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Landgericht Dortmund, 4 O 136/15

Datum:
02.11.2017
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 136/15
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2017:1102.4O136.15.00
 
Schlagworte:
Behandlungsfehler, Kleinhirninfarkt
Normen:
BGB § 630 a, BGB § 823
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 15.000,00 € (i. W.: fünfzehntausend Euro) sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.789,76 € jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.7.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung von 25.03.2014 resultierenden materiellen Schäden der Vergangenheit und Zukunft sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen/übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 83 %, die Beklagte zu 17 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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