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Landgericht Dortmund, 10 O 12/13

Datum:
03.01.2014
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
I.Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 12/13
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2014:0103.10O12.13.00
 
Leitsätze:

1. Ein Unternehmensberater erbringt regelmäßig Dienste höherer Art, die üblicherweise aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden.

2. Die Klausel einer Unternehmensberatung ("Der Klient hat das Recht, auch ohne Angaben von Gründen die Beratungsdienste zu beenden. In einem solchen Fall bezahlt er lediglich die bis dahin geleisteten Stunden, zumindest einen Pauschalsatz von 20 Stunden, es sei denn, der Berater kann innerhalb dieser Zeit anderweitig eingesetzt werden.") ist gem. § 307 Abs.2, 1 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie geeignet ist, den Klienten davon abzuhalten, das "freie" Kündigungsrecht gem. § 627 Abs. 1 BGB auszuüben.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.811,38 € (i. W.: zweitausendachthundertundelf 38/100 Euro) nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 265,70 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 62,5 % die Klägerin und 37,5 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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