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Landgericht Dortmund, 7 O 136/17

Datum:
12.03.2018
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 136/17
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2018:0312.7O136.17.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs W, FIN: ################# durch die Beklagte zu 2) resultieren.

Die Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 492,54, die aufgrund der Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstanden sind, freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 84 % und die Beklagte zu 2) 16 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat die Beklagte zu 2) selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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