Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
2Die Beklagte zu 1.) ist Eigentümerin und Vermieterin des Einkaufszentrums „B“, S-Platz #, in I nebst zugehörigem Parkhaus.
3Die Beklagte zu 2.) ist Verwalterin der Immobilie.
4Am 27.10.2011 meldete sich die Klägerin im Büro der Beklagten zu 2.) und schilderte dem Leiter der Haustechnik, Herrn T, sie sei am Vortage gegen 17.20 Uhr auf dem Parkdeck A des Parkhauses in Höhe des Einstellplatzes A 15 an der Kante der beiden Betonfahrbahnplatten gestürzt.
5Die Fahrbahn des Parkhauses besteht aus ca. 5 x 5 m großen aneinander gereihten Betonplatten. Die Stoßfugen sind mit dauerelastischem Material verfüllt. (Die hier streitgegenständliche Fuge ist auf den Fotoausdrucken Anlage K 2, Blatt 12 o. d.A. und Anlage B 1, Blatt 44 – 46 d.A., abgebildet.)
6Außerdem verläuft über die Fahrbahn in größeren Abständen jeweils eine breitere Gebäudetrennfuge, die auf der Fahrbahn mit einer Metallabdeckung versehen ist.
7Die Klägerin behauptet, sie sei an der von ihr angegebenen Stelle gestürzt. Die Aufkantung zwischen den Betonplatten sei dort mindestens 2 cm hoch, nicht gekennzeichnet und zum Unfallzeitpunkt, als es schon dunkel gewesen sei, mangels Tageslichts in der schwachen künstlichen Beleuchtung nicht zu erkennen gewesen. Außerdem habe sie eine solche Stufe auch nicht erwartet, weil sämtliche anderen Stoßfugen in dem Parkhaus eben seien.
8Durch den Sturz habe sich die Klägerin eine Knieprellung rechts mit Innenbanddehnung und eine Prellung des Gesichtsschädels mit Nasenbeinbruch zugezogen. Die Gesichtsprellung habe zu einer vermutlich dauerhaften Lähmungserscheinung der rechten Gesichtshälfte mit Beteiligung des rechten Auges geführt. Die Klägerin könne auch heute noch wegen der Knieverletzung nur wenige hundert Meter beschwerdefrei gehen. Diese Beeinträchtigungen hätten zu einer erheblichen Verminderung ihrer Lebensqualität und zu einer psychischen Belastung der Klägerin geführt.
9Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld von mindestens 8.000,00 € für angemessen. Sie behauptet im Übrigen, ihr seien unfallbedingte Auslagen in Höhe von insgesamt 179,30 € entstanden.
10Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen:
111. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch in Höhe von 8.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.000,00 € ab dem 24.03.2012, im Übrigen ab Rechtshängigkeit, zu zahlen.
122. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 179,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
133. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren immateriellen und materiellen Schäden aus dem Sturz der Klägerin vom 26.10.2011 im B zu zahlen, soweit kein Anspruchsübergang auf Drittleistungsträger stattgefunden hat.
144. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 1.138,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
15Die Beklagten beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Sie bestreiten die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach.
18Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19Die Kammer hat zum Zwecke der Beweisaufnahme einen Ortstermin an der Unfallstelle durchgeführt. Wegen des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf den Inhalt des Terminprotokolls vom 23.08.2012, Blatt 57 ff. d.A.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
21Die zulässige Klage ist nicht begründet.
22Schadensersatzansprüche, seien sie vertraglicher oder deliktischer Art, stehen der Klägerin gegen die Beklagten nicht zu.
23Grundsätzlich obliegen beiden Beklagten zwar Verkehrssicherungs- bzw. Fürsorgepflichten gegenüber den Besuchern des B. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin tatsächlich an der von ihr angegebenen Unfallstelle gestürzt ist und sich dort die Verletzungen zugezogen hat.
24Die Kammer vermag aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten nicht festzustellen.
25Die den Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht, um die es im vorliegenden Falle geht, umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Besucher des Parkhauses vor Gefahren zu bewahren, die auf sie unvermutet zukommen und auf die sie sich nicht rechtzeitig einstellen können. Diesen Anforderungen genügt der Erhaltungszustand der streitgegenständlichen Stoßfuge in (noch) ausreichendem Maße.
26Der Höhenunterschied zwischen den Betonplatten erstreckt sich relativ gleichmäßig mit einer Höhe zwischen 1,5 und 1,9 cm über die volle Breite der Fahrbahn. Die Fuge ist schräg mit dauerelastischem Material verfüllt. Sie springt aus der Gehrichtung, welche die Klägerin angegeben hat, sofort ins Auge. Zwar ist aus größerer Entfernung nicht sofort zu erkennen, dass es sich um einen Höhenversatz handelt. Die Fuge erscheint jedoch auffällig breit und hebt sich vom Erscheinungsbild der übrigen Fugen, die praktisch kaum zu erkennen sind, deutlich ab, und zwar in einem solchem Maße, dass man unwillkürlich zögert, sie ungesehen zu betreten. Aus einer Entfernung von 2 bis 3 Metern nimmt man dann auch wahr, dass die Fuge nicht nur breiter ist als die übrigen, sondern dass sich an dieser Stelle auch eine kleine Stufe gebildet hat. Die von den Beklagten mit der Klageerwiderung vom 27.07.2012 eingereichten Fotoausdrucke geben die Örtlichkeit insofern auch realistisch wieder.
27In diesem Zusammenhang spielt auch keine Rolle, ob – wie zum Zeitpunkt des Ortstermins – von der Seite Tageslicht auf die Unfallstelle fällt oder nicht. Senkrecht über der Unfallstelle befinden sich zwei Leuchtstofflampen, welche die Fuge hinreichend deutlich ausleuchten. Der erkennende Einzelrichter der Kammer ist beim Verlassen des Parkhauses auf mehrere Stellen gestoßen, an denen sich ebenfalls über einer Stoßfuge zwei Leuchtstoffröhren befanden, ohne dass gleichzeitig Tageslicht einfiel, bzw. so weit entfernt war, dass es außer Acht gelassen werden konnte. Auch diese Stellen waren gut ausgeleuchtet und der Zustand der Fuge einwandfrei zu erkennen. Diese Feststellungen erfolgten zwar zufällig und nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Ortstermin. Die Parteien sind aber mit dem Protokoll des Ortstermins darüber informiert worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
28Schließlich kommt hinzu, dass ein Höhenversatz bei einem Fahrbahnbelag, der aus großformatigen Betonplatten besteht, eine häufige Erscheinung ist, so dass von vornherein Vorsicht geboten ist. Die Situation ist vergleichbar mit den Kanten, die sich, auch in der Umgebung der Unfallstelle, zwischen der Fahrbahn und der daneben befindlichen Pflasterung der Einstellplätze gebildet haben und die unmittelbar verdeutlichen, dass Stoßfugen kritisch zu betrachten sind.
29Nach alledem hält die Kammer es für vertretbar, dass die Beklagten keine weiteren Maßnahmen zur Sicherung der Unfallstelle getroffen haben.Dem Antrag der Klägerseite auf Einholung eines lichttechnischen Gutachtens war nicht nachzukommen, weil sich nach den eigenen Wahrnehmungen des Vorsitzenden keine weiteren Erkenntnisse gewinnen lassen würden, die für die Entscheidung erheblich sind. Die im vorliegenden Falle festgestellten Gegebenheiten sind auch nicht vergleichbar mit denjenigen, die der von Klägerseite angeführten Entscheidung des OLG Köln vom 15.03.1991 (19 U 147/90) zugrunde liegen. Dort war eine Leiste auf eine ansonsten ebene Fläche nachträglich aufgeschraubt worden. Im vorliegenden Falle handelt es sich dagegen um einen Höhenversatz in einer Stoßfuge, also an einer Stelle, an der man mit einer derartigen Erscheinung rechnen muss.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.