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Landgericht Dortmund, 1 S 28/17

Datum:
05.12.2017
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 28/17
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2017:1205.1S28.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gladbeck, 51 C 20/16
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Gladbeck

vom 04.01.2017 (Az. 51 C 20/16) teilweise abgeändert und zur

Klarstellung wie folgt neu gefasst:

                            Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 03.05.2016 zu

                            Tagesordnungspunkt TOP 5 wird für ungültig erklärt.

                            Der Beschluss zu TOP 6 wird hinsichtlich der Gesamtabrechnung für

                            ungültig erklärt, hinsichtlich der Einzelabrechnungen wird festgestellt,

                            dass diese nichtig sind.

                            Der Beschluss zu TOP 7 wird hinsichtlich des Einzelwirtschaftsplans für

                            die Kläger für ungültig erklärt.

                            Der Beschluss zu TOP 14 wird für ungültig erklärt, soweit beschlossen

                            wurde, dass als Sichtschutz eine Tür oder Sichtwand im Unterstand

                            angebracht werden soll.

                            Es wird festgestellt, dass der Beschluss zu TOP 15 nichtig ist mit

                            Ausnahme des Verbots des Aufstellens von Waschgeräten

                            oder Trocknungsgeräten.

                            Es wird festgestellt, dass der Beschluss zu TOP 17 nichtig ist.

                            Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

                            Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

                            Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 11%, die Beklagten

                            zu 89 %.

                            Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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