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Landgericht Dortmund, 9 T 512/16

Datum:
30.10.2017
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 T 512/16
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2017:1030.9T512.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 803 XIV (B) 57/16
 
Tenor:

Auf Antrag des Betroffenen wird festgestellt, dass ihn der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 06.08.2016 (Az. 803 XIV (B) 17/16) in seinen Rechten verletzt hat und die Freiheitsentziehung im Zeitraum vom 06.08.2016 bis 06.09.2016 rechtswidrig war.

Die Gerichtskosten beider Instanzen sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlichen Auslagen des Betroffenen im Beschwerdeverfahren trägt die Stadt N.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

 
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