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Landgericht Dortmund, 4 O 55/09

Datum:
04.05.2011
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 55/09
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2011:0504.4O55.09.00
 
Schlagworte:
Hypothetische Einwilligung; Leitungsanästhesie
Normen:
BGB § 823
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € (in Worten: zehntausend Euro) zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung vom 11.05.2006 zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 62 % und der Beklagte 38 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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