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Landgericht Dortmund, 42 Ns 164/12

Datum:
27.09.2012
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
42. kleine Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
42 Ns 164/12
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2012:0927.42NS164.12.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 31.05.2012 unter Aufrechterhaltung des Urteils im Übrigen dahingehend abgeändert,

dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und 3 Monaten

verurteilt wird, deren Vollstreckung   n i c h t   zur Bewährung ausgesetzt wird,

sowie der Zeitraum, hinsichtlich dessen die Verwaltungsbehörde angewiesen wird, dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, auf

noch 3 Jahre

festgesetzt wird.

Das Erkenntnis hinsichtlich des Fahrverbotes von 3 Monaten hinsichtlich nicht fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge wird aufrechterhalten.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte einschließlich seiner notwendigen Auslagen.

 
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