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Landgericht Dortmund, 17 S 103/12

Datum:
31.01.2013
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
17. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 S 103/12
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2013:0131.17S103.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 5 C 824/10
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 08.03.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der auf der Eigentümerversammlung vom 20.08.2010 zu TOP 3 gefasste Beschluss hinsichtlich der Genehmigung der Abrechnung für das Jahr 2009 wird insoweit für ungültig erklärt, als dass die Jahresabrechnung im Hinblick auf die Darstellung der Instandhaltungsrücklage genehmigt worden ist.

Der auf der Eigentümerversammlung vom 20.08.2010 zu TOP 3 gefasste Beschluss hinsichtlich der Entlastung der Verwaltung wird für ungültig erklärt.

Es wird festgestellt dass der auf der Eigentümerversammlung vom 20.08.2010 zu TOP 7 c gefasste Beschluss nichtig ist, soweit er die Sanierung der Kelleraußentür betrifft. Die Klage wird hinsichtlich der Anfechtung des auf der Eigentümerversammlung vom 20.08.2010 gefassten Beschlusses zu TOP 7 c) insoweit abgewiesen, als er die Sanierung des Kellerhalses und der Kelleraußentreppe einschließlich Erneuerung des Geländers (nicht der Kelleraußentür) betrifft.

Es wird festgestellt, dass der auf der Eigentümerversammlung vom 20.08.2010 zu TOP 7 d) gefasste Beschluss nichtig ist.

Der auf der Eigentümerversammlung vom 20.08.2010 zu TOP 7 e) gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.

Es wird festgestellt, dass der auf der Eigentümerversammlung vom 20.08.2010 zu TOP 7 g) gefasste Beschluss nichtig ist.

Der auf der Eigentümerversammlung vom 20.08.2010 zu TOP 7 h) gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.

Der auf der Eigentümerversammlung vom 20.08.2010 gefasste Beschluss zu TOP 7 i) wird für ungültig erklärt.

Der auf der Eigentümerversammlung vom 20.08.2010 gefasste Beschluss zu TOP 7 j) wird für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und zweiter Instanz tragen die Beklagten zu 55%, die Klägerin zu 45%.

Das Urteil ist – hinsichtlich der Kostenentscheidung -  vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Gegenseite vor Beginn der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit geleistet hat.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Frage der Auslegung von § 7 der vorliegenden Gemeinschaftsordnung in Hinblick auf die Befugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Austausch der Fenster in der Wohnung Nr. 3 (= TOP 7 g), der Garagenausgangstür zur Wohnung Nr. 1 (= TOP 7 d) und der Kellerausgangstür (TOP 7 c) betroffen ist.

 
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