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Landgericht Dortmund, 1 S 473/16

Datum:
11.04.2017
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 473/16
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2017:0411.1S473.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 16 C 10/16
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 28.11.2016 - Az.: 16 C 10/16 - abgeändert:

Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.02.2016 der Wohnungseigentümergemeinschaft K-Straße, C zu TOP 8 wird für ungültig erklärt.

Die Beklagten sind verpflichtet, der Erneuerung der Wohnungseingangstür der im Sondereigentum der Kläger stehenden Wohnung Nr. 5, K-Straße in C zuzustimmen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten mit Ausnahme der Kosten des Berufungsverfahrens, § 97 Abs. 2 ZPO.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 2.000 € festgesetzt.

 
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