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Landgericht Dortmund, 10 O 12/17

Datum:
21.04.2017
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 12/17
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2017:0421.10O12.17.00
 
Schlagworte:
Statthaftigkeit Urkundenprozess, Urkundenqualität, Rückzahlungsverpflichtung aus Art. 81 Abs. 2 CISG
 
Tenor:

Hinweis: Urkunden-Vorbehaltsurteil

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 297.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 3.260,90 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

 
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