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Landgericht Dortmund, 4 O 210/11

Datum:
17.03.2016
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 210/11
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2016:0317.4O210.11.00
 
Schlagworte:
Behandlungsfehler Todesangst
Normen:
BGB § 253
Leitsätze:

Der Programmverantwortliche Arzt der Screnning-Einheit zur Brustkrebsfrüherkennung ist Vertragspartner der Patientin. Die befundenden Ärzte haften nach deliktsrechtlichen Vorschriften.

Geht die Patientin irrig davon aus, dass der Behandlungsfehler den Behandlungsverlauf verschlimmert hat und für ihren nahenden Tod verantwortlich sein wird und ist dadurch eine psychische Beeinträchtigung mitverursacht worden, rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld.

 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner 2.500,00 € (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der Beklagte zu 1) seit dem 07.03.2009 und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner seit dem 01.06.2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 234,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 09.09.2011.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 97 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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