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Landgericht Dortmund, 4 O 75/11

Datum:
11.12.2014
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 75/11
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2014:1211.4O75.11.00
 
Schlagworte:
Zahnarzthonorar
Normen:
BGB § 611
 
Tenor:

Der Beklagte wird über den durch Teilanerkenntnis-Urteil vom 17.04.2013 ausgeurteilten Betrag hinaus verurteilt, an die Klägerin 3.189,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2010 nebst 5,00 € Mahnkosten und 338,50 € an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu  40 % und der Beklagte zu  60 %.

Die außergerichtliche Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin zu 40 %, im Übrigen trägt diese ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten und der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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