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Landgericht Dortmund, 12 O 219/12

Datum:
06.06.2012
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 O 219/12
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2012:0606.12O219.12.00
 
Tenor:

Im Wege der einst­wei­li­gen Ver­fü­gung wird auf Grund des dem Be­schluss bei­ge­füg­ten An­tra­ges we­gen der Dring­lich­keit des Fal­les ohne voran­ge­gan­ge­ne Ver­hand­lung an­ge­ord­net:

1. Dem Antragsgegner wird es untersagt,im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in seinen Rundschreiben, Dritten gegenüber zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder den Eindruck zu erwecken,das Produkt ''U'' sei ein zulassungspflichtiges Tierarzneimittel, das mangels Zulassung bei Tieren nicht angewendet werden dürfe,insbesondere, wenn dies geschieht wie in dem Rundschreiben Anlage K1.

2. Dem Antragsgegner wird es aufgegeben,

die in Ziff. 1 genannte Äußerung gegenüber sämtlichen Adressaten des Rundschreibens (Anlage K1) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung an den Antragsgegner, in der Form, in der das vorgenannte Rundschreiben an die Adressaten gelangt ist, unter Mitteilung, dass die in Ziff. 1 genannte Äußerung jedenfalls bis zu einer anders lautenden Entscheidung in der Hauptsache nicht aufrecht erhalten werden könne, zu widerrufen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Dem Antragsgegner wird im Fall der Zu­wi­der­hand­lung an­ge­droht:

· die Fest­set­zung ei­nes Ord­nungs­gel­des in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR er­satz­wei­se für den Fall, dass die­ses nicht bei­ge­trie­ben wer­den kann, die An­ord­nung von Ord­nungs­haft

oder

· die An­ord­nung un­mit­tel­ba­rer Ord­nungs­haft von bis zu 6 Mo­na­ten, bei meh­re­ren oder wie­der­hol­ten Zu­wi­der­hand­lun­gen bis zu ins­ge­samt zwei Jah­ren.

Die Kos­ten des Ver­fah­rens wer­den der Antragstellerin und dem Antragsgegner je zur Hälfte auf­er­legt.

Der Ver­fah­rens­wert wird auf 30.000,00 Euro fest­ge­setzt.

 
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