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Landgericht Dortmund, 2 O 370/13

Datum:
27.02.2014
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 370/13
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2014:0227.2O370.13.00
 
Leitsätze:

1. In der Fremdversicherung (der Ehefrau) wird die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Leasingnehmer (Ehemann) des kaskoversicherten Fahrzeugs dem VN gem. § 47 VVG zugerechnet.

2. In der Kaskoversicherung berechtigt eine Beschädigung des versicherten Fahrzeugs im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit (hier mit 2,07 o/oo den VR in der Regel zu einer Leistungskürzung auf Null.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 7.794,54 € die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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