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Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 21.10.2015 – Az.: 8 C 248/14 – wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 975,25 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Kläger waren Eigentümer einer Eigentumswohnung in der Wohnungseigentümergemeinschaft F-Straße in C. Die Eigentumswohnung der Beklagten liegt direkt oberhalb der ehemaligen Wohnung der Kläger.
4Die Kläger begehren von den Beklagten Schadensersatz aufgrund von Schäden, die an der Wohnzimmer- und Badezimmerdecke der ehemaligen Eigentumswohnung der Kläger eingetreten sind, bevor die Kläger die Wohnung veräußert haben.
5Der hiesigen Zahlungsklage ist ein selbstständiges Beweisverfahren vorausgegangen (AG Bottrop 20 H 1/13).
6Die Kläger haben behauptet, dass die Schäden an der Wohnzimmer- und Badezimmerdecke darauf zurückzuführen seien, dass es eine Leckage im Badezimmer der Beklagten gegeben habe. Die Abflussrohre in der Eigentumswohnung der Beklagten seien fehlerhaft verlegt worden.
7Die Kläger haben zunächst mit der Zahlungsklage einen Gesamtschaden von 3.785,92 € gegen die Beklagten geltend gemacht, wobei 2.810,67 € auf den Schaden an der Wohnzimmerdecke und 975,25 € auf den Schaden an der Decke im Badezimmer entfallen sind. Die Parteien haben, nachdem in einem Parallelverfahren gegen die Haftpflichtversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft (AG Bottrop 8 C 155/13) ein rechtskräftiges Urteil zu Gunsten der Kläger bezüglich des Schadens im Wohnzimmer der Kläger ergangen ist, den Rechtsstreit in Höhe von 2.810,67 € in der Hauptsache für erledigt erklärt.
8Die Kläger haben nunmehr beantragt,
9die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 975,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10Die Beklagten haben beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagten sind der Ansicht gewesen, dass die Kläger aufgrund der Veräußerung der Eigentumswohnung bereits nicht aktivlegitimiert seien. Darüber hinaus sei der eingetretene Schaden auf das mangelhafte Lüftungsverhalten der Kläger, sowie auf die Tatsache zurückzuführen, dass im ehemaligen Badezimmer der Kläger keine Lüftungsanlage vorhanden sei. Bei den geltend gemachten Kosten handele es sich um „Sowiesokosten“, weil eine Entlüftungsanlage ohnehin erforderlich sei.
13Mit Urteil vom 21.10.2015 hat das Amtsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Kläger nicht aktivlegitimiert seien, weil sie nicht mehr Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnung seien.
14Gegen das Urteil der allgemeinen Zivilabteilung des Amtsgerichts Bottrop, das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 13.11.2015 zugestellt worden ist, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 20.11.2015, der am 26.11.2015 bei dem Landgericht Dortmund eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese begründet.
15Die Kläger sind der Ansicht, dass ihre Aktivlegitimation deswegen gegeben sei, weil der Schaden an der Badezimmerdecke zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, zu dem sie noch Eigentümer der Wohnung gewesen seien. Aufgrund des Schadens hätten sie für die Wohnung jedenfalls einen geringeren Kaufpreis erzielt.
16Darüber hinaus meinen die Kläger, dass fälschlicherweise eine allgemeine Zivilabteilung und nicht das Wohnungseigentumsgericht den Rechtsstreit in erster Instanz entschieden habe, obwohl es sich um eine WEG-Sache handele.
17Die Kläger beantragen,
18unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Bottrop, Az.: 8 C 248/14, die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 975,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
19Die Beklagten beantragen,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Die Beklagten sind der Ansicht, dass das Amtsgericht die Klage zu Recht mangels Aktivlegitimation der Kläger abgewiesen habe.
22II.
23Die Berufung ist unzulässig.
241.
25Das Landgericht Dortmund ist für die Berufung bereits unzuständig. Bei dem vorliegenden Streitgegenstand bezüglich der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen die Beklagten handelt es sich nicht um eine Wohnungseigentumssache i. S. d. § 72 Abs. 2 GVG.
26a)
27Zwar ist das Landgericht Dortmund grundsätzlich das zuständige Rechtsmittelgericht in WEG-Sachen gem. § 43 WEG für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm.
28b)
29Es liegt indes insbesondere keine Streitigkeit über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander vor, § 43 Nr. 1 WEG.
30Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kläger keine Wohnungseigentümer sind, für die das Wohnungseigentumsgericht gem. §§ 43 Nr. 1 WEG, 23 Abs. 2, 72 Abs. 2 GVG zuständig ist, weil die Kläger bereits vor Rechtshängigkeit der Klage ihre Eigentumswohnung in der Eigentümergemeinschaft F-Straße verkauft und übereignet hatten.
31c)
32Soweit es sich danach bei dem Rechtsstreit allenfalls um eine Klage Dritter handelt, die sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder gegen Wohnungseigentümer richtet und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum bezieht, § 43 Nr. 5 WEG, ist das Landgericht Dortmund nicht zuständig.
33Die Fälle des § 43 Nr. 5 WEG sind aus dem Berufungskatalog der dem Landgericht Dortmund als Berufungsgericht in WEG-Sachen zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten ausgeklammert, § 72 Abs. 2 GVG.
342.
35Die Kammer war nicht gehalten, die Sache an das zuständige Landgericht Essen zu verweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes scheidet eine fristwahrende Verweisung durch das fehlerhaft angerufene und damit unzuständige Berufungsgericht aus (BGH, Beschluss v. 10.12.2009, Az.: V ZB 67/09; Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 43 Rn. 27).
36Hinzu kommt, dass die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts Bottrop korrekt war und die Berufung bewusst hiervon abweichend an das Landgericht Dortmund übersendet worden war. Ein unterbliebener rechtzeitiger Hinweis wirkt sich nicht zuständigkeitsbegründend aus.
373.
38Eine andere Frage, die die Kammer indes nicht zu entscheiden hat, ist, ob das Landgericht Essen ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren hat, weil mangels rechtzeitiger Vorlage der Akte beim Vorsitzenden des unzuständigen Landgerichts Dortmund (die Akte ist wegen eines Versehens erstmalig unter dem 04.04.2016 vorgelegt worden) nach Eingang der Berufungsschrift am 26.11.2015 im Hinblick auf die am 13.12.2015 ablaufende Berufungsfrist nicht darauf hingewirkt werden konnte, die beim Landgericht Dortmund unzulässige Berufung zurückzunehmen und innerhalb der Frist beim zuständigen Landgericht Essen einzureichen.
39III.
40Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.