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Landgericht Dortmund, 1 S 298/12

Datum:
06.08.2013
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 298/12
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2013:0806.1S298.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Herne, 28 C 19/12
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Juli 2012 verkündete

Urteil des Amtsgerichts Herne – 28 C 19/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Eigentümerbeschluss vom 7. März 2012 zum Tagesordnungspunkt 3 über die Genehmigung der Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2010 inklusive Heizkostenabrechnung 2010 wird hinsichtlich der Einzelabrechnungen der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung für ungültig erklärt.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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