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Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Rechtsanwaltskosten seiner Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 1.310,21 € freizustellen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des früheren Klageantrags erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken gemäß § 29 ARB-HG 2008. Gemäß Versicherungsschein vom 24.07.2008, den die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die I Rechtsschutzversicherungs-AG ausstellte, ist versichertes Risiko die Art der Nutzung „Eigentümer eines selbst genutzten EFH", G-Straße in H. Es ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von 100,00 € vereinbart.
3Der Kläger und seine Ehefrau hatten dort ein verklinkertes Haus im Jahre 2002 erworben. Das Grundstück Parzelle ## war von der Firma B GmbH an den Kläger und seine Ehefrau mit Pachtvertrag vom 19.09./23.10.#### verpachtet worden. Der Kläger wollte das Haus verkaufen und hierzu ein Verkaufsschild auf Parzelle ## aufstellen. Die Verpächterin untersagte ihm ein Verkaufsschild aufzustellen. Daraufhin forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Verpächterin auf, zu bestätigen, dass der Kläger selbst berechtigt sei, sein Mobilheim zu veräußern und ein Verkaufsschild aufzustellen. Dies lehnte die Verpächterin ab. Mit Schreiben vom 20.08.2014 lehnte die Beklagte Deckungsschutz für den zunächst vom Kläger beabsichtigten Rechtsstreit ab, da Ursache der Streitigkeit vor Versicherungsbeginn liege; die Ursache des Streitfalls sei der Abschluss des Pachtvertrages mit bestimmten Regelungen. In der Folgezeit hat der Kläger die Immobilie veräußert. Er und seine Ehefrau sind aus dem Pachtvertrag entlassen worden, nachdem er sich den von den Käufern zu zahlenden Sonderpachtbeitrag in Höhe von 3.400,00 € auf den Kaufpreis hat anrechnen lassen. Der Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger außergerichtlich und für die erste Instanz bedingungsgemäß Rechtsschutz für eine Auseinandersetzung mit der B GmbH im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag vom 19.09.2002 mit folgenden Streitgegenständen zu gewähren
41. festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, den Pachtvertrag ordentlich zu kündigen;
2. festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, auf der Parzelle ## bzgl. des dort stehenden Hauses ein Verkehrsschild aufzustellen;
3. festzustellen, dass § 11 des Pachtvertrages unwirksam ist, wonach der Kläger sein Haus nicht selbst sondern nur über die Agentur des Verpächters veräußern darf und
4. festzustellen, dass § 14 des Pachtvertrages unwirksam ist, hilfsweise festzustellen, dass der Kläger die Parzelle unterverpachten kann, ohne dass dies von einer besonderen Nutzungsgebühr abhängig gemacht werden kann.
Nunmehr hat er den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt und beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, den Kläger und seine Ehefrau von Rechtsanwaltskosten seiner Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 2.050,19 € freizustellen.
11Die Beklagte widerspricht der Erledigung und beantragt,
12die Klage insgesamt abzuweisen.
13Sie meint, es sei nur die Interessenwahrnehmung zugunsten des Klägers als Eigentümer des Mobilheimes versichert, nicht aber seine Interessen betreffend den Grundstückspachtvertrag für Parzelle ##, G-Straße. Außerdem bestehe kein Rechtsschutz, da nach Vortrag des Klägers mehrere vorvertragliche Willenserklärungen vorlegen, die den Rechtsschutzfall nach § 4 Abs. 1 c ARB-HG 2008 ausgelöst hätten. Der Rechtsschutzfall sei bereits durch den Pachtvertrag aus dem Jahre 2002 ausgelöst worden.
14Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
161. Die ursprüngliche Klage hat sich mit dem Hausverkauf des Klägers und dem Eintritt des Käufers in den zuvor mit dem Kläger und seiner Ehefrau bestehenden Pachtvertrag erledigt. Denn das zuvor bestehende Interesse an einer Feststellung der Rechte des Klägers gegenüber dem Verpächter ist durch die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erloschen. Eine Feststellungsklage wäre nunmehr nicht mehr zulässig (§ 256 ZPO).
. Nach dem hier maßgeblichen Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers muss das schädigende Verhalten ihm gegenüber begangen worden sein. Von einem Verstoß kann aber erst dann die Rede sein, wenn dieser tatsächlich nach Behauptung des Versicherungsnehmers begangen worden ist. Allein die Regelung im Pachtvertrag, dass dieser bis zum 31.05.2027 abgeschlossen sein sollte, schließt ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nicht aus. Gleiches gilt für den Anspruch, ein Verkaufsschild am Haus aufstellen zu dürfen. Insoweit wurde das Aufstellen eines Verkaufsschildes ausdrücklich erst mit Schreiben vom 26.08.2014 untersagt.
, 1306 RZ 12 ff.). Als frühest möglicher Zeitpunkt im Vertragsrechtschutz kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch her leitet. Dies ist hier nicht der Vertragsschluss im Jahre 2002, sondern das Schreiben des Anspruchsgegners vom 26.08.2014, das unter Bezug auf die Regelungen des Pachtvertrages die geltend gemachten Ansprüche des Versicherungsnehmers verneint. Der Rechtsschutzfall kann mithin nicht bereits mit Abschluss des Pachtvertrages entstanden sein. Der Pachtvertrag ist vielmehr die normative Grundlage, aufgrund derer der behauptete Rechtsverstoß zu beurteilen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.