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Landgericht Dortmund, 6 O 431/09

Datum:
03.07.2012
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 431/09
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2012:0703.6O431.09.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, I-24 U 182/12
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, durch geeignete Maßnahmen zu

verhindern, dass von dem Teich auf ihrem Grundstück G1 Geräuschimmissionen durch Froschquaken auf das Grundstück des Klägers einwirken.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 €, für die Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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