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Landgericht Dortmund, 17 S 66/17

Datum:
10.10.2017
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
17. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 S 66/17
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2017:1010.17S66.17.00
 
Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahren tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 57%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 42%.

Der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz wird auf 50.839,26 Euro, der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.356,00 Euro festgesetzt

auferlegt (§ 91a ZPO).

 
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