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Landgericht Dortmund, 1 S 42/16

Datum:
24.05.2016
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 42/16
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2016:0524.1S42.16.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 29.12.2015 – Az.: 90 C 52/15 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 3 der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.05.2015 nichtig ist, soweit der Verwaltungsbeirat namens und in Auftrag der Eigentümergemeinschaft bzw. auch namens und im Auftrage der einzelnen Eigentümer dazu bevollmächtigt wird, mit der Haus- und Grundverwaltung H GmbH einen neuen Verwaltervertrag über den Fünfjahresbestellungszeitraum abzuschließen.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 4 der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.05.2015 nichtig ist.

Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 87 % und die Beklagten zu 13 %.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 18 % und die Beklagten zu 82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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