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Landgericht Dortmund, 2 O 388/13

Datum:
14.05.2014
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 388/13
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2014:0514.2O388.13.00
 
Schlagworte:
verhüllte Obliegenheit
Normen:
§ 28 VVG
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten für die aufgrund des am 08.02.2013 festgestellten Versicherungsfalls erforderliche Motorinstandsetzung seines Fahrzeuges BMW 318 i mit der Fahrzeug-Ident-Nr. ################### nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen der Beklagten im Tarif „U“ zu ersetzen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 583,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼ und die Beklagte ¾ nach einem Streitwert von 5.005,15 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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