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Landgericht Dortmund, 1 S 27/20

Datum:
22.09.2020
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 27/20
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2020:0922.1S27.20.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 19.12.2019, Az. 196 C 34/19, teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Teileigentumseinheit Nr. 1 der im Erd- und Untergeschoss links des Hauses A1-Straße 00, A2, liegenden Gaststätte ohne Genehmigung der Verwalterin zu vermieten.

Die Beklagte wird verurteilt, durch Einwirkung auf den Mieter B2 dafür Sorge zu tragen, dass in der Teileigentumseinheit Nr. 1 der im Erd- und Untergeschoss links des Hauses A1-Straße 00, A2, liegenden Gaststätte keine Shisha-Bar betrieben wird.

Die Beklagte wird verurteilt, die über dem Ladenlokal der Gaststätte „G1“ an der D1-Straße 00, A2, angebrachte Markise zu entfernen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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