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Landgericht Dortmund, 10 O 18/20

Datum:
11.11.2020
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
I. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 18/20
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2020:1111.10O18.20.00
 
Schlagworte:
Marktverhaltensregel, Schätzung Kostenpauschale
Normen:
§ 3a UWG, Art. 72 Biozidverordnung, § 287 ZPO
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbHs, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Schimmelentferner zu werben, ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“, deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben. Statt des Wortes „Biozidprodukte“ kann auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden,

wenn dies geschieht wie in dem Prospekt „…“, gültig vom 27.12.2019 bis 04.01.2020 auf Seite 7, wiedergegeben – Anlage K 5 zur Klageschrift vom 17.03.2020.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2020 zu zahlen.

              Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zur Verpflichtung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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