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Landgericht Dortmund, 1 S 73/11

Datum:
25.09.2012
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 73/11
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2012:0925.1S73.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 417 C 969/10
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des

Amtsgerichts Dortmund 11.02.2011 zum Aktenzeichen 417 C 969/10 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Die Beklagte wird verurteilt, durch Entfernen der Tapeten und des Putzes und Neuanbringen des Putzes und neuer Tapeten die Auswirkung der Schimmelpilzbildung im Schlafzimmer in der an die Klägerin vermieteten Wohnung im Hause B#2 in ##### E, Erdgeschoss links, zu beseitigen, und zwar im Fensterbereich von der Tür aus gesehen, an der gegenüberliegenden Wand im linken unteren Bereich, an der Fensterlaibung, an der Fensterwand rechts und links neben der Heizung, an der von der Tür aus gesehen linken Wand im Bereich zum Fenster hin, sowie hinter der an den Wänden stehenden Schränken.

 

Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, aufgrund des vorhandenen Schimmelbefalls im Schlafzimmer für die Dauer des Schimmelbefalls den Mietzins in Höhe von 80,00 € monatlich ab dem 01.01.2010 zu mindern.

 

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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