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Landgericht Dortmund, 2 O 162/13

Datum:
08.11.2013
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 162/13
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2013:1108.2O162.13.00
 
Leitsätze:

§ 205 Abs. 6 VVG findet bei einer Kündigung wegen Eintritts gesetzlicher Krankenversicherungspflicht keine Anwendung

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils

vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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