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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.260,50 € (i. W.: sechsunddreißigtausendzweihundertundsechzig 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12 % und die Beklagte 88 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
2Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin unterhielt bei der Beklagten seit dem 08.10.2013 eine Vollkaskoversicherung mit 5.000,00 € Selbstbeteiligung für den Pkw Lamborghini Gallardo LT 560-4 Spyder mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ###. Grundlage waren der Versicherungsschein vom 17.10.2013 (Blatt 36 bis 39 d. A.) und die AKB 01.07.2013 u. a. mit folgenden Regelungen:
3„A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?
4Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung … des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
5…
6Unfall
7A.2.3.2 Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. …
8A.2.7 Was zahlen wird bei Beschädigung?
9Reparatur
10A.2.7.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
11…
12b)
13Wir das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.6.6 und A.2.6.7).
14A.2.9 Mehrwertsteuer
15…
16Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, sofort Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
17…
18F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
19…
20Ausübung der Rechte
21F.2 Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht nur ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist.
22… „
23Die Klägerin vermietete das von der W Bank finanzierte Fahrzeug mit schriftlichem Vertrag vom 31.03.2014 (Blatt 61 d. A.) an die B GmbH, die das Fahrzeug mit schriftlichem Vertrag vom 01.07.2014 (Blatt 49 d. A.) an C und N Motors vermietete. Die W Bank stellte der Klägerin nach der Kündigung des Kreditvertrages mit Schreiben vom 29.01.2015 (Anlage K 2, Blatt 84 d. A.) 110.893,04 € in Rechnung und übersandte der Klägerin nach Zahlung mit Schreiben vom 05.02.2015 (Anlage K 3, Blatt 85 d. A.), die Zulassungsbescheinigung Teil II. Die Klägerin verkaufte das Fahrzeug an die B GmbH, die im März 2015 mit der B2-finanz einen Leasingvertrag schloss.
24Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Versicherungsleistungen für die Schäden, die in dem Gutachten der DEKRA GmbH vom 25.02.2015 (Blatt 90 bis 140 d. A.) dokumentiert sind. Sie übersandte der Beklagten über die von ihr unterschriebene formularmäßige „Kasko-Schadenanzeige“ vom 13.03.2015 (Blatt 42 und 43 d. A.) nebst Unfallbericht in französischer Sprache (Blatt 44 d. A.).
25Sie behauptet, das Fahrzeug sei am 28.09.2014 bei einem Unfall in Frankreich beschädigt worden. Fahrer sei C gewesen und Unfallgegner L.
26Die Reparaturkosten beliefen sich nach dem Gutachten der DEKRA vom 25.02.2015 auf netto 74.956,43 € und der um den Restwert verminderte Wiederbeschaffungswert auf 118.000,00 € - 68.900,00 € = 49.100,00 € brutto = 41.260,50 € netto, die Klageforderung.
27Die Klägerin beantragt,
28die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 41.260,50 € zu zahlen nebst 9 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von netto 1.434,40 €.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und den Unfallhergang. Sie beruft sich auf ihre Leistungsfreiheit wegen Falschangaben zum Unfallhergang und zur Veräußerung des Fahrzeuges.
32Mit Anwaltsschreiben vom 05.05.2015 (Blatt 54 und 55 d. A.) teilte die Klägerin der Beklagten unstreitig u. a. mit, dass die W Bank zwischenzeitlich nicht mehr Eigentümerin/Leasinggeberin des Fahrzeugs sei. Vielmehr sei das Fahrzeug von der Klägerin abgelöst und zwischenzeitlich auch weiter veräußert worden. Die B2- finanz sei erst viel später Eigentümerin geworden.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
34Die Klage ist indem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
35Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Zahlung von 41.260,50 € - 5.000,00 € (Selbstbeteiligung) = 36.260,50 €.
36Zwischen den Parteien besteht unstreitig eine Vollkaskoversicherung mit 5.000,00 € Selbstbeteiligung.
37Unbeachtlich ist, ob die Klägerin zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls Eigentümerin des Fahrzeuges war, denn ihre Aktivlegitimation ergibt sich ohne Weiteres aus F 2 AKB, wodurch § 44 Abs. 2 VVG wirksam abbedungen wird (OLG Hamm 20 U 53/04, Urteil vom 06.10.2004 = VersR 2005, 934). Nach F 2 AKB steht auch die Ausübung der Rechte mitversicherter Personen aus dem Versicherungsvertrag nur dem Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist, was vorliegend der Fall ist (Prölls-Martin, VVG, 29. Aufl., 350, AKB F Rn. 2).
38Der Versicherungsfall ist eingetreten.
39Versichert sind nach A.2.3.2 Unfälle des Fahrzeuges.
40Wird die Außenhaut eines Fahrzeuges beschädigt, was im vorliegenden Fall aufgrund der unstreitigen Fotos des Gutachtens der DEKRA vom 25.02.2015 zweifelsfrei feststeht, dann liegen in der Vollkaskoversicherung ohne Weiteres die Voraussetzungen des Versicherungsfall „Unfall“ vor (OLG Koblenz, Urteil vom 31.10.2003, 10 U 39/13 = NRW-RR 2004, 113, OLG Naumburg, Urteil vom 07.02.2013, 4 U 16/12 bei Juris). Ein Unfall erfordert nämlich lediglich ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis auf das Fahrzeug. Unerheblich ist, ob sich der Versicherungsfall so ereignet haben kann, wie vom Versicherungsnehmer geschildert. Denn die Unfreiwilligkeit bzw. Zufälligkeit des Schadensereignisses gehört nicht zum Begriff des Unfalls im Sinne der AKB, da andernfalls die gegenläufige Regelung des § 81 VVG in der Schadensversicherung, um die es auch hier geht, zu Lasten des Versicherungsnehmers ausgehöhlt würde (OLG Naumburg, 4 U 16/12, Rn. 33, BGH IV ZR 245/96, Urteil vom 25.06.1997).
41Um leistungsfrei zu werden muss der Versicherer die Voraussetzungen des § 81 VVG vortragen und beweisen, mithin die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten. Es kommt nicht darauf an, ob der Versicherer Umstände schlüssig vorgetragen hat, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls herleiten lässt, denn der Versicherer muss voll beweisen, wenn der Versicherungsfall „Unfall“ bewiesen ist.
42Grundsätzlich entspricht nämlich die Beweisabsenkung zu Gunsten einer Partei des Versicherungsvertrages einer ähnlichen für die andere Partei. Dem Versicherer kommen die Beweiserleichterungen zur Vortäuschung nur dann zu Gute, wenn dem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls solche Beweiserleichterungen zustehen. Ist hingegen der Versicherungsfall voll bewiesen oder unstreitig, dann muss auch der Versicherer den Vollbeweis für eine Herbeiführung für den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten erbringen. Im Fall der Zerstörung oder Beschädigung eines Kraftfahrzeuges bedarf es einer Beweisführung mittels des äußeren Bildes von vornherein nicht, weil das versicherte Objekt zur Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist, besichtigt werden kann und im vorliegenden Fall auch besichtigt worden ist (BGH IV ZR 245/96).
43Zu § 81 VVG hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte keine Indiztatsachen vorgetragen.
44Die Beklagte ist auch nicht nach § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei. Die Beklagte hat schon nicht schlüssig vorgetragen, dass die Klägerin Auskunftsobliegenheiten nach dem Versicherungsfall verletzt hat.
45Die Frage in der „Kasko-Schadensanzeige“ zum Hergang des Schadenshergangs hat die Klägerin wie folgt beantwortet:
46„Laut dem Kunden aussage hat der Gegner die Vorfahrt missachtet.“
47Dahinstehen können Falschangaben durch den Mieter. Die Klägerin muss sich Falschangaben des Mieters nicht zurechnen lassen, weil der Mieter nicht ihr Repräsentant ist (BGH IV a ZR 242/87, Urteil vom 26.04.1989 = VersR 1989, 737, OLG Hamm 20 U 186/00, Urteil vom 12.09.2001 = VersR 2002, 433, Langheit-Rickxecker, VVG, 5. Aufl., § 28 Rn. 44, Prölss-Martin, VVG, 29. Aufl., 350, AKB, A2.16 Rn. 14).
48Dass die Klägerin Kenntnis von dem Unfallhergang hat und die entsprechende Frage in der Kasko-Schadensanzeige bewusst falsch beantwortet hat, hat die Beklagte nicht unter Beweis gestellt.
49Die Angaben in dem Anwaltsschreiben vom 05.05.2015 (Blatt 54 und 55 d. A.) waren zutreffend und wegen der Regelungen in F 2 AKG zur Aktivlegitimation und in A.2.14.4 AKB zum Abtretungsverbot für die Entscheidung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten offensichtlich irrelevant. Es fehlt damit auch an der notwendigen konkreten Kausalität (Prölss-Martin, § 28 Rn. 252 ff.) und der Arglist der Klägerin.
50Die Klägerin kann nach A.2.7 AKB die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert ersetzt verlangen, weil das Fahrzeug unstreitig nicht oder nicht fachgerecht repariert worden ist.
51Der Wiederbeschaffungswert beläuft sich auf 118.000,00 € einschließlich Umsatzsteuer. Diese Feststellung entnimmt das Gericht dem von der Beklagten eingeholten Gutachten der DEKRA vom 25.02.2015.
52Substantiierte Einwendungen hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die Beklagte bestreitet zwar die Vorschadensfreiheit des Fahrzeuges, trägt dazu aber keine konkreten Tatsachen vor. Der Sachverständige Dipl.-Ing. T, der das Fahrzeug nach dem Unfall untersucht hat, hat in dem Gutachten vom 25.02.2015 keine Vorschäden dokumentiert.
53Die in dem Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer kann die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin nach A.2.9 AKB nicht ersetzt verlangen, so dass sich der Wiederbeschaffungswert auf 118.000,00 € : 1,19 = 99.159,66 € beläuft.
54Unterliegt der Versicherungsnehmer oder Versicherte beim Fahrzeugverkauf der Umsatzsteuerpflicht, was vorliegend unstreitig ist, stellt lediglich der nach Abführung der Umsatzsteuer verbleibende Nettokaufpreis den anzurechnenden Restwert dar (BGH IV ZR 379/13, Urteil vom 10.09.2014). Der Restwert beläuft sich auf unstreitig 68.900,00 € (brutto): 1,19 = 57.899,16 € (netto) und die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert auf 41.260,50 €.
55Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 288 BGB.
56Die Klägerin kann nach § 288 Abs. 1 BGB lediglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins verlangen, weil die Versicherungsleistung keine Entgeltforderung ist und damit die Voraussetzungen von § 288 Abs. 2 BGB nicht vorliegen (Beck OK, § 286 Rn. 40).
57Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen, weil sich die Beklagte nicht in Verzug befand, als die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragte.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Unterliegen der Parteien.
59Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.