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Landgericht Dortmund, 2 O 218/13

Datum:
09.04.2014
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 218/13
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2014:0409.2O218.13.00
 
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren hat wegen der entstandenen Schadensersatzansprüche aus dem Schadensereignis – Katzenurin im damals angemieteten Haus I-Straße in D.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 15.448,84 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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