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Landgericht Dortmund, 8 O 71/14

Datum:
30.06.2014
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 O 71/14
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2014:0630.8O71.14.00
 
Tenor:

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages  gemäß §§ 935, 940 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragsteller vorläufig für die Spielzeit 2014/2015 für den Spielbetrieb der 2. Handball-Bundesliga/Männer zuzulassen.

Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

oder

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 75.000,00 EUR festgesetzt.

 
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