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Landgericht Dortmund, 25 O 94/17

Datum:
28.03.2017
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 O 94/17
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2017:0328.25O94.17.00
 
Tenor:

Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Verwaltungsrat, zu unterlassen,

beim Abschluss von Darlehensverträgen mit Verbrauchern die nachstehenden Klauseln

- Die Forderungen aus dem Nachrangdarlehen treten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern gegen die Darlehensnehmerin im Rang zurück. Die Ansprüche aus den Nachrangdarlehen, insbesondere die Zahlung der Zinsen sowie die Rückzahlung des valutierten Darlehensbetrages, stehen unter dem Vorbehalt, dass bei der Darlehensnehmerin ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht herbeigeführt wird. Die Ansprüche aus dem Nachrangdarlehen auf Zahlung der Zinsen sowie die Rückzahlung des Darlehensbetrages leben wieder auf, wenn der Vorbehalt weggefallen ist. In diesem Fall haben die Zahlung der Zinsen zum nächsten Zinstermin und die Rückzahlung des Darlehensbetrages innerhalb von drei Bankarbeitstagen zu erfolgen.

- Die Forderungen aus den Nachrangdarlehen werden im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin oder der Liquidation der Darlehensnehmerin erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger bedient.

und/oder inhaltsgleiche Klauseln und/oder an anderer Stelle ihrer Geschäftsbedingungen zu verwenden und sich auf diese zu berufen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

 
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