018, S. 14). Diese Erinnerungslücke ist für die Kammer aufgrund des langen Zeitraums zwischen den Geschehnissen und der Zeugenvernehmung naheliegend.
2037Ferner hat der Zeuge I6 bekundet, dass ihm die Namen F6 und B1 gar nichts sagen, die Strafanzeige von B1 vom 02.06.2009 sage ihm nichts (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2018, S. 13).
2038Insoweit hat der Zeuge bekundet, was ihm zum Zeitpunkt der mündlichen Vernehmung am 15.02.2018 noch erinnerlich war. Die Kammer hat den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge I6 deutlich bemüht war, die ihm gestellten Fragen umfassend und wahrheitsgemäß zu beantworten, soweit ihm dies aufgrund des teilweise sehr lang zurückliegenden Geschehens möglich gewesen ist. Erinnerungslücken erachtet die Kammer angesichts des Zeitablaufs für absolut verständlich. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Zeuge I6 Umstände, an die er sich noch erinnert hat, (aus prozesstaktischen oder anderen Gründen) bewusst verschwiegen hat, geschweige denn, dass dieser sich nicht erinnert hätte, sofern im Gesamtvorstand oder auch Gespräch mit einzelnen Vorstandsmitgliedern unredliche Absprachen im Sinne einer Rufmordkampagne getroffen worden wären.
2039Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf den Umstand und den Zeitpunkt der Kenntnis der Beklagten – insbesondere des Herrn T5 – von der bereits vom Zeugen B1 unter dem 02.06.2009 erstatteten Strafanzeige verweist, ist weiter zu differenzieren.
2040Die Beklagte hat unstreitig gestellt, dass Herrn T5 im September 2010 der Umstand der Strafanzeige von B1 bekannt war; der Inhalt sei ihm nicht bekannt gewesen.
2041Der Kläger meint mit Blick auf den Vortrag der Beklagten zur o.g. Information durch O6 am 01.09.2010, dass Herr T5 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.02.2018 betreffend den Zeitpunkt seiner Kenntnis von dem gegen ihn (den Kläger) bereits laufenden Ermittlungsverfahren (vgl. S. 4 und S. 12 des Protokolls) die Unwahrheit gesagt habe. Entgegen seiner Aussage habe Herr T5 nicht erst durch das Schreiben des Klägers vom 04.10.2010 von dem laufenden Ermittlungsverfahren gewusst, sondern bereits zu dem Zeitpunkt als er die Entscheidung traf, eine Strafanzeige gegen ihn (den Kläger) zu erstatten bzw. die Strafanzeige in Auftrag gab.
2042Dass der Zeuge B6 Herrn T5 vor der Zustimmung zur Erstattung einer Strafanzeige jedenfalls über den Umstand einer bereits bei der Staatsanwaltschaft in xxx anhängigen Strafanzeige informiert hat, ergibt sich bereits aus der o.g. E-Mail vom 18.08.2010. Aus dieser E-Mail ergibt sich zugleich das der Beklagten unterbreitete Motiv für eine zweite Strafanzeige, nämlich, dass das Ermittlungsverfahren mangels konkreter Anhaltspunkte kaum vorangetrieben werde und der Vermerk des Zeugen C7 über die Einsichtnahme – nach Ansicht von O6 – nun die Anhaltspunkte über ein Fehlverhalten liefern würde (s.o.). Dass Herrn T5 der nähere Inhalt der Strafanzeige B1 bekannt gewesen wäre – aufgrund einer diesbezüglichen Abstimmung mit dem Zeugen B1 bzw. Rechtanwalt O6– hat die Kamer nicht feststellen können.
2043Herr T5 hat zwar bekundet, dass er dem dem Schreiben des Klägers vom 04.10.2010 in Ablichtung beigefügten Bericht in der xxx Zeitung vom 02.09.2010 entnommen habe, dass es bereits eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft xxx gegen den Kläger gab und diese zur Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft xxx wegen des Umfangs weitergeleitet worden sei (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 16.02.2018). Jedoch wird in diesem Bericht ein Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 115 Js 000/09 genannt (vgl. Bl. 1923 R d.A.); das durch die Strafanzeige B1 in Gang gesetzten Ermittlungsverfahrens hat hingegen das Aktenzeichen 115 Js 000/09 (s.o.).
2044Die Aussage des Herrn T5 ist nach obigen Ausführungen in Randbereichen zwar nicht zutreffend: Sie deckt sich nicht mit dem unstreitigen Umstand, dass ein Gespräch zwischen Herrn T5 und dem Zeugen I6 am 14.09.2010 über die Strafanzeige stattgefunden hat. Warum Herr T5 dies so bekundet hat, kann jedoch dahinstehen, da die Kammer hieraus keine sicheren Rückschlüsse zu ziehen vermag, bleibt jedoch im Rahmen der noch vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (s.u.).
2045Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass die entsprechende E-Mail erst durch die der Zeugin I8 gerichtlich aufgegebene Vorbereitung ihrer zweiten Zeugenvernehmung in den Prozess eingeführt wurde (s.o.), vermag daraus aber auch bei einer Gesamtwürdigung (s.u.) keine sicheren Rückschlüsse zu ziehen.
2046Auch die Aussagen der Zeuginnen H8 und I8 sind schon nicht ergiebig. Auf die Glaubwürdigkeit ihrer Person kommt es daher zunächst nicht an. Weder die Zeugin H8 noch die Zeugin I8 haben bestätigt,
2047dass Herr T5 entschieden hat, dass die Strafanzeige unter Umgehung sämtlicher Kontrollinstanzen (betreffend das übliche Verfahren bei Erstattung einer ersten / zweiten Strafanzeige) gestellt werden sollte,
dass Herrn T5 bewusst gewesen ist, dass die Beklagte keine Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit gefunden hätte.
Bei der Zeugin H8 handelt es sich nach deren eigenen Bekundungen um die Vorstandssekretärin von Herrn T5 seit dem Jahr 2006. Zu deren Tätigkeiten gehört danach die Reiseplanung, die Terminüberwachung, der Postein- und -ausgang und die Erledigung von Aufträgen, die Herr T5 ihr erteilt. Eigene Entscheidungen in der Sache trifft diese nicht. Die Zeugin hatte – auch nach weiterer Vorbereitung und Einsicht in Unterlagen (s.o.) – keine konkrete Erinnerung an den Vorgang „Strafanzeige“.
2052Die Argumentation des Klägers, dass die (Entscheidung zur) Erstattung der Strafanzeige gegen den Verhaltenskodex bzw. das im Hause der Beklagten übliche Verfahren bei Erstattung einer ersten / zweiten Strafanzeige verstoße, greift nicht. Dies hat die Kammer schon nicht feststellen können.
2053Insbesondere ist die Aussage des Herrn M8 im Rahmen seiner Parteivernehmung unergiebig. Dieser hat bekundet: In seinem Bereich (Ressort für Vertrieb, Marketing, Personalentwicklung und Unternehmensverbindungen) habe es im Jahr 2015 vier und im Jahr 2017 zwei Strafanzeigen gegen Vertriebspartner gegeben. Sein Ressort habe eine eigene juristische Abteilung, die sich mit der Konzernrechtsabteilung abstimme. Die J2 verlange, dass bei bestimmten Vorgängen Strafanzeige erstattet wird. Wenn bei diesen Vorgängen keine Strafanzeige erstattet würde, müsse dies begründet werden. Im Regelfall gehe einer Strafanzeige eine fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Vertriebspartner voraus. In diesem Zusammenhang komme das Thema bei ihm auf den Tisch. In den Quartalsberichten werde dies an die J2 berichtet. Die weitere Bearbeitung sei dann nicht mehr sein Thema. Die Informationen, die einer fristlosen Kündigung vorausgehen, seien teilweise schriftlich und teilweise mündlich. Wenn die Revision beteiligt sei, dann gebe es in der Regel schriftliche Informationen. Die Angelegenheit werde dann von Juristen seiner Abteilung, den Konzernjuristen, und in Einzelfällen auch von externen Rechtsanwälten, weiter bearbeitet. Auf eine Strafanzeige werde nur dann verzichtet, wenn bereits eine Strafanzeige vorliege. Wenn eine Strafanzeige erstattet wird, bekomme er die nicht noch einmal vorgelegt. Wenn eine Strafanzeige durch die Beklagte erstattet werde, dann befinde sich diese in den Unterlagen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2018, S. 7 f.).
2054Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass Herr M8 das Vorgehen bezüglich der Erstattung einer Strafanzeige in seinem Ressort und im Regelfall bekundet hat. Daraus vermag die Kammer nicht auf eine (vom Vorstand vorgegeben oder gehandhabte) einheitliche Vorgehensweise in allen Ressorts – insbesondere dem Ressort Beteiligungen – zu schließen. Ferner bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein entsprechender Verhaltenskodex bestanden hat.
2055Auch die Aussage des Zeugen F8 ist insoweit unergiebig. Dieser war nach seinen eigenen Bekundungen vom Sommer 1997 bis Sommer 2015 Mitglied des Vorstandes der Beklagten. Zu dessen Ressort gehörten die Bereiche IT, allgemeine Verwaltung, Inkasso und Service-Center sowie Betriebsorganisation. Dieser hat bekundet, dass das Regelwerk der Beklagten über die Entscheidungen Strafanzeigen nicht ausdrücklich behandele (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 14.02.2018, S. 4).
2056Auch die Aussage des Zeugen L6 ist unergiebig. Dieser hat zunächst die Behauptung der Kläger, dass
2057ihm die Strafanzeige vor dem 07.04.2011 vor der Abreichung zur Kenntnis vorgelegt worden und nach der Abreichung der Strafanzeige übersandt worden sei,
nicht bestätigt. Zudem hat dieser nicht bestätigt, dass es einen entsprechenden Verhaltenskodex im Hause der Beklagten überhaupt gegeben hat. Dieser hat ferner bekundet, dass es keine Verwaltungsanweisung oder Richtlinie dazu gebe, ob Strafanzeigen der Rechtsabteilung vorgelegt werden. Dies sei bereichs-/abteilungsabhängig (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.01.2020).
2060Ferner ist die Aussage des Zeugen I6 insoweit unergiebig. Dieser hat nicht bestätigt, dass es einen entsprechenden Verhaltenskodex im Hause der Beklagten überhaupt gegeben hat; er hat bekundet, dass es keine festen Regeln gebe, wie mit der Erstattung einer Strafanzeige umzugehen ist, die die Beklagte erstattet (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2020, S. 19).
2061Auch die Parteivernehmung des Herrn T5 ist in Bezug auf einen Verhaltenskodex der Beklagten bei Erstattung einer Strafanzeige bzw. betreffend das übliche Verfahren bei Erstattung einer ersten / zweiten Strafanzeige unergiebig.
2062Auch unter Berücksichtigung der ebenfalls in den o.g. Zeitraum von Juni 2010 bis September 2010 fallenden Ereignisse hat der insoweit beweisbelastete Kläger nicht bewiesen, dass die einzelnen Schritte und Inhalte der Strafanzeige mit der Beklagten auf Vorstandsebene abgestimmt wurden und das Vorgehen insgesamt nur darauf abgezielt hat, ihn (den Kläger) in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen und ihn und seine Geschäftsführung zu erschüttern:
2063Dies ergibt sich nicht in Zusammenschau mit dem zeitlichen Ablauf mit Blick auf die bereits erfolgte Strafanzeige durch den Zeugen B1 und die Kommunikation zwischen O6 und dem Zeugen B1 und der Staatsanwaltschaft zu den laufenden Ermittlungen. Auf die obige Darstellung zum Schreiben des Zeugen B1 an die Staatsanwaltschaft vom 07.08.2010 (Anlage K 157), das Schreiben des Rechtsanwalts O6 vom 26.08.2010 an die Staatanwaltschaft Köln (Anlage K 158) und den Vermerk zum Telefonat vom 08.10.2010 (Anlage K 159) wird verwiesen. Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit dieser behauptet, dass O6 in dem Schreiben vom 26.08.2010 (Anlage K 158) erkennbar sowohl für den Zeugen B1 als auch die Beklagte agiert habe. Dies ergibt sich auch nicht aus weiteren Umständen. Aus dem Kontakt des Zeugen B1 nach seiner Anzeigenerstattung zur Staatsanwaltschaft Köln und der daran anknüpfenden Kontaktaufnahme des Rechtsanwalts O6 mit der Staatsanwaltschaft Köln kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf ein mit der Beklagten abgestimmtes Vorgehen geschlossen werden. Dies wäre spekulativ. Auch der Umstand, dass O6 Informationen aus dem Mandatsverhältnis mit der Beklagten betreffend die Einsichtnahme vom 03.08.2010 preisgegeben hat, lässt diesen Rückschluss nicht sicher zu. Der Kammer erscheint es zumindest auch plausibel, dass O6 als eigenmächtiger Akteur gehandelt hat, wie auch der Zeuge B1 ihn beschrieben hat. Der Zeuge B1 hat glaubhaft bekundet, dass und warum er den Eindruck gewonnen hatte, dass O6 an Kontakten nur insoweit interessiert war, als er sich davon Informationen oder einen Vorteil für sein unmittelbares Vorgehen versprochen habe; in der Gesamtschau sei dieser an einer Abstimmung / an konkreten Vereinbarungen über Strategie und / oder Abfolge einzelner Schritte nicht interessiert gewesen; dieser habe vor allem „sein Ding“ machen wollen (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 16.12.2019, Anlage 1, Bl. 2986 d.A.). Der Zeuge B1 hat weiter bekundet, seines Erachtens nach sei O6 davon überzeugt gewesen, sich hier – zumindest von Kleinanlegern – nicht reinreden lassen zu müssen. Jedoch vermag auch der Umstand, dass es sich bei der Beklagten nicht um einen solchen Kleinanleger handelte, an der grundsätzlichen Einschätzung der Kammer nichts zu ändern, zumal auch der Zeuge B1 – nach eigenen Bekundungen – gerade keinen Einblick in die internen Abläufe und Entscheidungswege bei der Beklagten hatte (a.a.O.).
2064Unter dem 24.08.2010 datiert zudem der 11. Rundbrief an die Mitglieder der V8, auf dessen Inhalt an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen wird (vgl. Anlage K 48 / Anlagenkonvolut 145). Hervorzuheben ist, dass Rechtanwalt O6 in diesem Rundbrief die Mitglieder der V8 über den Vergleich vom 02.06.2010 in Sachen Auskunftsbergehren vor dem Landgericht Aachen unterrichtet und in diesem Zusammenhang die Beklagte namentlich erwähnt als dortige Antragstellerin.
2065Nach dem 14. September 2010
2066Der beweisbelastete Kläger hat ferner nicht bewiesen,
2067dass O6 mit der Beklagten den Inhalt der Strafanzeige, deren Formulierung und den Zeitpunkt ihrer Abreichung mit der Beklagten abgestimmt bzw. die Beklagte hierauf Einfluss genommen hat,
insbesondere dass die Beklagte (in Zusammenarbeit mit O6) den Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige bewusst gewählt hat als Timing der entsprechenden Enthüllungen, um einen Spannungsbogen bei Anlegern, Medien und in der Öffentlichkeit aufzubauen, der seine volle Wirkung am Tag der Gesellschafterversammlung am 26.08.2011 entfalten sollte („perfide Choreographie“), dabei die einzelnen Schritte und Inhalte der Strafanzeige mit der Beklagten auf Vorstandebene abgestimmt wurden und die Beklagte die Erstattung der Strafanzeige endgültig erst im April 2011 freigegeben hat,
dass die Beklagte ferner vor Abreichung der Strafanzeige einen Entwurf derselben erhalten hat.
Die Aussagen der insoweit benannten Zeugen und Parteivertreter sind unergiebig.
2074Die Kammer hat berücksichtigt, dass die Einsichtnahme in die Unterlagen bereits am 03.08.2010, die grundsätzliche Zustimmung der Beklagten unter dem 14.09.2010 datiert und eine Ankündigung einer Strafanzeige durch O6 gegenüber der Staatsanwaltschaft am 08.10.2010 erfolgte, die Strafanzeige jedoch erst Monate später unter dem Datum 00.00.2011 erstattet wurde. Der festgestellte Ablauf beweist jedoch keineswegs, dass die Beklagte in ständigem Kontakt mit O6 gestanden, ihm Informationen und Anweisungen übermittelt und ihr Vorgehen an taktischen Erwägungen ausgerichtet hat. Im Einzelnen:
2075Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus der E-Mail vom 16.05.2011 des Zeugen B6 an Herrn O6 vor dem Hintergrund der Anfrage des Zeugen B1 (Anlage B 26 / B 45) –
2076„Sehr geehrter Herr O6,
2077anliegend erhalten Sie eine Anfrage von Herrn B1, mit der Bitte diese zu beantworten, da uns der zeitliche Ablauf nicht im Detail bekannt ist, nachdem wir Ihnen mit Mail vom 14.09.2010 mitgeteilt haben, dass der Vorstand der D6 keine Einwände gegen die Einleitung eines Strafverfahrens hat. Insbesondere ist uns nicht bekannt, wann Ihre Kanzlei gegenüber der Staatsanwalt tätig geworden ist, dies haben wir auch L1 in einem Telefonat mitgeteilt.“
2078– gerade nicht,
2079dass die Beklagte die wesentlichen Schritte des Rechtsanwalts gesteuert und kontrolliert hat,
Herr T5 und der zuständige Bereichsleiter B6 über den Sachstand informiert gewesen sind
und die maßgeblichen Entscheidungen getroffen haben.
Eine „Verschleierungstaktik“ durch eine zur Sachlage abweichende Dokumentation zum damaligen Zeitpunkt erachtet die Kammer als abwegig.
2084Zum Geschehen nach dem 14.09.2010:
2085Der beweisbelastete Kläger hat nicht bewiesen,
2086dass O6 und der Zeuge B6 (spätestens) im Telefonat vom 29.09.2010 vereinbart haben, die Strafanzeige nicht sofort zu stellen, sondern zu warten, bis diese eine größere Wirkung entfalten würde,
dass es sich dabei um eine strategische Abstimmung handelte.
Die Aussage des Zeugen B6 ist insoweit nicht ergiebig; dieser hat die obigen Behauptungen des Klägers nicht bestätigt. Dieser hat bekundet, sich nicht an ein Telefonat mit O6 am 29.09.2010 erinnern zu können; er könne nicht erklären, wie dieses Telefongespräch Eingang in den schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten gefunden habe (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2018, S. 8).
2090Die Kammer hat in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass die Beklagte diesen Kontakt sowie einen weiteren am 28.10.2010 erst mit Schriftsatz vom 15.05.2018 nach teilweise stattgehabter Beweisaufnahme ergänzend vorgetragen und „nachgeschoben“ hat. Aus den weiteren Kontakten und insbesondere dem Umstand, dass ein Telefonat zwischen O6 und dem Zeugen B6 am 29.09.2010 stattgefunden hat, in dem O6 etwaig kurz mitgeteilt hat, dass die Unterlagen für die Strafanzeige zusammengestellt würden, kann die Kammer – auch bei der noch vorzunehmenden Gesamtwürdigung (s.u.) – keine sicheren Rückschlüsse auf den Inhalt des Gesprächs ziehen. Der „nachgeschobene Vortrag“ der Beklagten ist nach der Überzeugung der Kammer wiederum mit der Prozessentwicklung erklärbar. Der von den Parteien dem Gericht unterbreitete Sachverhalt ist von beiden Seiten nach und nach detaillierter vorgetragen und ergänzt worden. Auch mit Blick auf die Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) vermochte die Kammer – auch bei einer Gesamtwürdigung – keine Verschleierungstaktik auf Beklagtenseite festzustellen. Insbesondere ist die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte den vom Kläger behaupteten tatsächlichen (weiteren) Inhalt des Gesprächs vom 29.09.2010 verschweigt.
2091Im Oktober 2010 wandte sich sodann der Kläger mit Schreiben vom 04.10.2010 (Anlage K 67) an die Beklagte, dort Herrn T5, das mit Schreiben vom 13.10.2010 beantwortete wurde (Anlage K 54). Auf die beiden genannten Schreiben sowie die dem Schreiben vom 04.10.2010 beigefügten Zeitungsartikel (vgl. Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll vom 16.02.2018) wird verwiesen.
2092Soweit es in dem Schreiben vom 13.10.2010 heißt:
2093„Allerdings haben Juristen unserer Rechtsabteilung die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Pachtverzicht gegenüber der G1 GmbH geprüft und auf einige Ungereimtheiten hingewiesen. Dies hat uns bewogen, der V8 beizutreten, deren Rechtsvertreter O6 ist. Ohne die Tätigkeit des Rechtsanwalts O6 bewerten zu wollen, schlage ich Ihnen vor, zunächst den Ausgang des Rechtsstreits abzuwarten […]“,
2094hat Herr T5 im Rahmen seiner Parteivernehmung bekundet, mit der Formulierung „Ausgang des Rechtsstreits“ die rechtlichen Auseinandersetzungen gemeint zu haben, auch im Zusammenhang mit der Strafanzeige, zumal er kurz zuvor einer Strafanzeige zugestimmt hätte (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2018, S. 19). Sichere Rückschlüsse auf eine behauptete Abstimmung mit O6 in Bezug auf die / den Inhalt der Strafanzeige (s.o.) vermag die Kammer aus diesem Umstand nicht zu ziehen. Entsprechendes gilt, soweit Herr T5 im Rahmen seiner Parteivernehmung bekundet hat, das Schreiben vom 04.10.2010 an den Zeugen B6 weitergeleitet und mit diesem eine Rücksprache per Videokonferenz am 07.02.2010 gehalten zu haben (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2018, S. 19 und vom 16.02.2018, S. 4).
2095Die Kammer erachtet das Antwortschreiben vom 13.10.2010 (Anlage K 54) in dem dargestellten Kontext auch nicht als einen Versuch, den Kläger hinzuhalten, um im Hintergrund weiter zu intrigieren und an dessen Absetzung zu arbeiten („Verschleierungsmanöver“), stellt aber auch diese Erwägung des Klägers in die vorzunehmende Gesamtwürdigung (s.u.) ein.
2096Unter dem 04.11.2010 datiert der 12. Rundbrief an die Mitglieder der V8, auf dessen Inhalt an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen wird (vgl. Anlage K 87 / Anlagenkonvolut 145).
2097Am 28.02.2011 schließlich erteilte die Klägerin – aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung Oberlandesgerichts Köln, Beschl. v. 21.02.2011, 18 U 149/10 – Mitgliedern der V8 Namen und Adressen der Treugeber, die ihre Beteiligung über die Treuhandkommanditistin hielten (Anlage K 173).
2098Unter dem 01.03.2011 datiert der 13. Rundbrief und unter dem 28.03.2011 der 14. Rundbrief an die Mitglieder der V8; auf die Inhalte wird an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen (vgl. Anlage K 98 und K 77 / Anlagenkonvolut 145). Mit Schreiben vom 31.03.2011 stimmte die Beklagte – wie im 14. Rundbrief angefragt – dem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung mit dem Ziel der Abwahl des Klägers als Komplementär und Bestellung eines neuen Komplementärs mit dem vorbereiteten Antwortscheiben (Anlage B 79) zu. Dieses Vorgehen steht objektiv im Zusammenhang mit der Befragung sämtlicher Mitglieder der V8 und lässt wiederum für sich genommen keine sicheren Rückschlüsse auf die behauptete (bilaterale) Abstimmung zwischen O6 und der Beklagten zu.
2099April 2011
2100Auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse im April 2011 ist die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass O6 mit der Beklagten den Inhalt der Strafanzeige, deren Formulierung und den Zeitpunkt ihrer Abreichung abgestimmt bzw. die Beklagte hierauf Einfluss genommen hat. Der beweisbelastete Kläger hat nicht bewiesen, dass die Beklagte – namentlich der Zeuge B6 – am 08.04.2011 ein „Täuschungsmanöver“ darüber inszeniert hat, ob / dass eine Strafanzeige erstattet worden ist. Ausgangspunkt der Beweiswürdigung sind wiederum das unstreitige Geschehen und die in den Prozess eingeführten Dokumente, an deren Authentizität zu zweifeln aus besagten Gründen kein Anlass besteht. Ergänzt wird dies durch die Aussagen der Zeugen und Parteivertreter zu den Behauptungen der Klägerseite:
2101Die Strafanzeige datiert unter dem 00.00.2011, einem Donnerstag.
2102Bereits unter dem 04.04.2011 datiert ein an die Anleger der Klägerin gerichtetes – ebenfalls auf dem Briefbogen der Rechtsanwälte N4 und von O6 unterzeichnete – Schreiben, auf dessen Inhalt vollumfänglich verwiesen wird (vgl. Anlage K 60 / Anlagenkonvolut K 145). Hervorzuheben sind die Erwähnung einer Versicherungsgesellschaft und einer Strafanzeige:
2103„Seit im Sommer 2009 nachträglich bekannt wurde, dass L1 zugunsten seiner Familienfirma G1 GmbH seit Anfang 2008 auf jährliche Pachtzinszahlung von rund € 2,3 Mio. verzichtet, ist wegen dieser Insich-Geschäfte ein erheblicher Vertrauensverlust bei vielen Gesellschaftern eingetreten. Ein Mitglied der V8, eine namhafte deutsche Versicherungsgesellschaft, hat mit unserer Hilfe gerichtlich durchgesetzt, Einsicht in die Bücher der E1 KG zu drei Geschäftsvorgängen zu nehmen. Das Ergebnis dieser Einsicht im letzten Jahr war, dass der Vorstand der Versicherungsgesellschaft, die mit rund € 5 Mio. beteiligt ist, beschlossen hat, gegen L1 u.a. Strafanzeige wegen des Verdachtes der schweren Untreue zu stellen. Bei der Staatsanwaltschaft in xxx ist seit einem Jahr ein Ermittlungsverfahren gegen L1 u.a. anhängig.“
2104Mit Blick auf die Ausführungen im 11. Rundbrief erschließt sich, dass es sich bei der Versicherungsgesellschaft um die Beklagte handelt. Soweit davon die Rede ist, dass bei der Staatsanwaltschaft in Köln bereits seit einem Jahr ein Ermittlungsverfahren anhängig sei, kann dies vor dem Hintergrund der bereits in vorherigen Rundbriefen erwähnten Strafanzeige des Zeugen B1 gesehen werden. Es wird auch nicht ausgeführt, dass die Versicherungsgesellschaft bereits Strafanzeige erstattet habe.
2105Der Kläger sah sich daraufhin zur Kontaktaufnahme mit der Beklagten veranlasst.
2106Unstreitig gab es am Freitag, den 08.04.2011, einen telefonischen Kontakt zwischen dem Kläger und dem Zeugen B6. Zudem bat der Kläger mit E-Mail-Schreiben vom 08.04.2011 (Freitag) den Zeugen B6 um Mitteilung, ob, wann und ggf. wo die Beklagte aufgrund der Einsichtnahme in die Bücher der Klägerin Strafanzeige gegen ihn u.a. erstattet habe (Anlage K 68). Zugleich wandte er sich mit E-Mail-Schreiben vom 08.04.2011 an Herrn T5 (Anlage K 69 bzw. vgl. Anlage 3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2018, Bl. 1925 f. d.A.).
2107Aus der vorgelegten Korrespondenz ergibt sich, dass der Zeuge B6 daraufhin noch am 08.04.2011 mit Rechtanwalt O6 telefonierte und sich per E-Mail an diesen wandte mit der Bitte um Beantwortung der Anfrage des Klägers (Anlage B 27 bzw. Anlage 4 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2018, Bl. 1925 d.A.):
2108„Sehr geehrter O6,
2109anliegend erhalten Sie - wie telefonisch besprochen - ein Schreiben von L1 mit der Bitte, dies zu beantworten, da mir die erbetenen Angaben nicht bekannt sind.“
2110bzw. später am 08.04.2011:
2111„Sehr geehrter O6,
2112L1 hat sich erneut telefonisch gemeldet und um kurzfristige Beantwortung der von ihm gestellten Fragen gebeten, da er zu telefonischen Anfragen von Anlegern Stellung nehmen muss. Ich bitte Sie daher, ihm kurzfristig eine Antwort zukommen zu lassen […]“
2113(Anlage 4 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2018, Bl. 1925 d.A.).
2114Herr T5 erhielt von dieser E-Mail eine Kopie (vgl. Anlage 4 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2018, Bl. 1925 d.A.). Auf dem Ausdruck, den Herr T5 im Rahmen seiner Parteivernehmung zu den Akten gereicht hat (Anlage 4 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2018, Bl. 1925 d.A.) findet sich ein handschriftlicher Vermerk, auf den Bezug genommen wird.
2115Unter dem 11.04.2011 datiert sodann als Reaktion darauf eine von der Zeugin H8 an den Zeugen B6 gerichtete E-Mail:
2116„Hallo Herr B6,
2117im Nachgang zu der Ihnen übersandten Mail hat L1 auch noch Herrn T5 direkt angeschrieben (s.u.).
2118Herr T5 ist über solche „öffentlichkeitswirksamen Auftritte“ von Herrn O6 nicht erfreut und möchte über dieses Angelegenheit kurz mit Ihnen sprechen.
2119Wir geben diesen Vorgang daher mit nach F5 für Ihre Rücksprache am 14.04.2011.
2120Gruß aus xxx
2121H8“
2122(Anlage 3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2018, Bl. 1924 d.A.)
2123Der Zeuge B6 wandte sich daraufhin (über seine Sekretärin Frau K8) mit E-Mail vom 15.04.2011 (Anlage B 28) an O6, auszugsweise:
2124„Sehr geehrter O6,
2125der Vorstand unseres Hauses ist über die öffentlichkeitswirksame Darstellung der Versicherungsgesellschaft in Ihrem Schreiben vom 04.04.2011 „not amused“. Sollten wir in weiteren für die Öffentlichkeit bestimmten Schreiben erwähnt werden, bitten wir Sie, dies vorab mit uns abzustimmen.“
2126Eingegangen ist die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft xxx am Montag, den 00.00.2011.
2127Am 12.04.2011 erhielt der Kläger eine Antwort durch E-Mail Schreiben des Rechtsanwalts O6 (Anlage K 53), auf das Bezug genommen wird. O6 bestätigte für die Beklagte dem Kläger gegenüber, dass Strafanzeige erstattet wurde.
2128Dieser anhand der genannten Dokumente nachvollziehbare Ablauf stellt nach Ansicht der Kammer einen plausiblen Geschehensablauf dar, belegt indes kein „Täuschungsmanöver“.
2129Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, sofern dieser es für „gänzlich realitätsfremd“ und eine reine Schutzbehauptung hält, dass dem Zeugen B6 die „erbetenen Angaben“ nicht bekannt gewesen seien und es schlicht nicht vorstellbar sei, dass O6 dem Zeugen nicht per Telefon am 08.04.2011 mitgeteilt habe, dass am Tag zuvor die Strafanzeige erstattet wurde. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass der Zeuge B6 am 08.04.2011 nur vorgegeben hat, keine Kenntnis über den Sachstand zu haben, sodann O6 informiert und dieser nach Abstimmung die Strafanzeige auf den 07.04.2011 rückdatiert und erst sodann abgereicht hat.
2130Sofern der Kläger behauptet, dass der Zeuge B6 sehr wohl umfassend über die einzelnen Schritte von O6 informiert gewesen sei und O6 die Strafanzeige erst nach Abstimmung mit der Beklagten habe absenden dürfen, hat er dies nicht bewiesen. Insbesondere hat der beweisbelastete Kläger nicht den behaupteten Inhalt des zwischen ihm und dem Zeugen B6 geführten Telefonats vom 08.04.2011 bewiesen. Sowohl die Aussage des Zeugen B6 ist insoweit unergiebig als auch die Aussage des Zeugen V2 und die Bekundungen des Herrn T5 in seiner Parteivernehmung zu den behaupteten Abstimmungen.
2131Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Kammer keine sicheren Rückschlüsse auf den Inhalt der Telefonate am 08.04.2011 zwischen dem Kläger und dem Zeugen B6 bzw. dem Zeugen B6 und O6 ziehen. Als abwegig erachtet es die Kammer, dass der Zeuge B6 anlässlich der Nachfrage des Klägers am 08.04.2011 die nachfolgende E-Mail Korrespondenz mit O6 nach außen als „Legende“ dokumentierte. Der Kläger hat nach nicht bewiesen, dass O6 „augenscheinlich auf die Versicherung eingewirkt hat, doch Anzeige zu erstatten, um sich aus der für ihn peinlichen Situation zu retten“.
2132Aufgrund obiger Ausführungen erachtet die Kammer die Aussage des Zeugen B6, dass er in dem Zeitraum Anfang 2011 bis zur Erstattung der Strafanzeige im April 2011 davon ausgegangen, dass die Strafanzeige im Sande verlaufen sei, auch nicht als reine Schutzbehauptung.
2133Der oben dargelegte Ablauf steht auch nicht in Widerspruch zu den Bekundungen des Herrn T5 und der Zeugin H8.
2134Herr T5 hat dazu bekundet, am 08.04.2011 durch eine E-Mail des Klägers an B6 und ihn mit der Angelegenheit Strafanzeige befasst worden zu sein. Auf diese E-Mail habe er sich an B6 gewandt. Inhalt sei gewesen, dass B6 das öffentlichkeitswirksame Auftreten von O6 unterbinden sollte. Es gebe in diesem Zusammenhang eine E-Mail seines Sekretariats an B6. Herr T5 überreichte den Ausdruck der E-Mail vom 11.04.2011, 14:26 Uhr, zu den Akten (Anlage 3 zum Protokoll vom 16.02.2018). Es habe dann ein Gespräch mit B6 gegeben, ein persönliches Gespräch. Er habe B6 gesagt, O6 solle solch öffentlich wirksame Auftritte unterlassen. B6 habe sich um die Angelegenheit kümmern sollen, was er dann auch mit E-Mail vom 15.04.2011 gemacht habe.
2135Die Zeugin H8 hat dazu bekundet, dass und warum die E-Mail vom 11.04.2011, Blatt 1924 d. A., die Reaktion auf die handschriftliche Weisung von Herrn T5 sei, an den Vorgang selbst erinnere sie sich aber nicht (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2019).
2136Die Kammer erachtet es auch nicht als ein Indiz eines „Täuschungsmanövers“, dass die Strafanzeige unter Donnerstag, 00.00.2011, datiert, aber „erst“ am Montag, den 00.00.2011, bei der Staatsanwaltschaft xxx eingegangen ist. Dieser zeitliche Ablauf steht mit einem üblichen Bearbeitungsvorgang und Postlauf in Einklang.
2137Auch der Umgang mit der Anfrage des Zeugen B1 an die Beklagte mit E-Mail vom 14.05.2011 zur Frage der Erstattung der Strafanzeige im Namen der Beklagten ist kein Indiz für ein „Täuschungsmanöver“:
2138Mit E-Mail vom 16.05.2011 wandte sich der Zeuge B6 an Herrn O6 vor dem Hintergrund der Anfrage des Zeugen B1 (Anlage B 26 / B 45):
2139„Sehr geehrter Herr O6,
2140anliegend erhalten Sie eine Anfrage von Herrn B1, mit der Bitte diese zu beantworten, da uns der zeitliche Ablauf nicht im Detail bekannt ist, nachdem wir Ihnen mit Mail vom 14.09.2010 mitgeteilt haben, dass der Vorstand der D6 keine Einwände gegen die Einleitung eines Strafverfahrens hat. Insbesondere ist uns nicht bekannt, wann Ihre Kanzlei gegenüber der Staatsanwalt tätig geworden ist, dies haben wir auch L1 in einem Telefonat mitgeteilt.“
2141Der Zeuge B1 hat seine Anfrage vom 14.05.2011 per E-Mail im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 16.12.2019 dargelegt; auf den Ausdruck der E-Mail (Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2019, Bl. 3002 d.A.) wird verwiesen. Zum besseren Verständnis ist zu berücksichtigen, dass dieser Anfrage Folgendes vorausging:
2142Unter dem 12.04.2011 datiert auch ein Rundschreiben des Klägers an sämtliche Anleger der Klägerin (Anlage K 78), mit dem dieser auf das Schreiben vom 04.04.2011 reagierte. Auf Anlage K 78 wird Bezug genommen. Hervorzuheben ist, dass der Kläger darin u.a. ausführt:
2143„[…] O6 suggeriert, „eine namenhafte deutsche Versicherungsgesellschaft“ habe „gegen L1 u.a. Strafanzeige wegen des Verdachts der schweren Untreue gestellt.
2144Mir ist eine solche Strafanzeige nicht bekannt. Auf Nachfrage beim Vorstand der besagten Versicherung wurde mir eine Strafanzeige nicht bestätigt […]“.
2145Dahinstehen kann, aus welchen Gründen die Information von O6 mit E-Mail Schreiben vom 12.04.2011 an den Kläger, dass Strafanzeige erstattet wurde, nicht in das Rundschreiben eingeflossen ist.
2146Unter dem 16.04.2011 datiert sodann eine an eine Vielzahl der Mitgesellschafter – u.a. die Beklagte – gerichtete E-Mail des Zeugen B1 (Anlage B 30 /Anlage B 42), auf die verwiesen wird. Auszugsweise heißt es dort:
2147„Frage: L1 wirft Herrn O6 Falschaussagen vor, insbesondere auch bzgl der Existenz einer Strafanzeige. Was wissen Sie davon?
2148O6 stützt sich m.E. maßgeblich auf die im Klagewege durchgesetzte Akteneinsicht einer Versicherungsgesellschaft als Mitgesellschafter, die nach dem letzten mir vorliegenden Handelsregisterauszug mit 2,5 Mio beteiligt ist und die in der Form einer Konzernrechtsabteilung obendrein über juristische Sachkunde verfügen dürfte. Ich weiß aus absolut zuverlässiger Quelle von der Absicht einer Strafanzeige durch besagte Versicherung – und nach meiner Kenntnis wurde die auch eingereicht.
2149Wenn L1 mit der gleichen Versicherung gesprochen hat, dann wundert mich diese Aussage. Ich kann mir dies dann nur durch ein Mißverständnis erklären“.
2150Unter dem 05.05.2011 datiert ein weiteres an die Anleger der Klägerin gerichtetes Schreiben, auf dessen Inhalt verwiesen wird (vgl. Anlage K 56 / Anlagenkonvolut K 145). Hervorzuheben sind die Ausführungen von O6 zu den Ausführungen des Klägers im o.g. Schreiben an die Anleger vom 12.04.2011, auch zum Thema Strafanzeige.
2151Unter dem 11.05.2011 datiert sodann ein an die Gesellschafter der Klägerin gerichtetes Schreiben des Klägers (Anlage B 43), mit dem dieser „zu den Schreiben des Anwalts O6 von Ende März / Anfang April 2011 und vom 05. Mai 2011“ Stellung nimmt, auch zum Thema Strafanzeige. Wegen der Ausführungen des Klägers wird auf Anlage B 43 Bezug genommen. Ebenfalls unter dem 11.05.2011 datiert ein Schreiben des Klägers „Zu den Aktionen des O6“ (Anlage B 44), das an sämtliche Anleger der Klägerin versandt wurde. Wegen der Ausführungen des Klägers wird auf Anlage B 44 Bezug genommen.
2152Vor diesem Hintergrund ist die Anfrage des Zeugen B1 vom 14.05.2011 einzuordnen. Der Zeuge B1 hat dazu zunächst glaubhaft die Umstände des Telefonats mit dem Zeugen B6 am 07.02.2011 bekundet (siehe obige Ausführungen zur Frage des Vorliegens eines „Vorstandsbeschlusses“). Ergänzend hat der Zeuge zu den Äußerungen des Klägers zur Frage der Erstattung einer Strafanzeige (Vorwurf der Falschaussage bzgl. der Strafanzeige gegenüber O6) auf einer Verwaltungsratssitzung vom 18.04.2011 ausgesagt. Dies habe ihn veranlasst, den zeitlichen Ablauf zu rekonstruieren. Die Aussage von O6 im Schreiben vom 04.04.2011 habe er so verstanden, dass nur ein „Vorstandsbeschluss“ vorliege, aber nicht so, dass die Strafanzeige (einer großen deutschen Versicherungsgesellschaft) schon eingereicht worden sei. Vom Zeugen B6 habe er eine damit korrespondierende E-Mail am 16.05.2011 erhalten. Weiter hat der Zeuge klargestellt, dass er sich in der Anfrage auf das Schreiben des Klägers vom 11.05.2011 an alle Gesellschafter bezogen und daraus zitiert habe (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2019 nebst Anlage 1). Auch diese Bekundungen erachtet die Kammer aufgrund des objektiv nachvollziehbaren Geschehens für glaubhaft.
2153Auch vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer die Reaktion der Beklagten durch E-Mail des Zeugen B6 vom 16.05.2011 (s.o.) für plausibel und nicht als Beleg für ein (weiteres) Täuschungsmanöver. Die Ausführungen in der E-Mail sind in Einklang mit dem zuvor dargelegten Ablauf bezüglich des Umstandes der Abreichung der Strafanzeige durch O6 ohne vorherige Abstimmung mit der Beklagten zu bringen. Sichere Rückschlüsse auf einen Täuschungswillen vermag die Kammer aus dem Dargelegten indes nicht zu ziehen.
2154Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge B1 eine E-Mail vom 20.05.2011 zu den Akten gereicht hat (Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2019, Bl. 3011 d.A.), die nach seinen glaubhaften Bekundungen die Antwort auf seine Anfrage vom 14.05.2011 ist. Auf den Inhalt der E-Mail vom 20.05.2011 wird verwiesen. Auch insoweit ist die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge B6 und O6 diese Korrespondenz als „Legende“ abgestimmt haben, um ein tatsächlich hiervon abweichendes Vorgehen zu vertuschen.
2155Der beweisbelastete Kläger hat auch nicht bewiesen, dass vor dem Anlegerschreiben vom 05.05.2011 (Anlage K 56) eine entsprechende Abstimmung zwischen der Beklagten und Herrn O6 stattgefunden hat. Aus dem Umstand, dass O6 im Schreiben vom 05.05.2011 erneut ausführt, dass „besagte Versicherung Strafanzeige gestellt hat“, lässt einen solchen Rückschluss nicht sicher zu. Die vom Kläger benannten Zeugen B6 und I6 sowie Herr T5 haben die Behauptung des Klägers, dass O6 diese Aussage nicht gegen den expliziten Willen des Vorstandes der Beklagten getätigt hätte, indes nicht bestätigt.
2156Ferner ist auch die Aussage des Zeugen L6 zum Beweisthema „Strafanzeige“ unergiebig. Dieser hat die Behauptung der Kläger, dass
2157ihm die Strafanzeige vor dem 07.04.2011 vor der Abreichung zur Kenntnis vorgelegt worden und nach der Abreichung der Strafanzeige übersandt worden sei,
nicht bestätigt.
2160Soweit der Kläger einwendet, dass es höchst ungewöhnlich sei, dass die Beklagte als Mandantin keine Abschrift der Strafanzeige erhalten haben will und dies berufsrechtlich zu beanstanden sei, vermag auch dies für sich gesehen kein hinreichendes Indiz für ein „Täuschungsmanöver“ bzw. eine Verschleierungstaktik bzgl. der angeblichen Rufmordkampagne zu sein. Die Kammer hat aber auch dies im Rahmen der Gesamtwürdigung (s.u.) berücksichtigt.
2161Zum weiteren Geschehensablauf vor der Gesellschafterversammlung im August 2011
2162Unter dem 19.05.2011 datiert das an die Klägerin gerichtete Schreiben von O6 betreffend einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung gemäß § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (vgl. Anlage K 92).
2163Ein weiteres Indiz für eine Rufmordkampagne ist auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte die I4 GmbH mitgründete. Der beweisbelastete Kläger hat nicht bewiesen, dass die Beklagte mit der Gründung dieser Gesellschaft unredliche Ziele verfolgte. Zur Überzeugung der Kammer steht nicht fest, dass der Kläger unabhängig von den diesem gegenüber erhobenen Vorwürfen abgewählt werden sollte.
2164Unter dem 19.05.2011 datiert der Gesellschaftsvertrag, wonach der Gegenstand dieses Unternehmens lautete: „Die Übernahme der Komplementärstellung bei der M2 KG“. Das Ziel, den Kläger als Komplementär der Klägerin abzulösen und durch die I4 GmbH zu ersetzen, steht im Zusammenhang mit den oben dargelegten Zielen der V8, deren Mitglied die Beklagte war (s.o.). Soweit die Abwahl des Klägers beabsichtigt war und just vorbereitet wurde, war es nur konsequent, zugleich für den Fall eines erfolgreichen Abwahlantrages einen „Ersatzkomplementär“ bereit zu stellen.
2165Auch hat der Zeuge B6 die Behauptung des Klägers, dass
2166er (der Kläger) in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung abgewählt werden sollte, und zwar unabhängig davon, ob sich die Vorwürfe gegen ihn als zutreffend herausstellen würden oder nicht,
nicht bestätigt. Die Aussage ist auch insoweit unergiebig.
2169Die Aussage des Zeugen B6 „Wer A sagt, der muss auch B sagen“ ist vom Kläger ersichtlich aus dem Zusammenhang gerissen. Der Zeuge hat damit zum Ausdruck gebracht, dass der erste Schritt der Beitritt zur V8 war, und soweit die Abwahl des Klägers als Komplementär der Klägerin verfolgt wurde, es dann auch konsequent war, die I4 GmbH als Ersatzkomplementärin für den Fall einer erfolgreichen Abwahl zu gründen. Keinesfalls belegt diese Äußerung im Zusammenhang mit der weiteren Aussage des Zeugen B6, dass er nicht überrascht gewesen sei, dass O6 in seinen Rundscheiben von der Strafanzeige spreche (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2018, S. 20 und vom 11.11.2019, S. 7), dass der Zeuge B6 „die Propaganda“ (so die Wortwahl des Klägers) zumindest billigend in Kauf genommen hat. Der Zeuge B6 hatte zudem mit Blick auf die Rundschreiben die „Gesellschafteröffentlichkeit“ im Auge.
2170Herr T5 hat – befragt zu diesem Thema – ebenso bekundet, der Gesellschaftszweck sei ein Ersatzkomplementär für den Fall, dass in der Gesellschafterversammlung im August 2011 die V8 mit O6 mit dem Ablöseantrag durchkommen würde (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2018, S. 21).
2171Dahinstehen kann zudem, ob die Wahl der Rechtsform einer GmbH unter steuerlichen Aspekten überhaupt sinnvoll gewesen ist. Auch wenn man unterstellt, dass dies nicht der Fall war, lässt dies keine sicheren Rückschlüsse auf unredliche Motive der Beklagten zu.
2172Juni bis August 2011
2173Sodann kam es erneut zu einer Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Beklagten. Auf das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 08.06.2011 (Anlage K 162) an den Vorstand der Beklagten, namentlich den seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden I6, die Reaktion der Beklagten hierauf mit Schreiben vom 15.06.2011 (Anlage K 55), das Schreiben des Klägers vom 10.08.2011 an den Vorstand der Beklagten (Anlage K 70) und das Schreiben des Klägers vom 18.08.2011 an den Zeugen B6 (Anlage B 70) wird verwiesen.
2174Die Korrespondenz ist auch in folgendem Kontext zu sehen:
2175Mit Schreiben vom 24.06.2011 (vgl. Anlage B 63) war zwischenzeitlich die Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung der Klägerin für das Geschäftsjahr 2010 erfolgt. Thematisiert wurden u.a. der Abwahlantrag und die beabsichtigte Einsetzung der I4 GmbH als neuer Komplementärin.
2176Ferner fällt in diesen Zeitraum das an die Mitgesellschafter (also auch an die Beklagte) gerichtete Minderheitsvotum des Zeugen B1 zum Abwahlantrag vom 22.07.2011 (vgl. Anlage B 46), in dem sich der Zeuge zu den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen äußert und zu folgendem Schluss gelangt:
2177„Alles in allem komme ich zu dem Schluß, daß mein Vertrauen in den Komplementär hinreichend beschädigt ist, um einen Neuanfang mit einem Komplementär bzw. einer Komplementär-GmbH aus dem Kreis der Gesellschafter zu unterstützen. Ich halte mit einer solchen neuen Konstellation ggü. dem Ist-Zustand eine wesentliche Minimierung von Interessenkonflikten schon im Ansatz für erreichbar.
2178Jeder Gesellschafter muß entscheiden, ob sein Vertrauen soweit beschädigt ist, daß er dem derzeitigen Komplementär das Vertrauen endgültig entzieht und für einen Austausch stimmt. Dabei sollte sich jeder Gesellschafter auch klarmachen, daß es einer großen Kraftanstrengung der Kritiker bedurft hat, um zu diesen Entscheidungspunkt zu kommen. Ich bin nicht sicher, ob eine derartige Kraftanstrengung wiederholbar wäre. Die Chance für einen Neuanfang mit neuem Komplementär gibt es wahrscheinlich jetzt - oder für lange Zeit nicht mehr.“
2179Es folgten die E-Mails des Zeugen B1 vom 28.07.2011 (Anlage B 31) und 31.07.2011 (Anlage B 32) an die Mitgesellschafter der Klägerin. Die erstgenannte E-Mail hatte den Betreff „C1 – Informationskampagne vor der xxx am 26.08.2011“. Gegenstand der Ausführungen waren der angestrebte Komplementärswechsel und der Zweitmarktkurs, letzteres auch unter dem Gesichtspunkt des Wirkens der V8 bzw. des Herrn O6. Die zweite E-Mail betraf die Themenkomplexe Gutachten, die der Kläger eingeholt hatte, Haltung des Verwaltungsrats zu einer „Abwahl“ des Klägers, Haftung und Steuerbelastung durch einen Komplementärwechsel. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Anlagen verwiesen.
2180Mit Schreiben vom 28.07.2011 (vgl. Anlage B 47) wandten sich sodann die Treuhandgesellschaft / der Kläger an die Gesellschafter der Klägerin, mit dem sie ausführen, dass die von Herrn O6 erhobenen Vorwürfe sich nach umfassender Überprüfung als grund- und haltlos herausgestellt hätten; beigefügt war diesem Schreiben eine Stellungnahme des Klägers „zu den Vorwürfen, Aktionen und Anträgen von O6“ (vgl. Anlage B 48).
2181Mit E-Mail vom 01.08.2011 (vgl. Anlage B 49) nahm Herr B1 sodann gegenüber den Mitgesellschaftern zu ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen Stellung.
2182Unter dem 03.08.2011 (vgl. Anlage B 50) wandte sich der Kläger erneut an die Gesellschafter der Klägerin und übersandte in zwei Schreiben festgehaltene kritische Gedanken von Mitgesellschaftern „zu Wirken und Anträgen von O6“, namentlich ein Schreiben der „xxx des C1“ vom 29.07.2011 und ein Schreiben des Gesellschafters N6 vom 24.07.2011 (Anlage B 51).
2183Unter dem 09.08.2011 datiert ein weiteres an die Anleger der Klägerin gerichtetes Schreiben von O6, auf dessen Inhalt an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen wird (vgl. Anlage K 64 / Anlagenkonvolut K 145). Unter dem 10.08.2011 datiert der 15. Rundbrief an die Mitglieder der V8 (vgl. Anlagenkonvolut K 145).
2184Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte das zeitlich folgende Schreiben des Klägers vom 10.08.2011 zum Anlass nahm, die jetzigen Prozessbevollmächtigen einzuschalten:
2185Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.02.2018 haben die Beklagtenvertreter ein Schreiben des Herrn S8 vom 24.08.2011 an den Kläger als Antwort auf dessen Schreiben vom 10.08.2011 überreicht (vgl. Protokoll zum Termin der mündlichen Verhandlung am 14.02.2018, S. 11 und Anlage 2 Bl. 1868 d.A.), auf das Bezug genommen wird.
2186Die Aussagen der Herren I6 und T5 stehen dazu nicht im Widerspruch.
2187Der Zeuge I6 hat zusammengefasst dazu bekundet, er werde die an ihn gerichteten Schreiben vom 10.08.2011 und 08.06.2011 sicherlich quergelesen und sie dann dem zuständigen Ressort zugeschrieben haben, weil dies der üblichen Vorgehensweise entspreche. Er denke, er habe die Schreiben bekommen und so an das zuständige Ressort weitergeleitet. An den Vorgang habe er keine weitere Erinnerung.
2188Die Bearbeitung erfolge dann durch den zuständigen Ressortleiter. Wenn es ein Problem gebe, dann komme der zuständige Ressortleiter auf den Gesamtvorstand zu oder auf ihn und die Angelegenheit werde besprochen. Wenn der Gesamtvorstand oder er nicht angesprochen werden, dass es ein Problem gebe, dann gehe er davon aus, dass das zuständige Ressort das Problem löse. Er habe als Vorstandsvorsitzender sowohl Schreiben erhalten, wo sich über das Verhalten beklagt worden sei und Verbesserungsvorschläge gemacht worden seien als auch Schreiben, in denen sich Kunden bedanken. Alle diese Schreiben habe er dem jeweiligen Ressort zugeschrieben. Er habe darauf vertraut, was T5 mache. Er habe zum damaligen Zeitpunkt mit T5 schon viele Jahre zusammengearbeitet und keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, dass dieser seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß und sorgfältig erledige. Das Schreiben vom 10.08.2011 habe er ernst genommen und an T5 weitergeleitet. Wenn er anfangen würde, über die Köpfe seiner Vorstandsmitglieder zu ermitteln, dann wäre das Vertrauen dahin. Er habe Vertrauen zu T5 und keinerlei Anlass oder Zweifel gehabt, an der Ordnungsgemäßheit seiner Arbeit zu zweifeln.
2189Das Schreiben vom 24.08.2011 der Beklagtenvertreter an den Kläger sage ihm nichts. Zu der Beauftragung von Rechtsanwälten S8 pp. im Jahr 2011 könne er nichts sagen. Er gehe davon aus, dass das durch das Ressort 5, T5, erfolgt sei. Wenn Rechtsanwälte beauftragt würden, sei dies nicht Thema im Gesamtvorstand.
2190Auf Fragen der Beklagtenvertreter bekundete der Zeuge weiter, das Schreiben des Klägers vom 10.08.2011 zur Kenntnis genommen und zur Prüfung an das zuständige Vorstandsressort weitergeleitet zu haben. Die „rote Lampe“ sei nicht angegangen, weil er nicht davon überzeugt gewesen sei, dass die Vorwürfe zutreffen. Dies habe erst geprüft werden müssen. Wenn es Anhaltspunkte dafür gebe, dass bei einer Beteiligung der Beklagten die Geschäftsführung nicht ordnungsgemäß sei, dann gehöre es zu den Aufgaben des Ressorts, diesem Sachverhalt nachzugehen. Wenn es Auffälligkeiten gebe, erwarte er, dass das Ressort dem nachgehe.
2191Die Beauftragung eines externen Rechtsanwaltes sei eine Ressortentscheidung. Wenn der Eindruck bestehe, dass die Dinge nicht ordnungsgemäß laufen, sei eine Strafanzeige kein ungewöhnlicher Vorgang. Es gehöre zur Wahrung der Interessen der Versicherten (vgl. Protokoll zum Termin der mündlichen Verhandlung am 15.02.2018, S. 11 ff.).
2192Herr T5 hat im Rahmen seiner Parteivernehmung Folgendes dazu bekundet (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2018):
2193In dem Schreiben vom 08.06.2011 der Rechtsanwälte U2 an den damaligen Vorstandsvorsitzenden I6 sei von einer Strafanzeige vom 00.00..2011 die Rede. Diese Strafanzeige habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um die Anzeige handelt, deren Abreichung er im September 2010 zugestimmt habe. In dem Schreiben sei auch noch von Darlehensverbindlichkeiten die Rede gewesen. Dieses habe er nicht einordnen können. Er habe das Schreiben an B6 weitergeleitet. Eingegangen sei das Schreiben am 09.06.2011 im Sekretariat I6 und am 10.06.2011 in seinem Sekretariat. In diesem Zusammenhang überreichte Herr T5 einen Ausdruck einer E-Mail seines Sekretariates an B6 vom 10.06.2011, 18:57 Uhr (vgl. Anlage 5 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2018, Bl. 1926 d.A.). Die Reaktion sei dann das Schreiben vom 15.06.2011 (entspricht Anlage K 55) gewesen.
2194Das weitere Schreiben des Klägers im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 00.00..2011 sei bei I6 am 15.08.2011 eingegangen und bei ihm am 22.08.2011. Auf dem Schreiben befinde sich der handschriftliche Vermerk von I6 „xxx“. Gemeint sei damit, dass I6 mit ihm Rücksprache nehmen wollte. Der weitere Vorgang sei wie folgt gewesen:
2195Sein Sekretariat habe das Schreiben des Klägers vom 10.08.2011 ohne Anlagen an B6 weitergeleitet. Am gleichen Tag, oder einen Tag später, habe er sich telefonisch an L6 gewandt, mit der Bitte um weitere Veranlassung. Das Schreiben habe schon sehr dramatisch geklungen, deshalb habe er sich an die Rechtsabteilung gewandt.
2196Es gebe dann eine Mail vom 23.08.2011 von seinem Sekretariat an L6. Mit dieser Mail sei das Schreiben des Klägers vom 10.08.2011 nebst Anlagen an L6 weitergeleitet worden. In diesem Kontext sei Rechtsanwalt S8 eingeschaltet worden. Es habe ein Telefonat mit L6 gegeben. Sie hätten besprochen, wie sie weiter vorgehen. Es sei sicherlich so gewesen, dass der Vorschlag, auf Rechtsanwalt S8 zuzugehen, von ihm gekommen sei. Dies sei kurz vor der Gesellschafterversammlung im August 2011 gewesen.
2197Die Aussage des Zeugen B6 war insoweit nicht ergiebig (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2018).
2198Am 26.08.2011 fand schließlich die Gesellschafterversammlung der Klägerin für das Geschäftsjahr 2010 statt. An der Gesellschafterversammlung nahm der Zeuge B6 teil, der – wie im Schreiben vom 24.08.2011 angekündigt (s.o.) – in Begleitung von Rechtsanwalt S8 erschien. Der Antrag auf Abberufung des Klägers als Komplementär der Klägerin aus wichtigem Grund hatte keinen Erfolg. Wie bereits oben dargestellt, steht zur Überzeugung der Kammer nicht fest, dass der Kläger unabhängig von den diesem gegenüber erhobenen Vorwürfen abgewählt werden sollte (s.o.).
2199In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch berücksichtigt, dass es nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen B1 im Vorfeld der Gesellschafterversammlung vom 26.08.2011 zu einem Telefonat mit Rechtanwalt O6 gekommen ist, in dem O6 diesem gesagt hat:
2200„Herr B1, hier ist ein Wirtschaftskrieg. Wir machen das jetzt und die Leute, die hinter mir stehen, wenn der Komplementär erst einmal ausgetauscht ist, werden genau gucken, wer uns unterstützt hat und wer nicht.“
2201Dieser Umstand lässt für sich gesehen jedoch keine sicheren Rückschlüsse auf eine durch die Beklagte initiierte, maßgeblich gesteuerten Rufmordkampagne zu, ist aber im Rahmen der noch vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (s.u.). Denn der Zeuge B1 hat insoweit glaubhaft bekundet, mit O6 habe es Differenzen gegeben. O6 habe ihn bedrängt in seiner Funktion als Verwaltungsrat, dass er sich anders verhalten müsse. Er habe den Eindruck gehabt, dass O6 wollte, dass er das mache, was O6 wolle, und zwar bedingungslos. Er habe den Eindruck gehabt, dass sein Verständnis gewesen sei, dass er eine Art imperatives Mandat hätte, weil er maßgeblich mit seinen Stimmen in den Verwaltungsrat gewählt worden war. O6 habe ihm gesagt: „Herr B1, hier ist ein Wirtschaftskrieg. Wir machen das jetzt und die Leute, die hinter mir stehen, wenn der Komplementär erst einmal ausgetauscht ist, werden genau gucken, wer uns unterstützt hat und wer nicht.“ Dies sei nicht seine Vorstellung von gemeinsamer Zusammenarbeit gewesen. In der Folgezeit habe er den Kontakt zu O6 ruhen lassen. Dies sei im Jahr 2011 gewesen. O6 sei in dieser Zeit schon sehr angespannt gewesen. Das habe man gemerkt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2018, S. 23 f.). Der Zeuge hat in seiner weiteren Vernehmung dazu ergänzend glaubhaft bekundet, dass er diese Eskalation im Wesentlichen in dem seinerzeit wachsenden Erfolgsdruck auf O6 begründet sehe. Er habe jedoch keine Veranlassung gehabt für die Annahme einer Abstimmung mit der Beklagten zu dieser Eskalation oder auch nur eine Billigung. Dies auch, weil er umgekehrt Kenntnis habe, dass es relativ kurz zuvor zu einer deutlichen Verstimmung zwischen O6 und der Beklagten gekommen sei, was der Zeuge näher erläutert hat (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2019 nebst Anlage 1). Weder ist eine Beteiligung der Beklagten offen ausgesprochen worden, noch hat der Zeuge B1 die Äußerung von O6 im Sinne einer Beteiligung der Beklagten verstanden.
2202Geschehen nach der Gesellschafterversammlung
2203Im Nachgang zu der Gesellschafterversammlung vom 26.08.2011 kam es zu einer Korrespondenz zwischen dem Zeugen B1 und Rechtsanwalt S8. Die Kammer vermag daraus keine Rückschlüsse auf eine Rufmord- bzw. Desinformationskampagne zu ziehen.
2204Hinsichtlich der Korrespondenz wird zunächst auf die im Rahmen der Beweisaufnahme zu den Akten gereichten Unterlagen
2205E-Mail des Zeugen B1 vom 28.08.2011 an Rechtsanwalt S8 (Bl. 3047 d.A.)
E-Mail des Zeugen B1 vom 28.08.2011 an den Zeugen B6 (Bl. 3003 d.A.)
E-Mail des Rechtsanwalt S8 vom 22.09.2011 an den Zeugen B1 (Bl. 2982 d.A.)
verwiesen. Die dortigen Ausführungen geben für sich genommen keinen Anlass anzunehmen, dass die Beklagte zuvor eine Rufmordkampagne initiierte bzw. maßgeblich steuerte oder auch nur irgendwie kollusiv mit O6 zusammenarbeitete bzw. im Nachhinein ihr Verhalten „verschleiern“ wollte. Insbesondere die Ausführungen von S8 sind vor dem Hintergrund des Ausgangs der Gesellschafterversammlung gut nachvollziehbar.
2210Der Zeuge B1 hat die Umstände der Korrespondenz glaubhaft näher erläutert. Zu der von ihm gewählten Wortwahl der „exponiertesten institutionellen Anlegerin“ hat dieser glaubhaft bekundet, dass er dies allein darauf bezogen habe, dass die Beklagte für ihn der einzige institutionelle Anleger, der sich nach außen hin zu erkennen gegeben habe, gewesen sei (s.o). Oft sei es so, dass institutionelle Anleger namentlich nach außen nicht in Erscheinung treten. Deshalb sei es schon auffällig gewesen, wie die Beklagte hier agiert habe. Er habe nicht damit zum Ausdruck bringen wollen, dass ihm die der Beklagten vorgeworfenen Absprachen zu einer Rufmordkampagne – so sie den bestanden – bekannt gewesen wären (s.o.; vgl. zudem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2019 nebst Anlage 1).
2211Unter dem 18.10.2011 datiert der 16. Rundbrief an die Mitglieder der V8, auf dessen Inhalt verwiesen wird (vgl. Anlage B 52).
2212Ferner erachtet die Kammer in den Umständen des Austritts der Beklagten aus der V8 kein Indiz für eine Rufmord- bzw. Desinformationskampagne.
2213Die Beklagte ist zeitlich nach und im Zusammenhang mit dem gescheiterten Abwahlantrag aus der V8 ausgeschieden, der genaue Zeitpunkt kann vorliegend dahinstehen. Die Kammer stützt dies auf die von der Beklagten als Anlage B 37 vorgelegte Kopie des an die V8 adressierten Schreibens vom 21.11.2011, das einen Eingangsstempel der Kanzlei N4 Rechtsanwälte vom 25.11.2011 ausweist. Diese hat auszugsweise folgenden Inhalt:
2214„Sehr geehrter O6,
2215hiermit kündigen wir gemäß § 3 des Vertrages der V8 unsere Mitgliedschaft mit Wirkung zum 31.12.2011.
2216Leider ist es der V8 bisher nicht gelungen, L1 als Komplementär der R1 KG abzulösen. Weitere juristische Auseinandersetzungen sind aus unserer Sicht auch im Hinblick auf die Mehrheiten in den Gesellschafterversammlungen wenig erfolgversprechend.
2217Wir bedanken und uns bei Ihnen für die bisher geleistete Arbeit und verbeiben
2218mit freundlichen Grüßen […]“
2219(vgl. Anlage B 37).
2220Dahinstehen kann, ob die Beklagte aufgrund einer autonomen Entscheidung oder wie der Kläger behauptet, nur aufgrund einer (von ihm durch Schreiben vom 08.07.2011, Anlage K 150, angestoßenen) Intervention der J2 aus der V8 ausgetreten ist. Die Kammer würde eine solche Intervention der J2 – etwaig mit Blick auf mit der Mitgliedschaft in der V8 verbundene Haftungsgefahren – für sich genommen nicht als hinreichendes Indiz dafür sehen, dass die J2 – wie vom Kläger behauptet – so der angeblichen Rufmordkampagne ein Ende gesetzt hätte. Dieser Umstand lässt für sich gesehen für die Kammer keine sicheren Rückschlüsse auf eine Rufmordkampagne zu, ist aber im Rahmen der noch vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (s.u.).
2221Aus eben diesem Grund kann auch dahinstehen, ob – wie der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet – die Beklagte neben ihren Beteiligungen an der Klägerin u.a. und K2 weitere rechtliche und finanzielle Interessen in Bezug auf seine Unternehmensgruppe hatte (Stichwort: Tochtergesellschaft F7 AG), die auch für die Mitgliedschaft in der V8 von Bedeutung gewesen sind, sodass die J2 die Beklagte auch vor diesem Hintergrund zum Austritt der V8 gedrängt habe.
2222Überdies vermag die Kammer dem Kläger nicht zu folgen, soweit dieser in der im Schreiben vom 21.11.2011 gewählten Formulierung
2223„Wir bedanken und uns bei Ihnen für die bisher geleistete Arbeit und verbeiben […]“
2224ein weiteres Indiz für eine kollusive Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und O6 mit unredlichen Zielen sieht. Hierbei kann es sich schlicht um eine standardmäßige Höflichkeitsfloskel handeln. Dieser Umstand lässt für sich gesehen für die Kammer keine sicheren Rückschlüsse auf eine Rufmordkampagne zu, ist aber gleichfalls im Rahmen der noch vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (s.u.).
2225In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der von der Beklagten mit Schreiben vom 07.02.2012 (Anlage B 56) erklärte „Austritt“ aus der I4 GmbH eine weitere konsequente Folgeentscheidung war.
2226Auch der Umstand, dass sowohl die Beitrittserklärung (Anlage K 140) als auch die Stimmzettel der Beklagten für Gesellschafterversammlungen der Klägerin zwischen 2006 und 2013 auch vom heutigen Vorstandsvorsitzenden T5 unterzeichnet wurden (vgl. Anlagenkonvolut K 139), belegt nicht, dass die Beteiligung an der Klägerin von Anfang an auf Vorstandsebene „intensiv betreut“ und strategischen Entscheidungen im Hinblick auf die Beteiligung durchweg unmittelbar vom Vorstand getroffen wurden. Die rechtswirksame Unterzeichnung der Stimmzettel erforderte eine (standardmäßige) Unterzeichnung durch zumindest ein Vorstandsmitglied und einen Prokuristen. Aus dem Umstand der Unterzeichnung durch ein Vorstandsmitglied kann die Kammer nicht sicher auf eine strategische Entscheidung auf Vorstandsebene schließen.
2227Als weiteres Indiz einer Rufmord- bzw. Desinformationskampagne hat die Kammer ferner die Umstände der Berichterstattung im Jahr 2014 im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 00.00..2011 durch den Journalisten G7 bedacht. Der beweisbelastete Kläger hat jedoch nicht bewiesen, dass die Beklagte im Jahr 2014 versucht hat, die Öffentlichkeit über die Erstattung der Strafanzeige in ihrem Namen und die Beauftragung von O6 zu täuschen.
2228Auf die streitgegenständlichen Artikel des Journalisten G7 in S5-online vom 00.00.2014 (Anlage K 57) und vom 00.00.2014 (Anlage K 152) wird verwiesen. Der im Hause der Beklagten damit zunächst befasste Zeuge D4 hat im Rahmen seiner Vernehmung vom 08.02.2018 Ausdrucke der in diesem Zusammenhang geführten E-Mail-Korrespondenz überreicht, auf die vollumfänglich verwiesen wird (vgl. Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2018). Ausweislich der Korrespondenz war Ausgangspunkt der Anfrage offensichtlich der Umstand, dass kurz zuvor das Oberlandesgericht Köln die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnungsentscheidung des Landgerichts Aachen verworfen hatte (vgl. Anlage K 76) und dazu eine Pressemitteilung des Klägers herausgegeben wurde. Bereits bei chronologischer Durchsicht der zwischen dem Journalisten und dem Zeugen D4 geführten Korrespondenz und unter Einbeziehung der o.g. Artikel steht zwar fest, dass der Zeuge D4 objektiv zunächst eine falsche Information betreffend die Beauftragung von O6 in Sachen Strafanzeigen erteilt hat. Letztlich hat der Zeuge D4 dem Journalisten jedoch mitgeteilt, dass die Beklagte „ergänzend in dem bereits laufenden Strafverfahren hat vortragen lassen“ und somit eine Beauftragung des Rechtsanwalts O6 in Sachen Strafanzeige bestätigt.
2229Die Kammer vermag jedoch nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass dies mit dem Willen geschehen ist, die Öffentlichkeit über die Erstattung der Strafanzeige in ihrem Namen und die Beauftragung von O6 zu täuschen. Weder der Zeuge D4 noch der dazu befragte Zeuge B6 haben diese Behauptung des Klägers bestätigt. Allein aus den zunächst objektiv falschen Angaben kann – auch vor dem Hintergrund des unstreitigen Geschehensablaufs – nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf die subjektive Komponente (Täuschungswille / -absicht) geschlossen werden. Die Kammer hält es nicht für ausgeschlossen, dass es im Hause der Beklagten diesbezüglich tatsächlich ein Missverständnis gegeben hat bzw. der Zeuge D4 einem Irrtum unterlag. In diesem Zusammenhang wird ergänzend auf obige Ausführungen zu den Umständen der Abreichung der Strafanzeige und die (Un-)Kenntnis der Beklagten verwiesen. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger auch nicht gefolgt werden, soweit dieser meint, es sei auch keine Richtigstellung durch die Beklagte gegenüber dem Journalisten erfolgt.
2230Einer Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen G7 bedurfte es nicht. Nach dem Klägervorbringen kann der Zeuge schon nichts zu einem etwaigen Täuschungswillen von Mitarbeitern der Beklagten bekunden.
2231Keine Medienkampagne
2232Unter Berücksichtigung des gesamten Prozessstoffes – des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme – steht auch kein eigenes Verhalten (Tun oder Unterlassen) der Beklagten fest, das die vom Kläger behauptete Medienkampagne begründet.
2233Der beweisbelastete Kläger hat eine solche nicht bewiesen. Aus den vom Kläger (und auch von der Beklagten) in Bezug genommenen Medienäußerungen lässt sich eine solche nicht ableiten. Die Medienäußerungen spiegeln vielmehr einen Ausschnitt der für die allgemeine Öffentlichkeit erkennbar gewordenen gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen im Umfeld der Klägerin als auch der K2.
2234Dass die Beklagte selbst Erklärungen gegenüber irgendwelchen Medien abgegeben, Berichte lanciert und so für eine mediale Verbreitung der dem Kläger gegenüber erhobenen Vorwürfe gesorgt hätte, steht nicht fest. Äußerungen von O6 ausdrücklich im Namen der Beklagten hat es in diesem Zusammenhang nicht gegeben. Sämtliche vom Kläger aufgegriffenen Medienäußerungen stammen unstreitig nicht von der Beklagten selbst. Diese hat unmittelbar weder ein Vorstand bzw. ein Vorstandsmitglied der Beklagten, noch der Zeuge B6 oder ein anderer Mitarbeiter der Beklagten abgegeben. Eine Zurechnung entsprechend § 31 BGB scheidet ersichtlich aus, soweit O6 unstreitig kein Organ, kein Vorstand bzw. Vorstandsmitglied der Beklagten war; zur weiteren Frage der Zurechnung analog § 31 BGB wird auf die unter Punkt bb) und zur Frage der Haftung der Beklagten gem. § 831 BGB unter Punkt c) folgenden Ausführungen verwiesen. Ferner steht nicht fest, dass die Beklagte ein diesbezügliches Vorgehen mit O6 im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der V8 oder der Erstattung der Strafanzeige abgestimmt hätte. Der beweisbelastete Kläger hat nicht bewiesen, dass es eine gemeinsame Strategie der Beklagten und des Rechtsanwalts O6 einer öffentlichkeitswirksamen Kommunikation des angeblich abgestimmten Vorgehens gab. Auf die obige Beweiswürdigung zur angeblichen Rufmordkampagne wird insoweit Bezug genommen.
2235Kein Motiv
2236Schließlich hat der beweisbelastete Kläger nicht das von ihm behauptete Motiv für eine Rufmord- / Desinformations- und Medienkampagne bewiesen. Auf der Grundlage der obigen Erwägungen ist die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt,
2237dass die Beklagte versucht hat, unter Ausnutzung ihrer Bekanntheit (mit dadurch aufgewerteten und angeblich höchst öffentlichkeitswirksamen Falschbehauptungen sowie diffamierenden Darstellungen) den Kläger aus der Geschäftsführung der Klägerin zu drängen und so die Kontrolle über das Prestigeobjekt „C1“ - als Endziel - zu gewinnen,
die V8 für die Beklagte ein „Vehikel“ gewesen ist, wie in einem Schreiben an die Anleger der Klägerin aus Mai 2011 formuliert, „organisiert und kontinuierlich Vorbereitungen“ zu treffen, die es „jetzt ermöglichen, L1 und seine Entourage zu entsorgen“,
dass es der Beklagten um Macht und Profit und die Gelegenheit gegangen ist, sich imagewirksam als neuer „Lenker“ des weltberühmten C1 in Szene zu setzen oder an dessen Veräußerung zu profitieren.
Das vom Kläger behauptete Motiv steht nach obigen Ausführungen nicht fest. Die Aussagen der Zeugen B6, V2, C7, F8 und I6 sowie die Bekundungen der Herren L8, T5 und M8 waren insoweit unergiebig. Ferner ist ein solches Motiv bei einem großen Versicherungskonzern nach der Lebenserfahrung der Kammer auch nicht naheliegend. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht die Kammer – auch im vorliegenden Fall – vielmehr davon aus, dass die Beklagte standardmäßig in dem Bemühen gehandelt hat, die Beteiligungen im Interesse der Versichertengemeinschaft ordnungsgemäß zu überwachen und daher nach Ausschöpfung der zivilrechtlichen Mittel der Abreichung einer Strafanzeige zugestimmt hat, um ein Verfahren mit Amtsermittlung in Gang zu setzen.
2242Ferner hat weder eines der vernommenen (ehemaligen) Vorstandsmitglieder noch ein Zeuge aus dem Lager der Beklagten die Behauptung des Klägers einer Rufmord- / Desinformations- bzw. Medienkampagne bzw. eines kollusiven Zusammenwirkens mit O6 allgemein bestätigt. Insoweit fehlt es bereits an der Ergiebigkeit der jeweiligen (Zeugen-)Aussagen.
2243Gesamtwürdigung
2244Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist die Behauptung des Klägers einer Rufmord-, Desinformations- bzw. Medienkampagne weder auf der Grundlage der feststehenden unstreitigen Umstände noch unter Berücksichtigung der oben dargelegten Umstände, deren indizieller Wert für die Stützung der Behauptungen des Klägers dargelegt wurde, noch bei einer Gesamtwürdigung zur Überzeugung der Kammer bewiesen. Die Kammer hat dabei alle unstreitigen Umstände als auch die weiter vom Kläger aufgegriffenen Indizien unter besonderer Berücksichtigung der zuvor erörterten Indiztatsachen in eine Gesamtwürdigung eingestellt. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass bei dieser Gesamtschau etwaig weitere Rückschlüsse gezogen werden und die einzelnen Indizien bei lebensnaher Gesamtwürdigung erst bzw. gerade durch die Gesamtschau und so die Behauptungen des Klägers bewiesen sein könnten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch bei einer solchen Gesamtbetrachtung ist die Kammer nicht zu der entsprechenden Überzeugung gelangt. Insbesondere hat der Kläger nicht bewiesen, dass die Beklagte mit der Zustimmung zur Erstattung einer Strafanzeige in ihrem Namen unredliche Motive verfolgt hat, dass der Inhalt der Strafanzeige mit der Beklagten abgestimmt wurde bzw. die Beklagte vor Abreichung der Strafanzeige Kenntnis von deren Inhalt hatte. Weitergehend hat die Kammer dabei Folgendes bedacht:
2245Soweit weder eines der vernommenen (ehemaligen) Vorstandsmitglieder noch ein Zeuge (aus dem Lager der Beklagten) die Behauptung des Klägers einer Rufmord- / Desinformations- bzw. Medienkampagne bzw. eines kollusiven Zusammenwirkens mit O6 allgemein bestätigt hat und die Aussagen unergiebig sind, kommt es nach den allgemeinen Beweisregeln auf die Frage der Glaubwürdigkeit der jeweiligen Person zwar grundsätzlich nicht an. Aus einer bezüglich des streitgegenständlichen Beweisthemas unergiebigen Aussage kann – entgegen der Ansicht des Klägers – auch bei einer vermeintlich bewussten Falschaussage (Lüge) nicht schlicht auf das Gegenteil geschlossen und die Beweisfrage pauschal als bewiesen angesehen werden. Jedoch hat die Kammer im Rahmen der Gesamtwürdigung bedacht, dass eine Falschaussage / Lüge oder eine Zeugenbeeinflussung einzelne Umstände in einem anderen Licht erscheinen lassen würde und so weitere Rückschlüsse zu einzelnen Indizien und somit auch in der Gesamtwürdigung gezogen werden könnten.
2246Die Kammer erachtet es nicht als bewiesen, dass Zeitpunkt und Inhalt des jeweiligen Beklagtenvorbringens als auch die Aussagen der vernommenen (ehemaligen) Vorstandsmitglieder und der Zeugen aus dem Lager der Beklagten auf einem strategischen Entschluss der – seitens der Firma N8 GmbH beratenen – Beklagten beruhen.
2247Auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung kann dem Kläger nicht gefolgt werden, soweit er meint, dass speziell die parallelen Aussagen des Zeugen B6 und des Vorstandsvorsitzenden T5 zu den gewünschten Unterlagen betreffend „Vermietungsbemühungen“ als auch die parallelen Aussagen der Vorstandsmitglieder der Beklagten als auch derer Zeugen in Bezug auf die behauptete Rufmordkampagne allgemein sich nur durch deren Zeugencoachings im Vorfeld der mündlichen Verhandlung erklären ließen und Schutzbehauptungen seien. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass der Zeuge J8 bereits im Jahr 2009 für die Beklagte als Kommunikationsberater tätig gewesen ist und der Umsatzanteil der Firmengruppe, der auf die Beklagte entfällt, seit dem Jahr 2015 nicht unerheblich ist. Für ausgeschlossen erachtet die Kammer aufgrund des persönlichen Eindrucks aus der mündlichen Verhandlung, dass der Zeuge J8 im vorliegenden Verfahren aufgrund unternehmerischer und insbesondere finanzieller Erwägungen falsch ausgesagt hat.
2248Die Kammer hat zudem den Eindruck gewonnen, dass sich der Zeuge B6 im Rahmen seiner mehrfachen Vernehmungen deutlich bemüht hat, die ihm gestellten Fragen umfassend und wahrheitsgemäß zu beantworten, soweit ihm dies aufgrund des teilweise über 10 Jahre zurückliegenden Geschehens möglich gewesen ist. Erinnerungslücken erachtet die Kammer angesichts des Zeitablaufs für absolut verständlich. Dass der Zeuge auch daher und angesichts des – auch für die Kammer – außergewöhnlichen Umfangs der Beweisaufnahme – teilweise auf wiederholende und „bohrende“ Nachfragen des Klägers ersichtlich kurz bzw. „genervt“ geantwortet hat, erachtet die Kammer als menschlich gut nachvollziehbar und nicht als Indiz für eine Falschaussage oder Zeugenbeeinflussung.
2249Insbesondere ist die Kammer – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Aussage des Zeuge B6 als auch der Aussage des Vorstandsvorsitzenden T5 in Bezug auf den Punkt, dass die „Vorlage von Unterlagen über Vermietungsbemühungen bzw. einen möglichen Drittvergleich oder Fremdvergleich hinsichtlich der C1 Südseite“ für die Entscheidung zur Erstattung einer Strafanzeige eine Rolle gespielt hat (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2018, S. 13 ff. und vom 16.02.2018, S. 11 ff.), um eine Falschaussage handelt. Wie bereits oben dargelegt, spielte dieser Gesichtspunkt nachweislich eine Rolle. An der Authentizität der in diesem Zusammenhang bemühten und vorgelegten Anlagen zu zweifeln, hatte die Kammer indes keinen Anlass. Die Kammer hat im Rahmen der Gesamtwürdigung auch berücksichtigt, dass die Aussage des Herrn T5 in Randbereichen unzutreffend ist. Auch bei einer Gesamtwürdigung erachtet es die Kammer indes nur als spekulativ, dass Herr T5 bewusst falsch ausgesagt hat und einen Prozessbetrug begehen wollte.
2250Auch der Zeuge C7 hat zudem bekundet, dass O6 ihn vor der Akteneinsicht gebeten habe, hinsichtlich des Abschlusses von Fremdvergleichen oder Fremdgeschäften nachzuschauen. Es sei darum gegangen, ob Aufträge an Familienangehörige einem Vergleich mit normalen Firmen standhalten. Das Thema sei klar gewesen, dies sei Gegenstand der rechtlichen Prüfung gewesen. Es sei um die Pachtzinsverzichte und auch den Schadensersatzanspruch gegangen. Es sei ein Thema gewesen, ob es Unterlagen gibt über Verhandlungen mit anderen Mietinteressenten (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2018, S. 14 ff.). Der Zeuge C7 hat indes an keinem Medientraining teilgenommen.
2251Dem Kläger kann weiter nicht gefolgt werden, soweit er meint, dass die Aussage des Zeugen B6 im Termin vom 06.02.2018 zu den Kontakten mit O6 mit Blick auf den zeitlich danach erfolgten weiteren Sachvortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.05.2018 zu weiteren Kontakten mit O6 zwischen der Erklärung des grundsätzlichen Einverständnisses mit der Abreichung einer Strafanzeige und der tatsächlichen Abreichung einer solchen (s.o.) den aus seiner Sicht gescheiterten Versuch der Beklagten belege, ihre Rolle bei der Erstattung der Strafanzeige zu marginalisieren und der Zeuge B6 aus diesem Grunde zuvor die Unwahrheit zu Anzahl, Umfang und Inhalt der Kontakte mit O6 bekundet habe. Die Kammer erachtet es nicht als bewiesen, dass der zunächst unvollständige Vortrag der Beklagten zu den Kontakten mit O6 als auch die diesbezügliche Aussage des Zeugen B6 auf einem strategischen Entschluss der – seitens der Firma N8 GmbH beratenen – Beklagten beruht. Wie bereits dargelegt wurde, ist es mit der Prozessentwicklung erklärbar, dass die Beklagte erst nach und nach ihren Sachvortrag weiter konkretisiert hat. Den Umstand, dass der Zeuge B6 im Termin vom 06.02.2018 im Rahmen der Bekundungen zu den Kontakten mit O6 die von der Beklagten (erst mit Schriftsatz vom 15.05.2018 dargelegten) weiteren Kontakte mit O6 nicht erwähnte, erachtet die Kammer nicht als Beleg für eine bewusst falsche Aussage. Dies kann auch auf Erinnerungslücken des Zeugen beruhen. Bei der seinerzeitigen Vernehmung konnten diese weiteren Kontakte – da nicht aktenkundig – dem Zeugen auch nicht vorgehalten werden. In seiner weiteren Vernehmung am 11.11.2019 hat der Zeuge B6 hierzu auf Vorhalt bekundet, sich an ein Telefonat mit O6 am 29.09.2010 nicht erinnern zu können. Er könne sich auch nicht erklären, wie dieses Telefongespräch Eingang in den schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten gefunden habe. Seine Erinnerung sei so wie er es am 06.02.2018 bekundet habe (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2019, S. 8 f.). Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass der Zeuge B6 bekundet hat, bis Eintritt in den Ruhestand Ende Oktober 2017 die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in den laufenden Verfahren erhalten und den Inhalt mit den Rechtsanwälten auch besprochen zu haben. Die Schriftsätze würden zumindest teilweise auf dem Inhalt der dortigen Akten basieren (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2018, S. 8 f.). Die Erstellung der Schriftsätze lag jedoch federführend in der Hand der Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Aus dem Umstand der Erwähnung der weiteren Kontakte mit O6 vermag die Kammer auch bei einer Gesamtwürdigung nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf die subjektive Komponente zu schließen. Es steht nicht fest, dass die Beklagte hierdurch versuchte, das Telefonat vom 29.09.2010 zu verschleiern, weil und dass es überhaupt in diesem Gespräch auch darum gegangen sei, mit der Strafanzeige noch zu warten, um die Durchschlagskraft zu erhöhen.
2252Aus dem Umstand, dass der Zeuge B6 (mehrfach) bekundet hat, er sei (in dem Zeitraum Anfang 2011) bis zur Erstattung der Strafanzeige im xxx 2011 davon ausgegangen, dass die Strafanzeige im Sande verlaufen sei, weil er den Vermerk von C7 über die Belegeinsicht nicht für aussagekräftig erachtet habe (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2019, S. 4 ff.), zieht die Kammer im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht den Schluss, dass der Zeuge B6 davon ausgegangen ist, dass es keinen ausreichenden bzw. sachlichen Anlass für die Strafanzeige gebe. Vielmehr hat die Kammer im Rahmen der Vernehmung des Zeugen den Eindruck gewonnen, dass dieser die weitere Bearbeitung und Auswertung des für ihn nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Sachverhaltes weiter in die Hände des in der Sache vorbefassten Rechtsanwalts O6 legen wollte und dies auch gemacht hat. Schließlich holte der Zeuge B6 auch nur das grundsätzliche Einverständnis der Beklagten mit der Abreichung einer Strafanzeige als solcher ein und leitete dieses weiter, ohne dass es zuvor oder in der Folgezeit zu einer weiteren Abstimmung des Inhalts der Strafanzeige mit der Beklagten gekommen wäre. Jedenfalls hatte der Zeuge B6 nach seinen Bekundungen die Überzeugung, dass O6 seinerseits konkrete Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit des Klägers gesehen hat, wenngleich er selbst dies nicht ohne weiteres nachvollziehen konnte bzw. sich für ihn aus dem Vermerk keine neuen Anhaltspunkte ergaben. Den weiteren Verlauf hat der Zeuge nach seinen Bekundungen nicht weiter verfolgt. Vor diesem Hintergrund wertet die Kammer es auch nicht als eine reine Schutzbehauptung, soweit der Zeuge B6 bekundet hat, insbesondere zum Zeitpunkt der Nachfrage des Klägers am 08.04.2011 nicht über den Sachstand Strafanzeige informiert gewesen zu sein.
2253Bei einer Gesamtwürdigung kann dem Kläger auch nicht gefolgt werden, dass der zeitliche Ablauf und die Ausgestaltung der Strafanzeige belegen, dass diese über einen längeren Zeitraum vorbereitet und aufgrund der Anfrage des Klägers vom 08.04.2011 überhastet erstattet worden ist und zwar in Absprache mit der Beklagten, dort dem Zeugen B6.
2254Die Beweisaufnahme hat vielmehr nicht ergeben, dass der Zeuge B6 oder irgendeine andere Person aus dem Hause der Beklagten in die Entscheidung über den Zeitpunkt der Abreichung der Strafanzeige eingebunden war. Insbesondere ist auch bei einer Gesamtwürdigung kein diesbezügliches Motiv des Zeugen B6 belegt.
2255In diesem Zusammenhang sieht die Kammer auch die Aussage des Zeugen C7, der über die am 03.08.2010 erfolgte Einsichtnahme den Vermerk fertigte. Dieser hat im Rahmen seiner Vernehmung mehrfach betont, dass er nach vorheriger Rücksprache mit O6 hinsichtlich der Thematik Akteneinsicht genommen und das Ergebnis der Akteneinsicht niedergeschrieben habe. Er habe aber gerade keine Analyse der von ihm vorgefundenen und nicht vorgefundenen Unterlagen gemacht (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2018, S. 14 ff.).
2256Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Kammer auch nicht davon überzeugt, dass der Zeuge B6 in Bezug auf die „Richtigstellung einer falschen Presseerklärung im Jahr 2014“ falsch ausgesagt hat. Die Aussage der Zeugen B6 „Es ist dann richtig gestellt worden, dass die Strafanzeige erstattet worden ist unter unserem Namen“ (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2018, S. 10) ist im oben dargestellten Kontext der Umstände der Berichterstattung im Jahr 2014 zu sehen.
2257Auch soweit der Kläger einwendet, der Zeuge B6 habe während seiner Vernehmung ständig Blickkontakt mit den Rechtsanwälten der Beklagtenseite gesucht, vermag die Kammer keine sicheren Rückschlüsse aus diesem Umstand zu ziehen. Dem Kläger kann daher nicht gefolgt werde, soweit er meint, dem Zeugen sei anscheinend wegen des angeblichen Zeugencoachings nicht wohl in seiner Haut gewesen und dieser habe den Blickkontakt gesucht, um sich zu vergewissern, dass seine Aussage zu deren Prozessstrategie passe.
2258Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass die Beklagte ihren Vortrag teilweise erst „scheibchenweise“ weiter konkretisiert hat. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise auf den von Klägerseite hervorgehobenen Aspekt der Darlegung des Kontaktes zwischen O6 und Herrn B6 vom 04.06.2011 (erst) nach Vorlage der Anlage B 81 zu verweisen. Gleichwohl erachtet die Kammer dies nicht als Teil einer Verschleierungsstrategie bzw. gezielten Desinformationskampagne der Beklagten. Auch in einer Gesamtschau ist dies nach der Überzeugung der Kammer mit der Prozessentwicklung erklärbar. Einen kausalen Zusammenhang – wie vom Kläger behauptet – zwischen dem von der Beklagten bezahlten Medientraining und der Aussage des Zeugen B6 vermag die Kammer angesichts obiger Ausführungen nicht festzustellen.
2259Bei einer Gesamtbetrachtung sind Art, Zusammenhang und Zeitpunkte des Vorbringens der Beklagten insgesamt – auch soweit es sich um überholenden Sachvortrag handelt – mit der Prozessentwicklung erklärbar.
2260In die Gesamtwürdigung hat die Kammer auch eingestellt, dass die E-Mail vom 14.09.2010, 12:53 Uhr (Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.01.2020, Bl. 3250 d.A.) erst durch die der Zeugin I8 gerichtlich aufgegebene Vorbereitung ihrer zweiten Zeugenvernehmung in den Prozess eingeführt wurde (s.o.). Auch bei einer Gesamtwürdigung können daraus keine sicheren Rückschlüsse auf eine Vertuschungsabsicht bzw. eine Kampagne der Beklagten gezogen werden.
2261Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er in diesem Zusammenhang auf Ungereimtheiten der Aussage der Zeugin H8 verweist. Diese hat auf Vorhalt bekundet, im Rahmen der ihr aufgegebenen Vorbereitung ihrer zweiten Zeugenvernehmung keine E-Mails von T5 an B6 in dem Zeitraum 01.09.2010 bis 14.09.2010 gefunden zu haben, die etwas mit der Strafanzeige zu tun haben; sie habe den Mail-Account von Herrn T5 mittels Schlagwortsuche („L1“ und „C1“) gesichtet (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2019, S. 2 ff.).
2262Die Zeugin I8 hat bekundet, dass sie nur auf ihren eigenen E-Mail-Account habe zugreifen und die E-Mails habe sehen können, die sie selbst geschrieben habe oder wo sie in Kopie gesetzt worden sei; auf den E-Mail-Account von Herrn T5 und von Herrn B6 habe sie keinen Zugriff (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.01.2020, S. 2). Die E-Mail vom 14.09.2010, 12:53 Uhr (Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.01.2020, Bl. 3250 d.A.) ist von Frau U8 an Herrn B6 und an die Zeugin I8 in Kopie („CC“) gesendet worden. Es ist möglich, dass die Zeugin H8 diese Mail, die ihrerseits den Mail-Account von Herrn T5 durchsucht hat, daher nicht auffinden konnte. Dies gilt auch, soweit die Zeugin H8 bekundet hat, dass sämtliche Sekretärinnen von Herrn T5 Zugriff auf den E-Mail-Account von Herrn T5 hätten und diesen Account auch benutzen würden; wenn beispielswiese von den Sekretärinnen im Auftrag von Herrn T5 eine E-Mail an B6 versandt werde solle, dann erfolge dies aus dem Mail-Account von Herrn T5 (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2019).
2263Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist die Kammer ferner nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagten ein missbilligenswertes Verhalten vor oder während des Prozesses zur Last gelegt werden kann, das die Beweisführung unmöglich gemacht oder erschwert hätte. Dem Kläger waren insbesondere umfassende Beweisantritte durch Zeugenbeweis bzw. Vernehmung des Gegners als Partei möglich, denen die Kammer – soweit aus ihrer Sicht erforderlich – nachgekommen ist.
2264Die Kammer hat zudem in die Gesamtwürdigung eingestellt, dass die Beklagte als Kommanditistin kein außerhalb der Gesellschaft stehender Dritter ist und insoweit auf der Grundlage der als Gesellschafterin erhaltenen Informationen über sog. „Sonderwissen“ verfügte und zahlreichen Maßnahmen zugestimmt hatte (vgl. insbesondere K 72, K 73 und Anlagenkonvolut K 139 und die Gesellschafterbeschlüsse) und sich dennoch am 14.09.2010 mit der Erstattung einer Strafanzeige in ihrem Namen einverstanden erklärt hat. Gleichwohl erachtet die Kammer es vor dem oben dargelegten Hintergrund der Ereignisse nicht für erwiesen, dass die Beklagte die angebliche Rufmord- / Desinformations- bzw. eine Medienkampagne betrieben hat. Es ist nicht bewiesen, dass die Beklagte Kenntnis vom Inhalt der Strafanzeige hatte. Die Staatsanwaltschaft Köln hat schließlich auf der Grundlage der vom Zeugen B1 und Rechtanwalt O6 mitgeteilten Umstände das Ermittlungsverfahren betrieben und gegen den Kläger Anklage erhoben. Unabhängig davon, dass das Landgericht Aachen letztlich rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat, war eine Strafverfolgungsbehörde zu der in der Anklageschrift näher begründeten Auffassung gelangt, dass und wie der Kläger sich strafbar gemacht habe.
2265Anträge nach § 142 Abs. 1 ZPO
2266Die vom Kläger gestellten Anträge (im Sinne einer Anregung) auf gerichtliche Anordnung der Urkundenvorlegung nach § 142 Abs.1 ZPO werden allesamt zurückgewiesen bzw. von entsprechenden Vorlageanordnungen sieht die Kammer ab.
2267§ 142 Abs. 1 S. 1 ZPO bestimmt, dass das Gericht anordnen kann, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem Besitz befindlichen Urkunden oder sonstigen Unterlagen auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Vgl. insoweit schon Oberlandesgericht Frankfurt, Beschl. v. 17.12.2004, 13 W 98/04, OLGR Frankfurt 2005, 594, bei juris Rn. 6 m.w.N.:
2268„§ 142 ZPO verfolgt zwei Zwecke. Die Vorlegungsanordnung kann nämlich zum einen der Information des Gerichts dienen, im besonderen bei undeutlichem oder lückenhaftem Tatsachenvorbringen der Parteien das Vorbringen zu klären, als zum anderen auch der Bereitstellung von Beweismitteln zur Aufklärung eines streitigen Sachverhalts. Die Anordnung erfolgt hierbei durch das Gericht aufgrund der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von Amts wegen, weshalb die der Sachverhaltsaufklärung dienende Vorschrift letztlich den Grundsatz der Parteiherrschaft und des Beibringungsgrundsatzes durchbricht. Indessen muss bei der Auslegung und Anwendung der vorgenannten Vorschrift gebührend berücksichtigt werden, dass die Lehre von der allgemeinen prozessualen Aufklärungspflicht sich in Deutschland nicht durchgesetzt hat und auch der historische Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialen verlautbart, dass nach wie vor eine Ausforschung prozesswidrig bleibe. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Urteil vom 11. Juni 1990 (NJW 1990, 3151) den Grundsatz betont, dass keine Prozesspartei gehalten sei, dem Gegner für dessen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht von sich aus verfüge. Das deutsche Recht kennt keine allgemeine Auskunftspflicht.“
2269Vgl. auch BT-Drucksache 14/6036, S. 120 f.:
2270„§ 142 ZPO-E lässt diesen Rechtszustand schon deswegen unberührt, weil die Vorschrift die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast befreit. Das Gericht darf die Urkundenvorlage nur auf der Grundlage eines schlüssigen Vortrags der Partei, die auf die Urkunde bezieht, anordnen. § 142 ZPO-E gibt dem Gericht nicht die Befugnis, unabhängig von einem Vortrag zum Zwecke der Informationsgewinnung Urkunden anzufordern. Eine solche Ausforschung der Parteien oder eines Dritten ist und bleibt prozessordnungswidrig“
2271(vgl. statt vieler auch BeckOK ZPO, a.a.O., § 142 Rn. 1 ff.).
2272Insbesondere setzt eine Vorlageanordnung neben einem schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrag der Partei voraus, dass die Bezugnahme auf eine vorzulegende Urkunde nur taugt, wenn die die Identifizierung der Urkunde ermöglicht. Die erkennbar „ins Blaue hinein“ aufgestellte Behauptung, der Gegner sei im Besitz nicht näher konkretisierter Unterlagen diesen oder jenen Inhalts, reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt die spekulative Annahme, dass die fraglichen Urkunden üblicherweise und daher auch im Streitfall existieren müssten. Die pauschale Aufforderung zur Vorlage ganzer Urkundensammlungen, Dokumentationen oder einer kompletten Korrespondenz ist deshalb auch nicht nach § 142 ZPO zulässig. Allerdings kann der nicht beweisbelastete Gegner aufgrund einer sekundären Darlegungslast gehalten sein, nähere Informationen zu den ihm verfügbaren Urkunden darzutun (so: BeckOK ZPO, a.a.O., § 142 Rn. 11 und 10; vgl. auch BGH BeckRS 2014, 13725 Rn. 28 m.w.N.).
2273Ob das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen der Norm von Amts wegen oder auf Anregung bzw. „Antrag“ einer Partei eine Vorlageanordnung erlässt, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Insbesondere sind bei der Ermessensausübung neben dem Recht auf Beweis der mögliche Erkenntniswert der Urkunde, Verhältnismäßigkeit und berechtigte Belange des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes (Zumutbarkeitserfordernis) zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung des Maßes des Zumutbaren ist zu bedenken, dass eine Partei grundsätzlich nicht gehalten ist, der anderen Partei Mittel für ihren Prozesssieg zu verschaffen; eine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei besteht nicht (vgl. Zöller, a.a.O., § 142 Rn. 8; BeckOK ZPO, a.a.O., § 142 Rn. 15, 15.1, jeweils m.w.N.).
2274Die Kammer hat nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien die Anordnung der vom Kläger[26] beantragten Vorlegung der jeweils genannten Urkunden erwogen, lehnt diese mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO bzw. nach Ausübung des ihr zustehenden Ermessens im Ergebnis jedoch allesamt ab, wobei die Kammer entgegen der Ansicht des Klägers keine Ermessensreduzierung auf Null annimmt.
2275Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.02.2018 beantragt hat,
2276der Beklagten gem. § 142 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen, den vollständigen Abdruck der Anlage B 34 zu den Gerichtsakten zu reichen,
2277hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.02.2018 eine vollständige Ablichtung der Anlage B 34, die als Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 13.02.2018 genommen wurde (vgl. Bl. IX/1794 und 1816 ff. d.A.), überreicht. Über diesen Antrag nach § 142 Abs. 1 ZPO ist daher nicht mehr zu befinden. Dieser hat sich erledigt.
2278Soweit der Kläger ursprünglich beantragt hat,
2279der Beklagten gem. § 142 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen, die von Herrn O6 geführten Unterlagen der GbR dem Gericht im Interesse der Sachverhaltsaufklärung vorzulegen, soweit diese Unterlagen die Anbahnung oder den Abschluss von Verträgen durch Herrn O6 im Zusammenhang mit den Zielen der „V8“ betreffen,
2280ferner,
2281Herrn Rechtsanwalt und Notar M5 gem. § 142 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen, die von Herrn O6 geführten Unterlagen der „V8“ dem Gericht im Interesse der Sachverhaltsaufklärung vorzulegen, soweit diese Unterlagen die Anbahnung oder den Abschluss von Verträgen durch Herrn O6 im Zusammenhang mit den Zielen der „V8“ betreffen,
2282sowie,
2283die Beklagte gem. § 142 Abs. 1 ZPO anzuweisen, den kompletten von der Kanzlei M5 übernommenen Aktenbestand des Herrn O6 zur V8 dem Gericht im Interesse der Sachaufklärung vorzulegen.
2284ist auch über diese Anträge nach § 142 Abs. 1 ZPO nicht mehr zu befinden. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist prozessual überholt. Der Kläger stellt nun den an die Sachlage angepassten Antrag,
2285zur Wiederherstellung der prozessualen Chancengleichheit und zum Beweis der Tatsachen, dass O6 eine gezielte Medien- und Pressekampagne gegen ihn geführt und Verträge für die GbR abgeschlossen habe, es sich also nicht um eine reine Innengesellschaft habe handeln können,
2286der Beklagten gem. § 142 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen, die von Herrn O6 geführten Unterlagen der V8 dem Gericht im Interesse der Sachverhaltsaufklärung vorzulegen
2287Diesbezüglich wird auf obige Ausführungen verwiesen. Der Antrag wird zurückgewiesen bzw. von einer entsprechenden Vorlageanordnung sieht die Kammer ab (s.o.).
2288Der Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit den ursprünglichen Anträgen,
2289die Beklagte gem. § 142 Abs. 1 ZPO anzuweisen, die Korrespondenz (Schriftverkehr, E-Mails und sonstige Nachrichten) einschließlich der erstellten Gesprächsnotizen zwischen ihr, Herrn F6 und Herrn O6 im Zeitraum vom 20.05.2009 bis einschließlich 02.06.2009 dem Gericht im Interesse der Sachverhaltsaufklärung vorzulegen,
2290ferner,
2291die Beklagte anzuweisen, die Protokolle von Vorstandssitzungen der Beklagten im Zeitraum vom 20.05.2009 bis einschließlich 02.06.2009 vorzulegen, soweit diese einen Bezug zum Kläger, O6, Herrn F6 oder zur sog. V8 haben,
2292bzw.
2293die Beklagte gem. § 142 Abs. 1 ZPO anzuweisen die Protokolle von Vorstandssitzungen der Beklagten nebst den diesbezüglichen Vorstandsvorlagen im Zeitraum zwischen 02. und 10.06.2009 vorzulegen, soweit diese einen Bezug zum Kläger, O6, Herrn F6 oder zur sog. V8 haben,
2294ist ebenfalls prozessual überholt (s.o.). Dahinstehen kann, ob nur eine erkennbar „ins Blaue hinein“ aufgestellte Behauptung vorliegt. Denn jedenfalls hat die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast Stellung zu den angeblichen Vorgängen genommen und der Kläger sich den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten zu Eigen gemacht (s.o.).
2295Ferner hat die Beklagte vorgetragen, dass sie eine Durchsicht der Protokolle der Vorstandsitzungen im Zeitraum (02.06.2009 bis 10.06.2009) vorgenommen habe und sich auch hier keine Erwähnung der V8 und des C2 überhaupt finde. Damit sind die Anträge jedenfalls nicht (mehr) durch schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrag gestützt.
2296Weiter lehnt die Kammer eine Vorlageanordnung ab, soweit der Kläger beantragt,
2297die Beklagte gem. § 142 Abs. 1 ZPO anzuweisen, das Antwortschreiben der Beklagten an Herrn O6 auf dessen 5. Rundbrief vom 23.09.2009, im dem diese ihre Zustimmung zur Erhebung der Anfechtungsklagen ausdrückt, dem Gericht im Interesse der Sachverhaltsaufklärung das vorzulegen.
2298Unabhängig davon, ob die Anordnungsvoraussetzungen des § 142 Abs. 1 ZPO im Übrigen vorliegen, fehlt es – auch unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zum Vorliegen einer Innengesellschaft – bereits an einem Erkenntniswert durch Vorlage der begehrten Urkunde.
2299Zudem lehnt die Kammer eine Vorlageanordnung ab, soweit der Kläger beantragt,
2300die Beklagte gem. § 142 Abs. 1 ZPO anzuweisen, die Korrespondenz (Schriftverkehr, E-Mails und sonstige Nachrichten) einschließlich der erstellten Gesprächsnotizen zwischen ihr und der J2 im Zeitraum 08.07.2011 bis einschließlich 21.11.2011 dem Gericht im Interesse der Sachaufklärung vorzulegen,
2301und ferner,
2302die Beklagte anzuweisen, die Protokolle der Vorstandssitzungen der Beklagten im bezeichneten Zeitraum vorzulegen, soweit dieses einen Bezug zur J2, zum Kläger, O6, Herrn F6 oder zur sog. V8 haben.
2303Denn – wiederum ungeachtet des Vorliegens der Anordnungsvoraussetzungen des § 142 Abs. 1 ZPO im Übrigen – wäre diesen Urkunden kein Erkenntniswert zuzuschreiben. Wie bereits ausgeführt kann vorliegend dahinstehen, ob – wie der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet – die Beklagte neben ihren Beteiligungen an der Klägerin und der K2 weitere rechtliche und finanzielle Interessen in Bezug auf seine Unternehmensgruppe hatte (Stichwort: Tochtergesellschaft F7 AG), die auch für die Mitgliedschaft in der V8 von Bedeutung gewesen sind, sodass die J2 die Beklagte auch vor diesem Hintergrund zum Austritt der V8 gedrängt habe. Eine weitere Aufklärung ist insoweit schon nicht geboten.
2304Die Kammer lehnt ebenso eine Vorlageanordnung ab, soweit der Kläger beantragt, die Beklagte gem. § 142 Abs. 1 ZPO anzuweisen,
2305- dem Gericht die schriftliche Anfrage von Herrn B6 an Herrn C7, mit der dieser das Fax der Kanzlei M5 vom 12.05.2009 samt Anlagen übermittelt habe,
2306- dem Gericht diejenige Korrespondenz (E-Mails, Faxe o.ä.), die dieses Telefonat von Herrn C7 und Herrn B6 am 15.05.2009 betrifft, und
2307- dem Gericht die Korrespondenz samt Gesprächsnotizen zwischen Herrn B6 und der Rechtsabteilung bezüglich der Anfrage von Herrn B6 an Herrn C7 vom 03.06.2009, mit der dieser das Fax der Kanzlei M5 vom 02.06.2009 samt Anlagen übermittelte,
2308zur weiteren Sachverhaltsaufklärung vorzulegen. Ungeachtet der Frage des Vorliegens der weiteren Anordnungsvoraussetzungen nach § 142 Abs. 1 ZPO – Existenz solcher Urkunden bzw. des behaupteten Inhalts – kommt eine solche Anordnung jedenfalls nach Ausübung des der Kammer zustehenden Ermessens nicht in Betracht. Eine entsprechende Anordnung der Vorlage läge nicht mehr im Bereich des der Beklagten Zumutbaren. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Partei grundsätzlich nicht gehalten ist, der anderen Partei Mittel für ihren Prozesssieg zu verschaffen; eine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei besteht nicht (s.o.). Vorliegend hat die Beklagte der ihr in diesem Zusammenhang obliegenden sekundären Darlegungslast jeweils genügt und entsprechend detailliert zu den Behauptungen des Klägers Stellung genommen und vorgetragen (s.o.). Würde man der Beklagten darüber hinaus die begehrte Vorlage der genannten Urkunden auferlegen, würde dies zu einer, von der Norm des § 142 Abs. 1 ZPO nicht mehr gedeckten Ausforschung hinauslaufen. Die Kammer hat zu diesen Komplexen umfassend Beweise erhoben und diese gewürdigt (s.o.). Die Beweiswürdigung ist ureigenste Aufgabe des Gerichts. Unbeachtlich ist, dass der Kläger im Rahmen einer eigenen Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt und (jedenfalls teilweise) darauf aufbauend eine noch weitergehende Aufklärung wünscht.
2309Entsprechendes gilt für die Anträge des Klägers, die Beklagte gem. § 142 Abs. 1 ZPO anzuweisen,
2310- die Korrespondenz (Schriftverkehr, E-Mails und sonstige Nachrichten) zwischen dem zuständigen Bereichsleiter, Herrn B6, und dem Vorstandsmitglied T5 einerseits und Herrn O6 andererseits im Zusammenhang mit der Erstattung der Strafanzeige vom 00.00..2011, insbesondere die EMail des Herrn B6 an Herrn O6 vom 14.09.2010,
2311- die Korrespondenz (Schriftverkehr, E-Mails und sonstige Nachrichten) zwischen den Herren B6 und T5 einerseits und Herrn O6 andererseits im Zusammenhang mit dem Anlegerschreiben vom 04.04.2011 sowie vom 05.05.2011,
2312- Protokolle der Vorstandssitzungen im Zeitraum zwischen dem 04.04.2011 und dem 05.05.2011,
2313- die in Bezug genommene Anfrage des O6, die Grundlage für die Vorstandsentscheidung über die Strafanzeige gegen den Kläger war, sowie die dazu geführte E-Mail-Korrespondenz,
2314- die zwischen den Vorstandsmitgliedern T5 und V2 in der Sache geführte Korrespondenz über die Frage der Erstattung einer Strafanzeige gegen den Kläger sowie die Entscheidungsvorlagen,
2315- das Schreiben des Rechtsanwalts O6 an die Beklagte vom 01.09.2010, aus dem die Beklagte auf S. 101 ihres Schriftsatzes vom 15.05.2018 zitiert,
2316- die E-Mail des Herrn B6 an Herrn T5 oder sein Sekretariat vom 02.09.2010, in dem dieser das Schreiben des Herrn O6 vom 01.09.2010 sowie den Aktenvermerk des Herrn C7 weiterleitet, um die Zustimmung zu der Strafanzeige gegen den Kläger zu erhalten, sowie die Antwort des Herrn T5
2317und
2318- das Schreiben des Herrn O6 an die Beklagte vom 28.10.2010
2319dem Gericht im Interesse der (weiteren) Sachverhaltsaufklärung vorzulegen sowie der Beklagte gem. § 142 Abs. 1 ZPO die
2320- Herausgabe der Protokolle der Vorstandsbesprechungen und Vorstandssitzungen aus dem Zeitraum September 2010 aufzugeben.
2321Dabei hat die Kammer auf Seiten des Klägers auch berücksichtigt, dass die thematisierten Geschehensabläufe gänzlich im Geschäftsbereich der Beklagten und damit außerhalb der Einfluss- und Erkenntnismöglichkeit der Kläger stattgefunden haben. Demgegenüber waren bei der Abwägung die gegenläufigen Interessen der Beklagten zu bedenken, insbesondere eine etwaig zwangsläufig mit einer Urkundenvorlage verbundene Offenbarung von internen Unternehmensinformationen sowie der vertraulichen Korrespondenz zwischen Mandant und Anwalt.
2322Keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
2323Weder die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers und der Klägerin vom 19.02.2020, 31.03.2020, 12.04.2020, 26.04.2020 und vom 27.04.2020, noch die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 09.03.2020, 03.04.2020 und vom 20.04.2020 haben Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen (§ 296a ZPO). Die Kammer erachtet insbesondere die Voraussetzungen der Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO für nicht gegeben. Die Kammer hat hierüber in der verbleibenden Besetzung der Richterbank – durch den Vorsitzenden und eine beisitzende Richterin (VR’inLG xxx) – entsprechend § 320 Abs. 4 S. 2 und 3 ZPO entschieden.
2324Vor Eingang der nicht nachgelassenen Schriftsätze hatte die Kammer bereits das Urteil nach Beratung und Abstimmung beschlossen (§ 309 ZPO), jedoch noch nicht verkündet. Zeitlich danach und vor Eingang der nicht nachgelassenen Schriftsätze ist eine der beisitzenden Richterinnen (Richterin xxx) wegen Beginn des Mutterschutzes aus der Kammer ausgeschieden. In einem solchen Fall entscheidet die Kammer in analoger Anwendung des § 320 Abs. 4 S. 2 und 3 ZPO über die Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in der verbleibenden Besetzung, d.h. durch den Vorsitzenden und (nur) einen Beisitzer (vgl. BGH, Urt. v. 01.02.2002 – V ZR 357/00, NJW 2002, 1426).
2325Rechtliche Würdigung
2326Bei rechtlicher Würdigung des gesamten Prozessstoffes – des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme – liegt daher insoweit keine unerlaubte Handlung der Beklagten vor; zur weiteren Frage der Zurechnung analog § 31 BGB wird auf die unter Punkt bb) und zur Frage der Haftung der Beklagten gem. § 831 BGB unter Punkt c) folgenden Ausführungen verwiesen. Wie bereits ausgeführt, kann dahinstehen, ob einzelne oder sämtliche von O6 abgegebenen Äußerungen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb), des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186, 164 StGB (Verletzung eines Schutzgesetzes), des § 824 BGB (Kreditgefährdung) und / oder des § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) erfüllen. Die Kammer hat kein eigenes Verhalten (Tun oder Unterlassen) der Beklagten festgestellt, das eine unerlaubte Handlung im vorgenannten Sinne darstellt.
2327Weder die behauptete Rufmord-, noch Desinformations- noch Medienkampagne ist bewiesen, noch ist auch nur im Ansatz bewiesen, dass die Beklagte aus unredlichen bzw. sachfremden Motiven handelte (s.o.).
2328Auf der Grundlage der obigen Ausführungen stellt auch die Erstattung der Strafanzeige im Auftrag und im Namen der Beklagten keine unerlaubte Handlung dar, weder als Teil einer Rufmordkampagne, noch für sich genommen. Dies gilt – unter Berücksichtigung der vom Kläger dargelegten rechtlichen Erwägungen – auch mit Blick auf die der Beklagten obliegenden gesellschaftsrechtlichen Treupflichten und das damit einhergehende Rücksichtnahmegebot.
2329Allein die Erstattung einer Strafanzeige begründet schon keine unerlaubte Handlung. Hinzukommen muss ein subjektiv unredliches Verhalten (vgl. BVerfG 1 BvR 1086/85, Beschluss vom 25.02.1997, NJW 1997, 1929; BGH, Urteil v.11.11.2003 – VI ZR 371/02, NJW 2004, 446; Palandt, BGB, § 823 Rn. 37 und § 826 Rn. 60). Vorliegend ist zwar unter dem Gesichtspunkt der der Beklagten obliegenden gesellschaftsrechtlichen Treupflicht und des damit einhergehenden Rücksichtnahmegebots (zur Definition s.o.) eine erhebliche Einschränkung diese Rechts, eine Strafanzeige zu erstatten, zu berücksichtigen (vgl. auch BGH, Urt. v. 22.01.2019 – II ZR 143/17, NZG 2019, 702).
2330Auf der Grundlage des nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden Sachverhalts ist bei einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Einzelfalls unter Abwägung sowohl der berechtigten Interessen der Klägerin als Gesellschaft und der gesellschaftsbezogenen Belange, der berechtigten gesellschaftsbezogenen Interessen des Klägers als Komplementär und der weiteren Mitgesellschafter einerseits und andererseits den berechtigten Interessen der Beklagten und den dahinterstehenden Interessen der Versicherten die Erstattung der Strafanzeige unter weiterer Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck aber rechtlich nicht zu beanstanden.
2331Die Entscheidung zur Erstattung einer Strafanzeige stellt zwar grundsätzlich eine Gefahr für die Rechtsgüter der Klägerin als Gesellschaft bzw. des Klägers und der weiteren Mitgesellschafter dar. Die Beklagte hatte ihrerseits jedoch ihre Beteiligung(en) auch mit Blick auf die dahinter stehenden Interessen der Versicherten einer rechtlichen Kontrolle zu unterziehen, was seinerseits ein besonders schützenswertes Interesse darstellt.
2332Für die Beklagte bestanden nach obigen Ausführungen ex ante betrachtet – und nur auf diese Sichtweise kommt es hier an – jedoch hinreichende Umstände, die berechtigten Anlass für das Handeln der Beklagten zur Aufklärung berechtigterweise im Raum stehender Pflichtwidrigkeiten des Klägers boten. Der Zeuge B1 hat dies zusammengefasst als „Vertrauensverlust“ beschrieben, wobei die tatsächlichen Umstände wie zuvor ausgeführt, weit darüber hinausgehen. Ob der Kläger unter irgendeinem Gesichtspunkt im Ergebnis tatsächlich pflichtwidrig gehandelt hat, kommt es vorliegend nicht an. Auf der Basis der gebotenen ex ante Sicht handelt es sich um eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung, die die Beklagte mit rechtlich nicht zu beanstandenden Mitteln geführt hat. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass die Beklagte als Kommanditistin kein außerhalb der Gesellschaft stehender Dritter ist, insoweit auf der Grundlage der als Gesellschafterin erhaltenen Informationen über sog. „Sonderwissen“ verfügte und bestimmten Maßnahmen zugestimmt hatte. Das Rechtanwalt O6 erteilte Einverständnis zur Erstattung einer Strafanzeige – der Inhalt derselben war nicht mit diesem abgestimmt bzw. der Beklagten vorab zur Kenntnis gelangt (s.o.) – steht bei wertender Betrachtung auch im Einklang mit einer möglichst schonenden Ausübung der ihr zustehenden gesellschaftsrechtlichen Befugnisse gegenüber dem Kläger als Mitgesellschafter (bzw. der Klägerin als Gesellschaft als solcher und den weiteren Mitgesellschaftern gegenüber). Die Wahl einer Strafanzeige erfolgte erst, nachdem zivilrechtliche Schritte nicht weiterführend waren und stellt sich nicht als „überflüssig und mutwillig“ dar. Dies gilt, zumal weder bewiesen ist, dass die Beklagte den Umstand der Erstattung einer Strafanzeige zu „Propagandazwecken“ bzw. zur „Stimmungsmache“ oder überhaupt irgendwie ausnutzen wollte (s.o.), noch dass sie anlasslos handelte (s.o.) oder dass die Beklagte sich irgendeiner weiteren, abweichenden (Er-)Kenntnis – auch im Sinne eines unredlichen Verhaltens von O6 – bewusst verschlossen hätte. Dies gilt auch, soweit sich der Kläger vor Abreichung der Strafanzeige unstreitig mehrfach – wie oben dargestellt – an die Beklagte wandte und sich insbesondere zu dem aus seiner Sicht „geschäftsschädigendem Verhalten“ von O6 äußerte. Diese Schreiben waren aus Sicht der Kammer angesichts der weiter dargestellten Geschehnisse nicht geeignet, die im Raum stehenden Vorwürfe in der Sache tatkräftig und nachhaltig aus dem Weg zu räumen.
2333Unerheblich ist es auch, wenn zuvor bereits der Zivilrechtsweg bestritten wurde. Ein Ermittlungs- / Strafverfahren unterliegt anderen Maximen (v.a. Amtsermittlungsgrundsatz) als der Zivilprozess (v.a. Beibringungsgrundsatz), sodass weitere Aufklärungsmöglichkeiten bestehen.
2334Die Vorgänge, die einer weiteren Klärung bedurften, ließen sich aufgrund des dargestellten Geschehensablaufs nach Überzeugung der Kammer insbesondere nicht weiter intern im Kreise der Gesellschaft bzw. der Mitgesellschafter klären.
2335Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten verpflichtet ist, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten (§ 152 StPO – Legalitätsgrundsatz) und im Strafverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz greift. Daher ist auch die Form der Mitteilung durch O6 (Strafanzeige – Ergänzung einer Strafanzeige – formlose Übersendung von Unterlagen) unerheblich.
2336Auf der Grundlage des nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden Sachverhalts haftet die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach auch nicht wegen einer unerlaubten Handlung aufgrund pflichtwidrigen Unterlassens, wobei auch insoweit die Stellung der Beklagten als Gesellschafterin und die ihr damit obliegende gesellschaftsrechtliche Treupflicht und das damit einhergehenden Rücksichtnahmegebot als auch unter dem Gesichtspunkt der Ingerenz das vorangegangene Tun der Beklagten berücksichtigt worden sind.
2337Insbesondere soweit sich der Kläger auch nach Abreichung der Strafanzeige mehrfach an die Beklagte wandte, waren dessen Schreiben angesichts der weiter dargestellten Geschehnisse nicht geeignet, die im Raum stehenden Vorwürfe in der Sache tatkräftig und nachhaltig aus dem Weg zu räumen. Insoweit gab es keine rechtliche Pflicht für die Beklagte, über das (oben dargestellte) Veranlasste hinaus, zu einem früheren Zeitpunkt oder aber weiter tätig zu werden.
2338Soweit der Kläger betont, die Beklagte hätte die Strafanzeige „stoppen müssen“, verfängt dies nicht. Hinsichtlich der Erklärung des Einverständnisses mit der Abreichung einer Strafanzeige als solchen und der letztlich erfolgten Abreichung durch O6 wird auf obige Ausführungen verwiesen. Nicht bewiesen ist, dass der Zeuge B6 und O6 am 08.04.2011 vereinbarten, die Strafanzeige „nunmehr unverzüglich einzureichen und auf den 00.00.2011 vorzudatieren“ (s.o.). Danach konnte die Strafanzeige den Strafverfolgungsbehörden gegenüber nicht mehr „gestoppt“ werden; die Staatsanwaltschaft war sodann nach Maßgabe des § 152 StPO zur Aufklärung verpflichtet. Der Nennung des Umstandes des Entschlusses der Erstattung einer Strafanzeige durch eine namenhafte deutsche Versicherungsgesellschaft ist die Beklagte wie dargelegt entgegen getreten. Insoweit ist es rechtlich unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte etwaig eine Abschrift der Strafanzeige erhalten hat. Nicht bewiesen ist, dass die Beklagte – dort insbesondere der Zeuge B6 – eine wiederholte Veröffentlichung zum Zwecke der Stimmungsmache geduldet und O6 weiter aktiv unterstützt hat, dies unter Verletzung der Regeln der Beklagten zur Compliance.
2339Soweit die Beklagte vor Abreichung der Strafanzeige keinen Entwurf derselben erhalten und diese inhaltlich nicht – zumindest auf Plausibilität – geprüft hat, betrifft dies die Frage der Haftung nach § 831 BGB (vgl. hierzu die unter Punkt c) folgenden Ausführungen). Im Übrigen ist bei einem dynamischen Geschehensablauf wie im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine rechtliche Pflicht entstanden ist, tätig zu werden, der etwaig gebotene Handlungszeitpunkt maßgeblich ist. Dem Kläger kann daher insbesondere nicht gefolgt werden, soweit er im Rahmen seiner eigenen Bewertung indes ein „abgerundetes Bild“ von der Person O6 und dessen Tätigkeit berücksichtigt, das er erst bei einer ex-post Betrachtung aus einer Vielzahl von Puzzlestücken akribisch zusammenstellen konnte.
2340Die Beklagte haftet dem Kläger dem Grunde nach auch nicht wegen einer unerlaubten Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186, 164 StGB (Verletzung eines Schutzgesetzes).
2341Ersatzverpflichteter ist nach § 823 Abs. 2 BGB derjenige, der gegen das Schutzgesetz verstoßen hat. Bei der Beklagten handelt es sich um eine juristische Person des Privatrechts. Diese haftet für unerlaubte Handlungen ihrer verfassungsmäßigen Vertreter § 31 BGB. Im Grundsatz ist der subjektive Tatbestand des Schutzgesetzes (Vorsatz/Fahrlässigkeit) auch für eine Schadensersatzpflicht gem. § 823 Abs. 2 BGB maßgeblich. Daher muss der Verletzer bei Schutzgesetzen, die ein Verschulden voraussetzen, im Zeitpunkt der Verletzungshandlung die geforderte Schuldform verwirklichen (Palandt, a.a.O., § 823 Rn. 61). Der Geschädigte muss den Verstoß, also alle Umstände, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt, darlegen und beweisen; gleiches gilt, soweit als Schuldform Vorsatz vorausgesetzt ist (Palandt, a.a.O., § 823 Rn. 81).
2342Bei den Straftatbeständen der §§ 164, 187 StGB handelt es sich um Vorsatzdelikte. Dahinstehen kann, ob der jeweilige objektive Tatbestand überhaupt verwirklicht ist. Auf der Grundlage des nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden Sachverhalts steht jedenfalls nicht fest, dass ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten – ein Vorstandsmitglied (zur weiteren Frage der Zurechnung analog § 31 BGB wird auf die unter Punkt bb) und zur Frage der Haftung der Beklagten gem. § 831 BGB unter Punkt c) folgenden Ausführungen) – im Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlung insoweit vorsätzlich handelte, geschweige denn (vgl. § 164 StGB) wider besseres Wissen. Ferner ist aus diesen Gründen auch nicht bewiesen, dass ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten O6 zu dessen vermeintlich vorsätzlich begangener Tat bestimmt hat (Anstiftung, § 26 StGB). Neben dem Taterfolg der Anstiftung (vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat) ist als Tathandlung das Hervorrufen des Tatenschlusses erforderlich. Der Anstifter muss auch vorsätzlich handeln, d.h. Vorsatz bzgl. seiner eigenen Tathandlung und des Vorliegens der vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat und der Kausalität haben. Es ist schon nicht bewiesen, dass ein verfassungsmäßiger Vertreter die Umstände gekannt hat, die eine etwaige unwahre Tatsachenbehauptung wider besseres Wissen durch O6 begründen würden und dies zumindest billigend in Kauf genommen hat. Ferner ist auch keine vorsätzliche Unterstützungshandlung eines verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten (Beihilfe, § 27 StGB) bewiesen.
2343Unterstellt, O6 hätte sich durch die Abreichung der Strafanzeige gem. § 186 StGB wegen übler Nachrede strafbar gemacht, scheidet unter den o.g. Gesichtspunkten gleichsam eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB aus.
2344bb) Keine Zurechnung von etwaig schadensersatzpflichtigem Verhalten Dritter aufgrund der Mitgliedschaft der Beklagten in der V8
2345Soweit die streitgegenständlichen Erklärungen, die teilweise auch auf der Homepage veröffentlicht worden sein sollen, von O6 stammen bzw. soweit Medienäußerungen von diesem stammen sollen (vgl. Anlage K 100), und Rechtswalt O6 sich dadurch etwaig schadensersatzpflichtig gemacht haben sollte, kann der Beklagten dieses Verhalten (haftungsrechtlich) nicht zugerechnet werden, sodass diese dem Kläger bzw. den Zedenten gegenüber nicht haftet. Es kann daher auch dahinstehen, ob O6 durch Abgabe der o.g. Äußerungen der Anlage K 100 und etwaig auch durch Veröffentlichung auf der Homepage überhaupt zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen begangen hat. Vorstehendes gilt im Übrigen auch, soweit der Kläger auf weitere Äußerungen von O6 in Rundbriefen und Schreiben an Anleger abstellt, die nicht in Anlage K 100 zitiert sind.
2346Bei den o.g. Äußerungen, die von O6 stammen (sollen), handelt es sich nicht per se um solche der V8, indem die V8 sich diese „zu eigen gemacht“ hätte oder als Äußerungen „namens der V8“, wie der Kläger meint.
2347Die Beklagte haftet vorliegend auch nicht persönlich als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – hier der V8 – analog § 128 HGB für etwaige Verbindlichkeiten der Gesellschaft, weil es sich bei der V8 um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Rechtsform der Innengesellschaft handelt und daher eine Zurechnung gemäß § 31 BGB analog oder § 278 BGB ausscheidet.
2348§ 31 BGB regelt unmittelbar die Haftung des Vereins mit dem Vereinsvermögen für eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung bestimmter Organmitglieder, namentlich für verfassungsmäßig berufene Vertreter (Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder einen anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter). Über § 31 BGB wird das Handeln bestimmter Organpersonen dem Verein als Eigenhandeln zugerechnet (vgl. Palandt, a.a.O., § 31 Rn. 1). Eine GbR muss sich im Falle der Rechtsform der Außengesellschaft zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen und die Gesellschafter einer GbR haben grundsätzlich auch für Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich einzustehen (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.2003 – II ZR 385/99, NJW 2003, 1445; BGH, Urt. v. 24.06.2003 – VI ZR 434/01, NJW 2003, 2984; BGH, Urt. v. 03.05.2007 – IX ZR 218/05, NJW 2007, 2490). Dies gilt entsprechend für eine Zurechnung des Außenhandelns eines Dritten nach § 278 BGB (vgl. Schäfer, in: MüKO BGB, § 705 Rn. 260, 263, 264; BeckOK BGB / Schöne, § 705 Rn. 147). Bei einer Innengesellschaft scheidet jedoch eine Außenhaftung der Gesamthand und / oder der nichtgeschäftsführenden Gesellschafter persönlich grundsätzlich aus, weil die Innengesellschaft keine Rechtsbeziehungen im Außenverhältnis begründet (vgl. Schäfer, in: MüKO BGB, § 714 Rn. 8 und 11; BeckOK BGB / Schöne, § 705 Rn. 162).
2349V8 als Innengesellschaft
2350Bei der V8 handelt es sich nach Ansicht der Kammer um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Rechtsform der Innengesellschaft, sodass eine analoge Anwendbarkeit des § 31 BGB oder des § 278 BGB ausscheidet. § 31 BGB analog und § 278 BGB sind nur auf die außenrechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine Gesamthandsgemeinschaft, anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.2003 – II ZR 385/99, NJW 2003, 1445; BGH, Urt. v. 24.06.2003 – VI ZR 434/01, NJW 2003, 2984; BGH, Urt. v. 03.05.2007 – IX ZR 218/05; Leuschner, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2018, § 31 Rn. 5; BeckOK BGB / Schöne, 51. Ed., § 705 Rn. 147 und Rn. 161 f.).
2351Nach dem unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zugrunde zu legenden Sachverhalt ist eine Außengesellschaft nicht gegeben. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der Umstände, die eine GbR in der Rechtsform einer Außengesellschaft begründen, ist vorliegend der Kläger als Gläubiger, der die Beklagte aufgrund einer akzessorischen Haftung als Mitgesellschafterin der V8 in Anspruch nehmen will. Zwar ist die Außengesellschaft die von den §§ 705 ff. BGB vorgesehene Regelform, jedoch besteht keine Vermutung für das Bestehen einer Außengesellschaft. Der Gläubiger ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGHZ 12, 308, 315, BGH NJW 1960, 1851; BeckOK BGB / Schöne, § 705 Rn. 141).
2352Unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden – und von den Parteigutachtern B8 (Anlagen B 53 und B 71) und V4 (Anlagen K 169 und K 181) in ihren jeweiligen Ausführungen aufgegriffenen – Abgrenzungskriterien ergibt die Auslegung des unter den Mitgliedern der V8 abgeschlossenen „Vertrages der V8“ auch unter Beachtung des tatsächlichen Erscheinungsbildes, dass zwischen den Mitgliedern der V8 eine Innengesellschaft bestand.
2353Als wesentliche Abgrenzungskriterien zwischen Außen- und Innengesellschaft werden in Rechtsprechung und Literatur schlagwortartig die „(Bestimmung zur) Teilnahme am Rechtsverkehr“ und die „Bildung eines Gesellschaftsvermögens“ i.S.d. § 718 BGB herangezogen (vgl. BGHZ 146, 341). Bei der Außengesellschaft nimmt die Gesellschaft selbst am Rechtsverkehr teil und wird deshalb auch als solche von den Gesellschaftern – grundsätzlich gemeinsam gem. §§ 709, 714 BGB – organschaftlich vertreten. Regelmäßig wird dadurch ein von dem Privatvermögen der Gesellschafter getrenntes Gesamthandsvermögen gem. §§ 718, 719 BGB gebildet. Mit der Anerkennung der (Teil-)Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft ist diese allein Trägerin des Gesellschaftsvermögens. Die Innengesellschaft dagegen ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht als Gesellschaft nach außen in Erscheinung tritt, also nicht am Rechtsverkehr teilnimmt und nicht als solche vertreten wird. Die Gesellschafter verpflichten sich bei ihr zwar zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, den Gesellschaftern wird aber keine Vertretungsmacht eingeräumt; dementsprechend handeln diese auch nur in eigenem Namen (vgl. statt vieler: BeckOK BGB / Schöne, § 705 Rn. 133 mit Verweis auf BGHZ 12, 308, 315, BGH NJW 1960, 1851).
2354(1)
2355Eine Außengesellschaft ist jedoch nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft nach außen erkennbar wird. Entscheidend für ein Auftreten nach außen ist vielmehr, dass die Gesellschaft „als solche“ am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Für das Vorliegen einer Innen- oder Außengesellschaft ist auf den Parteiwillen der Beteiligten abzustellen und daher entscheidend, ob die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vereinbart haben, als Gesamthand am Rechtsverkehr teilzunehmen, oder ob sich ihr Zusammenschluss nur auf die Innenbeziehungen beschränken soll (BeckOK BGB / Schöne, § 705 Rn. 141 mit Verweis auf BGH WM 1966, 29, 31 f.; vgl. auch Schäfer, in: MüKO BGB, § 705 Rn. 279). Die tatsächlichen Verhältnisse werden indes nur teilweise als Indizien für einen entsprechenden Parteiwillen herangezogen. Teilweise wird insoweit auch ausschließlich auf die vertraglich vorgesehene Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr abgestellt (vgl. BeckOK BGB / Schöne, § 705 Rn. 141 m.w.N.).
2356Nach den vorliegend maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen sollte sich der Zusammenschluss einzelner Kommanditisten der Klägerin bzw. der U5 als Mitgliedern der V8 nur auf die Innenbeziehungen beschränken.
2357In Ermangelung eines formellen und vollständig ausformulierten Gesellschaftsvertrages sind die maßgeblichen Vereinbarungen nach Ansicht der Kammer der formularmäßigen Beitrittserklärung, die als „Vertrag der V8“ bezeichnet ist, und die die „Vertragsbedingungen“ auflistet, zu entnehmen. In dem vom Kläger (als Anlage K 44) vorgelegten Dokument heißt es wie folgt:
2358„Vertrag der V8
2359(Beitrittserklärung)
2360Ich, Herr / Frau ____________________________
2361Straße: ________________
2362[…]
2363bin
2364a) Kommanditist der M2 KG, eingetragen im Handelsregister des AG Düren zur HRA 0000 mit einer Kommanditeinlage in Höhe von ___________ € bzw. treuhänderisch beteiligt über die Treuhandgesellschaft N2s GmbH, AG Düren zu HRB 000
2365und / oder
2366b) Kommanditist der D2 GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des AG Düren zur HRA 0000 mit einer Kommanditeinlage in Höhe von ___________ € bzw. als Treugeber beteiligt über die Treuhandgesellschaft N2s GmbH, AG Düren zu HRB 000
2367Ich trete mit heutigem Tage der V8 bei, deren Vertragsbedingungen mir wie folgt bekannt sind:
23681. Die Pächterin der Gastronomiefläche im E1, die Firma G1 GmbH, eingetragen im Handelsregister […] schuldet den beiden vorbenannten Kommanditgesellschaften als Verpächter Pachtzinszahlungen in Millionenhöhe. Vom geschäftsführenden Komplementär wurden bereits am 17.08. und 19.12.2008 Vereinbarungen unterzeichnet, wonach die Pächterin G1 GmbH für die Jahre 2008 und 2009 Pachtzinszahlungen von über Mio. 1 € wegen angeblicher berechtigter Minderung und Schadensersatzansprüchen erlassen wurde. Es liegt nunmehr eine so genannte Besserungsscheinvereinbarung vor, die im wirtschaftlichen Ergebnis darauf hinauslaufen würde, dass gegenüber der Pächterin für die Jahre 2008 und 2009 auf Pachtzinszahlungen von rund Mio. 3 € verzichtet wird gegen Erteilung eines Besserungsscheins.
2369Die Kommanditisten sind von dem Komplementär/Geschäftsführer über die Vorgänge nicht unterrichtet worden, sondern über das Beiratsmitglied Herrn F6.
23702. Ziele der V8 sind:
2371a) Rechtliche Prüfung, ob die vom Pächter angeführten Gründe für eine 100-prozentige Pachtzinsminderung gerechtfertigt sind und ob Schadensersatzansprüche in Höhe von Mio. 3 Euro bestehen.
2372b) Rechtliche Prüfung, ob die bereits abgeschlossenen Vereinbarungen vom 17.08. und 19.12.2008 und insbesondere die vorgelegte Besserungsscheinvereinbarung zustimmungspflichtige Geschäfte im Sinne von § 10 der Gesellschaftsverträge sind.
2373c) Sofern die rechtliche Prüfung eine Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung ergibt, soll der jeweilige Komplementär aufgefordert werden, eine (außerordentliche) Gesellschafterversammlung umgehend einzuberufen. Soweit L1 dies weiterhin verweigert, soll der Rechtsweg beschritten werden.
2374d) Bei Durchführung der angestrebten (außerordentlichen) Gesellschafterversammlung wird die V8 im Vorfeld über die zu stellenden Anträge und ihr einheitliches Stimmverhalten beschließen.
2375e) Vorbehaltlich der Prüfungsergebnisse wird ebenfalls die V8 gesondert beschließen und entscheiden, welche weiteren zivil- und / oder strafrechtlichen Maßnahmen gegen die Komplementäre und sonstige Beteiligte eingeleitet werden.
23763. Die Dauer der V8 ist unbestimmt. Jedes Mitglied ist berechtigt, mit einer Frist von drei Wochen zum Monatsende seine Mitgliedschaft kündigen. Sitz der V8 ist A2.
23774. Beschlüsse der V8 werden grundsätzlich im schriftlichen Verfahren getroffen, wobei sich das einzelne Mitglied aller elektronischen Medien bedienen kann. Sofern nicht besondere Umstände es erfordern, beträgt die normale Abstimmungsfrist zwei Wochen. Sofern 25 % der Mitglieder der V8 den Antrag stellen, wird am Sitz der V8 eine Präsent-Versammlung durchgeführt.
2378Die Beschlüsse der V8 werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen getroffen. Auf je voll 1.000,00 € der Beteiligung am Kapital der Gesellschaft entfällt eine Stimme.
2379Die Beschlüsse der V8 werden protokolliert.
23805. Die Vertretung und Organisation der V8 obliegt Herrn Rechtsanwalt O6, A2. Er erhält ein Stundenhonorar von 200,00 € netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, zuzüglich der nachgewiesenen Auslage- und Reisekosten. Herr O6 ist berechtigt, zu den vorgenannten Honorarkonditionen weitere rechtskundige Person wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zu beauftragen.
2381Herr F6 erhält für seine bisherige Tätigkeit im Jahr 2009 im Zusammenhang mit den Zielen der V8 eine angemessene Aufwands- und Tätigkeitsentschädigung, deren Höhe noch beschlossen wird.
23826. Jedes Mitglied der V8 verpflichtet sich zur Deckung der angefallenen Kosten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 0,75 % seiner gezeichneten Kommanditeinlage. Hiervon ist zunächst ein Betrag in Höhe von 0,4 % der gezeichneten Kommanditeinlage innerhalb von zwei Wochen auf das folgende Anderkonto von Herrn O6 zu leisten:
2383I5, BLZ-01, Kto-Nr.-01
2384(Kto-Bezeichnung „V8“)
2385Der weitere Betrag von 0,35 % der gezeichneten Kommanditeinlage ist erst dann innerhalb von drei Wochen auf das vorbenannte Anderkonto nach Aufforderung durch Herrn O6 einzuzahlen, wenn dies die V8 mehrheitlich beschlossen hat.
2386Herr O6 ist verpflichtet, Einnahmen und Ausgaben abzurechnen und einen ggf. verbleibenden Überschuss entsprechend der Beteiligung an das Mitglied zurückzuzahlen.“
2387Soweit unstreitig die ursprünglich verwendete Version des „Vertrages der V8“ (vgl. S. 7 - 9 der Anlage B 34) Änderungen erfahren hat – in Ziff. 4. ist der Satz „Auf je voll 1.000,00 € der Beteiligung am Kapital der Gesellschaft entfällt eine Stimme“ ergänzt und in Ziff. 6 der Halbsatz „…wenn dies die V8 mehrheitlich beschlossen hat“ eingefügt worden –, kann an dieser Stelle dahinstehen, auf wessen Veranlassung hin diese Änderungen vorgenommen wurden. Für die Auslegung maßgeblich erachtet die Kammer die zuletzt im Einvernehmen aller Gesellschafter verwendete, oben zitierte Fassung der Beitrittserklärung.
2388Nach dem mittels Auslegung der maßgeblichen „Vertragsbedingungen“ zu bestimmenden Willen der Gesellschafter – hier der Mitglieder der V8 – ist nicht nur nicht bezweckt, dass die V8 als Gesamthand am Rechtsverkehr teilnimmt und dadurch eigene Rechte und Pflichten begründet, sie war auch nicht fähig – ordnungsgemäß vertreten – nach außen zu handeln. Diese stellt sich danach vielmehr als eine Interessengemeinschaft dar, die ausschließlich dazu bestimmt ist, Informationen gegenüber den Mitgliedern zu erteilen („rechtliche Prüfung“) und eine Koordinierung bei der Wahrnehmung der Kommanditistenrechte unter den Mitgliedern („Abstimmungen betreffend das weitere Verhalten der einzelnen Mitglieder“) zu ermöglichen, dies zum Zwecke der Bündelung der dahinter stehenden wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die einzelnen Mitglieder der V8 als Anleger – sei es als unmittelbare Kommanditisten oder als Treugeber-Kommanditisten – an der Klägerin bzw. der U5 beteiligt sind und diese Rechtsstellung weiter innehabe, sollte die Informations- und Koordinierungsaufgabe – wie die Beklagte ausführt – eine reine Innenaufgabe sein.
2389Im Einzelnen:
2390Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Der oben genannte, von dem Willen der Mitglieder getragene und in dem „Vertrag der V8“ zum Ausdruck gebrachte gemeinschaftliche Zweck (Gesellschaftszweck) ergibt sich aus den dort unter Ziff. 2 gennannten Zielen sowie dem dort unter Ziff. 1 genannten Anlass der Gründung der V8 und steht im Einklang mit den dort weiter getroffenen Regelungen, insbesondere Ziff. 5.
2391Ziff. 2 benennt als Ziele der V8 zunächst die rechtliche Prüfung in näher bezeichneten Angelegenheiten der beiden Fondsgesellschaften betreffend „Pachtzinsvereinbarungen und Schadensersatzansprüche“. Darauf aufbauend sind als weitere Ziele – abhängig vom Ergebnis der vorzunehmenden rechtlichen Prüfung – eine Aufforderung des jeweiligen Komplementärs zur Einberufung und Abhaltung einer (außerordentlichen) Gesellschafterversammlung und ferner eine Beschlussfassung der Mitglieder der V8 über ein einheitliches Stimmverhalten der Mitglieder in der angestrebten Gesellschafterversammlung genannt. Weiter – ebenfalls abhängig vom Ergebnis der vorzunehmenden rechtlichen Prüfung – sollte die V8 gesondert über etwaige „weitere zivil- und / oder strafrechtliche Maßnahmen“ gegen die Komplementäre und sonstige Beteiligte beschließen und entscheiden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass diese „weiteren Maßnahmen“ jedoch nur durch einzelnen Mitglieder zu verwirklichen gewesen sind bzw. wären, soweit nur diese als unmittelbare Kommanditisten oder als Treugeber-Kommanditisten an der Klägerin bzw. der U5 beteiligt waren bzw. sind. Die V8 als solche konnte insoweit keine eigenen, selbstständigen Maßnahmen ergreifen, da diese nicht Kommanditistin der Klägerin war. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch nur bezweckt war, über weitere Maßnahmen von Gesellschaftern zu beschließen, nicht bezweckt war hingegen die Durchführung der Maßnahmen (durch die GbR). Die vorgeschaltete Abstimmung bzw. Beschlussfassung über die (über die rechtliche Prüfung hinausgehenden) weiteren Maßnahmen betrifft daher ausschließlich die interne Willensbildung, die sodann unter Ziff. 4 des „Vertrages der V8“ weiter geregelt wird. Der gemeinsam verfolgte Zweck erschöpft sich auch diesbezüglich in der Koordination des weiteren Vorgehens einzelner Mitglieder in ihrer Eigenschaft als unmittelbare Kommanditisten oder als Treugeber-Kommanditisten. Die Regelung unter Ziff. 6 des „Vertrages der V8“ verdeutlicht (und regelt) den wirtschaftlichen Vorteil einer Mitgliedschaft in der V8, nämlich eine (quotale) Teilung der – für die rechtliche Prüfung und die interne Organisation der Kommunikation und Koordination – anfallenden Kosten. Das tatsächliche Bedürfnis einer Bündelung von Stimmen ergibt sich aus der jeweiligen Regelung in § 12 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin (Anlage K 1) bzw. der U5 (Anlage K 2), dessen Kenntnis bei den Mitgliedern als unmittelbaren Kommanditisten oder als Treugeber-Kommanditisten der Klägerin bzw. der U5 vorausgesetzt werden kann. Denn danach finden außerordentliche Gesellschafterversammlungen [nur] auf Antrag von Gesellschaftern oder Treugebern, die mindestens 10% des Gesellschaftskapitals vertreten, des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten oder des Verwaltungsrats statt.
2392Diesen gemeinschaftlichen Zweck zu fördern, haben sich die Mitglieder der V8 verpflichtet (vgl. dazu nur BGH, Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09, NJW 2011, 921 betreffend die Annahme einer Innengesellschaft bei Treugeber-Kommanditisten einer Publikumsgesellschaft; vgl. ferner zur BGB-Innengesellschaft BGHZ 126, 226 „V8-vertrag I“ und BGHZ 179, 13 „V8-vertrag II“).
2393Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Ziele und das Handeln der V8 nach dem „Vertrag der V8“ gerade nicht nach außen gerichtet gewesen. Eine beabsichtigte öffentlichkeitswirksame Werbung für die Zwecke der V8 lässt sich den maßgeblichen Vereinbarungen nicht entnehmen. Nach dem „Vertrag der V8“ sollte die GbR auch nicht als Interessengemeinschaft nach außen in Erscheinung treten.
2394Für den mittels Auslegung der maßgeblichen Vertragsbedingungen zu bestimmenden Willen der Gesellschafter ist es bereits unerheblich, ob es zutrifft – wie der Kläger behauptet –, dass O6 weitergehende Maßnahmen und Ziele mit der Beklagten abgestimmt und gemeinsam mit ihr beschlossen hat, sie aus taktischen Gründen nicht in die Satzung der V8 aufzunehmen und ferner durch die inhaltliche Ausgestaltung des „Vertrages der V8“ die Möglichkeit geschaffen hat, bilateral Absprachen an der V8 vorbeizutreffen, um das Ziel – seine Abwahl und Ersetzung – voranzutreiben. Da diese Umstände auch nach dem Klägervortrag in dem Vertragswerk gerade keinen Niederschlag gefunden haben und nur das Verhältnis zwischen der Beklagten und Herrn O6 betreffen sollen, könnten daraus keine zwingenden Rückschlüsse für den übereinstimmenden Willen aller Gesellschafter der V8 gezogen werden. Überdies sind die o.g. Behauptungen des Klägers nicht bewiesen (s.o.).
2395Die unter Ziff. 2 genannten Ziele erklären sich vor dem unter Ziff. 1 des „Vertrages der V8“ dargestellten Anlass der Gründung der V8. Objektiv lässt sich dieser anhand der oben dargestellten unstreitigen wesentlichen Vorgänge zu Stundungen und Verzicht auf Miet-/Pachtforderungen betreffend die Klägerin bzw. T8, den zeitlichen Kontext und des nach der Beweiswürdigung feststehenden Sachverhalts (s.o.) nachvollziehen. Soweit es unter Ziff. 1 am Ende heißt „Die Kommanditisten sind von dem Komplementär/Geschäftsführer über die Vorgänge nicht unterrichtet worden, sondern über das Beiratsmitglied Herrn F6“, wird ein Bezug auf das sog. „F6-Rundschreiben“ hergestellt. Auch an dieser Stelle können Urheberschaft, Entstehungsgeschichte und Fassung dieses Schreibens – es existieren unstreitig verschiedenen Fassungen – dahinstehen. Denn wenngleich der Kläger behauptet, dass die Beklagte sich im Rahmen der angeblich von ihr betriebenen Rufmord- und Desinformationskampagne zur Initiierung bzw. Gründung der V8 sowohl mit O6 als auch den Verwaltungsratsmitgliedern F6 und B1 abgestimmt und verbündet habe, geht damit nicht einher, dass alle Mitglieder „unter dem Deckmantel“ einer V8 gehandelt hätten. Vielmehr soll – so der Kläger – (nur) die Beklagte die V8 als „Vehikel“ benutzt haben, um die von ihr angeblich letztlich verfolgten Ziele zu erreichen. Auch hieraus könnten keine zwingenden Rückschlüsse für den übereinstimmenden Willen aller Gesellschafter der V8 gezogen werden. Es geht in der Sache um die Frage, ob der Kläger gesellschaftsvertragswidrige Pflichtverletzungen begangen hat.
2396Im Übrigen sind auch diese Behauptungen des Klägers nicht bewiesen (s.o.).
2397Entgegen der Ansicht des Klägers bedingt die Regelung unter Ziff. 5 keineswegs das Vorliegen einer Außengesellschaft.
2398Auch unter Berücksichtigung von Ziff. 5 ist es nach dem Willen der Gesellschafter nicht nur nicht bezweckt, dass die V8 als solche am Rechtsverkehr teilnimmt und dadurch eigene Rechte und Pflichten begründet, sie war auch nicht fähig – ordnungsgemäß vertreten – nach außen zu handeln. Für die Beurteilung der Frage, ob die Gesellschaft zur Teilnahme am Rechtsverkehr nach außen bestimmt ist, kommt es – wie auch V4 in seinen Ausführungen betont – auf die Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag im Ganzen an. Nach Ansicht der Kammer kommt bei einer nicht unternehmenstragenden Gesellschaft – wie der vorliegenden V8 – dem im Gesellschaftsvertrag manifestierten Gesellschaftszweck dabei eine umso größere indizielle Bedeutung zu. Daher ist Ziff. 5 unter besonderer Berücksichtigung des sich aus Ziff. 1 und Ziff. 2 des „Vertrages der V8“ abzuleitenden Anlasses und der Ziele der V8 auszulegen.
2399Vorausgeschickt sei, dass die Beklagte keinesfalls – wie der Kläger meint – mit Schriftsatz vom 17.11.2016, S. 117 unstreitig gestellt hat, dass „O6 der einzige Geschäftsführer der V8 war“. Die vom Kläger in Bezug genommenen Ausführungen der Beklagten mögen isoliert betrachtet missverständlich sein. Jedoch ergibt sich aus dem Kontext und auch aus den weiteren Schriftsätzen eindeutig, dass die Beklagte bestreitet, dass O6 eine Gesellschafterstellung oder eine Geschäftsführerstellung innegehabt hat (vgl. nur Bl. 599 ff. d.A., Bl. 1019 ff. d.A. und Bl. 1193 ff. d.A.).
2400Wenngleich die Regelung dem Wortlaut nach – „Die Vertretung und Organisation der V8 obliegt Herrn Rechtsanwalt O6“ – so zu verstehen sein könnte, dass O6 die GbR als solche im Außenverhältnis soll vertreten und „im Namen der Gesellschaft“ soll handeln können – also eine etwaige rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht i.S.d. § 166 Abs. 2 BGB oder organschaftliche Vertretungsmacht im Raum steht (vgl. dazu: Schubert, in: MüKO BGB, 8. Aufl. 2018, § 164 Rn. 1 ff. m.w.N.) –, entspricht eine solche Auslegung mit Blick auf die weiteren Regelungen in Ziff. 5 als auch den weiteren Regelungen im „Vertrag der V8“ nicht dem Willen der Mitglieder der V8 als Gesellschaftern.
2401Schon mit Blick auf die weiteren Regelungen unter Ziff. 5 unter besonderer Berücksichtigung des o.g. Gesellschaftszwecks ergibt sich eindeutig, dass eine Vertretung im o.g. Sinne nach dem Willen der Gesellschafter nicht bezweckt ist. Soweit die Interessengemeinschaft ausschließlich dazu bestimmt ist, Informationen gegenüber den Mitgliedern zu erteilen („rechtliche Prüfung“) und eine Koordinierung bei der Wahrnehmung der Kommanditistenrechte unter den Mitgliedern zu gewährleisten (s.o.), bedarf es für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung und für die interne Organisation der in diesem Zusammenhang anfallenden Kommunikation und Koordination gerade keines Außenhandelns bzw. Organhandelns. Soweit O6 für seine Tätigkeit ein Stundenhonorar zuzüglich nachgewiesener Auslage- und Reisekosten erhalten sollte, spricht dies für eine anwaltliche Tätigkeit im Rahmen eines bestehenden Mandats zwischen O6 bzw. der Partnerschaftsgesellschaft N4 in A2 und den einzelnen Mitgliedern der V8 und zwar – konform zum RBerG – in Bezug auf die nach Ziff. 2 vorzunehmende rechtliche Prüfung. Der weitere Aspekt der „Organisation“ ist im Sinne einer diesbezüglichen, schuldrechtlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts O6 durch die einzelnen Mitglieder der V8 in Bezug auf die rein interne Organisation der Kommunikation und Koordination zu qualifizieren. Aufgabenbereiche, die eine darüberhinausgehende „Vertretung oder Organisation“ durch O6 zugelassen oder erfordert hätten, sind aus dem Vertrag der V8“ nicht ersichtlich. Dies geht auch nicht mit der Stellung eines (externen) Geschäftsführers einher.
2402Auf die weitergehenden Ausführungen von B8 (vgl. Anlage B 53, S. 13-16) nebst Rechtsprechungsnachweisen wird Bezug genommen.
2403Ob es sich dabei mit Blick auf eine etwaig hohe Anzahl an Mitgliedern der V8, die allesamt einzeln mit O6 einen Vertrag schließen müssten, um eine unpraktikable Regelung handelt – wie V4 in seinem Gutachten ausführt (vgl. Anlage K 169, dort S. 12) – ist nicht entscheidend. Vielmehr steht doch unter Berücksichtigung des Anlasses und der Ziele der V8 (gem. Ziff. 1 und 2) das oben dargestellte tatsächliche Bedürfnis einer Bündelung der Stimmen, um das Quorum von 10 % für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu erreichen und so den Einfluss auf die Klägerin zu verstärken, mit dem wirtschaftlichen Vorteil der Kostenteilung unter den einzelnen Mitgliedern im Vordergrund. Etwaige „weitere Maßnahmen“ sollten und konnten nur gesondert durch einzelne Mitglieder umgesetzt werden, soweit nur diese als unmittelbare Kommanditisten oder als Treugeber-Kommanditisten an der Klägerin bzw. der U5 beteiligt waren bzw. sind. Die V8 als solche konnte insoweit keine eigenen, selbstständigen Maßnahmen ergreifen, da diese nicht Kommanditistin war. Insoweit war auch keine „Umsetzung“ von „weiteren Maßnahmen der V8“ durch O6 bezweckt, wenngleich – aus Gründen der Praktikabilität und der Kostenteilung – angedacht war, dass (soweit beschlossen) einzelne Mitglieder O6 in einzelnen (Prozess-)Angelegenheiten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen würden. Hierbei handelte es sich aber nicht um eine der V8 zugeschriebenen Aufgabe.
2404Soweit die Regelung in Ziff. 5 eine „Organisation“ betrifft, bezieht sich diese nach dem Regelungsgehalt des „Vertrages der V8“ allenfalls auf eine Berechtigung von O6 zur Information über bzw. Koordination von etwaig zu treffenden Beschlüssen im schriftlichen Verfahren oder Präsent-Versammlungen der Mitglieder der V8 nach Ziff. 4, was die interne Willensbildung der Gesellschafter betrifft. Entsprechendes gilt für die Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben sowie etwaige Auszahlung (Verteilung) eines ggf. verbleibenden Überschusses an die einzelnen Mitglieder (vgl. Ziff. 6), soweit dies nicht bereits vom anwaltlichen Mandat erfasst wird. Die erforderliche Kommunikation von O6 mit den Mitgliedern (Information über das Ergebnis der vorzunehmenden rechtlichen Prüfungen) und das unter Ziff. 6 in Bezug genommene Anderkonto betreffen nur die anwaltliche Tätigkeit.
2405Insgesamt erforderte dies alles keine Teilnahme der V8 als solcher am Rechtsverkehr. Aus welchen Gründen sollten sich dann aber die Mitglieder der V8 durch Gründung einer bzw. Beitritt zu einer Außengesellschaft (unnötigerweise) einer akzessorischen Haftung aussetzen, wenn die von ihnen verfolgten Ziele ohne Weiteres durch die Gründung einer Innengesellschaft verfolgt und erzielt werden konnten. Dass sich der Zusammenschluss nur auf die Innenbeziehungen beschränken sollte, entspricht daher auch dem berechtigten Interesse der Mitglieder der V8 und ist bei lebensnaher Auslegung anzunehmen. Jedes andere Ergebnis würde das Ende jeder V8 bedeuten.
2406Entsprechend ist Ziff. 5 Satz 3 so zu verstehen, dass O6 (nur) berechtigt sein sollte, weitere rechtskundige Personen (im Rahmen der vorzunehmenden rechtlichen Prüfung) hinzuzuziehen, ohne diese im Namen der GbR als solcher zu beauftragen.
2407Soweit es in Ziff. 5 Satz 4 heißt „Herr F6 erhält für seine bisherige Tätigkeit im Jahr 2009 im Zusammenhang mit den Zielen der V8 eine angemessene Aufwands- und Tätigkeitsentschädigung, deren Höhe noch beschlossen wird“ folgt daraus nicht zwingend ein (beabsichtigter) Vertragsschluss der GbR als solcher mit Herrn F6 oder etwaig ein Schuldanerkenntnis der GbR als solcher. An dieser Stelle geht es vielmehr um eine Kostentragung durch die einzelnen Mitglieder der Schutzgesellschaft.
2408Einer solchen Auslegung steht auch nicht der Wortlaut von Ziff. 5 entgegen. Der Begriff „Vertretung“ als solcher kann sich – wenn auch missverständlich formuliert – rein auf das Innenverhältnis beziehen.
2409(2)
2410Auch die weiteren Regelungen des „Vertrages der V8“ als maßgebliche Vereinbarungen stehen im Einklang mit der obigen Auslegung und begründen in einer Gesamtbetrachtung den Schluss auf das Bestehen einer Innengesellschaft. Soweit V4 in seinen gutachterlichen Ausführungen (vgl. Anlage K 169 und K 181) für das Bestehen einer Außengesellschaft weiter auf die indizielle Bedeutung des Vorhandenseins von Gesellschaftsorganen, eine Identitätsausstattung (Name und Sitz der Gesellschaft) und das Vorhandensein eines Gesellschaftsvermögens abstellt, vermögen dessen Ausführungen nicht zu überzeugen.
2411Aus Ziff. 2 e) und Ziff. 4 ergibt sich in Zusammenschau mit den weiteren Vereinbarungen des „Vertrages der V8“ das Konzept einer gesellschaftsrechtlichen Bindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handelndes Organ die Gesellschafterversammlung ist.
2412Überzeugend ist, soweit B8 ausführt, dass eine Innengesellschaft mit einer auf die interne Zweckerreichung ausgerichteten Organisation ohne Erstreben rechtsgeschäftlicher Außenkontakte es zulasse, dass in dieser Konstellation eine nicht zum Gesellschafterkreis gehörende Person eingeschaltet wird und dies nicht gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft verstößt (vgl. Anlage B 71, S. 7 f. und Anlage B 53, S. 8 m.w.N.; vgl. auch: BeckOK BGB / Schöne, 51. Ed., § 705 Rn.159: „Infolge des fehlenden Auftretens der Innengesellschaft nach außen fehlt ihr auch eine nach außen in Erscheinung tretende Organisation. Insbesondere hat die Innengesellschaft keine Vertretungsorgane. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Innengesellschaft überhaupt keine Organisation aufweist. Sie kann im Innenverhältnis grds. die gleiche Organisation aufweisen wie eine Außengesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag kann von § 709 BGB abweichende Regelungen über die Geschäftsführung treffen oder auch die Errichtung eines Beirats oder einer Gesellschafterversammlung vorsehen“).
2413Die Regelungen unter Ziff. 3 zur Dauer der V8 und Kündigungsmöglichkeiten sowie unter Ziff. 4 betreffend die interne Willensbildung (Möglichkeit einer einfachen Mehrheitsentscheidung in Abweichung von dem nach der gesetzlichen Regelung geltenden Einstimmigkeitsprinzip, § 709 BGB) fügen sich in das Bild einer Innengesellschaft ein und bedingen ihrerseits nicht das Bestehen einer Außengesellschaft.
2414Soweit die GbR als „V8“ bezeichnet wird und es unter Ziff. 3 Satz 2 heißt „Sitz der V8 ist A2“, erachtet die Kammer dies als unergiebiges Indiz. Dass man „dem Kind einen Namen gibt“ und einen „Sitz“ (nicht zwingend im gesellschaftsrechtlichen Sinne) bestimmt, hat vorliegend eine allenfalls marginale Indizwirkung und begründet – auch in Zusammenschau mit den weiteren Vereinbarungen – nicht die Annahme der Rechtsform einer Außengesellschaft (nach deutschem Recht). Dem können auch rein praktische Erwägungen zugrunde liegen. Der Verweis von V4 auf die Rechtslage in Österreich (vgl. Anlage K 169, S. 6) überzeugt nicht.
2415Auch unter Berücksichtigung der als weiteres wesentliches Abgrenzungskriterium herangezogenen Frage der „Bildung eines Gesellschaftsvermögens“ iSd § 718 BGB ergibt sich nichts anderes. Dahinstehen kann, ob Innengesellschaften nur typischerweise ohne Gesamthandsvermögen gebildet werden – vgl. dazu BGHZ 126, 226 bei juris Rn. 22:
2416„Eine V8, mit der die in § 1 Nr. 2 des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages niedergelegten Zwecke verfolgt werden, wird üblicherweise als Innengesellschaft ohne Bildung von Gesamthandsvermögen eingegangen (vgl. die Gestaltungen in BGH, Urt. v. 3. Februar 1966 - II ZR 230/63, WM 1966, 511; v. 14. Mai 1970 - II ZR 136/68, WM 1970, 962; v. 25. September 1986 - II ZR 272/85, ZIP 1987, 103 = WM 1987, 10; MüKo/Ulmer aaO vor § 705 Rdn. 41; Hengeler in Beck'sches Formularbuch zum Bürgerlichen, Handels- und Wirtschaftsrecht, 5. Aufl., VIII A. 2, S. 861 ff.; Lübbert, Abstimmungsvereinbarungen in den Aktien- und GmbH-Rechten der EWG-Staaten, der Schweiz und Großbritanniens, 1971, S. 83; auch Westermann, Hdb. d. Personengesellschaften, 3. Aufl., Rdn. I, 66, S. 52; Friedlaender, Konzernrecht, 2. Aufl., S. 87 f, 90 f.). Es gibt keinen rechtlichen Gesichtspunkt, welcher der Bildung einer derartigen V8 in der Form der Außengesellschaft mit Gesamthandsvermögen, also unter Einbringung der an einer Aktiengesellschaft oder GmbH gehaltenen Anteile in die BGB-Gesellschaft, entgegensteht (vgl. Schrötter, NJW 1979, 2592, 2595; zur BGB-Gesellschaft als Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft vgl. BGHZ 78, 311, 313 (GmbH); BGHZ 116, 86 (Genossenschaft); BGH, Urt. v. 13. April 1992 - II ZR 277/90, ZIP 1992, 995, 1001 (AG)). Der Grund, aus dem in der Praxis eine derartige Gestaltung äußerst selten gewählt wird, liegt darin, daß die Parteien steuerliche Nachteile befürchten oder die förmliche Aufgabe des Eigentums an den Anteilen vermeiden möchten (Lübbert aaO, S. 83, 196) –
2417oder aber Innengesellschaften kein solches Gesamthandsvermögen bilden können (BGHZ 126, 226, 334; aA: BeckOK BGB / Schöne, § 705 Rn.138; Erman/ H. P. Westermann, BGB, 15. Aufl., § 705 Rn. 66 und 718 Rn. 2 jeweils m.w.N.).
2418Nach den Vereinbarungen im „Vertrag der V8“ sollte und ist auch vorliegend kein Gesellschaftsvermögen i.S.d. § 718 BGB gebildet worden. Insbesondere geschah dies nicht, soweit die Mitglieder der V8 jeweils gesondert einen nach quotaler Beteiligung der gezeichneten Kapitalanlage näher bestimmten Geldbetrag gemäß Ziff. 6 zur Deckung der anfallenden Kosten auf das näher bezeichnete „Anderkonto von O6“ mit der Konto-Bezeichnung „V8“ leisten sollten bzw. haben. Dazu korrespondiert, dass der mandatierte O6 nach Ziff. 6 Absatz 2 verpflichtet sein soll, Einnahmen und Ausgaben abzurechnen und einen ggf. verbleibenden Überschuss entsprechend der Beteiligung an das Mitglied (!) zurückzuzahlen. Die Regelungen zu finanziellen Belangen sind in der praktischen Handhabung der intern vereinbarten Kostenteilung begründet. Die Kosten sollten gerade durch die einzelnen Mitglieder gedeckt werden, nicht durch ein gesondert zu bildendes Gesellschaftsvermögen. Wirtschaftlich Berechtigte hinsichtlich der Gelder auf dem Anderkonto sind die einzelnen Mitglieder, die O6 treuhänderisch anteilig für die einzelnen Mitglieder halten sollte. Dies ist – entgegen der Ansicht des Klägers – auch mit den Regelungen in § 4 Abs. 2 (S. 5) BORA in Einklang zu bringen.
2419Hätte nach dem Willen der Gesellschafter ein Gesellschaftsvermögen gebildet werden sollen, so hätten diese vielmehr im „Vertrag der V8“ die Einrichtung eines eigenen Kontos der Gesellschaft vereinbart (und nicht nur Zahlungen auf ein Anderkonto eines Rechtsanwalts und die quotale Rückzahlung an die einzelnen Mitglieder).
2420(3)
2421Auch soweit man als weitere Indizien die tatsächliche Handhabung / das tatsächliche Erscheinungsbild heranziehen sollte, was streitig ist (s.o.), ergibt sich nichts anderes. Die Indizien sprechen weder jeweils für sich genommen, noch in der Gesamtschau für die Annahme einer Außengesellschaft:
2422Soweit der Kläger das Prozessverhalten der Beklagten (Streitverkündung gegenüber der V8) als widersprüchlich zu der von dieser im Prozess vertretenen Rechtsaufassung rügt, ändert dies nichts an der rechtlichen Wertung der Kammer. Es kann dahinstehen, aus welchen Gründen die Beklagte – etwaig aus anwaltlicher Vorsicht – die Streitverkündung erklärt hat.
2423Wie O6 selbst die Vereinbarungen im „Vertrag der V8“ und insbesondere die Rechtsform der V8 rechtlich bewertet und dies kundgetan hat, ist – soweit man dem vorliegend überhaupt eine indizielle Wirkung beimisst – im Ergebnis jedenfalls unerheblich. Die Kammer hat ex post aus einer Gesamtschau den Eindruck gewonnen, dass O6 seine jeweilige rechtliche Bewertung und diesbezüglichen Äußerungen (z.B. in Rundbriefen und gerichtlichen Verfahren) vielmehr jeweils der konkreten Situation angepasst hat. Beispielhaft wird verwiesen auf:
2424das Schreiben von O6 auf dem Briefbogen der N4 Rechtsanwälte vom 02.06.2009 an die Beklagte, namentlich den Zeugen B6 (vgl. Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2018, Bl. IX/1816 ff. d.A., erneut Anlage B 81):
„Sehr geehrter Herr B6,
2427in der vorbenannten Angelegenheit komme ich zurück auf unsere telefonische Unterredung in der letzten Zeit und darf Sie über die aktuelle Entwicklung unterrichten und an Sie die Bitte richten, sich der V8 anzuschließen.
2428[…]
2429Ich bearbeite das Mandat zusammen mit einem Professor für Zivil- und Bankrecht U1 und einem auf Gesellschafts- und Aktienrecht spezialisierten Rechtsanwalt aus A2, die beide nach vorläufiger Prüfung die Auffassung vertreten, dass schon die beiden abgeschlossenen Verzichtsvereinbarungen und insbesondere die nunmehr vorgelegte Besserungsscheinvereinbarung außergewöhnliche Rechtsgeschäfte im Sinne von § 164 iVm § 116 HGB sind, was zur Folge hat, dass sie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. Bekanntlich kann der Komplementär gleichwohl rechtswirksam handeln, macht sich aber ggf. schadensersatzpflichtig.“[27]:
2430die eidesstattliche Versicherung von O6 vom 00.00.2011 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Anlage B 72), die auszugsweise wie folgt lautet:
„Ich, Rechtsanwalt und Notar O6, geschäftsansässig […], versichere in Kenntnis […] an Eides statt:
2433Die Rechtsanwaltskanzlei M5 vertritt seit Sommer 2009 die Interessen der V8, einem Zusammenschluss aus Kommanditisten und Treugebern der M2 KG. Anfang April 2011 gehörten der V8 160 Kommanditisten und Treugeber mit einem gezeichneten Kapital von ca. EUR 16,4 Mio an.
2434Ich habe die V8, auch nicht gemeinsam mit anderen Personen oder Vereinigungen gegründet. Ich bin nicht und war niemals Gesellschafter oder sonst Mitglied der V8.
2435[…]“;
2436die Bewertung der V8 durch O6 im 15. Rundbrief vom 10.08.2011 (vgl. Anlage K 45, S. 2);
die Ausführungen von O6 zum Vorliegen einer „BGB-Außengesellschaft“ und seiner Stellung in dem Verfahren 28 O 000/11 LG A2 mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2011 (vgl. Anlage K 178), in dem O6 persönlich verklagt wurde.
So vermag selbst der Kläger der rechtlichen Wertung von O6 (in Bezug auf seine eigene Rolle) keine Aussagekraft zuzuschreiben. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.01.2018 (Bl. 1381 d.A.) trägt der Kläger wie folgt vor:
2441„Sie [die Beklagte] hält eine eidesstattliche Versicherung des Herrn O6 für maßgeblich, in der dieser – seinerzeit prozesstaktisch motiviert – behauptet, er sei nicht Gesellschafter der V8 gewesen und habe diese nicht gegründet.
2442Zunächst zur Gründung: Die Zeugenvernehmung wird […].
2443Zu seiner Gesellschafterstellung: Es handelt sich nicht um eine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, ob die Initiierung, Gründung und Geschäftsführertätigkeit durch Herrn O6 diesen zu einem Gesellschafter der GbR machte (vgl. das Rechtsgutachten von V4 Anlage K 169). Selbst wenn O6 nicht ohnehin ein äußerst pragmatisches Verhältnis zur Wahrheit gepflegt hätte, wäre seine rechtliche Würdigung der eigenen Rolle nicht maßgeblich.“[28]
2444Weiter misst der Kläger der eidesstattlichen Versicherung des Herrn O6 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Anlage B 72) unter Verweis auf Anlage K 142 keine maßgebliche Bedeutung zu. O6 – so der Kläger – habe sich über seine Rolle in der GbR je nach Anlass und Verteidigungsstrategie unterschiedlich geäußert.
2445Weder die an die Mitglieder der V8 gerichteten Rundbriefe, noch die an die Anleger der Klägerin gerichteten Schreiben sprechen, geschweige denn begründen den Charakter einer Außengesellschaft.
2446Sowohl die Rundbriefe als auch die Schreiben an die Anleger erfolgten auf dem Kanzleibriefbogen der N4 Rechtsanwälte und Notare und wurden von O6 unterzeichnet unter Nennung des Zusatzes „O6 Rechtsanwalt“. Der erste Rundbrief vom 22.07.2009 ist als „Rundbrief für die Mitglieder der V8“ bezeichnet (vgl. Anlagenkonvolut K 145; Hervorhebung durch die Kammer).
2447Die Rundbriefe sind vor dem Hintergrund der o.g. Ziele und der Rolle von O6 als interne Mandanteninformation zu bewerten. Soweit O6 sich – über den Kreis der Mitglieder der V8 hinaus – an die weiteren Anleger der Klägerin gewandt hat (s.o.), bedingt die damit tatsächlich erfolgte (wenn auch im „Vertrag der V8“ nicht vorgesehen) Werbung im Anlegerkreis der Klägerin für einen Beitritt zur V8 („Bitte um Mitwirkung“) und die diesbezügliche Organisation jedoch kein Auftreten im allgemeinen Rechtsverkehr. Die Werbung für ihre Zwecke stellt auch keine Teilnahme der Gesellschaft als solcher am Rechtsverkehr dar. Dadurch nimmt die Gesellschaft nicht als Gesamthand am Rechtsverkehr („nach außen“) teil und begründet dadurch keine eigene Rechte und Pflichten.
2448Auf die überzeugenden Ausführungen von B8 zum Nichtvorliegen rechtsgeschäftlicher Beziehungen der V8 (vgl. Anlage B 71, S. 5 f.) wird verwiesen.
2449Der Duktus der Rundbriefe und Anlegeranschreiben und die entsprechende Äußerungen des Herrn O6– vgl. Anlagenkonvolut K 145 – stehen dem – wie der Kläger meint – nicht entgegen, sondern im Einklang mit der Rolle von O6 als mandatiertem Rechtsanwalt.
2450Auch der Umstand, dass es eine Homepage „http:// www-xxx.de“ gab und hierauf etwaig die streitgegenständlichen Rundbriefe und Schreiben an die Anleger der Klägerin eingestellt wurden mit der Folge einer etwaigen Publizität („weltweit zugänglich für unbestimmten Nutzerkreis“) stellt keine Teilnahme am Rechtsverkehr dar. Wie B8 in seinem Gutachten ausführt (Anlage B 53, S. 11) wird und würde die durch eine solche Publizität bewirkte Information auch von anderen als den Gesellschaftern über die Existenz der V8 keine Rechtsverhältnisse begründen, und es wird auch nicht, wie es sonst über eine Internet-Seite vorkommen mag, zu Handel aufgefordert oder ein solcher angeboten. Entsprechendes gilt für die etwaige Information über (vermeintliche) Vorgänge in der C1 V8.
2451Zudem zeichnete ausweislich des Impressums der Homepage „Rechtsanwalt und Notar“ O6 als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts.
2452Es kann daher in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob und zu welchem Zeitpunkt welche Rundbriefe, Anlegerschreiben oder die weiteren vom Kläger behaupteten Aussagen überhaupt auf der Homepage eingestellt waren.
2453Die vom Kläger in Anlage K 100 in Bezug genommen, konkrete behaupteten Äußerungen von O6 in den Medien sowie dessen vermeintlich weitere Äußerungen sind schon nicht namens der V8 (als solcher) erfolgt es gab auch keine „Pressekampagne der V8“ (s.o.).
2454Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er meint, O6 sei „im Namen der Gesellschaft“ gegenüber der Staatsanwaltschaft tätig geworden wie sich aus dem 6. Rundbrief im Zusammenhang mit Anlage K 159 ergebe. Die entsprechende Passage im 6. Rundbrief vom 13.10.2009 (Anlage K 136, dort S. 3, 2. Absatz: „Bitte teilen Sie mir Ihre Meinung mit, ob ich im Name der V8 der Anzeige von Herrn B1 beitreten soll und zu diesem Zweck auch eine rechtlich stärker strukturierte Sachverhaltsdarstellung abgeben soll“) – ist erkennbar unsauber formuliert. Nach dem Gesellschaftszweck war klar, dass „weitere Maßnahmen“ durch einzelne Mitglieder erfolgen sollten (s.o.). In diesem Sinne ist auch das Auftreten gegenüber der Staatsanwaltschaft zu verstehen, dass die zuständige Staatsanwältin in ihrem Vermerk festgehalten hat (vgl. Anlage K 159):
2455„Bei der Unterzeichnerin meldete sich heute telefonisch O6, der die sog. V8 vertritt (s. auch Bl. 572 f d.A.). O6 teilte mit, dass er für die D6 Versicherung[29], welche mit etwa 5 Mio. € an der R2 KG beteiligt ist, binnen der nächsten 3 Wochen eine Strafanzeige wegen Untreue pp. gegen L1 und die Geschäftsführer der A8 mbH fertigen wird u.a. im Zusammenhang mit dem Pachtzinsverzicht zu Gunsten der G1 GmbH sowie im Zusammenhang mit der Platzierungsgarantie der A4 GmbH. O6 wurde gebeten, die Strafanzeige zum hiesigen Aktenzeichen zu übersenden. O6 teilte ferner mit, dass der Termin zur Verkündung einer Entscheidung in dem Verfahren 8 O 000/09 LG Aachen (s. hierzu Bl. 572, 707 d.A.) auf Ende Oktober diesen Jahres verschoben wurde.“
2456Letztlich ist O6 in der Angelegenheit „Strafanzeige“ von der Beklagte mandatiert worden und hat die Strafanzeige in deren Namen und nicht im Namen der V8 und auch nicht im Namen aller Mitglieder der V8 erstattet.
2457So wie O6 bzw. die Partnerschaftsgesellschaft N4 in A2 durch die einzelnen Mitglieder mandatiert wurde (s.o.) ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch kein Drittgeschäft der Gesellschaft mit dem Zeugen F6 festzustellen. Wirtschaftlich Berechtigte des auf dem Anderkonto von O6 verwalteten Geldes waren die einzelnen Mitglieder (s.o.). Ziff. 5 des „Vertrages der V8“ betrifft eine Kostentragung durch die einzelnen Mitglieder der Schutzgesellschaft für die „bisherige Tätigkeit“ von Herrn F6 (s.o.). In seiner Vernehmung hat der Zeuge F6 bekundet, aus dem „Etat der V8“ 7.540,00 € für seine Tätigkeit für die V8 erhalten zu haben; ausgezahlt habe O6 (Bl. 1718 d.A.). Er habe die Rechnung an O6, an die V8, gesandt. Wie und von welchem Konto im Einzelnen seine Forderung über 7.540,00 € bezahlt worden sei, wisse er nicht. Dies hätte sich aber aus den Kontobelegen ergeben, die er nicht mehr habe (Bl. 1724 d.A.). Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit der Person F6 (s.o.) stünde selbst für den Fall, dass man diese Bekundungen von F6 als zutreffend unterstellt, damit nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass Herr F6 gegen die V8 als solche eine Geldforderung gehabt und die V8 diese (aus einem Gesellschaftsvermögen) beglichen hat. Vielmehr dürfte aufgrund der geschilderten Sachlage die Forderung des Zeugen F6 durch O6 von dem Anderkonto beglichen worden sein. Jedenfalls hat jeder einzelne Gesellschafter der V8 die Honorierung von Herrn F6 – ebenso wie die Honorierung von O6 – aus seinem gesonderten Anteil und in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils akzeptiert. Auch hieraus ergibt sich kein hinreichendes Indiz für das Bestehen einer Außengesellschaft.
2458Dahinstehen kann ferner, ob O6 – wie der Kläger unter Bezugnahme auf den 1. Rundbrief (Anlagenkonvolut K 145) behauptet – im Namen der GbR Beraterverträge mit mindestens zwei Juristen geschlossen hat und Beweis dafür antritt, dass die Mandatierung für die GbR erfolgt sei. Dies ist vorliegend rechtlich unerheblich. Nach dem in dem „Vertrag der V8“ manifestierten Willen der Gesellschafter der V8 war O6 zu einem Vertragsschluss mit Dritten im Namen der Gesellschaft nicht berechtigt (s.o.). Ein eigenmächtiges Überschreiten des rechtlichen Dürfens in Gestalt rechtsgeschäftlicher Außenkontakte durch einen von den einzelnen Gesellschaftern einer nach dem Gesellschaftszweck konzipierten Innengesellschaft beauftragten Rechtsanwalt würde nach Ansicht der Kammer vorliegend kein hinreichendes Indiz darstellen, das den zwingenden Schluss für Vorliegen einer Außengesellschaft bzw. einer Scheinaußengesellschaft (durch Teilnahme der GbR am Rechtsverkehr) begründen würde. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass O6 weder (geschäftsführender) Gesellschafter noch Scheingesellschafter der V8 gewesen ist. O6 ist als von den einzelnen Mitgliedern der V8 mandatierter Rechtsanwalt tätig geworden und war schuldrechtlich nur verpflichtet und berechtigt in Bezug auf die rein interne Organisation der Kommunikation und Koordination (s.o.). So ist bei einer Gesamtschau auch sein Auftreten zu werten.
2459Der Vortrag des Klägers, O6 sei erkennbar an der V8 selbst beteiligt gewesen – insbesondere aufgrund der Formulierung der Rundbriefe und weiteren Schreiben in 1. Person Plural und dem Fehlen einer angeblich zu erwartenden Distanz eines lediglich Bevollmächtigten – und als Gründer aufgetreten, überzeugt nicht und belegt ebenfalls nicht dessen (Schein)Gesellschafterstellung. O6 ist in den Rundschreiben und Schreiben, die Gegenstand der Anlage K 100 sind, unter dem Briefkopf der Rechtsanwälte N4 aufgetreten und nicht als Mitglied oder Scheinmitglied der Interessengemeinschaft.
2460Nach Ansicht der Kammer war O6 – insbesondere weil die Mitgliedschaft in der V8 an eine Kommanditbeteiligung an der Klägerin bzw. U5 gebunden war – schon mangels Gesellschaftereigenschaft kein Gesellschafter-Geschäftsführer. Ein Gesellschafts(gründungs)vertrag liegt nicht vor. Die maßgeblichen Vereinbarungen ergeben sich jedoch aus der formularmäßigen Beitrittserklärung (s.o.). Schon deren Wortlaut spricht dafür, dass als Mitglieder ausschließlich Kommanditisten der Klägerin und der D2 Gesellschaft bzw. treuhänderisch Beteiligte (Treugeber) Gesellschafter der Interessengemeinschaft sein konnten, was O6 unstreitig nicht war. Auch der Passus unter Ziff. 5 zur „Vertretung und Organisation“ spricht nicht zwingend für eine Gesellschafterstellung (s.o.). Die Annahme des Klägers, in vorgenannter Regelung habe O6 seine Rolle als die eines faktisch nicht abwählbaren Gesellschafter-Geschäftsführers definiert, indem er sich die denkbar umfassendsten Vertretungs- und Organisationsbefugnisse für die Gesellschaft festgeschrieben habe, geht fehl. Es überzeugt auch nicht, dass – wie der Kläger meint – der Beitrag des Rechtsanwalts O6 „in seiner Arbeitsleistung als Geschäftsführer und nicht in einer pekuniären Beitragsleistung wie bei den übrigen Gesellschaftern“ bestanden habe. Soweit der Kläger auf die Definition eines gesellschaftsrechtlichen Organs (unter Verweis auf Schäfer, in: MüKo BGB, § 705 Rn. 256) abstellt als
2461„[…] diejenigen verbandsinternen Einrichtungen oder Personen, die auf Grund der Verbandsverfassung befugt sind, den Willen einer als (teil-)rechtsfähig anerkannten Einheit oder Gruppe zu bilden oder in die Tat umzusetzen“
2462vermag dies nicht zu überzeugen, trifft dies auf O6 nach obiger Auslegung der Regelungen der Beitrittserklärung gerade nicht zu. Dieser sollte gerade nicht befugt sein, den Willen der V8 zu bilden oder in die Tat umzusetzen. Wie O6 seine Rolle selbst bewertet haben mag, ist nicht ausschlaggebend (s.o.).
2463Auch das Argument des Klägers, dass O6 seine Rolle als die eines faktisch nicht abwählbaren Gesellschafter-Geschäftsführers definiert habe, indem er sich die denkbar umfassendsten Vertretungs- und Organisationsbefugnisse für die Gesellschaft festgeschrieben habe und kein weiteres aktives Organ, keine Kontrollinstanz o.ä. vorgesehen gewesen sei und keine Gesellschaft einen externen Berater mit derartig weitreichenden Befugnissen ausstatten würde, ohne über entsprechende Kontrollbefugnisse zu verfügen, überzeugt nicht. Bei dem klar umrissenen und eng umgrenzten Prüfungsauftrag im Sinne eines Mandats und der weiteren Organisation im o.g. Sinne bedurfte es auch keiner besonderen Kontrollmaßnahmen. Die weiteren Entscheidungen über etwaig weitere Maßnahmen lagen gerade bei der V8 bzw. deren Mitgliedern als Gesellschaftern der Klägerin bzw. U5 bzw. als treuhänderisch Beteiligten.
2464Dahinstehen kann an dieser Stelle, ob O6 den „Vertrag der V8“ entworfen hat, da ihn auch dieser Umstand nicht per se zum Gründungsgesellschafter machen würde. Auch kommt es nicht darauf an, dass O6 etwaig die Gründung der V8 initiiert haben mag. Selbst wenn O6 – sogar unterstellt in Zusammenarbeit mit dem Zeugen F6 – den entscheidenden Anstoß zur Gründung der V8 gegeben haben sollte, belegt dies nicht dessen Gesellschafterstellung, geschweige denn eine Geschäftsführerstellung.
2465Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf das Schreiben des Herrn K6 vom 13.02.2012 (Anlage K 149) hinsichtlich einer vom Kläger behaupteten „Ablösung“ des Rechtsanwalts O6 durch den Zeugen K6. Eine behauptete „Überleitung der Stellung als Geschäftsführer der V8“ auf den Zeugen K6 ist dem Schreiben schon nicht zu entnehmen und unterliegt im Übrigen der Wertung.
2466Dass die V8 als solche verklagt worden ist und von einem anderen Gericht als passivlegitimiert behandelt worden ist (vgl. Anlage K 141 – Verfahren 15 O 000/11 LG A2), bindet die Kammer nicht und ist kein hinreichendes Indiz für das Bestehen einer Außengesellschaft.
2467Aktivprozesse hat die V8 unstreitig nicht geführt. Auch wenn die von einzelnen Anleger der Klägerin angestrengten Gerichtsverfahren – namentlich die Geltendmachung eines Auskunftsanspruch gerichtet auf Mitteilung von Namen und Adressen der (Treuhand)Kommanditisten, Informationserteilung und Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen durch unterschiedliche Mitglieder der V8 (s.o.) – im Zusammenhang mit deren Mitgliedschaft in der V8 zu sehen sind, handelt es sich nicht – wie der Kläger meint – in der Wirkung (und Intention) um Rechtsstreitigkeiten der V8.
2468c) Keine Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach aus § 831 BGB
2469Auch eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach gem. § 831 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben, soweit O6 im Rahmen eines anwaltlichen Mandats für die Beklagte als auch für die einzelnen Mitglieder der V8 tätig geworden ist.
2470§ 831 BGB stellt einen eigenständigen Haftungstatbestand dar. Der Geschäftsherr haftet nach § 831 BGB nicht, weil ihm fremdes Verhalten zugerechnet wird, sondern aufgrund eigenen Fehlverhaltens beim Einsatz von Hilfspersonen (Palandt, a.a.O., § 831 Rn. 1). § 831 BGB begründet einen selbstständigen Anspruch gegen den Geschäftsherrn wegen eigenen Auswahl-, Ausrichtungs- oder Überwachungsverschulden. § 831 BGB gilt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 831 Rn. 2). Danach haftet der Geschäftsherr für widerrechtliche Schäden, die sein Verrichtungsgehilfe anderen zufügt.
2471Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob O6 eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb), des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186, 164 StGB (Verletzung eines Schutzgesetzes), des § 824 BGB (Kreditgefährdung) und / oder des § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) begangen hat. O6 ist nach Ansicht der Kammer schon nicht als Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB tätig geworden.
2472Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB ist nur, wer von den Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall ist und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein. Das dabei vorausgesetzte Weisungsrecht braucht nicht ins Einzelne zu gehen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen wird. Es genügt, dass der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann (BGH, Urteil v. 06.11.2012 – IV ZR 174/11, NJW 2013, 1002; vgl. auch Palandt, § 831 Rn. 5, Wagner, in: MüKo BGB, § 831 Rn. 14).
2473Die Einordnung eines selbständigen Rechtsanwalts ist streitig. Der Bundesgerichtshof hat in einer frühen Entscheidung angenommen, ein Rechtsanwalt sei Verrichtungsgehilfe (BGH, Urteil v. 15.02.1957 – VI ZR 335/55, BB 1957, 306). Auch das Oberlandesgericht Koblenz hat angenommen, dass ein Rechtsanwalt Verrichtungsgehilfe sein kann (Beschluss v. 08.11.1988 – 6 W 681/88, NJW-RR 1989, 363). Diese Auffassung ist in der Literatur auf Kritik gestoßen. Der (selbstständige) Rechtsanwalt könne nicht als Verrichtungsgehilfe qualifiziert werden (Wagner, in: MüKo BGB, § 831 Rn. 16, Teichmann, in: Jauernig BGB, 17. Aufl. 2018, § 831 Rn. 6, Spindler, in: BeckOGK, Stand: 01.08.2019, BGB, § 831 Rn. 27; Katzenmeier, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, 3. Aufl. 2016, § 831 Rn. 23; Ermann/Wilhemli, a.a.O., § 831 Rn. 6, Soergel/Krause, BGB, 13. Aufl., § 836 Rn. 24 m.w.N.). Dem Mandanten stehe zwar das Recht zu, dem Anwalt Weisungen hinsichtlich der Prozessführung zu erteilen, doch widerspreche die Qualifizierung des Anwalts als Verrichtungsgehilfe zum einen dessen Ausgestaltung als unabhängigem Organ der Rechtspflege nach §§ 1, 3 BRAO und zum anderen dessen Möglichkeit der eigenständigen Festlegung von Zeit, Art und Umfang seines Tätigwerdens. Ferner habe dieser auch nach § 43a Abs. 1 BRAO seine Unabhängigkeit zu wahren (Spindler, in: BeckOGK, a.a.O.). Weitergehend wird teilweise darauf abgestellt, dass der Syndikusrechtsanwalt, um auch im Verhältnis zum Arbeitgeber Rechtsanwalt zu sein, diesem gegenüber nicht weisungsgebunden sein darf, und somit letztlich kein Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 BGB sein könne. Dies gelte erst Recht hinsichtlich der Eigenschaft des gewöhnlichen Rechtsanwalts als Nicht-Verrichtungsgehilfe (Spindler, in: BeckOGK, a.a.O.).
2474Die Kammer folgt dieser Rechtsansicht. Es überzeugt die Begründung, dass es nicht sachgerecht wäre, es unberücksichtigt zu lassen, dass der Anwalt – unbeschadet der ihm obliegenden Wahrnehmung fremder Interessen – als unabhängiges Organ der Rechtspflege und berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten typischerweise eine eigenständige Aufgabe erfüllt, die viel mehr der eines selbstständigen Unternehmers als der eines Angestellten entspricht (so Soergel/ Krause, BGB, 13. Aufl., § 831 Rn. 19). Zutreffend führt Krause weiter aus, dass dem nicht entgegensteht, dass der Mandant für die Prozessführung Weisungen erteilen und das Recht des Anwalts, für ihn tätig zu werden, jederzeit beschränken und entziehen kann. Die Lage ist insoweit nicht wesentlich anders als im Verhältnis zwischen Besteller und selbstständigem Werkunternehmer (vgl. § 649 BGB), für den die Anwendbarkeit des § 831 BGB zutreffend abgelehnt wird. Die Befugnis des Berechtigten, durch Weisungen bestimmend auf die Pflichten des anderen Teils einzuwirken, bedeutet eben doch nicht ohne weiteres, dass dieser seine Leistung in abhängiger Stellung zu erbringen hat (so Soergel/ Krause, a.a.O.; in diesem Sinne auch Erman/Wilhelmi, a.a.O.)
2475d)
2476Eine Haftung der Beklagten unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten ist nicht ersichtlich.
2477Soweit der Kläger nicht nur aus eigenem, sondern auch aus abgetretenem Recht klagt, gilt Entsprechendes.
24782. Unbegründetheit der Klage mit dem Klageantrag zu 2.)
2479Die Klage ist auch mit dem Klageantrag zu 2.) unbegründet. Soweit der Kläger wegen der angeblichen ihm persönlich zugefügten immateriellen Schäden die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 100.000,00 € begehrt, sind die Voraussetzungen einer Entschädigung nach §§ 826, 253 BGB als auch nach § 823 Abs. 1 BGB mit Blick auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als sonstiges Recht unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen unter Punkt 1., auf die Bezug genommen wird, ebenfalls nicht gegeben. Auch insoweit fehlt es an einer unerlaubten Handlung der Beklagten im vorgenannten Sinne bzw. an einer Zurechnung von etwaig schadensersatzpflichtigem Verhalten Dritter aufgrund der Mitgliedschaft der Beklagten in der V8.
2480Teil B: Die Klage der Klägerin
2481Auch die Klage der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
2482Wegen des unter Berücksichtigung des gesamten Prozessstoffes – des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme – feststehenden Sachverhalts wird auf die obigen Ausführungen zur parallel gelagerten Klage des Klägers (Teil A) verwiesen.
2483Soweit auch die Klägerin Anträge nach § 142 Abs.1 ZPO gestellt hat[30], sind auch diese aus den oben genannten Gründen allesamt zurückzuweisen bzw. die Kammer sieht aus oben genannten Gründen von entsprechenden Vorlageanordnungen ab.
2484Die Klage ist unbegründet. Auch der Klägerin steht der dem Grunde nach geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu. Auf die obigen Ausführungen zur parallel gelagerten Klage des Klägers (Teil A) wird verwiesen.
2485Nach dem nach der Beweisaufnahme feststehenden Sachverhalt hat die Beklagte weder eine der Klägerin gegenüber obliegende gesellschaftsvertragliche Treupflicht verletzt, noch steht eine unerlaubte Handlung durch ein eigenes Verhalten (Tun oder Unterlassen) der Beklagten fest, das eine unerlaubte Handlung begründen würde. Weder die behauptete Rufmord-, noch Desinformations- noch Medienkampagne ist bewiesen, noch ist auch nur im Ansatz bewiesen, dass die Beklagte aus unredlichen bzw. sachfremden Motiven handelte (s.o.). Die Erstattung der Strafanzeige im Auftrag und im Namen der Beklagten stellt keine unerlaubte Handlung dar, weder als Teil einer Rufmordkampagne, noch für sich genommen. Dies gilt ebenso mit Blick auf die der Beklagten der Klägerin als Gesellschaft gegenüber obliegenden gesellschaftsrechtlichen Treupflichten und das damit einhergehende Rücksichtnahmegebot. Auf der Grundlage des nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden Sachverhalts haftet die Beklagte auch der Klägerin dem Grunde nach nicht wegen einer unerlaubten Handlung aufgrund pflichtwidrigen Unterlassens, wobei auch insoweit die Stellung der Beklagten als Gesellschafterin und die ihr damit obliegende gesellschaftsrechtliche Treupflicht und das damit einhergehenden Rücksichtnahmegebot als auch unter dem Gesichtspunkt der Ingerenz das vorangegangene Tun der Beklagten berücksichtigt worden sind (s.o.). Gleichsam scheidet aus den dargelegten Gründen eine Haftung der Beklagte der Klägerin gegenüber wegen einer unerlaubten Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186, 164 StGB (Verletzung eines Schutzgesetzes) aus.
2486Auch eine Zurechnung von etwaig schadensersatzpflichtigem Verhalten Dritter aufgrund der Mitgliedschaft der Beklagten in der V8 scheidet ebenso wie eine Haftung nach § 831 BGB aus den bereits oben (in Teil A) dargelegten Gründen aus.
2487Eine Haftung unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten ist – entsprechend der obigen Ausführungen zur Klage des Klägers – nicht gegeben.
2488Teil C: Nebenentscheidungen
2489Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 2 ZPO.
2490Die Kläger sind aufgrund der Verbindung der Prozesse gem. § 147 ZPO durch Kammerbeschluss 17.12.2019 (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2019, Bl. 3023 d. A.) Streitgenossen geworden. Die unterliegenden Streitgenossen haften nur grundsätzlich gem. § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen; § 100 Abs. 2 ZPO erfasst Fälle der erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit (vgl. dazu BeckOK / ZPO, 36. Ed., Stand: 01.03.2020, § 100 Rn. 6 ff.; Musielak / Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 100 Rn. 3). Aufgrund der vorliegend mit Blick auf die Streitwerte ganz erheblich unterschiedlichen Beteiligung der Kläger am Rechtsstreit erachtet die Kammer nach Ausübung des ihr zustehenden Ermessens nach § 100 Abs. 2 ZPO unter dem Gesichtspunkt der Kostengerechtigkeit die tenorierte anteilige Haftung für angemessen.
2491Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass mit der vorliegenden Kostenentscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden war (vgl. Urteil vom 19.11.2018, Az. I- 8 U 41/18 OLG Hamm; Anlage zu Bl. 3037, Bl. XVI / 2942 ff. des vormaligen Verfahrens 2 O 401/14). Ein Fall des § 100 Abs. 3 ZPO liegt indes nicht vor. § 100 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass für den Fall, dass ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend macht, die übrigen Streitgenossen nicht für dadurch veranlasste Kosten haften. Das Rechtsmittel als solches (hier: die Berufung der Klägerin) stellt indes kein solches Angriffs- oder Verteidigungsmittel dar; es handelt sich um den Angriff als solchen (vgl. Zöller, a.a.O., § 96 Rn. 1).
2492Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
2493Der Streitwert wird auf 1 Mrd. EUR festgesetzt.
[1] Die Bezeichnung der Anlagen bezieht sich – soweit keine abweichende Angabe erfolgt – auf die zum Aktenzeichen 2 O 387/14 eingereichten Anlagen.
2495[2] Hervorhebung im Fettdruck durch die Kammer.
2496[3] Hervorhebung im Fettdruck durch die Kammer.
2497[4] bzw. Antrag der Klägerin, vgl. Anlage zu Bl. 3037 d.A., Bl. 491 d.A. des vormaligen Verfahrens 401/14
2498[5] bzw. Antrag der Klägerin, vgl. Anlage zu Bl. 3037 d.A., Bl. 492 f. d.A. des vormaligen Verfahrens 401/14
2499[6] bzw. die Klägerin
2500[7] bzw. die Klägerin
2501[8] bzw. die Klägerin
2502[9] bzw. die Klägerin
2503[10] bzw. die Klägerin
2504[11] bzw. Anträge der Klägerin, vgl. Anlage zu Bl. 3037 d.A., Bl. VI/900 d.A. des vormaligen Verfahrens 2 O 401/14.
2505[12] bzw. der Klägerin, vgl. Anlage zu Bl. 3037 d.A., Bl. IV / 516 d.A. des vormaligen Verfahrens 2 O 401/14
2506[13] bzw. die Klägerin, vgl. Anlage zu Bl. 3037 d.A., Bl. XVI / Bl. 2829 d.A des vormaligen Verfahrens 2 O 401/14
2507[14] bzw. die Klägerin, vgl. Anlage zu Bl. 3037 d.A., Bl. IV / 531 d.A. des vormalige Verfahrnens 2 O 401/14
2508[15] bzw. die Klägerin, vgl. Anlage zu Bl. 3037 d.A., Bl. IV / 534 f. d.A. des vormaligen Verfahrens 2 O 401/14
2509[16] bzw. die Klägerin
2510[17] bzw. die Klägerin
2511[18] bzw. die Klägerin
2512[19] bzw. die Klägerin
2513[20] bzw. die Klägerin
2514[21] des vormaligen Verfahrens 2 O 401/14
2515[22] des vormaligen Verfahrens 2 O 401/14
2516[23] des ursprünglichen Verfahrens 2 O 401/14
2517[24] bzw. die Klägerin
2518[25] bzw. die Klägerin
2519[26] bzw. der Klägerin
2520[27] Hervorhebung im Fettdruck durch die Kammer.
2521[28] Hervorhebung im Fettdruck durch die Kammer.
2522[29] Hervorhebung durch Unterstreichung durch die Kammer.
2523[30] Die Anträge sind bereits im Tatbestand unter Teil A (Klage des Klägers) bei der Darstellung der entsprechenden Anträge des Klägers in den Fußnoten kenntlich gemacht worden.