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Landgericht Dortmund, 2 O 106/15

Datum:
28.06.2017
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 106/15
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2017:0628.2O106.15.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten für die geplante Behandlung des beim Kläger vorliegenden Prostatakarzinoms durch eine Protonen-Bestrahlungstherapie in der Chirurgischen Klinik Dr. S in N im bedingungsgemäßen Umfang zu erstatten.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Versicherungsbedingungen zu den Versicherungsscheinen vom 07.05.1969, 30.07.1973 und 09.10.1976 zu übermitteln.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 25.000,00 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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