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Landgericht Dortmund, 2 O 129/13

Datum:
08.08.2013
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 129/13
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2013:0808.2O129.13.00
 
Leitsätze:

Die fristlose Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung durch den VN nach § 19 Abs. 6 S. 1 VVG bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht des Nachweises einer Anschlusskrankenversicherung, da § 205 Abs. 6 VVG nicht (analog) anwendbar ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

            Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von

            20.036,52 € die Klägerin.

             Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

             jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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