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Landgericht Dortmund, 3 S 7/13

Datum:
21.02.2014
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 S 7/13
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2014:0221.3S7.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 419 C 1346/13
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 16.10.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund – 419 C 1346/13 – abgeändert.

Das am 05.06.2013 verkündete Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dortmund – 419 C 1346/13 – wird aufgehoben.

Das am 08.04.2013 erlassene Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dortmund – 419 C 1346/13 – wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger 750,00 € nebst gezogener Nutzungen in Höhe von 94,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2012 zu zahlen.

Im Übrigen werden das vorgenannte Versäumnisurteil vom 08.04.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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