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Landgericht Dortmund, 1 S 357/16

Datum:
10.10.2017
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 357/16
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2017:1010.1S357.16.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.08.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum – 94 C 59/16 – abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, die Gemeinschaftsfläche der Wohnungseigentümergemeinschaft B-Straße in C, Gemarkung M, Flur #, Flurstück ###, als Parkfläche für Personenkraftwagen zu nutzen oder eine derartige Nutzung durch Besucher zu dulden.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu ½ und die Beklagten zu ½.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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