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Landgericht Dortmund, 2 O 321/12

Datum:
14.03.2013
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2.Zivikammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 321/12
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2013:0314.2O321.12.00
 
Leitsätze:

1.Stellt der VR dem Makler die Beratungstechnologie für einen Versicherungsantrag mit den Antragsfragen als Software-Programm zur Verfügung, handelt es sich bei den Fragen zu den Gefahrumständen nicht um Maklerfragen sondern um Anfragen des VR.

2.Eine Belehrung nach § 19 Abs. 5 S. 1 VVG ist inhaltlich unzureichend, wenn sie bei den Rechtsfolgen einer Vertragsanpassung nicht unmissverständlich auf den drohenden Verlust des Leistungsanspruchs durch rückwirkende Einfügung eines Risikoausschlusses hinweist.

3. Arglist des Maklers wird dem VN zugerechnet, wenn der Makler als dessen Vertreter im Außenverhältnis zum VR aufgetreten ist. Dazu reicht die Mitunterzeichnung des Versicherungsantrags neben dem VN.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 13.451,76 € die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 13.451,76 € die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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