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Landgericht Dortmund, 2 O 124/14

Datum:
04.12.2014
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 124/14
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2014:1204.2O124.14.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus dem Versicherungsvertrag Nr. ######## rückwirkend ab dem 1.4.2011 sowie fortlaufend bis zum 1.6.2018 monatlich eine Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 687,63 € (in Worten: sechshundertsiebenundachtzig 63/100 Euro) zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz für den jeweiligen Betrag i.H.v. 687,63 € ab dem 4. Werktag des jeweiligen Monats.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 610,11 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägen 1/10 der Kläger und 9/10 die Beklagte nach einem Streitwert von bis zu 65.000,- €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen  Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen  Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor der leistet.

 
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