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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € (in Worten: zehntausend Euro) zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung vom 11.05.2006 zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 62 % und der Beklagte 38 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung der Eintrittspflicht des Beklagten für alle materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden des Klägers anlässlich einer zahnärztlichen Behandlung durch den Beklagten am 11.05.2006 in Anspruch.
3Der Kläger befand sich seit Mai 1993 in der zahnärztlichen Behandlung des Beklagten. Am 09.03.2006 wurde mit der Behandlung des Zahnes 47 des Klägers, bei dem eine Karies profunda festgestellt werden konnte, begonnen. In der Folge erschien der Kläger am 11.05.2006 bei dem Beklagten zu einer turnusmäßigen Untersuchung sowie zur weiteren Behandlung des Zahnes 47 mit einer vierflächigen Kompositefüllung. Der Zahn 47 zeigte zu diesem Zeitpunkt eine positive Vitalität. Der Beklagte nahm eine Leitungsanästhesie im rechten Unterkiefer des Klägers vor, nachdem der Kläger die auf Bl. 8 d. A. befindliche "Einverständniserklärung" unterzeichnet hatte. In dieser "Einverständniserklärung" heißt es wie folgt:
4Bei einer Leitungsanästhesie im Unterkiefer kann es auch bei größter Sorgfalt in seltenen Fällen zu einer dauerhaften Schädigung des Nervus lingualis kommen.
5Die Ursache ist eine nicht vorhersehbare und in jedem Fall vermeidbare Verletzung des Nervus lingualis.
6Die Folge ist eine Paraesthesie oder Anaesthesie (teilweise oder vollständige Taubheit) der betroffenen Zungenhälfte.
7Ich erkläre mich trotz des bestehenden geringen Risikos mit einer Leitungsanästhesie bei der zahnärztlichen Behandlung einverstanden.
8Nachfolgend litt der Kläger unter Schmerzen und Taubheitsgefühlen.
9Am 12.05.2006 überwies der Beklagte den Kläger, nachdem sich der Kläger bei ihm mit den oben genannten Beschwerden vorgestellt hatte, an den Hausarzt des Klägers B, ein Facharzt für Allgemeinmedizin. B überwies den Kläger sodann an den Neurologen Q. Bei diesem erfolgte im Juni und Juli 2006 jeweils ein Behandlungstermin. Sodann wurde der Kläger an den Hals-Nasen-Ohrenarzt I überwiesen.
10Mit Schreiben vom 06.07.2006 forderte der Kläger den Beklagten auf, mitzuteilen, ob er mit Blick auf die Behandlung am 11.05.2006 Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche anerkenne. Mit Schreiben vom 25.07.2006 lehnte der Beklagte eine Eintrittspflicht für etwaige Schäden aus der Behandlung vom 11.05.2006 ab.
11Im August 2006, Oktober 2006, Mai 2007 und November 2009 wurde der Kläger in der Gemeinschaftspraxis I und C durch I behandelt.
12Der Kläger ist zunächst der Ansicht, dass er vom Beklagten fehlerhaft aufgeklärt worden sei. Er behauptet, mit ihm seien nicht die speziellen Risiken einer Leitungsanästhesie erörtert worden. Es seien überhaupt keine ergänzenden Erläuterungen des Beklagten zu der Einverständniserklärung erfolgt. Wären entsprechende Erläuterungen vorgenommen worden, hätte er die Einverständniserklärung nicht unterschrieben und die Behandlung auch nicht durchführen lassen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die im Unterkiefer durchgeführte Leitungsanästhesie zu einer dauerhaften Schädigung des Nervus lingualis mit der Folge einer teilweisen oder vollständigen Taubheit der betroffenen Zungenhälfte führen könne. Der Beklagte habe ihm lediglich mitgeteilt, dass er für seine Unterlagen die Einverständniserklärung benötige. Durchgelesen habe er sich die Einverständniserklärung sodann nicht, zumal er den Inhalt der Erklärung – auch mit Blick auf seine eingeschränkten Kenntnisse der deutschen Sprache – nicht verstanden hätte. Von einer Sprechstundenhilfe sei ihm im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Einverständniserklärung erklärt worden, dass zunächst eine Spritze gegeben werden müsse, aufgrund der es zu Schmerzen im Unterkiefer oder Zahnbereich in einem Zeitraum von 2 bis 3 Wochen kommen könne. Zum Nachweis dafür, dass die Sprechstundenhilfe ihn über diese Schmerzen aufgeklärt habe, habe er die oben genannte Einverständniserklärung unterzeichnen sollen, die ihm durch die Sprechstundenhilfe vorgelegt worden sei, nachdem diese sie ausgefüllt habe. Die Erklärung sei ihm noch nicht einmal vorgelesen worden. Er sei vielmehr genötigt worden, die Erklärung schnell zu unterzeichnen, weil der Beklagte den Behandlungsraum betreten habe. Eine Schädigung des Nervus lingualis - wie auch des Nervus buccalis und des Nervus alveolaris inferiores - sei nicht Gegenstand des Gespräches mit der Sprechstundenhilfe oder auch mit einem anderen Mitarbeiter des Beklagten gewesen.
13Darüber hinaus behauptet der Kläger, er sei fehlerhaft behandelt worden. Bei der Leitungsanästhesie sei der Beklagte nicht sorgfältig vorgegangen, weil Nerven des Klägers verletzt worden seien. Darüber hinaus sei die Leitungsanästhesie nicht notwendig gewesen.
14Der Kläger behauptet weiter, dass durch die Leitungsanästhesie vom 11.05.2006 insbesondere der Nervus lingualis des Klägers verletzt worden sei. Er habe einen dumpfen Schmerz bei dem Setzen der Leitungsanästhesie im rechten Backenbereich verspürt. Die betroffene Zungenhälfte sei taub geworden. Die Taubheit habe sich in die rechte Gesichtshälfte ausgebreitet. Diese Schmerz- und Taubheitsgefühle bestünden auch fort. Sein Geschmacksempfinden auf der rechten Seite des Mundes sei vollkommen verschwunden. Er habe erhebliche Schmerzen, wenn er feste Nahrung zu sich nehme. Das Kauen falle ihm äußerst schwer. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden dauerhaft seien werden. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerden noch verschlechtern würden. Er ist der Ansicht, dass mit Blick auf die zuvor genannten Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 € angemessen sei.
15Der Kläger beantragt,
16den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger wegen der Verletzung des Nervus lingualis im Zuge der zahnärztlichen Behandlung vom 11.05.2006 ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen,
17festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung vom 11.05.2006 zukünftig weiter entstehenden materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er ist der Auffassung, dass der Kläger von ihm ordnungsgemäß mit der vom Kläger unterzeichneten Einverständniserklärung vom 11.05.2006 aufgeklärt worden sei. Er behauptet, vor jeder konservierenden Behandlung werde ein Patient über die Möglichkeit einer Anästhesie informiert, die sodann entsprechend dem Wunsch des Patienten durchgeführt werde oder auch nicht. Der Kläger sei über die Leitungsanästhesie selbst sowie deren Folgen und Risiken informiert worden. Der Beklagte habe davon ausgehen können, dass der Kläger die Einverständniserklärung verstanden habe, weil der Kläger keine ergänzenden Fragen gestellt habe. Die Behandlung des Klägers hätte auch ohne eine Anästhesie durchgeführt werden können, wenn der Kläger eine Leitungsanästhesie nicht gewünscht hätte. Er bestreite mit Nichtwissen, dass der Kläger die Einverständniserklärung nicht durchgelesen habe und der deutschen Sprache nicht mächtig sei.
21Darüber hinaus meint der Beklagte, dass die Behandlung des Klägers durch ihn ordnungsgemäß erfolgt sei. Im Rahmen der Behandlung sei ihm auch nicht mitgeteilt worden, dass der Kläger einen dumpfen Schmerz verspürt habe. Zudem seien trotz Wahrung der objektiv erforderlichen Sorgfalt und Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und Erfahrung der zahnmedizinischen Wissenschaft die bei dem Kläger eingetretenen Komplikationen nicht vermeidbar gewesen. Im Übrigen ist der Beklagte der Ansicht, dass das vom Kläger begehrte Schmerzensgeld unangemessen hoch sei.
22Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 09.10.2009 (Bl. 44/45 d. A.) Beweis durch Einholung eines zahnmedizinischen Gutachtens des Sachverständigen P erhoben. Darüber hinaus hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2011 die Parteien gehört und die Zeugin K vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen P vom 29.07.2010 (Bl. 81 bis 90 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2011 (Bl. 109 bis 115 d. A.) verwiesen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.
25A.
26Der Kläger kann wegen eines Aufklärungsfehlers, der in der Praxis des Beklagten erfolgt ist, von dem Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe eines Betrages von 10.000,00 € gemäß den §§ 823, 611, 280, 276, 253, 249 BGB verlangen.
27I. Zunächst kann die Kammer allerdings nicht feststellen, dass die Behandlung des Klägers durch den Beklagten selbst fehlerhaft erfolgt ist.
28II. Allerdings muss sich der Beklagte eine fehlerhafte Aufklärung des Klägers vorwerfen lassen. Indem die gebotene Aufklärung des Klägers über die Risiken der Leitungsanästhesie unterblieben ist, war die ärztliche Maßnahme nicht von einer Einwilligung des Klägers gedeckt und daher rechtswidrig. Der eingetretene Schaden rechtfertigt ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 €.
30c) Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger mit Blick auf seine Sprachkenntnisse – wie er behauptet – einer über das übliche Maß hinausgehende Aufklärung bedurft hätte, weil selbst eine generell erforderliche Aufklärung nicht erfolgt ist.
32III. Unter Berücksichtigung der Folgen, die der Kläger aufgrund des rechtswidrigen Eingriffs erleiden musste und noch muss, hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € für angemessen, aber auch für ausreichend. Hierbei hat die Kammer insbesondere auf der Grundlage der auch insoweit überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen berücksichtigt, dass die rechte Zungenhälfte des Klägers nach wie vor taub ist. Dort ist weder ein taktiles noch ein gustatorisches Empfinden vorhanden. Betroffen ist zudem etwa die Hälfte der Wangenschleimhaut im Mund. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist es auch nachvollziehbar, dass der Kläger feste Nahrung nur noch unter Schmerzen kauen und essen kann. Das Geschmacksempfinden des Klägers auf der rechten Seite ist ihm verloren gegangen. Insgesamt ist – wie der Sachverständige deutlich betont – von einem Dauerschaden auszugehen.
34Einen weitergehenden Anspruch auf Schmerzensgeld konnte allerdings die Kammer trotz der weitreichenden Folgen für den Kläger dem Kläger nicht zusprechen. Hierzu weist die Kammer darauf hin, dass die Bemessung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld einer Gesamtbetrachtung aller Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung von Art und Schwere und den Zeitraum erfordert. Hiernach erachtet die Kammer, dass dem Kläger zugesprochene Schmerzensgeld für angemessen und ausreichend.
35B.
36Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen kann der Kläger auch die Feststellung der Eintrittspflicht des Beklagten für sämtliche materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Behandlung vom 11.05.2006 verlangen. Die Kammer geht nach dem Aufklärungsfehler durch den Beklagten davon aus, dass insbesondere aufgrund der bei dem Kläger eingetretenen Dauerschäden, materielle Schäden entstanden sein können und auch noch entstehen könnten sowie dass sich vom Schmerzensgeld bislang noch nicht erfasste immaterielle Schäden noch verwirklichen könnten.
37C.
38Die Kostenentscheidung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.