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Landgericht Dortmund, 12 O 228/16

Datum:
06.06.2017
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 228/16
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2017:0606.12O228.16.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 12.592,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2016 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Golf, FIN: #################.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus 12.592,16 € vom 13.02.2012 bis zum 15.03.2016 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des PKW VW Golf, FIN: ################# im Annahmeverzug befinden.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu einem Drittel dem Kläger und zu zwei Dritteln den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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