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Landgericht Dortmund, 2 O 261/13

Datum:
10.07.2014
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 261/13
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2014:0710.2O261.13.00
 
Leitsätze:

Eine Regelung in den Versicherungs- und Tarifbedingungen eines Kfz-Haftpflichtversicherers, wonach bei unzutreffenden Angaben im Versicherungsantrag zu Merkmalen der Beitragsberechnung rückwirkend der Beitrag gilt, der den tatsächlichen Merkmalen entspricht, ist wegen Verstoßes gegen § 19 VVG unwirksam

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt nach einem Streitwert von 9.166,95 € die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Nebenintervenienten sowie durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Nebenintervenient oder der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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