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Landgericht Dortmund, 16 O 8/14

Datum:
11.12.2014
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
III. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 O 8/14
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2014:1211.16O8.14.00
 
Tenor:

Der Beklagten wird untersagt, gegenüber einem Verbraucher im Zusammenhang mit der Führung eines „Reisewertkontos“, bei dem der Verbraucher durch monatliche Beiträge ein Guthaben anhäuft („Reisewerte“), zu behaupten, dass mit Ablauf des Jahres Ansprüche auf eine Anrechnung von „Reisewerten“, die bis zum Ablauf des vorvorletzten Jahres erworben wurden, gemäß §§ 195, 199 BGB verjähren würden, wie geschehen im Schreiben vom 18.07.2013 an die Verbraucherin I.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, sowie die Verhängung einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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