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Landgericht Dortmund, 22 O 189/08

Datum:
26.06.2013
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 O 189/08
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2013:0626.22O189.08.00
 
Schlagworte:
Fahrzeugversicherung, Teileentwendung, äußeres Bild, Redlichkeitsvermutung, Vorstrafen
 
Tenor:

  Die Klage wird abgewiesen.

           Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

           Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

           Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung

           in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden,

           wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

           gleicher Höhe leistet.

 

T a t b e s t a n d

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