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Landgericht Dortmund, 9 T 380/13

Datum:
04.10.2013
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 T 380/13
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2013:1004.9T380.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Unna, 5 M 1621/13
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

 
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