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Landgericht Dortmund, 7 O 95/15

Datum:
29.08.2016
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 O 95/15
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2016:0829.7O95.15.00
 
Tenor:

wird den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt.

Zugleich wird Rechtsanwalt L2 aus C zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.

Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Parteien wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.

 
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