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Landgericht Dortmund, 25 O 8/20

Datum:
28.07.2020
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 O 8/20
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2020:0728.25O8.20.00
 
Tenor:

1.       Der Beklagten wird untersagt, sich gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB auf die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverträgen nach dem Altersvermögensgesetz zu berufen:

a.       „Das Sparguthaben des Sparers wird während der Ansparphase variabel mit zzt. …% p. a. verzinst (Grundzinsen). Eine Änderung des Zinssatzes tritt mit der Änderung des Preisaushangs in Kraft.“

b.      „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“

2.       Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1) die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, sowie ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, oder die Anordnung einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht (§ 890 Abs. 2 ZPO).

3.       Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4.       Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR.

 
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