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Landgericht Dortmund, 3 O 397/10

Datum:
18.02.2011
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 397/10
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2011:0218.3O397.10.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, den Baudarlehensvertrag vom 06.07.2001/10.07.2001 mit der Vertragsnummer #########1 jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu kündigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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