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Landgericht Dortmund, 1 T 75/20

Datum:
30.11.2020
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 T 75/20
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2020:1130.1T75.20.00
 
Tenor:

wird auf die unter dem 10.09.2020 eingegangene sofortige Beschwerde vom 08.09. 2020 die unter dem 28.08.2020 an den Vertreter der Verwaltung der Eigentümergemeinschaft C1-straße 00 in A1, Herrn D1 zugestellte Kostenentscheidung als Inhalt des Urteils vom 24.08.2020 des Amtsgerichts Lemgo in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 02.11.2020 abgeändert.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000,00 € (Kosteninteresse) festgesetzt.

 
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