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Landgericht Dortmund, 18 O 48/14

Datum:
12.03.2015
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
IV. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 48/14
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2015:0312.18O48.14.00
 
Tenor:

Die in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 14.05.2014 gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten Nr. 13 bis 15 und 18 betreffend Änderungen des Gesellschaftsvertrages mit dem Wortlaut:

„13.

Änderung von § 15 Abs. 5 Satz 3 der Satzung (Formalien für die schriftliche Stimmabgabe bei Beschlussfassungen des Aufsichtsrates)

§ 15 Abs. 5 Satz 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„Die schriftliche Stimmabgabe ist nur wirksam, wenn der gefasste Beschluss inhaltlich nicht von dem angekündigten Beschlussinhalt abweicht.“

14.

Änderung von § 15 Abs. 6 der Satzung (Formalien für Beschlussfassungen des Aufsichtsrates)

§ 15 Abs. 6 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„Beschlussfassungen über Gegenstände, deren Behandlung nicht mindestens eine Woche vor der Sitzung angekündigt worden sind, sowie Abstimmungen außerhalb von Sitzungen sind nur zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied unverzüglich widerspricht.“

15.

Änderungen von § 16 der Satzung (Niederschriften des Aufsichtsrates)

§ 16 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„Über Sitzungen des Aufsichtsrates sowie über Abstimmungen außerhalb von Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unterzeichnen ist.“

18.

Änderung von § 23 Abs. 4 der Satzung (Zugänglichmachung von Abschlussunterlagen)

§ 23 Absatz 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der Vorschlag des Vorstandes über die Verwendung des Bilanzgewinnes sind jedem Aktionär von der Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung an nach den gesetzlichen Vorschriften zugänglich zu machen.““

werden für nichtig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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