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Landgericht Dortmund, 1 O 244/10

Datum:
04.12.2012
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 244/10
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2012:1204.1O244.10.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.              Zug um Zug gegen Übertragung des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Leipzig von Reudnitz, Blatt ####, 548/10.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Flurstück 350/15, I-straße 32 ATP 15, Wohnfläche 69,18 m² (Wohnung Nr. 15), verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit der Nr. 15 im Untergeschoss bezeichneten Keller sowie in das Gemeinschaftseigentum übergegangenen weiteren Räumen gemäß neuem Aufteilungsplan gemäß Bewilligung vom 21.02.2008 und 08.05.2008, auf die Beklagte, und zwar belastet mit der in Abt. III des Grundbuches zu Gunsten der E eingetragenen Grundschuld in Höhe von 140.700,00 €,

                    a)              an den Kläger 26.020,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2009 zu zahlen,

b)              den Kläger von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehnsvertrag bei der E, Darlehnskonto Nr. ##########, in einer ursprünglichen Nettodarlehnssumme von 140.700,00 € freizustellen.

2.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger auch

jeden weiteren, ab dem 08.02.2007 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat, soweit die im Klageantrag zu Ziffer 1. näher bezeichnete Wohnung betroffen ist und der Schaden mit dem Erwerb der Wohnung, ihrer laufenden Unterhaltskosten und einer eventuell zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung zusammenhängt.

3.              Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorge-

richtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.418,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2011 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, diese trägt die Nebenintervenientin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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