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Landgericht Dortmund, 25 O 53/16

Datum:
30.09.2016
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 O 53/16
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2016:0930.25O53.16.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit dem im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen, erlassen am 08.10.2015, Geschäftsnummer ##- #######-#-#, als Antragsgegner genannten Herrn E2, W-Straße, I4, an die Klägerin 700, 00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.09.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 89 % und der Beklagte zu 11%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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