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Landgericht Dortmund, 19 O 25/14

Datum:
20.05.2014
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
V. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 O 25/14
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2014:0520.19O25.14.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.905,46 € (i. W. achttausendneunhundertfünf 46/100 Euro) vom 19.12.2013 bis zum 27.02.2014 sowie aus weiteren 6.915,80 € (i. W. sechstausendneunhundertfünfzehn 80/100 Euro) seit dem 19.12.2013 bis zum 27.02.2014 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 865,00 € (i. W. achthundertfünfundsechzig Euro) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 29 % und die Beklagte 71 % der Kosten.

Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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